<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0"><teiHeader><fileDesc><titleStmt><title>Viertes Buch. Forderungen und Schulden.</title><respStmt><resp ref="#jsn" key="transcript">Transkript: jsn<date when="2016-02-12">12.02.2016</date></resp><name key="editor">Staatsarchiv des Kantons Zürich</name></respStmt></titleStmt><publicationStmt><authority>Staatsarchiv des Kantons Zürich</authority><date>2016</date><pubPlace>Zürich</pubPlace></publicationStmt><seriesStmt><title>Zürcher Gesetzessammlung seit 1803 online</title><editor>Staatsarchiv des Kantons Zürich</editor></seriesStmt><sourceDesc><bibl><title>Viertes Buch. Forderungen und Schulden.</title><date when="1855-04-16">16.04.1855</date><ident>StAZH OS 11 (S. 229-441)</ident><idno/><edition>Zürcher Gesetzessammlung seit 1803 online</edition><figure><graphic url="PDF_Dokumente/OS_11__S__229-441__p.pdf"/></figure><ref target="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3474190"/><listRelation><relation name="Änderung_siehe" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3474190" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3472237"/><relation name="Änderung_siehe" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3474190" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3474069"/><relation name="Inkraftsetzung_siehe" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3474190" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3474191"/></listRelation></bibl></sourceDesc></fileDesc></teiHeader><text><body><p><pb n="229"/></p><p><title>Erster Abschnitt.</title></p><p><title>Von den Verträgen im Allgemeinen</title></p><p><title>Erstes Kapitel.</title></p><p><title>Eingehung der Verträge.</title></p><p><title>A. Abschluß des Vertrags.</title></p><p>§ 903. Der Schuldvertrag beruht auf der erklärten Willensübereinkunft der Kontrahenten, in Folge welcher der eine Theil (der Schuldner) sich dem andern Theil (dem Gläubiger) gegenüber zu einer vermögensrechtlichen Leistung verpflichtet.</p><p>§ 904. In der Regel wirkt die Erklärung erst dann rechtsverbindlich, wenn dieselbe dem andern Kontrahenten mitgetheilt worden ist.</p><p>§ 905. Ein bloßes Anerbieten (Antrag) zum Abschlusse eines Vertrages ist nicht verbindend, so lange nicht von der andern Seite ausdrücklich ober durch schlüssige Handlungen die Annahme erklärt ist. Bis dahin hat somit der Anerbietende das Recht des Wider-  <pb n="230"/>rufes, wofern er nicht ausnahmsweise sich dem Andern gegenüber verpflichtet hat, während einer gewissen Frist seinen Antrag nicht zurückzunehmen.</p><p>§ 906. Wird die Unterhandlung nicht von den gegenwärtigen Parteien oder ihren Vertretern, sondern durch Briefe oder Boten geführt, so kommt in der Regel der Vertrag erst in dem Moment zum Abschluß, in welchem die Annahme des Antrages dem Antragsteller zur Kenntniß gebracht worden, z. B. der zustimmende Brief an die Adresse gelangt ist.</p><p>Im kaufmännischen Verkehr ist anzunehmen, daß das Angebot (die Bestellung), welches alle wesentlichen Bestandtheile des Vertrages bestimmt, den Anerbietenden einstweilen (§ 908) verbinde, sobald dasselbe dem andern Kontrahenten zugekommen ist.</p><p>§ 907. Ausnahmsweise bindet auch bei einem in jeder Hinsicht bestimmten Antrage die annehmende Gegenerklärung den Anerbietenden nicht, wenn er bei Uebersendung des Antrages sich das Recht vorbehalten hat, je nach Umständen davon abzugehen, oder wenn sich ein solcher Vorbehalt aus den Umständen als stillschweigend verstanden von selbst ergibt, z. B. wenn die nämliche Sache Mehreren gleichzeitig durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Versendung gedruckter Anerbieten angetragen wird.</p><p>§ 908. Auch wo ein verbindliches Anerbieten gemacht worden ist, erlöscht die einseitige Behaftung wieder, wenn die Annahmeerklärung, sei es weil der Annehmende damit zögert, sei es aus zufälligen Ursachen, nicht sofort dem Anerbieter mitgetheilt wird. Dieser kann auch ohne vorherigen Widerruf die verspätete Annahmeerklärung zurückweisen.  <pb n="231"/></p><p>Die Frage, ob eine Zögerung eingetreten sei oder nicht, wird nach den Umständen und der Sitte des Verkehrs beurtheilt.</p><p>§ 909. Nur die reine, nicht auch eine bedingte oder beschränkte Annahme bringt den Vertrag zum Abschluß.</p><p>§ 910. Vorbereitende wechselseitige Verhandlungen über einen einzugehenden Vertrag, sogenannte Traktaten, sind auch in den einzelnen Bestimmungen, worüber beide Theile vorläufig einig geworden sind, noch nicht verbindlich, so lange die Uebereinkunft im Ganzen schwebend ist.</p><p><title>B. Form des Vertrags.</title></p><p>§ 911. In der Regel bedarf es zu der Gültigkeit und Klagbarkeit der Verträge keiner besondern Form. Es genügt, daß der beiderseitige Wille in verbindlicher Weise erklärt sei.</p><p>Vorbehalten bleiben diejenigen besondern Verträge, für welche das Gesetz eine eigenthümliche Form verlangt.</p><p>§ 912. Verträge über Veräußerung oder Verpfändung von Grundstücken sind nur insofern gültig, als sie schriftlich abgefaßt und unterzeichnet worden sind.</p><p>Vorbehalten bleiben die Versteigerungen von Grundstücken (§§ 1470 und 1473).</p><p>§ 913. Wenn bei der Unterhandlung über einen Vertrag die schriftliche Abfassung desselben vereinbart worden ist, so wird im Zweifel der Vertrag erst durch den schriftlichen Vollzug gültig.</p><p>§ 914. Die schriftliche Form des Vertrags erfordert die Unterschrift wenigstens des Theiles, der sich verpflichtet.</p><p>§ 915. Wenn zwar die förmliche Vertragsurkunde  <pb n="232"/>noch nicht, wohl aber ein schriftlicher Aufsatz über die wesentlichen Bestandtheile des Vertrags unterzeichnet worden ist, so ist doch dieser, die Punktation, zur Entstehung des Vertrags genügend.</p><p>§ 916. Mündliche Verabredungen, welche im Widerspruch stehen mit den Bestimmungen einer schriftlichen Vertragsurkunde, werden nicht beachtet. Insofern die mündlichen Aeußerungen aber zur Interpretation der schriftlichen Urkunde dienen, kommen sie zur Berücksichtigung.</p><p>§ 917. Die vertragsmäßige Abänderung oder die vertragsmäßige Auflösung eines schriftlich verfaßten Vertrages bedarf hinwieder zu ihrer vollen Wirksamkeit in der Regel (§ 1253) der schriftlichen Form, oder im letztern Falle der Entkräftung der Vertragsurkunde.</p><p>Vorbehalten bleibt diejenige Uebereinkunft, die sich in thatsächlichen Verhältnissen offenbart.</p><p>§ 918. Wenn ein Kontrahent nicht schreiben kann, so dient zum Ersatz seiner Unterschrift das Handzeichen desselben.</p><p><title>C. Persönliche Fähigkeit.</title></p><p>§ 919. Damit ein Vertrag entstehe, wird Handlungsfähigkeit der Kontrahenten als Regel vorausgesetzt.</p><p>§ 920. Völlig unfähig, einen verbindlichen Willen zu erklären oder anzunehmen sind Kinder unter sieben Jahren, Blödsinnige und Wahnsinnige. Sie werden daher weder durch ihre Versprechungen zu Schuldnern, noch durch Annahme der Versprechungen Anderer zu Gläubigern.</p><p>§ 921. Andere Personen, welche unter Vormundschaft stehen (§ 317), können wohl vertragsmäßige Rechte erwerben, nicht aber ohne Zustimmung des Vormundes Schuldverpflichtungen eingehen,  <pb n="233"/>vorbehalten sind die Ausnahmsfälle der §§ 270, 344, 345 und 347.</p><p>Ueber die Vertragsfähigkeit der Ehefrauen gelten die §§ 144 bis 152 und 170.</p><p><title>D. Mängel des Willens.</title></p><p>§ 922. Wer durch physischen Zwang oder durch ernstliche Drohungen, welche eine gegründete Furcht erregen, genöthigt worden ist, einen Vertrag einzugehen, ist berechtigt, die Verbindlichkeit desselben von sich abzulehnen und die unter dem Eindruck des Zwangs oder der Furcht bereits gemachte Leistung zurückzufordern.</p><p>§ 923. Die Drohung steht der Wirksamkeit des Vertrags auch dann im Wege, wenn sie nicht von dem Gläubiger, sondern von einem Dritten, und nicht unmittelbar gegen die Person des Schuldners, sondern gegen eine mit demselben in nahem Pietätsverband stehende Person (Ehegatte, Kinder, Eltern) verübt worden ist.</p><p>§ 924. Die Drohung, sein Recht gerichtlich verfolgen zu wollen, oder eingeräumte Vortheile wieder zu entziehen, über welche der Drohende frei zu verfügen berechtigt ist, rechtfertigt die Anfechtung des Vertrags aus dem Grunde der Furcht keineswegs, auch nicht, wenn mit der Ausübung jenes Rechts für den Bedrohten ein großes Uebel verbunden wäre.</p><p>Hat indessen der Drohende die bedenkliche Lage des Bedrohten dazu mißbraucht, um demselben übermäßige Vortheile abzunöthigen, so ist ein solcher Vertrag ungültig.</p><p>§ 925. Der Verbindlichkeit des Vertrags kann sich entziehen und auf Wiedererstattung des Geleisteten klagen, wer durch Betrug des andern Kontrahenten zur Eingehung desselben verleitet worden ist.  <pb n="234"/></p><p>§ 926. Ein wesentlicher Irrthum eines oder beider Kontrahenten verhindert das Zustandekommen des Vertrags.</p><p>§ 927. Als wesentlich ist der Irrthum über die Person eines Kontrahenten zu betrachten, nicht aber der über ihren Namen. Vorbehalten sind die Fälle, in welchen es nach der Natur der Sache völlig gleichgültig ist, mit welcher Person kontrahirt werde.</p><p>§ 928. Ebenso ist es als wesentlicher Irrthum anzusehen, wenn der eine Kontrahent an einen andern Gegenstand der Leistung denkt oder wenn zwar beide an denselben Körper denken, aber der eine Kontrahent sich über eine so erhebliche Eigenschaft der Sache irrt, daß dieselbe, je nachdem sie diese Eigenschaft hat oder nicht, im Verkehr zu ganz verschiedenen Gattungen von Sachen gerechnet wird, z. B. wenn einer eine Sache von Erz für eine goldene, oder unächte Edelsteine für ächte hält.</p><p>Im Uebrigen ist ein Irrthum nur dann als wesentlich zu betrachten, wenn wegen desselben das Dasein einer wahren Willensübereinstimmung nicht angenommen werden kann.</p><p>§ 929. Der unwesentliche Irrthum dagegen verhindert das Zustandekommen des Vertrages nicht.</p><p>Dahin gehört der Irrthum in dem Beweggrund zu dem Rechtsgeschäft oder über untergeordnete Eigenschaften der zu leistenden Sache oder in der Bezeichnung des von beiden Kontrahenten wirklich gewollten Rechtsgeschäfts.</p><p>§ 930. Ein bloßer Rechnungsirrthum hindert die Gültigkeit des Vertrages nicht, kann aber berichtigt werden.</p><p>§ 931. Wenn Personen, die an sich handlungs-  <pb n="235"/>fähig sind, durch Trunkenheit oder Leidenschaft in einen Zustand von Aufregung versetzt worden sind, in dem sie nicht befähigt erscheinen, die Bedeutung des Vertrages zu verstehen, den sie abschließen, so können sie denselben aus diesem Grunde anfechten.</p><p>§ 932. Die Klage auf Nichtigerklärung, beziehungsweise auf Schadensersatz oder Rückerstattung der gemachten Leistungen, welche sich auf den wegen Zwang, Drohung, Betrug, Irrthum, Trunkenheit oder Leidenschaft fehlerhaften Vertragswillen gründet, verjährt nach Jahresfrist.</p><p>§ 933. Die Jahresfrist wird in den Fällen des Zwanges oder der Drohung oder der Trunkenheit oder Leidenschaft von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben aufgehört haben zu wirken, in den Fällen des Betruges ober Irrthums von dem Tage ihrer Entdeckung an.</p><p>§ 934. Bei der Beurtheilung von simulirten Verträgen sowohl in Form als Inhalt kommt es nicht darauf an, was die Parteien scheinbar als Willensübereinkunft verkündet, sondern darauf, was sie wirklich gewollt haben.</p><p><title>E. Mehrheit der Vertragspersonen.</title></p><p>§ 935. Es können sowohl auf der Seite des Gläubigers als auf der des Schuldners zwei oder mehrere Personen an dem Vertrage Theil nehmen und zwar:</p><p>a.	entweder so, daß jeder der mehreren Gläubiger oder Schuldner ohne Theilung der Forderung oder Schuld zunächst für das Ganze berechtigt oder verpflichtet erscheint (Solidarforderung und Solidarschuld);  <pb n="236"/></p><p>b.	oder so, daß zwar zunächst die Forderung oder Schuld in Theile zerfällt, aber die Theile fortdauernd als Bestandtheile einer sie verbindenden Gesammtforderung oder Gesammtschuld zu betrachten sind (eigentliche Theilforderungen oder Theilschulden);</p><p>c.	oder so, daß die Forderung oder Schuld in mehrere kleinere getrennte Forderungen oder Schulden zerlegt wird, von denen jede eine selbständige Existenz für sich hat.</p><p>§ 936. Im Zweifel, wenn nicht aus der Natur des Geschäftes oder aus der Verabredung auf eine andere Auffassung des Verhältnisses zu schließen ist, ist anzunehmen, es sei eine Gesammtforderung oder Gesammtschuld (§ 935 litt. b) gemeint.</p><p>§ 937. Von mehreren Solidargläubigern ist jeder berechtigt, von dem gemeinsamen Schuldner die Erfüllung zu fordern und demselben für die geleistete Zahlung eine Quittung auszustellen.</p><p>Dagegen wirkt ein Nachlaßvertrag oder ein Verzicht eines Solidargläubigers, wenn er dazu nicht von den übrigen Solidargläubigern ermächtigt war, zunächst nur für ihn selbst, nicht auch für die übrigen Solidargläubiger.</p><p>§ 938. Der Schuldner kann der von einem Solidargläubiger erhobenen Klage nur die Einreden entgegensetzen, welche entweder aus der Natur der Verbindlichkeit folgen oder ihm gegen alle Solidargläubiger gemeinsam oder gegen den Kläger persönlich zustehen, nicht aber solche, die nur auf einen der übrigen Solidargläubiger Bezug haben.  <pb n="237"/></p><p>§ 939. Ist ein Solidargläubiger befriedigt worden, so ist er in der Regel verbunden, die übrigen Solidargläubiger an der Befriedigung theilnehmen zu lassen.</p><p>Hat er ohne Ermächtigung und ohne die Zahlung empfangen zu haben, durch Herausgabe der Schuldurkunde oder durch andere Handlungen die Beitreibung der Schuld für die übrigen Gläubiger unmöglich gemacht, so wird er daraus den zu Schaden gekommenen Mitgläubigern verantwortlich.</p><p>§ 940. Von mehrerern Solidarschuldnern haftet jeder für das Ganze, «einer für alle und alle für einen».</p><p>Der Gläubiger hat die Wahl, ob er nur einen und welchen, oder ob er mehrere oder alle zugleich betreiben will.</p><p>§ 941. Der belangte Solidarschuldner kann dem Gläubiger die Einreden entgegensetzen, die aus der Natur des Rechtsgeschäftes folgen, oder ihm persönlich oder ihm, insoweit sie übertragbar sind, in Folge der Abtretung eines Mitschuldners zustehen, nicht aber solche, die lediglich einem andern Mitschuldner persönlich zukommen und entweder nicht übertragbar oder nicht abgetreten worden sind.</p><p>§ 942. Hat der Gläubiger von einem der Solidarschuldner volle Zahlung erhalten, so ist er auch im Verhältniß zu den übrigen befriedigt und er darf nicht zwei Mal dasselbe fordern.</p><p>Der zahlende Solidarschuldner aber kann dafür auch von seinen Mitschuldnern in der Regel verhältnißmäßigen Ersatz fordern und zu diesem Behuf sich die Rechte des befriedigten Gläubigers (auf Pfänder u. dgl.) abtreten lassen (§ 1027).  <pb n="238"/></p><p>§ 943. Wird ein einzelner Solidarschuldner von dem Gläubiger belangt, so ist er berechtigt, seine Mitschuldner zu verhältnißmäßiger Betheiligung bei der Zahlung anzuhalten. Diesen aber steht es hinwieder frei, ihren Beitrag unmittelbar an den Gläubiger zu bezahlen, wenn dieser die Theilzahlung annehmen will, oder bis die Gesammtzahlung möglich wird, gerichtlich zu hinterlegen.</p><p>§ 944. Der Gläubiger ist mit Rücksicht auf seine Cessionspflicht (§ 942) dafür verantwortlich, daß er nicht nach der Entstehung der Solidarverbindlichkeit die rechtliche Lage des einen Solidarschuldners zum Schaden der übrigen besser stelle.</p><p>§ 945. Das Verhältniß der Betheiligung der mehreren Solidargläubiger oder Solidarschuldner unter sich kann im Vertrage ausdrücklich geregelt sein oder aus der Natur des Rechtsverhältnisses sich ergeben. Liegen keine Anhaltspunkte vor, aus denen auf ein anderes Verhältniß zu schließen ist, so ist eine gleiche Betheiligung aller Solidargläubiger oder Solidarschuldner nach Köpfen anzunehmen.</p><p>§ 946. Dasselbe gilt im Zweifel für die Größe der Theile einer Gesammtforderung oder Gesammtschuld (§ 935 litt. b).</p><p>Ebenso sind die Bestimmungen über die Einreden bei Solidarverbindlichkeiten (§§ 938 und 941) analog auch auf die Gesammtforderungen und Gesammtschulden anzuwenden.</p><p>§ 947. Sind eigentliche Theilforderungen (§ 935 litt. b) da, so sind die einzelnen Mitgläubiger zwar berechtigt, je für ihren Theil die Zahlung zu fordern  <pb n="239"/>und den Schuldner zu entlasten, nicht aber einer aus ihnen ohne Ermächtigung der übrigen die Gesammtforderung geltend zu machen oder den Schuldner davon zu befreien.</p><p>§ 948. Bei eigentlichen Theilschulden haftet jeder einzelne Schuldner zunächst nur für seinen Theil, aber subsidiär für die ganze Schuld.</p><p>Wenn ein Theilschuldner die ganze Schuld bezahlt, so erwirbt er gegen die Mitschuldner das Recht auf verhältnißmäßigen Ersatz.</p><p><title>F. Stellvertretung.</title></p><p>§ 949. Wer dazu ermächtigt ist, kann auch für einen Andern einen Vertrag abschließen, so daß, wenn er als Stellvertreter sich zu erkennen gegeben hat, nicht der Vertreter, sondern der Vertretene zum Gläubiger oder Schuldner wird.</p><p>Die Ermächtigung kann entweder für das einzelne Geschäft besonders, oder im Allgemeinen für eine Reihe von Geschäften, wie z. B. für den Geschäftsführer oder Faktor einer Kaufhandlung, ertheilt worden sein, oder aus den Verhältnissen, wie z. B. für den Vater mit Bezug auf die Verwaltung des Vermögens seiner Kinder, sich ergeben.</p><p>§ 950. Wenn dagegen Jemand ohne Ermächtigung zu Gunsten eines Dritten eine Forderung durch Vertrag begründen will, so erwirbt dieser die Forderung nur, insofern jener als Geschäftsführer desselben gehandelt und dieser die Geschäftsführung gutgeheißen hat, oder wenn ihm die zunächst von jenem selbst erworbene Forderung übertragen worden ist.  <pb n="240"/></p><p>§ 951. Ausnahmsweise können für das Haupt einer Haushaltung diejenigen Personen, welche mit demselben als Hausgenossen Zusammenleben, als vorzüglich für den Ehemann die Ehefrau, für den Vater die in der Haushaltung befindlichen Kinder, für die Herrschaft die Dienstboten, auch ohne Ermächtigung Forderungen erwerben, insofern sie sich für jenes versprechen lassen.</p><p>§ 952. Ohne Ermächtigung kann Niemand einen Andern dadurch verpflichten, daß er für denselben eine Schuld kontrahirt.</p><p>Wenn indessen hinterher der so unzureichend Vertretene das in seinem Namen gemachte Versprechen gutheißt, so gilt dasselbe, wie wenn er zum Abschlusse des Geschäfts den Vertreter bevollmächtigt hätte.</p><p>§ 953. Ist aber Jemand durch das Rechtsgeschäft, welches ein Anderer, ohne ermächtigt zu sein, für ihn abgeschlossen hat, bereichert worden, so haftet er dem Dritten insoweit, als der ihm zugekommene Vermögensvortheil reicht.</p><p>§ 954. Hat Jemand als Stellvertreter eines Andern einen Vertrag abgeschlossen, ohne von demselben ermächtigt zu sein und ohne daß das Geschäft von diesem gutgeheißen wird, so hat er dem andern Kontrahenten persönlich für allen Schaden einzustehen, der aus der Nichtanerkennung des Vertrages folgt.</p><p><title>Zweites Kapitel.</title></p><p><title>Inhalt der Verträge.</title></p><p>§ 955. Gegenstand der Vertragsverbindung (Obligatio) kann jede mögliche und nicht unerlaubte oder  <pb n="241"/>unsittliche Leistung sein, die einen Vermögenswerth hat, bestehe dieselbe nun in Uebertragung oder Ueberlassung einer Sache, oder bestehe sie in einer Arbeit, oder in der Unterlassung einer Thätigkeit des Schuldners.</p><p>§ 956. Die Zinsverpflichtung setzt eine Kapitalschuld voraus. Sie beruht entweder auf Gesetz (gesetzliche Zinse) oder auf Vertrag (vertragsmäßige Zinse) oder ohne solchen auf Billigkeitsrücksichten oder Rechtsübung (übliche Zinse).</p><p>§ 957. Die Hauptanwendung der gesetzlichen Zinse sind die Verzugszinse, zu denen der Schuldner verpflichtet wird, wenn er mit Rücksicht auf die Zahlung des Kapitals in Verzug (Mora) geräth.</p><p>§ 958. Der Schuldner ist im Verzug, wenn er ungeachtet der erhaltenen Mahnung mit der Zahlung einer fälligen Leistung zögert. Der bestimmte Zahlungstermin vertritt regelmäßig die Mahnung.</p><p>§ 959. Wenn Zinse aus bestimmten Termin zu bezahlen sind, so hat der Verzug ausnahmsweise nicht die Wirkung, daß Verzugszinse davon hinzukommen.</p><p>§ 960. Ist der Gläubiger im Verzug, indem er die angebotene Leistung ohne zureichenden Grund anzunehmen sich weigert, so hört umgekehrt die bisherige Zinsverpflichtung des Schuldners zu laufen auf.</p><p>§ 961. Auch ohne Verzug können aus Billigkeitsrücksichten oder wo die Uebung des Verkehrs es rechtfertigt, Zinse gefordert werden, welche nicht ausdrücklich verabredet worden sind, z. B. als Interesse, welches prästirt werden muß, oder wegen unbefugter  <pb n="242"/>Benutzung fremder Gelder, oder im Großhandel für den ausstehenden fälligen Kaufpreis nach geschehener Ablieferung der Waare.</p><p>§ 962. Die gesetzlichen Zinse werden im gewohnten bürgerlichen Verkehr zu fünf vom Hundert jährlich, im Handelsverkehr zu sechs vom Hundert jährlich oder ein halb Prozent monatlich berechnet.</p><p>§ 963. Die vertragsmäßigen und üblichen Zinse (§ 961) werden abgesehen von besondern Verabredungen oder Hebungen nach dem jeweiligen Maß des landesüblichen Zinsfußes bestimmt.</p><p><title>Drittes Kapitel.</title></p><p><title>Nebenbestimmungen der Verträge.</title></p><p><title>A. Bestärkungsmittel.</title></p><p>§ 964. Dem Eide wird keine größere civilrechtliche Wirksamkeit beigelegt, als einem ohne eidliche Bekräftigung gethanen Versprechen.</p><p>§ 965. Das Daraufgeld (Handgeld, Arrha) dient als äußeres Zeichen des Vertragsabschlusses und zur Bekräftigung desselben. Wo nicht die Sitte auf eine andere Meinung der Kontrahenten schließen läßt, oder das Gesetz eine andere Wirkung damit verbindet (§ 444), wird das Daraufgeld bei Erfüllung der vertragsmäßigen Leistung abgerechnet, oder nach Erfüllung derselben zurückgegeben.</p><p>§ 966. Steht dem Theil, welcher das Daraufgeld gegeben hat, das vertragsmäßige Recht zu, von dem Vertrage zurückzutreten, und macht er davon Gebrauch, so kann er dasselbe nicht zurückfordern.  <pb n="243"/></p><p>§ 967. Wurde das Daraufgeld mit Bezug auf einen erst abzuschließenden Vertrag gegeben, so verliert es der, welcher das Zustandekommen des Vertrags hindert, wenn er es gegeben, und muß es in doppeltem Betrag erstatten, wenn er es empfangen hat.</p><p>§ 968. Ist ein Reugeld verabredet, so kann gegen Aufopferung desselben der Geber von dem Vertrage zurücktreten (§§ 1395 und 1396).</p><p>§ 969. Die Konventionalstrafe beruht auf einer Verabredung, wonach der Schuldner für den Fall, daß er die versprochene Leistung nicht dem Inhalte des Vertrages gemäß oder nicht rechtzeitig erfüllen sollte, zu einer Vermögensstrafe sich verpflichtet.</p><p>§ 970. Es hängt zunächst von der Willkür der Kontrahenten ab, die Größe der Konventionalstrafe zu bestimmen. Indessen ist die Verabredung derselben ungültig, wenn sie zur Umgehung der Wuchergesetze mißbraucht worden ist, und überdem ist der Richter berechtigt, übermäßige Konventionalstrafen in billiger Erwägung der natürlichen Verhältnisse herabzusetzen.</p><p>§ 971. Es können nicht zugleich Konventionalstrafe und Leistung des mittelbaren Interesses (§ 997) gefordert werden. Die Wahl steht dem Berechtigten zu.</p><p>§ 972. Ist die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit ohne alle Schuld des Verpflichteten unmöglich geworden, so wird derselbe auch von der Konventionalstrafe frei.</p><p><title>B. Bedingungen.</title></p><p>§ 973. Sowohl die Entstehung des Vertragsverhältnisses als die Auflösung desselben kann von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Im ersten Fall  <pb n="244"/>Ist dieselbe eine aufschiebende (Suspensivbedingung), im letztern eine auflösende (Resolutivbedingung).</p><p>§ 974. Der Vertrag ist nichtig, welcher von einer unmöglichen Bedingung abhängig gemacht wird.</p><p>§ 975. Der unmöglichen Bedingung gleich wirkt eine unsittliche oder rechtswidrige Bedingung. Ein darauf gegründetes Versprechen ist ungültig. Wenn aber Jemand für den Fall, daß er selbst eine rechtswidrige oder schändliche Handlung begehen sollte, einem Andern etwas versprochen hat, so ist jener, wenn der Fall der Bedingung eintritt, zur Erfüllung verbunden.</p><p>§ 976. Die Bedingung wird für erfüllt geachtet, wenn der, welchem die Nichterfüllung derselben zum Vortheil gereicht, die Erfüllung arglistig (dolos) verhindert.</p><p>§ 977. Wenn die Bedingung erfüllt ist, unter welcher ein Vertrag abgeschlossen worden, so wird in der Regel das Rechtsgeschäft als wirksam behandelt, wie wenn es von Anfang an als unbedingtes zu Stande gekommen wäre.</p><p>§ 978. Wird die Resolutivbedingung erfüllt, so wird das Vertragsverhältniß, das davon abhängig ist, in seinen Wirkungen möglichst so aufgelöst, als wäre es nie zu Stande gekommen.</p><p>§ 979. Während die Bedingung schwebt, ist die Wirksamkeit oder bei der Resolutivbedingung der Untergang des davon abhängigen Rechtsverhältnisses ungewiß. Ist die Nichterfüllung derselben entschieden, so ist anzunehmen, bei der Suspensivbedingung, es sei kein Vertrag zu Stande gekommen, bei der Resolutivbedingung, die Fortdauer des Rechtsverhältnisses sei nicht mehr bedroht.  <pb n="245"/></p><p><title>Viertes Kapitel.</title></p><p><title>Erfüllung.</title></p><p><title>A. Gegenstand der Erfüllung.</title></p><p>§ 980. Der Schuldner ist verpflichtet, die schuldige Leistung so zu erfüllen, wie sie versprochen ist. Der Gläubiger braucht sich nicht anstatt jener den Werth derselben gefallen zu lassen.</p><p>§ 981. Ist die Leistung eine Geldsumme, so genügt regelmäßig die Bezahlung in landesüblichen Münzsorten und zwar, wenn die Bezeichnung der Summe in einer fremden Münzsorte oder nach einem fremden Münzfuße geschehen ist, nach dem Kurspreise des genannten Geldes an dem Tage der Erfüllung.</p><p>Ist aber die Zahlung in fremdem Gelde in erlaubter Weise fest bestimmt worden, z. B. durch die Klausel «effektiv», so kann der Gläubiger die wortgetreue Erfüllung fordern.</p><p>§ 982. Banknoten oder Papiergeld ist der Gläubiger einer Geldforderung an Geldesstatt anzunehmen nicht verpflichtet.</p><p>§ 983. Besteht die versprochene Leistung in einer persönlichen Thätigkeit oder Unterlassung des Schuldners, so wird zwar dieser zur Naturalleistung verurtheilt. Wenn aber die Vollziehung derselben nicht erzwingbar scheint, ohne im Uebrigen die persönliche Freiheit des Schuldners zu verletzen, so ist das Gericht berechtigt, an deren Statt eine eventuelle Verurtheilung in Geld zu setzen.</p><p>§ 984. Der Gläubiger braucht sich eine Theilzahlung nicht gefallen zu lassen, wenn die gesammte Schuld  <pb n="246"/>liquid und fällig ist Der Schuldner darf aber die Zahlung des von ihm anerkannten Theils einer Schuld nicht verweigern, wenn der Gläubiger dieselbe annehmen will.</p><p>§ 985. Ist nur im Allgemeinen die Gattung der Sachen bezeichnet, welche geliefert werden sollen, so versteht sich im Zweifel mittelgute Qualität.</p><p>§ 986. Der Schuldner einer alternativen Verbindlichkeit hat die Wahl, welche von beiden Leistungen er erfüllen will, außer wenn die Wahl ausdrücklich dem Gläubiger vorbehalten worden ist.</p><p><title>B. Zeit und Ort der Erfüllung</title></p><p>§ 987. Ist über die Zeit der Erfüllung, sei es durch Vertrag oder Gesetz oder Uebung, keine besondere Bestimmung getroffen, so ist der Gläubiger berechtigt sofortige Erfüllung zu verlangen.</p><p>Dabei ist jedoch billige Rücksicht zu nehmen auf die Beschaffenheit der Umstände und das in diesen liegende Bedürfniß eines mäßigen Aufschubs.</p><p>§ 988. Ist ein bestimmter Leistungstag (Zahltag) verabredet, so ist der Gläubiger nicht berechtigt, vorher Erfüllung zu fordern.</p><p>§ 989. Wohl aber kann in diesem Fall der Gläubiger, wenn er zu bescheinigen vermag, daß der Schuldner Einleitung treffe, um sich der künftigen Erfüllung widerrechtlich zu entziehen, auf Sicherheitsmaßregeln antragen.</p><p>§ 990. Der Gläubiger, welcher eine verfrühte Zahlung annimmt, ist nicht verpflichtet, um deßwillen sich einen Abzug an der schuldigen Summe gefallen zu lassen, wenn nicht ein solcher in besondern Geschäfts-  <pb n="247"/>verhältnissen durch die Uebung als sich von selbst verstehend gerechtfertigt ist. Das Maß und die Berechnungsweise des Abzugs wird durch die Verabredung oder die Sitte bestimmt.</p><p>§ 991. Die Erfüllung muß an dem Orte geschehen, welcher in dem Vertrag entweder ausdrücklich bezeichnet oder nach der Natur des Falls gemeint worden ist.</p><p>§ 992. Ist die Uebertragung des Eigenthums oder des Besitzes an einem Grundstück Gegenstand der Verpflichtung, so versteht sich, daß im ersten Fall die Notariatskanzlei, in deren Sprengel das Grundstück gehört, im zweiten der Ort, wo dasselbe liegt, als Erfüllungsort verstanden ist.</p><p>§ 993. Ist eine bestimmte Sache Gegenstand der Erfüllung, so gilt, wenn nicht aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen oder aus der bestehenden Uebung auf eine andere Voraussetzung der Parteien geschlossen werden kann, der Wohnort des Schuldners als Erfüllungsort.</p><p>§ 994. Bei Geldschulden gilt, wenn nicht besondere Verabredungen oder Hebungen Anderes bestimmen, im Zweifel der Wohnort des Gläubigers als der einverstandene Erfüllungsort, und die Uebersendung des Geldes geschieht auf Kosten und Gefahr des Schuldners.</p><p>Verändert aber der Gläubiger den Wohnort und läßt er sich anderwärts nieder, so hat er, wenn aus jener Uebersiedlung für den Schuldner eine erhebliche Belästigung entstünde, diesem gegenüber dafür zu sorgen, daß sich an dem bisherigen Erfüllungsorte ein Bevollmächtigter finde, der für ihn die Zahlung in Empfang nehme.  <pb n="248"/></p><p>§ 995. Der zur Erfüllung bereite Schuldner ist berechtigt, wenn der Gläubiger mit der Annahme widerrechtlich zögert oder an dem Erfüllungsort nicht zu erfragen ist, sich durch gerichtliche Hinterlegung der schuldigen Summe oder Sache zu befreien.</p><p>§ 996. Die gerichtliche Hinterlegung bedarf der Erlaubniß des Gerichtspräsidenten, welcher dieselbe in den Fällen ertheilt, wo hinreichende Ursachen dafür bescheinigt sind.</p><p>Ist der Aufenthaltsort des Gläubigers bekannt, so soll demselben davon amtlich Kenntniß gegeben werden.</p><p><title>C. Ersatzpflicht aus Verschuldung des Verpflichteten.</title></p><p>§ 997. Hat der Schuldner absichtlich die Erfüllung der versprochenen Leistung unmöglich gemacht, so wird er um deßwillen verpflichtet, das volle Interesse in Geld zu vergüten. Darin ist das mittelbare Interesse, d. h. der Schaden, welcher nur in Verbindung mit anderweitigen Umständen den Gläubiger betroffen hat, inbegriffen.</p><p>Eine Verabredung, welche ihn von der Ersatzpflicht im Falle doloser Nichterfüllung befreien sollte, ist ungültig.</p><p>§ 998. Die bloße Möglichkeit eines Gewinns, welcher dem Gläubiger vielleicht wegen Nichterfüllung der versprochenen Leistung entgangen ist, kann nicht als Schaden angerechnet werden. Anders wenn dem Gläubiger um der Nichterfüllung willen ein wirklicher Gewinn nachweisbar entzogen worden ist.</p><p>§ 999. Die Schätzung des Schadens geschieht nach freiem richterlichem Ermessen in Berücksichtigung der  <pb n="249"/>Umstände. Im Zweifel ist der Erfüllungsort und der Zeitpunkt, zu welchem die Leistung hätte gemacht werden sollen, als maßgebend für die Berechnung des Schadens zu betrachten.</p><p>§ 1000. Eine grobe Fahrlässigkeit des Schuldners, durch welche der Schaden veranlaßt worden, hat regelmäßig die nämlichen Wirkungen, wie die böse Absicht.</p><p>§ 1001. In der Regel haftet der Schuldner, wenn nicht, sei es durch Vertrag oder Uebung oder nach der besondern Natur des Rechtsgeschäftes Anderes bestimmt ist, auch in den Fällen leichter Fahrlässigkeit für den Schadensersatz.</p><p>§ 1002. Ausnahmsweise muß der Schuldner für diese nicht einstehen, wenn das Vertragsverhältniß seiner Natur nach ausschließlich zu Gunsten des Gläubigers entstanden ist, wie z. B. bei dem gewöhnlichen Depositum, und nicht etwa der Schuldner eine Geschäftsführung in Angelegenheiten des Gläubigers übernommen hat.</p><p>§ 1003. Außerdem wird die Verantwortlichkeit des Schuldners gemildert durch die Rücksicht auf seine persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten, wenn ihm entweder aus familienrechtlichen Gründen eine Vermögensverwaltung obliegt, wie in dem Verhältniß des Ehemannes für die Ehefrau, des Vaters für die Kinder, des Vormundes für die Vögtlinge, oder nach der Natur des Rechtsgeschäftes eine mildernde Rücksicht auf seine persönlichen Eigenschaften eintritt, wie in dem Verhältniß der Gesellschafter, oder wenn ihm eine dauernde Vermögensverwaltung anvertraut worden ist.</p><p>§ 1004. In den Fällen der leichten Fahrlässigkeit  <pb n="250"/>haftet der Schuldner nur für das unmittelbare, nicht auch für das mittelbare Interesse (§ 997).</p><p>§ 1005. Die Bestimmungen der §§ 997 bis 1004 über verschuldete Nichterfüllung einer versprochenen Leistung finden analoge Anwendung in den Fällen, wo die Erfüllung durch böse Absicht oder Fahrlässigkeit des Schuldners verzögert worden ist.</p><p>§ 1006. Kann der Schuldner nachweisen, daß die Unmöglichkeit der Erfüllung ohne sein Verschulden aus zufälligen Ursachen erfolgt ist, so wird er gewöhnlich nicht zum Ersatz verpflichtet.</p><p>Ausnahmsweise haftet der Schuldner auch in dem Fall des zufälligen Untergangs der Sache, wenn und so weit er die Gefahr vertragsmäßig auf sich genommen hat.</p><p>§ 1007. Der Schuldner haftet in der Regel dem Gläubiger gegenüber auch für den Schaden, den seine Familienangehörigen, Angestellten oder Dienstboten verschuldet haben. Vorbehalten bleibt ihm der Regreß auf diese Personen.</p><p>§ 1008. Ist der Schuldner im Verzug (§ 958), so hat er die Gefahr des zufälligen Untergangs auch in den Fällen zu tragen, in denen er sonst nur für Arglist haftet, er vermöchte denn nachzuweisen, daß die Sache auch bei rechtzeitiger Leistung an den Gläubiger dennoch ebenso zu Grunde gegangen wäre.</p><p>§ 1009. Ist der Gläubiger im Verzug der Annahme der angebotenen Leistung (§ 960), so vermindert sich umgekehrt die Verantwortlichkeit des Schuldners auf Absicht und grobe Fahrlässigkeit, wo er sonst für leichte Fahrlässigkeit oder gar für Zufall hätte einstehen müssen.  <pb n="251"/></p><p>§ 1010. Wenn bei alternativen Verbindlichkeiten (Wahlverbindlichkeiten) die Unmöglichkeit der einen Leistung von dem Schuldner, dem die Wahl zusteht, verschuldet wird, so haftet er dem Gläubiger noch für die andere.</p><p>Steht aber die Wahl dem Gläubiger zu, so kann dieser entweder die noch übrig gebliebene Leistung oder Schadensersatz für die unmöglich gewordene Leistung fordern.</p><p>§ 1011. Hat der Gläubiger den Untergang eines von zwei wahlweise geschuldeten Gegenständen verschuldet, so kann der wahlberechtigte Schuldner den übrig gebliebenen leisten und für den untergegangenen Schadensersatz fordern.</p><p>Der wahlberechtigte Gläubiger dagegen muß sich nun den Werth des untergegangenen Gegenstandes als Zahlung anrechnen lassen.</p><p>§ 1012. Ist einer der wahlweise geschuldeten Gegenstände durch Zufall untergegangen, so hat sich die Wahlschuld in eine einfache, auf den übrig gebliebenen Gegenstand gerichtete umgewandelt.</p><p><title>D. Konkurs der Gläubiger.</title></p><p>§ 1013. Wird wegen Insolvenz des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet, so werden die sämmtlichen Gläubiger desselben je nach der Klasse und dem Betrage ihrer Forderungen aus der Konkursmasse so weit befriedigt, als diese zureicht. Der Schuldner bleibt ihnen aber für den Rest verhaftet. Vorbehalten ist die Bestimmung des § 842.</p><p>§ 1014. Durch die Eröffnung des Konkurses ver-  <pb n="252"/>liert der Gemeinschuldner die Verfügung über seine Güter, und es tritt eine öffentliche unter der Kontrole des <orgName n="b281f928-7b0f-4e4d-81f9-287b0fce4d7f">Konkursgerichts</orgName> stehende Verwaltung derselben ein.</p><p>§ 1015. Vor der gerichtlichen Verrechtfertigung ist es dem Schuldner wohl gestattet, mit den Gläubigern über einen Nachlaßvertrag zu unterhandeln. Kommt dieser allseitig zu Stande, so wird das Konkursverfahren aufgehoben.</p><p>§ 1016. Wenn die Mehrheit der Gläubiger, welche zugleich die Mehrheit der Forderungen repräsentirt, sich für die Grundlage und die Bedingungen des Nachlaßvertrages erklärt hat, und dieselben überdieß dem Konkursgerichte den Umständen gemäß und billig erscheinen, so ist die Minderheit gehalten, sich mit demselben ebenfalls zu befriedigen.</p><p>Dabei haben die Gläubiger nur insoweit ein Stimmrecht auszuüben, als ihre Forderungen nicht hinreichend gedeckt sind. Ein Streit darüber wird durch einfachen Beschluß des Konkursrichters erledigt.</p><p>§ 1017. Wenn der Nachlaßvertrag auf unredliche Weise zu Stande gekommen ist, z. B. indem Forderungen zustimmender Gläubiger zu diesem Behuf fingirt oder einzelne Gläubiger heimlicher Weise durch weitere Begünstigung vor den übrigen von Seite des Gemeinschuldners zur Zustimmung bewogen worden sind, so ist derselbe für die übrigen Gläubiger nicht verbindlich.</p><p>§ 1018. Hat der Gemeinschuldner vor Eröffnung des Konkurses versucht, seine Gläubiger durch Verschleppung oder Veräußerung oder auf andere Weise zu verkürzen, so ist kein dadurch verletzter oder bedrohter Gläubiger verpflichtet, einen Nachlaßvertrag anzunehmen.  <pb n="253"/></p><p>§ 1019. Hat der Gemeinschuldner vor dem wirklichen Ausbruch des Konkurses in der Absicht, die Gläubiger zu schädigen, an einen Dritten, der davon wußte oder wissen mußte, einzelne Vermögensbestandtheile veräußert, so sind die Gläubiger berechtigt, ein derartiges Rechtsgeschäft im Interesse der Konkursmasse anzufechten und die Rückerstattung selbst ohne Entgelt, wenn etwa der Schuldner den empfangenen Preis durchgebracht hat, zu begehren.</p><p>Schenkungen, welche der Gemeinschuldner zu einer Zeit gemacht hat, wo er den bevorstehenden Konkurs voraussehen konnte, können auch dann, so weit der Beschenkte bereichert ist, angefochten werden, wenn derselbe von jener Absicht des Gemeinschuldners nichts gewußt hat.</p><p>Das Gericht urtheilt in solchen Fällen nach freiem Ermessen in Berücksichtigung der vorliegenden Umstände.</p><p>§ 1020. Wenn ein einzelner Gläubiger vor der formellen Insolvenzerklärung des Schuldners oder vor der Konkurseröffnung nur die Bezahlung seiner fälligen Schuldforderung empfangen hat, und nichts darüber hinaus, so hat er auch dann gegenüber den übrigen Gläubigern nichts verschuldet, wenn er wußte, daß der Schuldner wahrscheinlich in naher Zeit in den Konkurs gerathen werde.</p><p>Aber auch in diesem Falle tritt für den Schuldner die in § 1018 bezeichnete Folge ein, wenn es vorliegt, daß er jenen Gläubiger vor andern habe begünstigen wollen.</p><p>§ 1021. Hat der Gemeinschuldner vor dem Ausbruche des Konkurses in der Absicht, die auf dem Wege  <pb n="254"/>des ordentlichen Rechtstriebes angedrohte Pfändung unwirksam zu machen, durch Einräumung von Wechselrechten und des damit verbundenen schnellen Rechtstriebes oder auf andere ähnliche Weise einem andern Gläubiger Deckung verschafft, so kann nach freiem richterlichem Ermessen der Konkursrichter auch ein derartiges, den übrigen Gläubigern nachtheiliges Geschäft für ungültig erklären.</p><p>§ 1022. Diejenigen Gegenstände, welche nach § 880 nicht verpfändet werden dürfen, sind, mit Ausnahme des litt. e genannten, auch nicht in die Konkursmasse zu ziehen.</p><p>§ 1023. Kommen dem Gemeinschuldner während des Konkurses neue Aktiven, z. B. eine Erbschaft, zu, so sind dieselben von Amtes wegen zur Konkursmasse zu ziehen und zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden.</p><p>§ 1024. Dagegen ist über Vermögen, welches erst nach Beendigung des Konkursverfahrens von dem Gemeinschuldner erworben oder bei ihm gefunden wird, nur auf bestimmtes Begehren eines zu Verlust gekommenen Gläubigers desselben Konkurs zu eröffnen. Der Gemeinschuldner kann überdem dadurch, daß er den Eröffnung des Konkurses verlangenden Gläubiger vor der Ausschreibung desselben befriedigt, den erneuerten Konkurs abwenden. Ausgenommen sind die Fälle, in denen es sich ergibt, daß der Gemeinschuldner durch Verschleppung oder Verheimlichung von Vermögensbestandtheilen die frühere Konkursmasse beeinträchtigt hat.  <pb n="255"/></p><p><title>Fünftes Kapitel.</title></p><p><title>Uebertragung der Forderungen.</title></p><p>§ 1025. Der Gläubiger ist in der Regel berechtigt, auch ohne Zustimmung des Schuldners seine Forderung auf einen Andern zu übertragen.</p><p>§ 1026. Eine bestimmte Form der Uebertragung ist nicht erforderlich. Sie beruht auf der Willenserklärung des Cedenten, die Forderung zu übertragen, und der Annahme derselben von Seite des Cessionars.</p><p>§ 1027. Ausnahmsweise ist der Gläubiger nach der besondern Natur eines Rechtsgeschäftes oder um einer bestimmten Verbindung willen, in welcher er zu einem Dritten steht, auch verpflichtet, seine Forderung Diesem abzutreten. Ist die Cession so eine nothwendige, so ist der Cessionar aus dem vorhandenen Cessionsgrunde auch ohne Willenserklärung des Ceventen, wenn nicht das Gesetz etwas Anderes bestimmt (§ 1621), berechtigt, die Forderung für sich anzusprechen und geltend zu machen.</p><p>§ 1028. Ist die Existenz einer Forderung, nicht bloß der Beweis derselben, an eine bestimmte Urkunde geknüpft, wie z. B. bei den Papieren auf den Inhaber, oder bei den Wechseln und kaufmännischen Anweisungen oder bei Schuldbriefen u. s. f., so kann die Uebertragung der Forderung nicht ohne die Besitzesübergabe der Urkunde vollzogen werden.</p><p>§ 1029. Forderungen, welche ihrer Natur nach nur einer bestimmten Person individuell zustehen, sind nicht übertragbar, z. B. Forderungen auf persönliche Dienstleistungen und Alimente, oder auf Genugthuung wegen Injurien.</p><p>§ 1030. Streitige Forderungen dürfen nicht an den  <pb n="256"/>zuständigen Richter, noch an einen Anwalt, noch an einen Geschäftsagenten übertragen werden.</p><p>§ 1031. Der Schuldner kann auch nach geschehener Cession so lange noch den Cedenten als Gläubiger betrachten und gültig denselben bezahlen, bis er von der geschehenen Cession Kenntniß erhalten hat.</p><p>Vorbehalten bleiben die Forderungen, welche an eine Urkunde geknüpft sind (§ 1028).</p><p>§ 1032. Ist dem Schuldner von der Cession Kenntniß gegeben worden, so kann derselbe nicht mehr gültig an den Cedenten zahlen, noch von diesem belangt werden, noch durch Vertrag mit dem Cedenten die Forderung beeinträchtigen.</p><p>§ 1033. Hat der Gläubiger eine Forderung an verschiedene Cessionare abgetreten, so geht derjenige vor, dem dieselbe zuerst übertragen worden ist. Hat aber der Schuldner den spätern Cessionar bezahlt, ohne von der ältern Cession Kenntniß zu haben, so ist die Zahlung gültig.</p><p>§ 1034. Der Cessionar ist, abgesehen von abweichenden Bestimmungen des Vertrages oder Gesetzes (§ 827), befugt, die cedirte Forderung mit allen dazu gehörigen Nebenrechten in eigenem Interesse in demselben Umfange geltend zu machen, in welchem sie von dem Cedenten hätte geltend gemacht werden können.</p><p>§ 1035. Die Forderung gehört nun zu dem Vermögen des Cessionars, und dieser ist berechtigt, dieselbe auch weiter zu veräußern oder sonst darüber als nunmehriger Gläubiger zu verfügen.</p><p>§ 1036. Auf der andern Seite darf die Verpflichtung des Schuldners durch die Abtretung der Forde-  <pb n="257"/>rung nicht erschwert werden. Der Schuldner kann daher gegen den Cessionar auch alle diejenigen Einreden geltend machen, welche ihm gegen den Ceventen zustehen, vorausgesetzt, daß dieselben nicht später als die Kundgebung der geschehenen Cession entstanden sind.</p><p>§ 1037. Der Schuldner kann überdieß dem Cessionar auch diejenigen Einreden oder Gegenforderungen entgegensetzen, welche sich auf Rechtsverhältnisse gründen, die zwischen ihm und dem Cessionar bestehen.</p><p>§ 1038. Die Verpflichtung des Ceventen, dem Cessionar als Gewähr einzustehen, wird nach der Natur des Rechtsgeschäftes bestimmt, welches der Cession zu Grunde liegt, und nach der Art der übertragenen Forderung.</p><p>Im Zweifel haftet der Cedent bei Geschäften, die mit einer Gegenleistung verbunden sind (onerosen Verträgen) für die Aechtheit und Klagbarkeit der cedirten Forderung.</p><p>§ 1039. Für die Güte der Forderung, insbesondere für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners haftet der Cedent dem Cessionar nur, wenn er diese Gewähr entweder ausdrücklich oder nach der Natur des Geschäfts übernommen oder wenn er die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekannt und dem Cessionar verheimlicht hat.</p><p>§ 1040. Ist der Cedent zur Gewähr auch der Güte der Forderung verpflichtet, so wird für die Zulässigkeit des Regresses gegen den Ceventen vorausgesetzt, daß der Cessionar in der Beitreibung der Forderung sorgfältig verfahren, dessenungeachtet aber zu Verlust gekommen sei, und daß er nicht durch, neue Kreditertheilung die Gefahr auf sich genommen habe.  <pb n="258"/></p><p><title>Sechstes Kapitel.</title></p><p><title>Auflösung der Vertragsverhältnisse.</title></p><p><title>A. Zahlung.</title></p><p>§ 1041. Die Forderung wird regelmäßig aufgehoben durch Befriedigung des Gläubigers, insbesondere durch Bezahlung der Schuld.</p><p>§ 1042. Auch wenn ein Anderer als der Schuldner selbst die Zahlung in der Absicht leistet, die Schuld zu tilgen, wirkt dieselbe auflösend.</p><p>§ 1043. Die Zahlung muß aber dem Gläubiger selbst oder dessen befugtem Stellvertreter und in gehöriger Weise geleistet worden sein.</p><p>§ 1044. Ausnahmsweise geht die Schuld durch die bloße Zahlung nicht ohne weiters unter, wenn die Existenz der Forderung an eine Urkunde geknüpft ist (§ 1028), wie z. B. bei Schuldbriefen, Wechseln, Papieren auf den Inhaber u. s. f.</p><p>§ 1045. Der Schuldner ist berechtigt, die Zahlung nur gegen Quittung, und insofern die Forderung an eine Urkunde geknüpft ist, nur gegen Quittung auf dieser Urkunde, beziehungsweise Herausgabe dieser zu leisten.</p><p>§ 1046. Die Beweiskraft der Quittung ist von Anfang an wirksam, sobald dieselbe dem Schuldner zugestellt worden ist.</p><p>§ 1047. Wenn es indessen aus den Umständen wahrscheinlich ist, daß dem Schuldner vor der Zahlung schon und in Erwartung sofortiger Zahlung die Quittung anvertraut worden sei, so wird dadurch die Beweiskraft der Quittung gehemmt. In solchen Fällen hat  <pb n="259"/>jedoch der Gläubiger beförderlich gegen die Beweiskraft derselben zu protestiren, wenn er sich nicht der Gefahr aussetzen will, daß die Quittung wieder Glauben erhalte.</p><p>§ 1048. Werden Zinse oder andere periodische Leistungen, z. B. Stückzahlungen, geschuldet, so begründet die ohne Vorbehalt ausgestellte Quittung für eine spätere Leistung im Zweifel die Vermuthung, es seien die früher fällig gewordenen Leistungen der Art erfüllt. Ebenso ist im Zweifel aus der einfachen Quittung für eine Kapitalschuld zu schließen, daß auch die ausstehenden Zinse dafür bezahlt seien.</p><p><title>B. Kompensation.</title></p><p>§ 1049. Eine Forderung kann in der Regel auch durch Abrechnung mit einer Gegenforderung getilgt werden, insofern</p><p>a.	die nämlichen Personen in der Forderung als Gläubiger und Schuldner und in der Gegenforderung als Schuldner und Gläubiger erscheinen;</p><p>b.	der Gegenstand der Forderung und Gegenforderung in vertretbaren Sachen gleicher Art, z. B. in beiden in einer Summe Geldes, besteht;</p><p>c.	die Gegenforderung mindestens gleichzeitig mit der Forderung fällig ist.</p><p>§ 1050. Im Konkurs können auch Gegenforderungen an den Gemeinschuldner, welche bei Ausbruch des Konkurses noch nicht fällig waren, zur Kompensation gebraucht werden.</p><p>§ 1051. Ueberdem können im Konkurs Gegenforderungen, deren Erfüllung in Natura nicht zu er-  <pb n="260"/>langen ist, in ihrem Geldwerth angesetzt und sodann mit Geldforderungen, die der Konkursmasse gehören, kompensirt werden.</p><p>§ 1052. Es hängt von dem Willen des Schuldners ab, ob er von seinem Rechte zu kompensiren Gebrauch oder die Gegenforderung in anderer Weise geltend machen wolle.</p><p>§ 1053. Im Handelsverkehr versteht sich, so weit die Uebung des Konto-Kurrents reicht, die Kompensation von selbst.</p><p>§ 1054. So weit die Gegenforderung reicht, wird angenommen, es sei die Forderung durch jene und zwar nicht erst jetzt nach der ausdrücklich verlangten Abrechnung, sondern damals getilgt worden, als Forderung und Gegenforderung zuerst als fällig einander gegenüber standen. Diese ganze oder theilweise Aufhebung der Forderung durch Abrechnung wirkt daher auch auf die mit jener verbundene Zinsforderung.</p><p>§ 1055. Gegen Forderungen einer öffentlichen Staats- oder Gemeindekasse für Steuern oder gegen andere Forderungen, die im öffentlichen Recht ihren Grund haben, ist die Kompensation unzulässig, ebenso gegen Schuldscheine aus den Inhaber (§ 1105).</p><p><title>C. Vertrag.</title></p><p>§ 1056. Die Forderung kann durch einen Befreiungs- oder Nachlaßvertrag ganz oder theilweise aufgehoben oder erlassen werden.</p><p>§ 1057. In der Regel wirkt der Befreiungs- oder Nachlaßvertrag vollständig zerstörend auf das obligatorische Verhältniß, insoweit derselbe  <pb n="261"/>durch erklärte Willensübereinstimmung zu Stande gekommen ist, und diese vollständige Zerstörung beabsichtigt war.</p><p>§ 1058. Vertragsverhältnisse, die zu ihrer Entstehung einer bestimmten Form bedürfen, können durch Vertrag nur so vollständig aufgehoben werden, daß dieser in der nämlichen oder einer gleichbedeutenden Form abgeschlossen wird (§ 917).</p><p>§ 1059. Ist die Forderung in ihrer Existenz an eine Urkunde geknüpft (§ 1044), so bedarf es, damit die Befreiung vollständig wirke, je nach Umständen der vollständigen oder theilweisen Entkräftung dieser Urkunde. Wird diese versäumt, so kann sich der Schuldner gegenüber dem gutgläubigen Besitzer der Schuldurkunde auf jenen Nachlaß nicht berufen.</p><p><title>D. Novation.</title></p><p>§ 1060. Durch Novation (Schuldneuerung) geht die alte Schuld sammt den dazu gehörigen Nebenrechten (Bürgschaften, Pfandrechten) wie durch die Zahlung unter (§§ 1041 bis 1044).</p><p>§ 1061. Bloße Vertragsänderungen, durch welche einzelne Bestimmungen eines im Wesen fortbestehenden Vertragsverhältnisses abgeändert werden, wie z. B. Verabredung anderer Zahlungstermine, über Nachwährschaft, über weitere Sicherung der Forderung durch Pfänder oder Bürgen u. dgl., sind nicht als Neuerungsvertrag aufzufassen.</p><p>§ 1062. Eine freiwillige Novation ist nur da anzunehmen, wo die Absicht, die bisherige Schuld aufzuheben und an ihrer Statt eine neue Schuld zu be-  <pb n="262"/>gründen, aus den Umständen oder aus dem ausgesprochenen Vertragswillen klar wird.</p><p>Auf diesen Willen ist zu schließen, wenn eine auf einem andern Rechtsgeschäft, z. B. auf Kaufvertrag, beruhende Schuld in eine Wechselschuld oder in einen eigentlichen Schuldbrief (§ 781) umgewandelt wird.</p><p>§ 1063. Die Wirkung der Novation tritt erst ein, so bald das neue Schuldverhältniß zum Dasein gelangt ist. Dasselbe kann unter denselben Personen wie die alte Verbindlichkeit eingegangen werden, oder es kann auf Seite des Gläubigers oder Schuldners eine andere Person eintreten.</p><p><title>E. Verjährung.</title></p><p>§ 1064. Laufende, d. h. solche Forderungen, für welche keine Pfandrechte bestehen, sei es daß sie auf Vertrag oder auf einem andern obligatorischen Rechtsgrund beruhen, werden durch Verjährung von zehn Jahren zerstört, wenn nicht eine kürzere Verjährungszeit ausnahmsweise besteht.</p><p>§ 1065. Die Verjährungsfrist fängt von dem Zeitpunkte, in welchem zuerst die Anstellung der Klage rechtlich möglich ist, zu laufen an.</p><p>§ 1066. Bei Forderungen, für welche ein Kündigungsrecht des Gläubigers, sei es gesetzlich besteht, sei es vertragsmäßig bestimmt worden ist, beginnt die Verjährungsfrist an dem Tage, auf welchen zuerst die Kündigung möglich war.</p><p>Ist die kündbare Forderung zugleich verzinslich, so beginnt die Verjährung frühestens von dem Tage des ersten Zinstermins an.  <pb n="263"/></p><p>§ 1067. Fällt der Anfang der Verjährungsfrist in eine Zeit, wo es dem Gläubiger wegen Entfernung des Schuldners oder aus andern Gründen nicht möglich war, den Schuldner zu belangen, oder die Beitreibung der Schuld doch unverhältnißmäßig schwierig erschien, so ist derselbe auf den Zeitpunkt zu verschieben, in welchem dieses Hinderniß zuerst gehoben ist.</p><p>§ 1068. Wenn das Ende der Verjährungsfrist in eine Zelt fällt, in welcher die Verfolgung des Schuldners faktisch gehindert oder zu sehr erschwert ist, so erstreckt sich die Frist noch eine mäßige, zur Betreibung zureichende Zeit über die Beseitigung dieses Hindernisses hinaus.</p><p>§ 1069. Eine vorübergehende Behinderung zwischen Anfang und Ende der Verjährungsfrist hemmt den Lauf der Verjährung nicht.</p><p>§ 1070. Die Verjährung wird unterbrochen:</p><p>a.	durch jede Theil- oder Zinszahlung des Schuldners;</p><p>b.	durch Anhebung der Schuldbetreibung oder Einleitung einer Klage gegen den Schuldner, insofern der Rechtstrieb oder, wenn der Schuldner die Schuld bestreitet, die Klage durchgeführt wird;</p><p>c.	durch neue Anerkennung von Seite des Schuldners gegenüber dem Gläubiger;</p><p>d.	durch den Konkurs des Schuldners, insofern die Forderung angemeldet worden. Findet die Verrechtfertigung Statt, so wirkt die Unterbrechung fort, so lange der Gemeinschuldner nicht rehabilitirt ist.</p><p>§ 1071. Sind mehrere Solidar- oder Theilschuldner verhaftet, so wirkt die im Verhältniß zu  <pb n="264"/>einem derselben geschehene Unterbrechung der Verjährung in den drei ersten Fällen des § 1070 auch gegen die übrigen Mitschuldner, nicht aber in dem letzten Falle.</p><p>§ 1072. Wenn ein Schuldner stirbt, so soll der Gläubiger seine laufende Forderung, sei dieselbe fällig oder nicht, den Erben des Schuldners, mindestens einem der Erben, anzeigen.</p><p>Versäumt er die Anzeige und ist die Existenz und Fortdauer der Schuld nicht ohnehin den Erben bekannt, so verjährt die Forderung an die Erben nach zwei Jahren seit dem Tode des Schuldners.</p><p>§ 1073. Kann der Gläubiger bescheinigen, daß ihm der Tod seines Schuldners nicht zur Kunde gekommen sei, so wird für so lange, als das bescheinigt ist, der Lauf dieser Verjährung aufgeschoben.</p><p>§ 1074. Eine verjährte Forderung ist in dem Sinne zerstört, daß sie weder eingeklagt, noch gegen später entstandene oder später kompensabel gewordene Forderungen zur Kompensation gebraucht werden kann.</p><p>§ 1075. Wird die verjährte Forderung von dem Schuldner bezahlt, so findet keine Rückforderung wegen bezahlter Nichtschuld Statt, auch wenn der Schuldner sich über die Anwendung der Verjährung geirrt haben sollte.</p><p>§ 1076. Ebenso erwächst die verjährte Forderung durch neue, auch nachherige Anerkennung des Schuldners für diesen gegenüber dem Gläubiger wieder in volle Kraft.  <pb n="265"/></p><p><title>Zweiter Abschnitt.</title></p><p><title>Von den einseitigen Forderungen auf Hingabe.</title></p><p><title>Erstes Kapitel.</title></p><p><title>Schenkungsversprechen.</title></p><p><title>A. Schenkung überhaupt.</title></p><p>§ 1077. Eine Schenkung ist vorhanden, wenn Jemand (der Schenkgeber) aus Freigebigkeit einem Andern (dem Beschenkten) aus seinem Vermögen eine Bereicherung zuwendet, und dieselbe diesem zukommt.</p><p>Die Schenkung kann sich auf alle Arten von Vermögensrechten beziehen und in verschiedener Gestalt, z. B. durch Uebergabe einer Sache, durch Versprechen der Uebergabe oder einer Arbeit, oder durch Erlaß einer Schuld vorgenommen werden.</p><p>§ 1078. Die Beschränkung der letztwilligen Verordnungen mit Rücksicht auf den Pflichttheil der Erben kommt für die Schenkungen unter Lebenden in der Regel nicht zur Anwendung.</p><p>§ 1079. Wird jedoch eine Schenkung unter Lebenden in der Absicht vorgenommen, die Bestimmungen des Erbgesetzes über den Pflichttheil zu umgehen, so kann dieselbe von den pflichttheilsberechtigten Erben nach dem Tode des Erblassers als pflichtwidrig angefochten und insoweit gerichtlich in ihren Wirkungen aufgehoben und Restitution verfügt werden, als der Pflichttheil verletzt erscheint. Der Beschenkte in gutem Glauben haftet nur, so weit er noch bereichert ist.  <pb n="266"/></p><p>§ 1080. Auf die pflichtwidrige Absicht ist zu schließen:</p><p>a.	wenn die Schenkung im Angesicht des bevorstehenden Todes gemacht worden ist;</p><p>b.	wenn der Schenker sich bis zu seinem Tode den freien Widerruf vorbehalten hat;</p><p>c.	wenn zwar der Schenker die Schenkung unwiderruflich gemacht, aber zugleich dafür gesorgt hat, daß die Schmälerung des Vermögens nicht ihm selbst, sondern erst seinen Erben fühlbar werde.</p><p>§ 1081. Bei Lebzeiten des Schenkgebers können die nächsten Erben auch in diesem Falle weder Aufhebung der Schenkung noch Herausgabe fordern. Wohl aber steht es ihnen frei, durch Anzeige an den Beschenkten ihr Recht zu verwahren, und, wenn dringende Verdachtsgründe der Pflichtwidrigkeit vorliegen und die Gefahr einer Verschleppung oder Verschleuderung der geschenkten Vermögensstücke bescheinigt wird, nach gerichtlichem Ermessen Sicherungsmaßregeln zu begehren.</p><p>§ 1082. In den Fällen der pflichtwidrigen Schenkung (§ 1079) wird bei Berechnung der Größe des Pflichtteils die ganz; Schenkung als Bestandtheil der Verlassenschaft angenommen.</p><p>§ 1083. Auch unter Ehegatten sind Schenkungen erlaubt. Die Form richtet sich nach den §§ 147, 148 und 149.</p><p>§ 1084. Zur Annahme einer Schenkung sind auch solche Personen fähig, welche unter Vormundschaft stehen (Ehefrauen, Kinder), insofern sie überhaupt ein Verständniß des Geschäfts haben (§ 920) und soweit in demselben eine wirkliche Bereicherung liegt.  <pb n="267"/></p><p>Der Vormund ist jedoch berechtigt, theils ihnen die Annahme eines Geschenks zu untersagen, theils die versuchte Annahme zu mißbilligen und dadurch, beziehungsweise durch Rückgabe der geschenkten Sache unwirksam zu machen.</p><p>§ 1085. Eine gültig vollzogene Schenkung kann von dem Schenkgeber nur widerrufen werden:</p><p>a.	wegen Undanks des Beschenkten;</p><p>b.	wegen Verschwendung im Sinne des § 1087.</p><p>Vorbehalten bleibt die Anfechtung einer vollzogenen Schenkung durch die Gläubiger im Konkurs (§ 1019).</p><p>§ 1086. Der Widerruf wegen Undanks des Beschenkten setzt eine erhebliche Schenkung voraus und von Seite des Beschenkten eine Handlung oder ein Benehmen gegen den Schenkgeber, welche offenbaren Undank bekunden.</p><p>§ 1087. Hat sich der Schenkgeber bei der Schenkung als Verschwender erzeigt und ist gegen denselben die öffentliche Bevormundung wegen Verschwendung eingeleitet worden, so kann eine derartige unordentliche Schenkung, ungeachtet sie zum Vollzug gekommen ist, binnen Jahresfrist von der Vormundschaft im Namen des Schenkers widerrufen werden.</p><p>§ 1088. Die Erben des Schenkgebers können die Schenkung nicht widerrufen, wohl aber die von dem Schenkgeber bereits eingeleitete Klage auf Wiederherstellung fortsetzen.</p><p>§ 1089. Die Rückgabe der widerrufenen Schenkung wird durch das Maß der noch vorhandenen Bereicherung bestimmt.  <pb n="268"/></p><p><title>B. Schenkungsversprechen insbesondere.</title></p><p>§ 1090. Das Schenkungsversprechen begründet eine Schuld des Schenkgebers an den annehmenden Beschenkten, die versprochene Leistung zu erfüllen.</p><p>§ 1091. Auf ein mündliches Schenkungsversprechen läßt sich keine Erfüllungsklage begründen. Es bedarf das Schenkungsversprechen zu seiner Klagbarkeit der schriftlichen Form.</p><p>Ist aber die mündlich versprochene Sache nachher von dem Schenkgeber dem Beschenkten übergeben und dadurch die Schenkung bekräftigt worden, so kann jener dieselbe nicht mehr aus dem Grunde der fehlerhaften Form zurückfordern.</p><p>§ 1092. So lange das Schenkungsversprechen unerfüllt geblieben ist, kann der Schenkgeber die Schenkung außer den Fällen des Undankes und der Verschwendung (§ 1085 litt. a. und b.) auch noch widerrufen:</p><p>c.	wegen Uebermaßes;</p><p>d.	weil er selber in Noth gerathen ist;</p><p>e.	weil ihm nach der Schenkung ein Kind geboren worden ist, während er zur Zeit der Schenkung kinderlos gewesen war.</p><p>Die Frage, ob ein Schenkungsversprechen als übermäßig zu betrachten sei, wird je nach den Umständen durch freies richterliches Ermessen entschieden.</p><p>§ 1093. Geräth der Schenkgeber in Konkurs, so gehen die Forderungen gegen ihn aus Schenkungsversprechen von Rechtes wegen unter.</p><p>§ 1094. Hat der Schenkgeber sich zu wiederkehrenden Leistungen, z. B. Alimenten, oder jährlichen Beiträgen für wohlthätige Zwecke, verpflichtet, so geht diese  <pb n="269"/>Verpflichtung nicht von Rechtes wegen auf die Erben desselben über, sondern nur, wenn er ausdrücklich seine Erben ebenfalls hat binden wollen und gebunden hat.</p><p><title>Zweites Kapitel.</title></p><p><title>Unterstützungspflicht.</title></p><p>§ 1095. Die Unterstützungspflicht der Familie wegen Armuth eines Anverwandten wird durch das Gesetz über das <orgName n="0a4beacc-df29-4ffd-8bea-ccdf297ffdc1">Armenwesen</orgName> bestimmt.</p><p>Wenn jedoch die unterstützungspflichtigen Personen mit dem Unterstützungsberechtigten in auf- oder absteigender Linie verwandt sind, so bleibt die Unterstützungspflicht nicht auf die Fälle beschränkt, in welchen die öffentliche Unterstützung angesprochen werden kann, sondern tritt auch dann ein, wenn überhaupt nach den besondern Standes- und Familienverhältnissen ein dringendes Bedürfniß von Unterstützung und Beihülfe vorliegt, und auf Seite des Pflichtigen die erforderliche Beistandsfähigkeit vorhanden ist.</p><p>§ 1096. Durch grobe Verletzung der Familienpietät oder durch ein Betragen oder Handlungen, welche die persönliche oder die Familienehre zerstören oder schwer verletzen, wird das Recht auf diese erweiterte Unterstützung der Familie verwirkt, nicht aber die regelmäßige Unterstützungspflicht in Armuthsfällen beseitigt.</p><p><title>Drittes Kapitel.</title></p><p><title>Geldschuldscheine auf den Inhaber.</title></p><p><title>A. Banknoten.</title></p><p>§ 1097. Die Hinausgabe von eigentlichem Privatpapiergeld oder Banknoten bedarf der Genehmi-  <pb n="270"/>gung des <orgName n="771a4abd-6234-43fd-9a4a-bd6234d3fdd2">Großes Rathes</orgName> und unterliegt der fortdauernden Aufsicht des <orgName n="02465c71-3f07-4cbb-865c-713f071cbb35">Regierungsrathes</orgName>.</p><p>§ 1098. Die Vindikation von Banknoten ist nur so lange zulässig, als dieselben noch in ihrer Besonderheit (als Species) erkennbar und nicht durch Erwerb des redlichen Besitzes (§ 497) in das Vermögen eines Dritten übergegangen sind.</p><p>§ 1099. Sind Banknoten abhanden gekommen oder zerstört worden, so kann der zu Verlust gekommene Besitzer keine Amortisation und Erneuerung fordern. Sind dieselben aber noch, wenn auch in Stücke zerrissen, in seiner Hand, so kann er dieselben bei der Schuldkasse gebrauchen und die Bank ist berechtigt, an die Stelle der zerstörten Scheine neue Exemplare auszugeben.</p><p><title>B. Andere Geldschuldscheine.</title></p><p>§ 1100. Die Hinausgabe einer größern Anzahl von andern Geldschuldscheinen, die auf den Inhaber lauten, bedarf der vorherigen Erlaubniß und unterliegt der Kontrole der <orgName n="f6cee0b0-4af0-4806-8ee0-b04af078069f">Regierung</orgName>.</p><p>§ 1101. Die <orgName n="24d34ba6-9709-41d9-934b-a6970901d988">Regierung</orgName> ist ermächtigt, gegen die Begründung oder Fortsetzung eines derartigen Unternehmens einzuschreiten und dasselbe mit allen durch die Sicherheit des Verkehrs gebotenen Mitteln zu behindern, wenn sich bei der Prüfung ergibt, daß durch die Verbreitung solcher Werthpapiere schwindelhafte oder wucherliche Geschäfte befördert oder sonst der öffentliche Kredit gefährdet werde.</p><p>Der Unternehmer kann überdem, auch wenn kein Verbrechen damit verbunden ist, aus dem Grunde der Übertretung dieses Gesetzes mit Strafe belegt werden.  <pb n="271"/></p><p>§ 1102. Wenn eine größere Zahl solcher Papiere ausgegeben wird, so dürfen die einzelnen Stücke in der Regel nicht weniger als Frkn. 500 betragen.</p><p>§ 1103. Die Beschränkungen der §§ 1100 und 1102 finden auf solche Geldschuldscheine auf den Inhaber keine Anwendung, welche nur in einzelnen Geschäften vorkommen.</p><p>§ 1104. Der Schuldner ist weder berechtigt noch verpflichtet, den Nachweis darüber zu fordern, in welcher Weise der Zahlung fordernde Inhaber der Urkunde in den Besitz derselben gekommen sei. Der jeweilige Inhaber des Schuldpapiers gilt als der rechtmäßige Gläubiger.</p><p>Vorbehalten bleibt die strafrichterliche oder <orgName n="5dab92d3-0897-48de-ab92-d30897d8de73" type="deriv">polizeiliche</orgName> Beschlagnahme solcher Papiere.</p><p>§ 1105. Der Schuldner ist verpflichtet, den Inhalt der Schuldurkunde genau zu erfüllen, ohne Rücksicht auf seine anderweitigen Verhältnisse, sei es zu frühern Besitzern der Schuldurkunde, sei es zu dem gegenwärtigen Inhaber. Auch diesem gegenüber ist die Einrede der Kompensation nicht zulässig (§ 1055).</p><p>§ 1106. Die Vindikation solcher Schuldpapiere ist nur möglich gegen einen Besitzer, dessen unredlicher Besitzerwerb nachgewiesen werden kann.</p><p>§ 1107. Die Amortisation solcher Urkunden ist zulässig. Sie geschieht auf Anordnung des Gerichtes nach vorausgegangener Prüfung des Falls und erfolglos gebliebener öffentlicher Aufforderung.  <pb n="272"/></p><p><title>Dritter Abschnitt.</title></p><p><title>Von den Forderungen auf Rückgabe.</title></p><p><title>Erstes Kapitel.</title></p><p><title>Darlehen.</title></p><p><title>A. Begriff.</title></p><p>§ 1108. Das Darlehen besteht in der Hingabe vertretbarer Sachen, meist einer Summe Geldes, zu Eigenthum, mit der Verabredung der Rückgabe einer gleichen Menge von Sachen derselben Gattung und Güte.</p><p><title>B. Darlehensversprechen.</title></p><p>§ 1109. Der Vertrag, durch welchen sich Jemand verpflichtet, einem Andern eine Summe Geldes darzuleihen, ist ein Darlehensversprechen und verpflichtet den künftigen Darlehensgläubiger zur rechtzeitigen Hingabe der genannten Summe.</p><p>§ 1110. Leistet der künftige Darlehensgläubiger die Hingabe nicht rechtzeitig, so steht es dem künftigen Darlehensschuldner, dem Borger, frei, entweder auf Erfüllung zu klagen oder dieses Darlehensgeschäft auszulösen und sich anderwärts nach Geld umzusehen.</p><p>§ 1111. In beiden Fällen kann der Borger von dem Darleiher Entschädigung fordern für den aus der Nichterfüllung des Darlehensversprechens entstandenen Schaden. Wird kein größerer Schaden nachgewiesen, so darf der Borger einen halben Prozent des Kapitals als Entschädigung verrechnen.</p><p>§ 1112. Der Borger ist seinerseits verpflichtet, das  <pb n="273"/>Darlehen, das er gesucht hat und das ihm versprochen worden ist, anzunehmen.</p><p>Verweigert oder verzögert er die Annahme ohne zureichenden Grund, so kann der Darleiher bei zinsbaren Darlehen die Kapitalsumme gerichtlich deponiren und davon ebenso Zinse fordern, wie wenn der Borger das Kapital empfangen hätte.</p><p><title>C. Erfordernisse des Darlehens.</title></p><p>§ 1113. Ist ein Gelddarlehen versprochen, so darf dem Borger nicht statt Geld Waare gegeben und verrechnet werden. Ist dieß dennoch geschehen, so ist der Empfänger daraus nur zur Rückgabe der noch vorhandenen Waare, und im Fall sie nicht mehr vorhanden ist, zur Zahlung ihres Kaufwerthes verbunden.</p><p>§ 1114. Vorläufige Abzüge von dem dargeliehenen Kapital sind untersagt. Es darf weder ein größeres Kapital verschrieben als gegeben, noch dürfen die Zinse zum voraus von dem Kapital weggenommen werden. Der Borger darf in solchen Fällen die zu wenig empfangene Summe nachfordern.</p><p>§ 1115. Die vorherige Uebereinkunft, daß die Zinse zum Kapital geschlagen und mit diesem weiter verzinset werden sollen, ist unzulässig.</p><p>§ 1116. Vorbehalten sind bezüglich der Bestimmungen der §§ 1113, 1114 und 1115 solche Geschäfte und Bezüge, welche durch den allgemeinen Verkehr und insbesondere den Handelsverkehr gutgeheißen sind, z. B. bei Ausgabe von Staatspapieren, bei Verzinsung von <orgName n="49ba0480-b3ca-4b29-ba04-80b3cabb291b">Sparkassen</orgName> und Rentenanstalten, die kaufmännische Zinsberechnung im Konto-Kurrent u. dgl. Werden aber solche  <pb n="274"/>Geschäftsformen zur Verhüllung wucherlicher Absicht und wucherlichen Verkehrs mißbraucht, so sind dieselben als Wuchergeschäfte zu behandeln.</p><p>§ 1117. Der von dem Schuldner Unterzeichnete und dem Gläubiger zugestellte Schuldschein stellt den Beweis für den Inhalt der Urkunde her.</p><p>Behauptet der Borger, daß er die Summe, für welche er den Schuldschein vorzeitig ausgehändigt, nicht empfangen habe, so liegt ihm der Beweis dafür ob. Gelingt es ihm indessen, wahrscheinlich zu machen, daß er den Schuldschein übergeben habe, ohne vorher oder gleichzeitig die Summe empfangen zu haben, so wird dadurch die Beweiskraft des Schuldscheins für die geschehene Hingabe einstweilen geschwächt, und der Gläubiger wird genöthigt, seinerseits den Beweis der Hingabe durch weitere Beweismittel zu verstärken und herzustellen. Um sich aber für die Zukunft gegen die Beweiskraft des Schuldscheins sicher zu stellen, soll der Schuldner beförderlich dieselbe protestiren (§ 1047).</p><p><title>D. Zinse.</title></p><p>§ 1118. Ist in dem Darlehensvertrag zwar die Verzinsung festgesetzt, aber der Zinsfuß nicht näher bestimmt worden, so ist im Zweifel der Zinsfuß zu vermuthen, welcher zur Zeit des Darlehensgeschäfts der landesübliche war.</p><p>§ 1119. Der Zinsfuß darf bei einheimischen Darlehen in keinem Falle das gesetzliche Maximum überschreiten. Wird in dem Sinn ein über das Maximum des erlaubten Zinsfußes hinausreichender Zins verabredet, daß der Mehrbetrag als Annuität zur allmäligen  <pb n="275"/>Tilgung des Kapitals verwendet werden soll, so ist ein solcher Vertrag vollgültig.</p><p>§ 1120. Ein Gläubiger, welcher auf Annuitätszinse Geld darleiht, ist verpflichtet, über die allmälige Minderung des ausstehenden Kapitals genaue Rechnung zu halten und dem Schuldner bei Gelegenheit der Quittirung solcher Zinszahlungen anzumerken, wie sich in diesem Moment nun die Kapitalschuld stelle.</p><p>Werden Annuitätszinse verabredet, so sind die dießfälligen Bestimmungen in den Schuldinstrumenten für das Kapital vorzumerken.</p><p><title>E. Rückzahlung.</title></p><p>§ 1121. Der Schuldner aus Darlehen ist verpflichtet, eine gleiche Menge Sachen von gleicher Art und Güte zurückzuzahlen, wie er empfangen hatte (§§ 980 und 981).</p><p>§ 1122. Wenn bei einem Darlehen kein Rückzahlungstermin bestimmt oder durch eine Bestimmung über Kündigung vorgesehen ist, so kann auf Begehren des Schuldners diesem durch Ermessen des Gerichtspräsidenten eine den Umständen gemäße Frist zur Zahlung bewilligt werden.</p><p>§ 1123. Ist verabredet worden, der Borger könne zurückzahlen, wann es ihm möglich werde, oder wann er wolle, so kann auf Begehren des Gläubigers nöthigenfalls durch richterliches Ermessen ein den Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Borgers angemessener Termin zur Rückzahlung angeordnet werden.</p><p>§ 1124. Zahlt der Borger die schuldige Summe nicht rechtzeitig zurück, so haftet er dem Darleiher für den Schadensersatz. Dieser darf ihm auch ohne Nach-  <pb n="276"/>weis eines Schadens jedenfalls einen halben Prozent des Kapitals als Entschädigung verrechnen.</p><p><title>Zweites Kapitel.</title></p><p><title>Gebrauchsleihe (Kommodat).</title></p><p>§ 1125. Die Gebrauchsleihe (das Kommodat) besteht darin, daß Jemand (der Leiher, Kommodans) einem Andern (dem Entlehner, Kommodatar) eine Sache ohne Entgelt lediglich zum Gebrauche in der Meinung übergibt, daß dieselbe Sache ihm wieder zurückgegeben werde.</p><p>§ 1126. Die geliehene Sache kommt nicht in den Eigenthumsbesitz des Entlehners, wohl aber in den Leihebesitz desselben und ist ein ihm anvertrautes Gut.</p><p>§ 1127. Der Entlehner ist berechtigt, den näher verabredeten oder den durch die Umstände und die Natur der Sache bestimmten angemessenen Gebrauch von der geliehenen Sache zu machen.</p><p>§ 1128. Der Leiher darf die geliehene Sache nicht willkürlich in jedem Moment, sondern in der Regel nur nach dem gemachten Gebrauch, für welchen dieselbe geliehen worden, zurückfordern.</p><p>Wenn jedoch der Entlehner unverhältnißmäßig mit dem Gebrauche zögert oder um des während langer Zeit fortgesetzten Gebrauches willen die Rückgabe allzu sehr ausschiebt, so kann durch Ermessen des Gerichtspräsidenten auf Begehren des Leihers dem Entlehner ein Termin zur Rückgabe angesetzt werden.</p><p>§ 1129. Ist eine Sache weder zu einem vorübergehenden Gebrauch, noch auf bestimmte Dauer geliehen, sondern auf Zusehen hin und auf unbestimmte  <pb n="277"/>Zeit, so kann ein solcher Leiher jederzeit Rückgabe verlangen.</p><p>§ 1130. Der Entlehner soll die geliehene Sache mit Sorgfalt gebrauchen und dieselbe vor Schaden wohl bewahren.</p><p>§ 1131. Er haftet für unversehrte Rückgabe und für allen Schaden, den die Sache bis dahin erlitten hat.</p><p>Vorbehalten bleibt ihm der Nachweis, daß der Schaden ohne sein Verschulden durch Zufall bewirkt worden sei.</p><p>§ 1132. Der Entlehner haftet dem Leiher auch für den Schaden, welcher durch seine Familiengenossen, Dienstboten, Gäste verschuldet worden.</p><p>§ 1133. Wird der Werth der Sache vermindert durch den vorgesehenen Gebrauch, zu welchem sie geliehen worden, ohne Fehler des Entlehners, so ist in diesem Fall kein Schaden zu ersetzen.</p><p>§ 1134. Hat der Entlehner eigenmächtig die Sache zu einem andern, als dem vorgesehenen Gebrauche benutzt, oder ist er im Verzug mit der Rückgabe, so muß er auch zufälligen Schaden vergüten.</p><p>§ 1135. Die Kosten des Gebrauchs der entlehnten Sache fallen dem Entlehner zur Last. Für außerordentliche und angemessene Verwendungen aber, welche dieser zur Erhaltung der Sache im Interesse des Leihers hat machen müssen, darf er von demselben Ersatz fordern.</p><p>§ 1136. Im Interesse dieser Ersatzforderung hat der Entlehner das Recht, die Sache zurückzuhalten, bis er dafür befriedigt ist (§§ 1597, 1598). Dagegen  <pb n="278"/>darf er dieselbe nicht aus dem Grunde zurückhalten, daß er anderweitige Forderungen gegen den Leiher habe.</p><p><title>Drittes Kapitel.</title></p><p><title>Hinterlegungsvertrag (Depositum).</title></p><p><title>A. Im Allgemeinen.</title></p><p>§ 1137. Der Hinterlegungsvertrag (das Depositum) besteht in der Hingabe einer beweglichen Sache zum Zweck der Aufbewahrung derselben mit der Verabredung, daß der Verwahrer (Depositar) ohne Entgelt dieselbe Sache auf Begehren des Hinterlegers (Deponenten) zurückgebe.</p><p>§ 1138. Der Verwahrer ist verpflichtet, die Sache zu verwahren. Er haftet für den Schaden, den er absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat (§§ 997 ff.).</p><p>§ 1139. Als grobe Fahrlässigkeit gilt es auch, wenn die Sorgfalt, welche er im Interesse der fremden Sache verwendet hat, eine geringere ist als die, welche er auf seine eigenen Sachen verwendet hat.</p><p>§ 1140. Er darf die hinterlegte Sache weder gebrauchen noch benutzen.</p><p>Gebraucht er dieselbe dennoch ohne Zustimmung des Hinterlegers, so geht die Gefahr der Sache auf ihn über und er haftet dem Hinterleger für vollen, dem Gebrauch entsprechenden Lohn.</p><p>§ 1141. Wenn Sachen in einem Verschluß verwahrt dem Verwahrer übergeben worden sind, und es findet sich in der Folge das Schloß oder das Siegel so verletzt, daß der Verdacht unbefugter Oeffnung entsteht, so ist der persönlichen Erklärung des Hinterlegers,  <pb n="279"/>welcher behauptet, weniger zurück zu erhalten, als er hingegeben habe, Glauben beizumessen, insofern er eine glaubwürdige Person und seine Behauptung nicht unwahrscheinlich ist.</p><p>§ 1142. Wird eine Geldsumme in der Meinung hinterlegt, daß dem Verwahrer verstattet sei, in Zukunft das Geld auch zu benutzen, so verwandelt sich das Depositum von dem Zeitpunkt der Benutzung an in ein Darlehen.</p><p>§ 1143. Wird ohne solche Verabredung für die Zukunft eine Geldsumme durch offene Zuzählung an den Verwahrer hinterlegt, so ist anzunehmen, der Verwahrer habe nur zu Rückgabe derselben Summe, wenn auch nicht in den gleichen Stücken, verpflichtet werden sollen.</p><p>In diesem Falle des unregelmäßigen Depositum geht das Eigenthum an den zugezählten Geldstücken auf den Verwahrer über und er trägt die Gefahr.</p><p>§ 1144. Der Verwahrer ist verpflichtet, die hinterlegte Sache auf Begehren des Hinterlegers oder seines rechtmäßigen Stellvertreters unverzüglich zurückzugeben.</p><p>§ 1145. Der Verwahrer darf weder die Einrede der Kompensation noch die Retention der hinterlegten Sache, außer für die ihm zu vergütenden Verwendungen für die Sache und Auslagen vorschützen.</p><p>§ 1146. Auch wenn eine Sache deponirt worden ist, welche nicht dem Hinterleger, sondern einem Dritten zugehört, so ist dennoch der Verwahrer zur Rückgabe an den Hinterleger verpflichtet, insofern nicht gerichtlich Beschlag darauf gelegt worden oder von dem Eigen-  <pb n="280"/>thümer die Eigenthumsklage gegen jenen anhängig gemacht worden ist.</p><p>§ 1147. Wenn der Ort der Rückgabe durch den Vertrag bezeichnet ist, so ist der Verwahrer schuldig, die Sache zur Rückgabe dorthin zu schaffen, aber auf Kosten des Hinterlegers.</p><p>§ 1148. Ist kein anderer Ort bezeichnet, so gilt der Ort der Aufbewahrung auch als Ort der Rückgabe.</p><p>§ 1149. Gastwirthe und Schiffer sind ohne besondere Verabredung als Verwahrer verantwortlich für die Effekten, welche von dem Reisenden in den Gasthof (die Taverne) oder das Schiff mitgebracht worden. Wenn indessen Kostbarkeiten, die einer ausgezeichneten Sorge bedürfen, in den Gasthof oder auf das Schiff gebracht werden, so ist davon dem Gastwirthe oder Schiffer unverzüglich Anzeige zu machen und dessen weitere Anordnung zu beachten.</p><p>§ 1150. Sie haften auch in dem Falle der Entwendung solcher eingebrachten Sachen und überhaupt für allen Schaden, welcher nicht durch nachweisbaren reinen Zufall verursacht, noch von dem einbringenden Gast oder dessen Angehörigen und Dienstleuten selbst verschuldet worden ist.</p><p>§ 1151. Die Uebergabe der Zimmerschlüssel an den Gast für sich allein hebt die Verantwortlichkeit des Wirthes nicht auf. Eben so wenig kann sich der Wirth dieser Verantwortlichkeit dadurch entziehen, daß er in einem allgemeinen Anschlag in den Zimmern des Gasthofes dieselbe ablehnt.</p><p>§ 1152. Diese Verantwortlichkeit erstreckt sich auch auf die Wagen, welche von dem Gastwirthe nicht in ver-  <pb n="281"/>schlossene Räume untergebracht worden sind und daher auf offener Straße oder Plätzen stehen bleiben, insofern deren Besorgung von ihm oder seinen Leuten übernommen worden ist.</p><p><title>B. Gerichtliche Verwahrung. Sequester.</title></p><p>§ 1153. Wird ausnahmsweise für Aufbewahrung von Sachen eine herkömmliche oder gesetzliche Gebühr verrechnet, wie z. B. bei gerichtlichen Depositen (§ 996), so wird die Verantwortlichkeit des Depositars erweitert, und er wird von der Ersatzpflicht nur frei durch den Nachweis eines reinen Zufalls (§ 1150).</p><p>§ 1154. Wird von Mehrern eine Sache, über welche Streit ist, oder deren Rechtsverhältnisse zur Zeit unklar sind, einem Dritten (Sequester) in der Absicht hinterlegt, dieselbe für die Zeit der Beendigung des Rechtsstreites oder der Aufklärung über das zweifelhafte Recht dem Sieger zu bewahren, so darf der Sequester die Sache nur entweder mit Vorwissen und Zustimmung der Parteien oder auf Geheiß des Richters oder je nach dem Ausgang des Prozesses an den offenbaren Sieger herausgeben.</p><p>§ 1155. Der Sequester, welcher bloß die Sache verwahren soll, wird im Uebrigen als Depositar beurtheilt. Jedoch darf auch dem vertragsmäßig bestellten Sequester eine Sequestrationsgebühr durch Vertrag ausgemittelt werden.  <pb n="282"/></p><p><title>Vierter Abschnitt.</title></p><p><title>Von den Forderungen auf Geschäftsbesorgung.</title></p><p><title>Erstes Kapitel.</title></p><p><title>Auftrag (Mandat).</title></p><p><title>A. Begriff.</title></p><p>§ 1156. Der Auftrag (das Mandat) erzeugt die Verpflichtung des Beauftragten (des Mandatars), welcher denselben angenommen hat, ohne Lohn ein Geschäft nach dem Willen des Auftraggebers (des Mandanten) zu besorgen.</p><p>§ 1157. Die Ertheilung des Auftrags bedarf keiner besondern Form, um den Beauftragten zu verbinden. Die kann auch mündlich und in Form einer Bitte oder eines Wunsches geschehen.</p><p>§ 1158. Die Annahme des Auftrags setzt nicht nothwendig eine Annahmeerklärung des Beauftragten voraus. Sie kann auch aus dem Verhalten desselben, insbesondere aus der begonnenen Ausführung gefolgert werden.</p><p>§ 1159. Wer öffentlich zur Besorgung gewisser Geschäfte bestellt worden ist oder sich freiwillig zur unentgeltlichen Besorgung öffentlich anerboten hat, ist verpflichtet, die Ablehnung eines ihm gewordenen in den Kreis dieser Geschäfte gehörigen Auftrags unverzüglich zu erklären.</p><p>Unterläßt er dieß, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Auftrag als angenommen zu betrachten.</p><p>§ 1160. Der Auftrag kann auch zu Gunsten eines  <pb n="283"/>Dritten oder im Interesse eines Dritten und des Beauftragten, oder des Auftraggebers und des Beauftragten gegeben werden.</p><p>Wird derselbe aber ausschließlich im Interesse des Beauftragten ertheilt, so wird dieser nicht zur Erfüllung verpflichtet.</p><p><title><persName n="93d2605b-a6d8-41ae-9260-5ba6d801ae8e">B. Rath</persName> und Empfehlung.</title></p><p>§ 1161. Der bloße einem Andern gegebene Rath, etwas zu thun oder zu unterlassen, verpflichtet nicht zur Befolgung des Rathes und den Rathgeber nicht zum Schadensersatze, wenn aus der Befolgung des Rathes Schaden entstanden ist. Dem Rathe gleich zu achten ist eine gewöhnliche Empfehlung.</p><p>§ 1162. Ausnahmsweise wird der Rathgeber oder Empfehler zum Schadensersatz verpflichtet, wenn derselbe absichtlich schädlichen Rath oder Empfehlung gegeben hat, oder durch Amtspflicht oder Beruf oder vertragsmäßig veranlaßt war, mit Sorgfalt Rath zu geben und aus Fahrlässigkeit schädlichen Rath ertheilt hat. Das Maß der Fahrlässigkeit, welche zum Ersatz verpflichtet, ist nach der Natur des besondern Verhältnisses und durch billiges Ermessen zu bestimmen.</p><p>§ 1163. Die kaufmännische Empfehlung, durch welche dem Empfohlenen bei dem Adressaten Kredit verschafft werden soll, verpflichtet den Empfehlenden, insofern für den aus Beachtung der Empfehlung entstandenen Schaden einzustehen, als derselbe ausdrücklich die Gewähr übernommen oder mit Bewußtsein, daß der Empfohlene keinen Kredit verdiene und unter Verschweigung der ihm bekannten entscheidenden Thatsachen em-  <pb n="284"/>pfohlen hat. War der Empfehlende selber im Irrthum, so haftet er nur dann, wenn nach den Umständen er denselben durch einen auffallenden Mangel an Aufmerksamkeit verschuldet hat.</p><p>§ 1164. Hat der Empfehlende ausdrücklich erklärt, daß er nicht Gewähr leisten wolle, z. B. durch die Formel: «ohne Gewähr», «ohne Obligo», «ohne mein Präjudiz», so haftet der Empfehlende nur im Fall des wirklichen Dolus, nicht auch aus Fahrlässigkeit.</p><p>§ 1165. Hat der Empfehlende dagegen die Gewähr für den Empfohlenen übernommen, z. B. durch die Formel: «auf meine Gefahr», «unter meiner Garantie», so haftet er, wenn mit Rücksicht darauf der Adressat sich mit dem Empfohlenen in Geschäfte einläßt und demselben kreditirt, dem Adressaten wie ein Bürge des Empfohlenen (§§ 1780 ff.).</p><p><title>C. Verbindlichkeiten des Beauftragten.</title></p><p>§ 1166. Der Beauftragte (Mandatar) ist verpflichtet, den übernommenen Auftrag gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen, den Anordnungen des Auftraggebers gemäß.</p><p>Die Hauptforderung ist die des Auftraggebers an den Beauftragten.</p><p>§ 1167. Zu Abweichungen von dem vorgezeichneten Wege, den Willen des Auftraggebers zu vollziehen, ist er nur insoweit berechtigt, als nach den Umständen anzunehmen ist, er handle dem Interesse des Auftraggebers gemäß als ein sorgfältiger Vertreter desselben, und dieser würde, wenn er von den Umständen, die zur  <pb n="285"/>Abweichung Veranlassung geben, Kenntniß hätte, auch zu jener Abweichung ermächtigt oder dieselbe vorgeschrieben haben.</p><p>§ 1168. Ist der Beauftragte ohne hinreichende Rechtfertigung (§ 1167) von dem vorgezeichneten Wege der Erfüllung abgewichen, so haftet er auch für die Gefahr des eingeschlagenen Weges.</p><p>§ 1169. Der Beauftragte soll die Grenzen des empfangenen Auftrags genau beachten. Ueberschreitet er dieselben in einer wesentlichen Beziehung, z. B. er kauft eine andere Sache, als die ihm der Auftraggeber aufgetragen zu kaufen, so haftet er diesem für Nichterfüllung des Auftrags und hat kein Recht, von dem Auftraggeber Anerkennung und Uebernahme jenes Geschäfts zu verlangen.</p><p>§ 1170. Kauft er aber die Sache nur zu höherem Preise, als der Auftraggeber höchstenfalls bestimmt hat, oder verkauft er eine Sache des Auftraggebers zu geringerem Preise, als dieser als Minimum verordnet hat, so kann er diesen doch zur Anerkennung des Kaufs oder Verkaufs anhalten, insofern er bereit ist, dort den Mehrbetrag und hier den Minderbetrag des Preises auf seine Rechnung zu nehmen.</p><p>§ 1171. Der Beauftragte soll selber für die Vollziehung des Auftrags sorgen. Ueberträgt er dieselbe einem Stellvertreter (Substituten), ohne von dem Auftraggeber zur Bezeichnung eines solchen ermächtigt, oder ohne durch die Natur der Umstände dazu genöthigt zu sein, so haftet er dem Auftraggeber auch für die Verschuldung des Substituten.</p><p>§ 1172. Ist aber die Ernennung eines Substituten  <pb n="286"/>von dem Auftraggeber erlaubt oder sonst durch die Umstände gerechtfertigt, so haftet der Beauftragte selbst nur für Fahrlässigkeit in der Auswahl des Substituten und für Abtretung seiner Klage gegen diesen.</p><p>Dasselbe gilt, wenn er fremde Hilfspersonen (Handwerker, Tagelöhner) anstellen muß.</p><p>§ 1173. Der Beauftragte ist ferner schuldig, über die Besorgung des Auftrags dem Mandanten Rechenschaft zu geben und Rechnung zu stellen und Alles zu erstatten, was ihm in Folge dieser Geschäftsbesorgung zugekommen ist.</p><p>§ 1174. Er haftet dem Auftraggeber für den Schaden, welchen er verschuldet hat, auch wenn die Fahrlässigkeit eine geringe ist. Indessen wird er bei dem eigentlichen (unentgeltlichen) Mandat frei, insofern sich ergibt, daß er den Grad von Sorgfalt verwendet hat, den er in seinen eigenen Angelegenheiten zu verwenden gewohnt ist.</p><p>§ 1175. Hat er Gelder, die er für den Auftraggeber in Empfang genommen, in seinen Nutzen verwendet oder die Erstattung oder Ausleihung von Kapitalsummen ungebührlich versäumt, so muß er dem Auftraggeber auch die Zinsen der Zwischenzeit vergüten.</p><p>§ 1176. Wenn mehrere Personen einzeln einen gleichlautenden Auftrag empfangen haben, so haftet Jeder für sich aus seinem besondern Auftrag. Wenn aber mehreren Personen gemeinsam derselbe Auftrag geworden ist, so haben sie bei Erfüllung desselben zusammen zu wirken und sind auch zusammen für das Ganze verpflichtet. Jede von ihnen kann aber von dem Auftraggeber auf Rechnung und Herausgabe  <pb n="287"/>des Ganzen belangt werden, und ihr bleibt es überlassen, ihre Genossen herbeizuziehen. Indessen hat, was einer allein verschuldet hat, er auch allein zu ersetzen.</p><p><title>D. Verbindlichkeiten des Auftraggebers.</title></p><p>§ 1177. Der Auftraggeber (Mandant) ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen zu ersetzen, die er um des Auftrags willen bestritten hat, und ihn von den Verbindlichkeiten zu befreien, die er deßhalb auf sich geladen hat.</p><p>§ 1178. Hat der Beauftragte um des Auftrags willen Kapitalvorschüsse gemacht, so darf er von dem Zeitpunkte der geleisteten Vorschüsse an übungsgemäße Zinse verrechnen.</p><p>§ 1179. Eine Vergütung für die persönliche Mühe oder einen Lohn für die Arbeit ist der einfache Auftraggeber zu bezahlen nicht verpflichtet.</p><p>War ein Lohn oder eine Provision oder Honorar ausdrücklich verabredet, oder war aus den Umständen, z. B. weil bei einem Gewerbsmann eine in seinen Beruf einschlagende Arbeit bestellt, oder einem Kommissionär oder Speditor eine Kommission oder Spedition aufgetragen, oder einem Anwalt ein Prozeß übergeben, oder von einem Arzt ein Rezept verlangt worden, zu schließen, daß nicht ein unentgeltlicher Auftrag gegeben und empfangen worden sei, so sind derartige Verträge nach den Grundsätzen über entgeltliche Geschäftsbesorgung (Lohndienstvertrag Kommission, Spedition, Honorarvertrag §§ 1560 ff.) zu beurtheilen.</p><p>In diesen Fällen wird die Haft des Beauftragten  <pb n="288"/>nicht durch die Rücksicht auf seine persönlichen Eigenschaften gemildert (§ 1174).</p><p>§ 1180. Hat der Beauftragte die Grenzen seiner Vollmacht überschritten, so ist der Auftraggeber nur insofern verbunden, das Geschäft anzuerkennen, als jener den Nachtheil der Ueberschreitung auf sich nimmt (§§ 1169 und 1170).</p><p>Hat aber der Auftraggeber ausdrücklich oder durch sein Benehmen die Art der Vollziehung einfach gebilligt, so kann er sich hintendrein nicht darauf berufen, daß der Beauftragte nicht auftragsgemäß gehandelt habe.</p><p>§ 1181. War der Beauftragte von mehreren Personen in einer gemeinsamen Sache bestellt, so haften sie ihm gemeinsam aus dem Auftrag (§ 1176). Der Beauftragte kann jede von ihnen oder alle zusammen auf das Ganze belangen. Dem Belangten bleibt es dann überlassen, hinwieder von seinen Genossen zu fordern, daß sie ihm die Schuld tragen helfen.</p><p><title>E. Aufhebung des Auftrags.</title></p><p>§ 1182. Der Auftrag hört auf:</p><p>a.	durch den Widerruf des Mandanten;</p><p>b.	durch die Aufkündigung des Mandatars;</p><p>c.	durch den Tod des Mandanten oder des Mandatars;</p><p>d.	durch die Konkurseröffnung gegen einen von beiden.</p><p>§ 1183. Der Mandant kann den Auftrag jederzeit widerrufen und Rückgabe der ertheilten Bevollmächtigungsurkunde, oder wenn derselben Bedenken entgegen  <pb n="289"/>stehen, Vormerkung des Widerrufes auf der Vollmacht verlangen.</p><p>§ 1184. Ist der Widerruf nur dem Mandatar, nicht aber dem Dritten, mit welchem derselbe als anerkannter Stellvertreter des Mandanten in Geschäftsverbindung gestanden, bekannt gemacht, so kann sich dem Dritten gegenüber der Mandant nicht darauf berufen, wohl aber sich an dem Mandatar schadlos halten, welcher trotz des Widerrufs für den Mandanten noch gehandelt hat.</p><p>§ 1185. Wenn der Mandatar unzeitig kündigt, so haftet er auch aus solcher Mißachtung des in ihn gesetzten Vertrauens dem Mandanten für den Schaden.</p><p>Indessen ist der Mandatar aus erheblichen Ursachen zur Kündigung selbst dann berechtigt, wenn er den Auftrag für eine bestimmte Zeitfrist übernommen hat; er soll aber in solchen Fällen auf das Bedürfniß des Mandanten nach Stellvertretung geeignete Rücksicht nehmen.</p><p>§ 1186. Hat der Mandatar von dem Tode oder von dem Ausbruch des Konkurses gegen den Auftraggeber keine Kenntniß und handelt nachher noch im Sinne des Auftrags, so hat seine Handlung noch dieselbe Wirkung, wie wenn der Auftrag fortgedauert hätte.</p><p>§ 1187. Der Auftrag erlischt nicht durch den Tod des Auftraggebers, wenn derselbe auf ein nach seinem Tode auszuführendes Geschäft gerichtet, oder wenn der Auftrag ausdrücklich auch auf die Erben des Mandanten ausgedehnt war.</p><p>§ 1188. Stirbt der Mandatar, so sind dessen Erben, insofern sie von dem Auftrag Kenntniß haben, verpflichtet,  <pb n="290"/>dem Mandanten beförderlich davon Nachricht zu geben und inzwischen, so weit es dringlich ist, und der gute Glaube es erheischt, die nöthige Sorge für Bewahrung seiner Interessen zu übernehmen.</p><p><title>F. Kreditbriefe insbesondere.</title></p><p>§ 1189. Durch den Kreditbrief wird dem Adressaten von dem Aussteller der Auftrag gegeben, auf Begehren eines Dritten und auf Rechnung des Ausstellers die von jenem verlangten Summen zu bezahlen.</p><p>§ 1190. Der Adressat hat sich innerhalb der von dem Aussteller gesetzten Grenzen des Kredits zu halten. Bezahlt er mehr, so thut er das auf eigene Gefahr.</p><p>§ 1191. Auch wenn in dem Kreditbrief keine Grenzen bezeichnet sind (unbeschränkter Kredit), so ist dennoch der Adressat verpflichtet, sich innerhalb der durch die offenkundigen Verhältnisse der betheiligten Personen angewiesenen Schranken zu halten und offenbar übermäßige Anforderungen bis auf weitere besondere Ermächtigung des Kreditgebers zurückzuweisen.</p><p>§ 1192. Durch die geleisteten Zahlungen wird dem Adressaten nicht der Empfänger derselben, sondern der kreditgebende Adressant verhaftet.</p><p>§ 1193. Wird der Adressat ermächtigt, dem Dritten auch weitere Kredite an andern Orten zu eröffnen, so haftet der Adressant auch aus den Zahlungen, welche ein von dem ersten Adressaten im Auftrag desselben weiter beauftragter zweiter und dritter Adressat anderwärts geleistet hat.</p><p>§ 1194. Wenn der Adressat nicht zahlt, so haftet der Adressant dem Inhaber des Kreditbriefes für den daherigen Schaden.  <pb n="291"/></p><p><title>G. Einfache Anweisung.</title></p><p>§ 1195. Durch die Anweisung (Assignation) wird dem Assignaten von dem Assignanten der Auftrag gegeben, eine Summe Geldes an einen Dritten, den Assignatar, auszuzahlen, und zugleich dieser ermächtigt, die Zahlung zu empfangen.</p><p>§ 1196. Die einfache Anweisung bedarf keiner besondern Form. Die für den Wechsel und für die kaufmännische Anweisung nöthigen Formen dagegen und die dafür geltenden Grundsätze werden durch die Wechselordnung vorgeschrieben.</p><p>§ 1197. Der Assignat ist, auch wenn er Schuldner des Assignanten und um deßwillen, so weit seine Lage sich nicht verschlimmert, zur Zahlung der Anweisung verpflichtet ist, doch nicht verbunden, sich zum voraus zur Annahme derselben zu erklären, es sei denn, daß er sich vertragsmäßig dazu anheischig gemacht habe.</p><p>§ 1198. Durch die Annahmeerklärung wird der Assignat gegenüber dem Assignatar verpflichtet, nach Maßgabe der Anweisung Zahlung zu leisten, auch wenn er zuvor nicht Schuldner des Assignanten gewesen ist. Von da an kann er dem Assignatar keine aus seinem Verhältniß zum Assignanten hergenommenen Einreden entgegensetzen, wenn sie sich nicht auf die Anweisung selbst stützen.</p><p>§ 1199. Wenn der Assignat der Anweisung gemäß an den Assignatar zahlt, so wird durch die Zahlung die Forderung des Assignanten an ihn ebenso getilgt, wie wenn er diesem selbst bezahlt hätte. Ist er nicht Schuldner des Assignanten gewesen, so erwirbt er durch  <pb n="292"/>die Zahlung eine Ersatzforderung an den Assignanten, dessen Auftrag er vollzogen hat.</p><p>§ 1200. Die Hingabe und Annahme der Anweisung von dem Assignanten an den Assignatar ist auch unter der Voraussetzung, daß der erstere Schuldner des letztern sei, nicht als Zahlung aufzufassen und es wird in der Regel der Assignant dadurch nicht von seiner Schuld befreit.</p><p>§ 1201. Wenn jedoch der Assignatar die Anweisung an einen Schuldner des Assignanten ausdrücklich an Zahlungsstatt für die ihm gegen den Assignanten zustehende Forderung angenommen hat, so wird diese Forderung getilgt und es kommen im Wesentlichen die Grundsätze über die Cession von Forderungen (§§ 1025 ff.) zur Anwendung.</p><p>§ 1202. Will der Assignatar die Anweisung nicht annehmen, oder wird dieselbe von dem Assignaten nicht bezahlt, so soll der Assignatar dem Assignanten ohne Verzug davon Nachricht geben, widrigenfalls er diesem für den daherigen Schaden einzustehen hat.</p><p>§ 1203. Ist die Anweisung von Seite des Assignatars und des Assignaten angenommen, aber von dem letztern nicht zur gehörigen Zeit bezahlt worden, so kann der Assignatar, der die Anweisung auf eigene Rechnung, aber nicht an Zahlungsstatt (§ 1200) empfangen hat, sowohl den Assignaten auf Zahlung belangen, als die Schuld des Assignanten einfordern.</p><p>§ 1204. Hat der Assignat die Anweisung nur in dem Sinne angenommen, daß er sich bereit erklärt, oder zeigt er sich ohne vorherige Annahmeerklärung bereit, die Zahlung insoweit an den Assignatar zu leisten,  <pb n="293"/>als er dem Assignanten verpflichtet sei, so stehen ihm dieselben Rechte zu, welche der Schuldner einer cedirten Forderung gegenüber dem Cessionar hat (§§ 1036 ff.).</p><p>§ 1205. So lange der Assignat nicht die Annahme der Anweisung dem Assignatar gegenüber erklärt hat, kann der Assignant dem Assignaten gegenüber die Anweisung widerrufen. So weit aber der Assignat durch die Annahmeerklärung dem Assignatar bereits verpflichtet worden, steht dem Assignanten der Widerruf nicht mehr offen.</p><p><title>Zweites Kapitel.</title></p><p><title>Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.</title></p><p>§ 1206. Wenn Jemand ohne Auftrag für einen Andern Geschäfte besorgt, so wird der erstere, der Geschäftsbesorger ohne Auftrag, dem letztern, dem Geschäftsherrn, einem Beauftragten ähnlich auf Rechenschaft und Herausgabe verpflichtet.</p><p>§ 1207. Der Geschäftsbesorger haftet auch für Nichtvollendung eines einmal übernommenen Geschäftes und überhaupt für allen Schaden, den er, wenn auch nur durch geringe Fahrlässigkeit, verschuldet hat.</p><p>Wenn er auf ungewöhnliche Weise gewagte Geschäfte macht, so hat er die Gefahr derselben zu tragen.</p><p>§ 1208. Dagegen haftet der Geschäftsbesorger nur für grobe Fahrlässigkeit, wenn er in Nothfällen im Interesse des Geschäftsherrn in der Absicht gehandelt hat, diesem eine dringende Gefahr oder einen drohenden Schaden abzuwenden.</p><p>§ 1209. War der Geschäftsbesorger nicht fähig, sich  <pb n="294"/>wirksam zu verpflichten, so haftet er dem Geschäftsherrn nur, so weit er bereichert ist.</p><p>§ 1210. Der Geschäftsherr ist verbunden, dem Geschäftsbesorger, der zu der Besorgung seines Geschäfts durch die Umstände veranlaßt war und sich im wirklichen Interesse des Geschäftsherrn desselben angenommen hat, die Auslagen und Verwendungen zu ersetzen, so weit dieselben nothwendig oder nützlich und den Verhältnissen gemäß waren. Ueberfluß und Luxus braucht der Geschäftsherr nicht zu vergüten.</p><p>§ 1211. Hat der Geschäftsbesorger sich ohne hinreichende Veranlassung und nicht im wahren Interesse des Geschäftsherrn in dessen Geschäfte eingemischt, so hat ihm dieser seine Auslagen nur insoweit zu ersetzen, als er sonst eine ungehörige Bereicherung empfangen hätte.</p><p>§ 1212. Wenn der Geschäftsbesorger dem ausdrücklichen Verbote des Geschäftsherrn zuwider sich eingemischt, oder mit der Absicht zu schenken Auslagen gemacht hat, oder zur Geschäftsbesorgung auf seine Kosten verpflichtet gewesen ist, so hat er überall keine Ersatzforderung, auch nicht so weit der Geschäftsherr Bereicherung empfangen hat.</p><p>§ 1213. Hat der Geschäftsbesorger aber eine dem Geschäftsherrn obliegende auf öffentlichem Interesse beruhende oder auf Pietätsrücksichten gegründete Verpflichtung in angemessener Weise für denselben erfüllt, so ist er selbst dann zur Ersatzforderung berechtigt, wenn der Geschäftsherr ihm zu handeln verboten hat.</p><p>§ 1214. Wenn Eltern oder Großeltern den  <pb n="295"/>Kindern oder Enkeln Alimente geben, so wird im Zweifel angenommen, sie haben das aus Zuneigung und ohne Absicht der Rückforderung gethan, auch wenn sie zur Unterhaltung derselben auf ihre Kosten nicht verpflichtet waren.</p><p>§ 1215. Wenn die Geschäftsbesorgung nachträglich von dem Geschäftsherrn gebilligt wird, so haftet er daraus ebenso, wie wenn dieselbe aus seinem Auftrag besorgt worden wäre.</p><p><title>Fünfter Abschnitt.</title></p><p><title>Von den Forderungen ans ungehöriger Bereicherung auf Erstattung</title></p><p><title>Erstes Kapitel.</title></p><p><title>Rückforderungen aus bezahlter Nichtschuld.</title></p><p>§ 1216. Wer irrthümlich in der Absicht, eine vermeintliche Schuld zu bezahlen, eine Nichtschuld bezahlt hat, kann das Bezahlte von dem Empfänger zurückfordern.</p><p>§ 1217. Dabei wird vorausgesetzt, daß in Wahrheit keine Verbindlichkeit zur Zahlung bestanden habe, auch nicht eine natürliche Verbindlichkeit oder eine Pietätspflicht. Für eine verjährte Schuld findet keine Rückforderung Statt.</p><p>§ 1218. Die vorzeitige Zahlung einer wirklichen Schuld kann nicht zurückgefordert werden, wohl aber die einer bedingten Schuld.  <pb n="296"/></p><p>§ 1219. Als Zahlung ist zu betrachten jede Art von Vermögensleistung des irrthümlichen Schuldners an den vermeintlichen Gläubiger.</p><p>§ 1220. Ist die Zahlung zwar irrthümlich geschehen, der Irrthum aber von der Art, daß er keine Entschuldigung verdient, so fällt die Rückforderung weg.</p><p>§ 1221. Regelmäßig wird nur ein tatsächlicher Irrthum berücksichtigt, der Rechtsirrthum nur, wenn aus den Umständen sich besondere Gründe für dessen Entschuldbarkeit ergeben.</p><p>§ 1222. Dem Rückforderer liegt es ob, sowohl die geschehene Zahlung als den Ungrund der vermeintlichen Forderung zu beweisen und die Umstände zu bescheinigen, unter denen er zu der irrigen Annahme einer Schuldverpflichtung verleitet worden ist.</p><p>§ 1223. Läugnet der Beklagte den Empfang der Zahlung, und wird dieselbe von dem Kläger erwiesen, so wird diesem der Beweis des Irrthums erlassen und jener verurtheilt, wenn er nicht den Beweis leistet, daß der Kläger entweder eine Schuld oder wissentlich eine Nichtschuld bezahlt habe.</p><p>§ 1224. Die Klage geht nur gegen den Empfänger der Nichtschuld, nicht auch gegen dritte Personen, welchen die Zahlung zu gute kommt.</p><p>Wurde die Zahlung Jemandem als dem Stellvertreter des vermeintlichen Gläubigers geleistet, so kann der letztere nur insofern belangt werden, als er den erstern zum Empfange ermächtigt oder dessen Annahme hinterher gutgeheißen hat.</p><p>§ 1225. Die Forderung ist auf Zurückgabe des  <pb n="297"/>Gegebenen, bei vertretbaren Sachen, z. B. Geld, auf Rückerstattung einer gleichen Summe gerichtet.</p><p>Hat der Empfänger die erhaltene Sache veräußert, so haftet er für den Werth derselben.</p><p>Auch die Früchte, die er bezogen, muß er herausgeben.</p><p>§ 1226. Die Ersatzforderung wird durch den Nachweis des Empfängers in gutem Glauben, daß er nicht mehr bereichert sei, entkräftet oder beschränkt.</p><p>§ 1227. Ist der Empfänger eine Person, die sich nicht selbständig verpflichten kann, so haftet er nur aus der Bereicherung (§ 1234).</p><p>§ 1228. Ist ein Schuldner durch den Rechtstrieb wegen Versäumniß der für die Einsprache gesetzten Fristen zur Zahlung einer von ihm nicht anerkannten Schuld genöthigt worden, so steht ihm eine ähnliche Rückforderung der behaupteten Nichtschuld zu.</p><p><title>Zweites Kapitel.</title></p><p><title>Andere Forderungen aus ungehöriger Bereicherung.</title></p><p>§ 1229. Wenn Jemand einem Andern in der erklärten oder als einverstanden zu betrachtenden Voraussetzung eines künftigen Erfolges etwas gegeben hat, so kann jener, wenn dieselbe nicht erfüllt wird, von dem Empfänger Wiedererstattung fordern, und zwar wenn der Empfänger die Nichterfüllung nicht selbst verschuldet hat, so weit dieser noch ohne Grund bereichert ist, bei Verschuldung des Empfängers ohne diese Beschränkung.</p><p>Fälle der Art sind z. B., wenn Jemand ein Vermächtniß mit einer auferlegten Zweckbestimmung (Modus) bezahlt hat und diese unterbleibt, oder wenn Je-  <pb n="298"/>mand eine Schuldurkunde ausgestellt hat, in Erwartung, daß die darin verschriebene Summe sofort bezahlt werde, und es ist nicht geschehen, oder wenn Hochzeitsgeschenke gemacht worden, und die Ehe ist nicht zu Stande gekommen.</p><p>§ 1230. Hat Jemand um eines künftigen Erfolges willen aus einer schändlichen Ursache etwas empfangen, z. B. wenn Einer Geld empfangen hat, um ein Verbrechen zu unterlassen, oder etwas zu thun, wozu er ohnehin durch sein Amt verpflichtet ist, so ist er Wiedererstattung schuldig, mag der erwartete Erfolg eingetreten sein oder nicht.</p><p>§ 1231. Fällt dem Geber gleiche Unsittlichkeit zur Last, wie dem Empfänger, so ist jener gegen diesen nicht zur Rückforderung berechtigt, dieser gegen jenen aber nicht zur Forderung des Versprochenen.</p><p>§ 1232. Der Empfang eines Schweigegeldes gilt nicht als unsittlicher Erwerb, wenn der Verletzte oder Gekränkte dasselbe als Schadensersatz und Genugthuung betrachten konnte.</p><p>§ 1233. Was Jemand in Folge seiner rechtswidrigen Handlung aus dem Vermögen eines Andern bekommen hat, z. B. Wucherzinse, muß er wieder erstatten.</p><p>§ 1234. Ueberhaupt muß Jeder, was er ohne Grund auf Kosten eines Andern hat, sei es, daß von Anfang an kein Grund des Erwerbes da gewesen, sei es, daß derselbe inzwischen weggefallen ist, soweit er noch bereichert ist, an den, dem dieser Vermögensbestandtheil gebührt, erstatten.  <pb n="299"/></p><p><title>Sechster Abschnitt.</title></p><p><title>Von den Forderungen aus Gemeinschaft.</title></p><p><title>Erstes Kapitel.</title></p><p><title><orgName n="e902ba5a-7e49-4164-82ba-5a7e49e164b2">Gemeine Gesellschaft</orgName>.</title></p><p><title>A. Begriff und Entstehung.</title></p><p>§ 1235. Das Vertragsverhältniß der gemeinen Gesellschaft ist die vermögensrechtliche Verbindung zweier oder mehrerer Personen, um mit gemeinsamen Kräften und Mitteln einen gemeinsamen Zweck zu erreichen</p><p>§ 1236. Die Kräfte, welche die Gesellschafter zu verwenden sich verpflichten, können ungleichartig und von ungleichem Werthe sein. Dagegen ist, wer überall nichts beiträgt, sondern nur an dem Gewinn Theil nehmen will, nicht als Gesellschafter zu betrachten.</p><p>§ 1237. Es ist nicht nöthig, daß als gemeinsamer Zweck Vermögenserwerb beabsichtigt werde. Es können sich auch Gesellschafter z. B. in der Absicht verbinden, auf gemeinsame Kosten eine öffentliche Verschönerung ausführen zu lassen oder einen Landesschaden zu beseitigen.</p><p>§ 1238. Der gemeine Gesellschaftsvertrag bedarf zu seiner Entstehung keiner besondern Form.</p><p>Wenn derselbe aber sich auf das ganze Vermögen oder allen Vermögenserwerb oder die gemeinsame Betreibung eines Berufs der Gesellschafter erstreckt, so genügt mündliche Verabredung nicht, sondern wird die schriftliche Form nöthig.  <pb n="300"/></p><p><title>B. Wirkungen gegenüber den Mitgesellschaftern.</title></p><p>§ 1239. Jeder Gesellschafter ist gegenüber den Mitgesellschaftern verpflichtet:</p><p>a.	den versprochenen Beitrag zu leisten;</p><p>b.	einen Gewinn, der nach seiner Natur zu dem Gesellschaftszweck gehört, mitzutheilen;</p><p>c.	den Verlust, den ein anderer Gesellschafter um der Gesellschaft willen erlitten hat, diesem tragen zu helfen;</p><p>d.	über seine Besorgung der Gesellschaftsinteressen Rechenschaft zu geben.</p><p>§ 1240. Der Gesellschafter haftet für jede Fahrlässigkeit, mit der Beschränkung jedoch, daß ihm eine an sich leichte Fahrlässigkeit nicht angerechnet wird, wenn er zu bescheinigen vermag, daß er in seinen eigenen Angelegenheiten in ähnlichen Fällen auch nicht sorgfältiger zu verfahren pflege.</p><p>§ 1241. Wenn eine Sache, welche einem Gesellschafter ausschließlich zu Eigenthum gehört, durch Zufall untergeht, so ist dieser, ungeachtet dieselbe der Gesellschaft zur Benutzung überlassen war, nicht berechtigt, für den Verlust Ersatz zu fordern.</p><p>Für gemeinsame Sachen aber, oder für solche bereits der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Sachen, die auf gemeinsame Rechnung verbraucht oder veräußert werden sollen, trifft die Gefahr des Untergangs die Gesellschafter gemeinschaftlich.</p><p>§ 1242. In allen Gesellschaftsverhältnissen und bei deren Beurtheilung ist die Treue und der gute Glaube, welche die Gesellschafter sich wechselseitig schulden, vorzüglich zu beachten.  <pb n="301"/></p><p>§ 1243. Den Gesellschaftern steht es frei, den Antheil eines Jeden an dem Gewinn und dem Verlust durch Vertrag zu bestimmen.</p><p>§ 1244. Im Zweifel gelten für den Gewinn und den Verlust die nämlichen Proportionen.</p><p>Durch Vertrag kann ein Gesellschafter mit Rücksicht auf seine Arbeit, die er der Gesellschaft leistet, von der Gefahr des Verlustes ganz befreit werden.</p><p>§ 1245. Sind keine Theile verabredet, noch deren Bestimmung von dem billigen Ermessen eines Dritten abhängig gemacht, so wird angenommen, es seien so viel gleiche Theile gemeint, als Gesellschafter sind, ohne Unterschied, ob die einen mehr oder weniger Kapital beigetragen oder sich nur mit ihrer Arbeit betheiligt haben.</p><p><title>C. Wirkungen im Verhältniß zu dritten Personen.</title></p><p>§ 1246. Wenn ein Gesellschafter innerhalb des Geschäftsbereiches der Gesellschaft eine Forderung kontrahirt, so kommt es darauf an, ob er mit dem Dritten lediglich für sich, oder ob er für die übrigen Gesellschafter kontrahirt hat.</p><p>Im erstern Fall ist er zwar alleiniger Gläubiger des Dritten, kann aber von den Gesellschaftern angehalten werden, seine erworbenen Rechte ihnen mitzutheilen. Im zweiten Fall wird die Forderung selbst Gemeingut der Gesellschafter.</p><p>§ 1247. Ist die Forderung Gemeingut der Gesellschafter geworden, so ist im Zweifel anzunehmen, es sei eine Gesammtforderung dieser entstanden, und jeder einzelne Gesellschafter sei Theilgläubiger.  <pb n="302"/></p><p>Es kann jedoch auch mit dem Dritten verabredet werden, daß jeder Gesellschafter Solidargläubiger werde.</p><p>§ 1248. Hat ein Gesellschafter mit Bezug auf die Gesellschaftsinteressen eine Schuld kontrahirt, so ist er dem Dritten gegenüber alleiniger Schuldner, es wäre denn, daß er ermächtigt worden, auch für die andern Gesellschafter zu versprechen.</p><p>§ 1249. Ist jedoch um der Eingehung jener Schuld willen auch den andern Gesellschaftern ein Vermögensvortheil zugekommen, so hat der Gläubiger auch im erstern Fall gegen diese eine Forderung, so weit jene Bereicherung derselben reicht.</p><p>§ 1250. War der handelnde Gesellschafter ermächtigt, eine Schuldverpflichtung nicht bloß für sich, sondern auch für die übrigen Gesellschafter einzugehen, so werden auch diese mit ihm dem dritten Gläubiger verpflichtet, und zwar je nach der Art des Vertrages entweder als Solidarschuldner, was im Zweifel anzunehmen ist, oder als Theilschuldner, wenn das so bestimmt worden.</p><p>§ 1251. Sowohl für die Theilforderungen (§ 1247) als die allfälligen Theilschulden (§ 1250) werden gegenüber dem Dritten gleiche Theile der vertretenen Gesellschafter vorausgesetzt. Soll die Betheiligung ungleich sein, so muß das in dem Vertrage mit dem Dritten ausdrücklich bestimmt sein.</p><p>Diese Annahme ändert nichts an dem Theilverhältniß der Gesellschafter unter sich.  <pb n="303"/></p><p><title>D. Ende der Gesellschaft.</title></p><p>§ 1252. Die gemeine Gesellschaft hört auf:</p><p>a.	durch einen Auflösungsvertrag der Gesellschafter;</p><p>b.	durch Eintritt des Termins, bis auf welchen sie eingegangen worden;</p><p>c.	in Folge einseitiger Kündigung eines Gesellschafters;</p><p>d.	durch den Tod, oder</p><p>e.	durch den Konkurs gegen einen Gesellschafter;</p><p>f.	durch den Untergang des Gesellschaftsobjekts.</p><p>§ 1253. Der Auflösungsvertrag bedarf keiner besondern Form. Auch wenn der Eingehungsvertrag der Gesellschaft schriftlich verfaßt worden, so kann die Gesellschaft doch durch den mündlich erklärten wechselseitigen Willen der Auflösung aufgehoben werden. Wenn jedoch die schriftliche Form nach dem zweiten Satz des § 1238 zur Eingehung nothwendig war, so ist die Auflösung solcher Gesellschaften nach § 917 zu beurtheilen.</p><p>§ 1254. Wollen die Gesellschafter die Gesellschaft über den Termin hinaus fortsetzen, bis auf welchen dieselbe anfangs bestimmt war, so können sie es, und es bedarf dazu nicht der Abfassung einer neuen Vertragsurkunde, sondern es kann schon aus dem Benehmen der Gesellschafter auf ihren Willen geschlossen werden.</p><p>§ 1255. Die Kündigung darf nicht gegen die gute Treue, nicht zur Unzeit und bei einer auf bestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne schwere Ursachen nicht für die Zwischenzeit geschehen, es wäre  <pb n="304"/>denn, daß der, welchem gekündigt worden, seinerseits dir Annahme erklärte.</p><p>§ 1256. Durch den Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß nach dem Tode eines Gesellschafters die Gesellschaft für die übrig bleibenden fortdaure oder daß seine Erben an seiner Statt eintreten. Ist das nicht geschehen, so haben die Erben eines verstorbenen Gesellschafters nur das Recht, Ausscheidung des von ihnen ererbten Antheils an dem Gesellschaftsvermögen zu verlangen, sind aber im Uebrigen und für die Zukunft nicht als Gesellschafter zu betrachten. Ist dagegen die Gesellschaft auch für die Erben verbindlich erklärt, so bleibt diesen immerhin vorbehalten, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft für ihre persönlichen Verhältnisse drückend erscheinen sollte, dieselbe zu kündigen.</p><p><title>Zweites Kapitel.</title></p><p><title>Eigentliche Handlungsgesellschaft (Kollektivgesellschaft).</title></p><p><title>A. Natur und Entstehung derselben.</title></p><p>§ 1257. Wenn zwei oder mehrere Personen sich zu einer Gesellschaft verbinden, um unter einer gemeinsamen Firma gemeinsam Handel oder Fabrikation oder ein verwandtes Gewerbe zu betreiben, so ist die eigentliche Handelsgesellschaft (Kollektivgesellschaft, offene Gesellschaft) vorhanden.</p><p>§ 1258. Die Firma ist aus persönlichen Namen zu bilden. Entsteht eine neue Handelsgesellschaft, die ein neues Etablissement gründet, so sind die Namen  <pb n="305"/>der Firma jederzeit aus den wirklichen Geschlechtsnamen eines oder mehrerer Gesellschafter zu bilden.</p><p>§ 1259. Wird dagegen ein altes Etablissement übernommen und fortgesetzt, so kann auch die alte Firma fortgeführt werden, obwohl ihre Namen sich nicht unter den neuen Gesellschaftern finden.</p><p>§ 1260. Eine im Verkehre bereits bestehende Firma darf nicht von einer andern Gesellschaft für sich gewählt werden. Jede bestehende Firma hat ein Recht zu fordern, daß jede neue Firma deutlich als eine von ihr verschiedene bezeichnet, und die Täuschung des Publikums vermieden werde.</p><p>§ 1261. Der Gesellschaftsvertrag muß schriftlich abgefaßt und von den Gesellschaftern unterzeichnet sein.</p><p>§ 1262. Ueberdem muß von der Eingehung der Gesellschaft sowohl in den Ragionenbüchern Vormerkung gemacht, als dem Publikum öffentliche Kunde gegeben werden.</p><p>§ 1263. Die Vormerkung und Bekanntmachung soll enthalten:</p><p>a.	die Firma der Gesellschaft;</p><p>b.	die Namen der einzelnen Gesellschafter;</p><p>c.	die Bezeichnung des Etablissements und des damit verbundenen Geschäftszweiges;</p><p>d.	wenn einzelne Gesellschafter nicht berechtigt sind, die Firma zu führen, Benennung derselben.</p><p>§ 1264. So lange der Gesellschaftsvertrag nicht schriftlich verfaßt worden ist, kann jeder Gesellschafter beliebig den andern Gesellschaftern gegenüber sich von der Gesellschaft lossagen.  <pb n="306"/></p><p>§ 1265. Ist der Gesellschaftsvertrag zwar nur mündlich abgeschlossen, aber dem Publikum (nach § 1262) von demselben Kenntniß gegeben, so haften die Gesellschafter gegenüber dritten Personen wie Kollektivgesellschafter. In gleicher Weise haften dieselben denjenigen Personen, welchen gegenüber sie sich als Kollektivgesellschafter benommen haben, auch ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung.</p><p>§ 1266. Dritte Personen sind so lange zu der Annahme berechtigt, alle Kollektivgesellschafter seien befugt, für die Firma wirksam zu handeln, als nicht die Beschränkung, sei es öffentlich im Allgemeinen, sei es ihnen gegenüber besonders, angezeigt worden ist.</p><p>§ 1267. Jede Veränderung in dem Personenbestand der Gesellschaft und ebenso die neue Ertheilung oder der neue Entzug des Rechtes, die Firma zu führen, ist ebenfalls sowohl in dem Ragionenbuch vorzumerken, als öffentlich bekannt zu machen.</p><p>§ 1268. Dritten Personen, welchen die Veränderung auf anderem Wege bekannt geworden ist, kann der Mangel jener Veröffentlichung nicht entgegengesetzt werden. Es steht aber auch dritten Personen die nicht veröffentlichte Veränderung nicht entgegen, wenn sie von derselben keine anderweitige Kenntniß erlangt haben.</p><p><title>B. Rechte und Verpflichtungen der Gesellschafter unter sich und gegenüber der Gesellschaft.</title></p><p><title>I. Beiträge.</title></p><p>§ 1269. Jeder einzelne Gesellschafter ist der Gesellschaft (Firma) gegenüber verpflichtet, den versprochenen Beitrag zu leisten.  <pb n="307"/></p><p>§ 1270. Kein Gesellschafter ist verpflichtet, zum Behuf der Fortsetzung der Gesellschaft über die versprochenen Beiträge hinaus Nachschüsse zu leisten.</p><p>§ 1271. Wenn jedoch innerhalb des bestehenden Gesellschaftszweckes wesentliche Interessen der Gesellschaft das Bedürfniß von Nachschüssen begründen, so kann auch kein Gesellschafter die andern Gesellschafter hindern, ihrerseits solche nützliche Nachschüsse zu leisten, aber es steht ihm zu, seinen Austritt zu erklären.</p><p>§ 1272. Bewegliche Sachen, welche von einem Gesellschafter eingebracht werden, sind Eigenthum der Gesellschaft in dem Sinne, daß, so lange dieses Eigenthum besteht, ein partielles Eigenthum der einzelnen Gesellschafter in der Regel nicht als selbständiges Recht erscheint.</p><p>§ 1273. Grundstücke gehen nur durch kanzleiische Fertigung in das Miteigenthum der Gesellschafter über und können nur ausnahmsweise, wenn das in der Fertigung ausgesprochen wird, Gesammteigenthum der Gesellschaft werden.</p><p>§ 1274. Hat ein Gesellschafter eine Summe Geldes als Beitrag auf einen bestimmten Termin versprochen, so gilt dieser Termin als Mahnung (§ 958).</p><p><title>II. Geschäftsführung.</title></p><p><title>a. Der Gesellschafter.</title></p><p>§ 1275. Wenn in dem Vertrage nichts näher bestimmt ist, so wird angenommen, jeder Gesellschafter sei berechtigt, die Firma zu führen.</p><p>§ 1276. Es kann aber durch den Gesellschaftsver-  <pb n="308"/>trag oder nachherige Verabredung auch einem oder mehreren Gesellschaftern ausschließlich das Recht der Geschäftsführung (die Firma) übertragen und die übrigen Gesellschafter als nichtgeschäftsführende bezeichnet werden.</p><p>§ 1277. Die geschäftsführenden Gesellschafter verwalten das Gesellschaftsvermögen, leiten das Etablissement und handeln im Namen der Gesellschaft. Sie führen die Firma.</p><p>§ 1278. Im Zweifel ist anzunehmen, der geschäftsführende Gesellschafter sei zu allen Rechtsgeschäften ermächtigt, welche zu der Betreibung des Handels oder der Fabrikation gehören, z. B. Ankauf und Verkauf von Waaren, Miethe von Magazinen, Quittirung von Zahlungen, Aufnahme von Darlehen, so weit dieselben für den Umfang des Etablissements zu dienen scheinen, Bestellung von Maschinen u. s. f.</p><p>§ 1279. Dagegen ist er, ohne besondere Vollmacht, nicht befugt, die Firma zu veräußern oder zu übertragen, das Etablissement zu liquidiren, Liegenschaften zu verpfänden oder zu veräußern, Geschenke zu machen, es sei denn, daß die letztern durch die Sitte oder das Interesse der Gesellschaft gutgeheißen werden.</p><p>§ 1280. Die nicht geschäftsführenden Gesellschafter sind nicht berechtigt, die Firma zu führen, noch das Gesellschaftsvermögen selbst zu verwalten.</p><p>Sie haben das Recht, Einsicht in den Geschäftsbetrieb, die Bücher, Korrespondenzen, Urkunden, insbesondere gehörige Ablegung von Jahrrechnungen zu verlangen und überhaupt die Thätigkeit der Geschäftsführer dem Handelsbrauch gemäß zu kontroliren.  <pb n="309"/></p><p>§ 1281. Das Recht der Geschäftsführung kann dem geschäftsführenden Gesellschafter nicht willkürlich durch die übrigen Gesellschafter entzogen werden, sondern nur aus erheblichen Gründen, z. B. wenn derselbe dolos gehandelt hat oder unfähig geworden ist, die Geschäfte ferner zu leiten.</p><p>In dieser Hinsicht ist es gleichgültig, ob der Geschäftsführer schon bei Eingehung des Gesellschaftsvertrags als solcher bezeichnet worden ist, oder erst später.</p><p>§ 1282. Auch der Entzug dieses Rechtes ist öffentlich bekannt zu machen. Wird dieß unterlassen, so sind dritte Personen, die davon nichts wissen, zur Annahme berechtigt, der Gesellschafter sei noch zur Geschäftsführung befugt.</p><p>§ 1283. Kein Gesellschafter darf ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter für eigene Rechnung Geschäfte in dem Handelszweige machen, für welchen die Gesellschaft gegründet ist.</p><p>Thut er es dennoch, so wird er zwar allein dem Dritten gegenüber verbunden, der mit ihm kontrahirt hat; aber wenn das Geschäft der Gesellschaft vortheilhaft scheint, so kann diese von ihm fordern, daß er seine dießfälligen Rechte ihr übertrage.</p><p>§ 1284. Die übrigen Gesellschafter sind indessen nicht berechtigt, ihre Zustimmung zu versagen, wenn für die Interessen der Gesellschaft aus dem besondern Geschäfte eines einzelnen aus ihnen keinerlei Nachtheil zu besorgen ist.</p><p>§ 1285. Der Gesellschafter ist berechtigt, für sich und seine Haushaltungsbedürfnisse aus der Gesellschaftskasse Geld zu nehmen, so weit dieß durch die Sitte und  <pb n="310"/>die Umstände gerechtfertigt erscheint. Was so bezogen worden, ist seinerzeit an der betreffenden Gewinnquote abzurechnen und, wenn nicht etwas Anderes verabredet worden, zu verzinsen.</p><p>In keinem Falle aber darf diese Befugniß so weit ausgedehnt werden, daß der regelmäßige Geschäftsbetrieb der Gesellschaft durch Schwächung der Kasse gestört würde. Die Interessen der Gesellschaft haben den Vorzug vor den besondern Interessen der Gesellschafter.</p><p>§ 1286. In der Kollektivgesellschaft gelten keine Mehrheitsbeschlüsse. Wenn das Recht der Geschäftsführer nicht ausreicht, um die Einheit des gesellschaftlichen Willens zu bekunden, so kann dieser in der Regel nur durch Uebereinkunft der sämmtlichen Gesellschafter gebildet werden.</p><p>Ausnahmsweise jedoch, wenn ein Entschluß im Interesse der Gesellschaft nöthig erscheint und sich die Gesellschafter nicht einigen, hat die Meinung eines oder mehrerer Gesellschafter als Gesellschaftsmeinung zu gelten, welche der Natur und den Interessen der Gesellschaft am besten entspricht. Richterliches, beziehungsweise schiedsrichterliches Ermessen entscheidet hier je nach den Umständen.</p><p><title>b. Des Prokuraträgers.</title></p><p>§ 1287. Das Recht, die Firma als Bevollmächtigter zu unterzeichnen, und dadurch die Gesellschaft zu verbinden, kann von ihr auch einem Angestellten, Geschäftsführer der Gesellschaft, dem Prokuraträger, übertragen werden.  <pb n="311"/></p><p>§ 1288. Die Ernennung des Prokuraträgers ist in dem Ragionenbuche vorzumerken und öffentlich bekannt zu machen.</p><p>Unterbleibt die Bekanntmachung, aber lassen die Gesellschafter es faktisch zu, daß einer ihrer Angestellten sich in dem Geschäftsverkehr regelmäßig als Geschäftsführer benehme, so werden aus dessen Handlungen die Gesellschaft und die Gesellschafter den dritten dadurch getäuschten Personen gegenüber ebenso verpflichtet, wie aus den Handlungen eines gehörig angemeldeten Prokuraträgers.</p><p>§ 1289. Im Zweifel ist die Vollmacht des Prokuraträgers im Verkehre der des geschäftsführenden Gesellschafters gleich (§§ 1278 und 1279). Weitere Beschränkungen bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung (§ 1288).</p><p>§ 1290. Der Prinzipal ist jederzeit berechtigt, die dem Prokuraträger ertheilte Vollmacht zu widerrufen. Damit aber der Widerruf im Verhältniß zu dritten Personen wirke, bedarf es der vorherigen Bekanntmachung.</p><p>§ 1291. Der Widerruf wirkt gegenüber dritten Personen vollständig, ungeachtet der Prokuraträger aus seinem Vertragsverhältniß mit dem Prinzipal sich möglicherweise darüber beschweren und wegen Verletzung des Anstellungsvertrages Entschädigung fordern kann.</p><p>§ 1292. Handelsreisende sind keineswegs ohne weiters als Prokuraträger des Prinzipals anzusehen, für welchen sie Aufträge besorgen.</p><p>Wohl aber gelten dieselben im Zweifel für ermäch-  <pb n="312"/>tigt, Bestellungen anzunehmen, im Kleinverkehr auch den Empfang von Zahlungen zu quittiren.</p><p>§ 1293. Ebenso ist je nach der Geschäftssitte im Zweifel anzunehmen, daß auch andere untergeordnete Angestellte, welche keineswegs die Firma zu unterzeichnen befugt sind (Faktoren im weitern Sinne, Handlungsdiener), in dem ihnen überlassenen Geschäftszweige ermächtigt seien, für den Prinzipal wirksam zu handeln.</p><p><title>C. Verhältniß der Gesellschaft und der Gesellschafter zu dritten Personen.</title></p><p>§ 1294. Zunächst wird die Gesellschaft durch die Handlungen ihrer Geschäftsführer unter ihrer Firma den dritten Personen verbunden und nur mittelbar die einzelnen Gesellschafter.</p><p>§ 1295. Die Handelsförderung der Gesellschaft wird, so lange diese besteht, gültig nur von dem Geschäftsführer derselben eingeklagt, nicht aber von jedem einzelnen Mitglied der Gesellschaft für sich, auch nicht zum Theile.</p><p>§ 1296. Der Handelsschuldner der Gesellschaft bezahlt daher nur an die Gesellschaftskasse mit voller Wirksamkeit und ist nicht berechtigt, Gegenforderungen, welche ihm nicht gegen die Gesellschaft, sondern nur gegen einen einzelnen Gesellschafter individuell zustehen, zu kompensiren.</p><p>§ 1297. Wenn unter der Firma der Gesellschaft eine Schuld kontrahirt wird, so erscheint zunächst die Gesellschaft als Schuldner. Sie kann daher auch nicht Gegenforderungen kompensiren, welche nicht ihr,  <pb n="313"/>sondern nur einem Gesellschafter individuell zustehen. Noch können von Anfang an die einzelnen Gesellschafter für Bezahlung belangt werden. Sie sind berechtigt, den Gesellschaftsgläubiger vorerst an die Gesellschaftskasse zu verweisen.</p><p>§ 1298. Mittelbar haften alle Gesellschafter solidarisch den Gesellschaftsgläubigern für die Gesellschaftsschulden.</p><p>§ 1299. Es ist in dieser Hinsicht gleichgültig, ob die Kollektivgesellschafter zugleich Geschäftsführer seien oder nicht, ebenso ob ein Gesellschafter bei dem Abschlusse der Gesellschaftsschuld mitgewirkt habe oder nicht. Auch diejenigen Kollektivgesellschafter haften mittelbar solidarisch, welche erst nach der Begründung einer Gesellschaftsschuld in die Gesellschaft eingetreten sind.</p><p>§ 1300. Wenn ein Gesellschafter austritt, aber die Firma fortgesetzt wird, und hievon den Gesellschaftsgläubigern die gehörige Anzeige gemacht worden, so ist anzunehmen, jener werde seiner Haft entlassen, insofern diese ungeachtet der Veränderung ihre Forderung ohne Vorbehalt der Firma weiter kreditiren.</p><p>§ 1301. Die einzelnen Gesellschafter können erst belangt werden, wenn der Rechtstrieb gegen die Gesellschaft bis zur Pfändung fortgeschritten, aber ein ungenügender Pfandschein erhoben worden ist, oder wenn gegen die Gesellschaft Konkurs eröffnet wird.</p><p>§ 1302. Ist die Gesellschaftsschuld illiquid, und wird die solvente Gesellschaft bei dem Prozesse darüber ordentlich vertreten, so können die einzelnen Gesellschafter nicht gleichzeitig belangt werden.</p><p>§ 1303. Ist eine Schuld von dem Geschäftsführer  <pb n="314"/>zwar ohne Erwähnung der Firma, aber innerhalb des Bereiches des Etablissements und so eingegangen worden, daß der Dritte veranlaßt war anzunehmen, derselbe handle für die Gesellschaft, so gilt auch eine solche Schuld im gewöhnlichen Verfahren als Gesellschaftsschuld und haften dafür die einzelnen Gesellschafter solidarisch.</p><p>Im Wechselverkehr aber verbindet nur die Unterzeichnung der Firma selbst, und nicht z. B. der Name des Etablissements, die Gesellschaft wechselrechtlich.</p><p>§ 1304. So lange einzelne Sachen der Gesellschaft gehören, kann kein Gesellschafter ohne Zustimmung der Gesellschaft oder der übrigen Gesellschafter dieselben in eigenem Namen zu dem ihm zugehörigen Gesellschaftstheile an einen Dritten veräußern oder verpfänden.</p><p>§ 1305. Im Konkurse der Gesellschaft haben die Gläubiger der Gesellschaft das Recht, vor den Sondergläubigern der einzelnen Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen befriedigt zu werden.</p><p>Die Sondergläubiger eines einzelnen Gesellschafters können nur insofern auf das Gesellschaftsgut greifen, als es dieser selbst in solventem Zustande thun könnte, d. h. auf seinen nach Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger übrig bleibenden Antheil.</p><p>§ 1306. So weit die Gesellschaftsgläubiger nicht in der Konkursmasse der Gesellschaft Deckung finden, sind sie überdem berechtigt, für den Rest ihrer Forderungen in den Konkursmassen der einzelnen Gesellschafter neben den übrigen Gläubigern der letzteren Befriedigung zu suchen.  <pb n="315"/></p><p><title>D. Abrechnung in der Gesellschaft. Gewinn und Verlust.</title></p><p>§ 1307. Regelmäßig findet jährlich eine Abrechnung innerhalb der Gesellschaft Statt. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, insofern nicht ausnahmsweise andere Termine durch den Gesellschaftsvertrag festgesetzt sind, noch besondere Gründe es verhindern, eine Jahrrechnung und Bilanz von den Geschäftsführern zu verlangen.</p><p>§ 1308. Der Antheil jedes einzelnen Gesellschafters an dem Gewinn und an dem Verlust wird in gleicher Weise wie für die gemeine Gesellschaft (§§ 1243, 1244 und 1245) bestimmt.</p><p>§ 1309. Wenn die Gesellschafter einig geworden sind, die Bestimmung ihrer Antheile an Gewinn oder Verlust dem Ermessen eines Dritten anheimzustellen, so kann dessen Ausspruch nur dann angefochten werden, wenn die Billigkeit auf eine augenfällige Weise verletzt worden ist.</p><p><title>E. Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.</title></p><p>§ 1310. Auch die Handelsgesellschafter sind jederzeit berechtigt, durch gemeinsame schriftliche Uebereinkunft die Gesellschaft aufzulösen. Von diesem Entschluß ist indessen, wieder, wie von der Eingehung der Gesellschaft, in dem Ragionenbuch Vormerkung zu machen. Damit die Auflösung aber auch dritten Personen gegenüber wirke, bedarf es der öffentlichen Kundmachung. Ist dieselbe unterlassen worden, so ist jeder Dritte, der in gutem Glauben mit einem der bisherigen Vertreter der Gesellschaft kontrahirt, berechtigt, sich noch an die sämmtlichen frühern Gesellschafter zu halten,  <pb n="316"/>wie wenn er wirklich eine Gesellschaftsschuld erworben hätte.</p><p>§ 1311. Ein Recht der Kündigung steht dem einzelnen Handelsgesellschafter nicht zu für die Periode, auf welche die Handelsgesellschaft abgeschlossen oder erneuert worden, es wäre denn, daß dringende und gewichtige in der Natur der Gesellschaft selbst begründete Ursachen ausnahmsweise die Kündigung rechtfertigen sollten. Im Uebrigen findet die Bestimmung des § 1255 auch hier ihre Anwendung.</p><p>§ 1312. Auch wenn ein Gesellschafter zur Kündigung befugt ist und diese Befugniß ausübt, kann er die übrigen Gesellschafter, welche die Gesellschaft fortsetzen wollen, nicht daran verhindern, sondern muß sich mit der Ausscheidung seines Antheils begnügen. War aber sein Name in der Firma enthalten, so ist er zu der Forderung berechtigt, daß die Firma der fortgesetzten Gesellschaft geändert und die Hinweisung auch auf seinen Namen dabei vermieden werde.</p><p>§ 1313. Es kann aber auch die Gesellschaft aus dringenden und wichtigen, das Gesellschaftsverhältniß störenden Ursachen, z. B. wegen dolosen Verfahrens eines Gesellschafters, eingetretener dauernder Unfähigkeit desselben, seine Verpflichtungen zu erfüllen, wegen Ehrlosigkeit u. s. f., einen einzelnen Gesellschafter ausschließen, ohne zugleich sich selber aufzulösen.</p><p>§ 1314. Die Insolvenz eines einzelnen Gesellschafters begründet das Recht der Gesellschaft, ihn auszuschließen, und die Verpflichtung derselben, den ihn betreffenden Antheil an dem Gesellschaftsvermögen auszuscheiden und an dessen Konkursmasse herauszu-  <pb n="317"/>geben. Besteht die Gesellschaft fort, und sind nicht besondere Eigenthumsverhältnisse Vorbehalten, so genügt die Bezahlung einer angemessenen Abfindungssumme.</p><p>§ 1315. Wenn rechtmäßige Gründe vorhanden sind, einen Gesellschafter auszuschließen, so hat jeder andere Gesellschafter das Recht, die Ausschließung im Interesse der Gesellschaft zu fordern.</p><p>§ 1316. Die Ausschließung eines Gesellschafters aus zureichenden Gründen berechtigt auch die übrigen Gesellschafter ihrerseits zur Kündigung. Geschieht diese aber nicht ohne Verzug, so ist anzunehmen, die Gesellschafter seien geneigt, die Gesellschaft fortzusetzen, und es könne nachträglich jene Ausschließung nicht mehr als Grund zur Kündigung geltend gemacht werden.</p><p>§ 1317. Durch Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, sowohl daß nach dem Tode eines Gesellschafters dessen Erben in die Gesellschaft eintreten, als daß die überlebenden Gesellschafter für sich allein die Gesellschaft fortsetzen und die Erben des Verstorbenen für dessen Antheil abfinden sollen. Vorbehalten bleibt das Kündigungsrecht der Erben im Sinne des § 1256.</p><p>§ 1318. Wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes eines Gesellschafters nichts bestimmt hat, so ist anzunehmen, durch den Tod eines Gesellschafters, welcher nur durch Kapitalbeiträge, nicht auch durch persönliche Thätigkeit betheiligt war, werde die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern es treten die Erben an seine Stelle ein. Den Erben steht indessen auch hier ein Kündigungsrecht zu (§ 1256). Stirbt aber ein Gesellschafter, der durch persönliche Arbeit betheiligt war, so versteht sich der Uebergang seines Ge-  <pb n="318"/>sellschaftsrechts auf seine Erben nicht von selbst, sondern es sind sowohl jeder einzelne Gesellschafter als seine Erben berechtigt, Ausschließung, beziehungsweise Ausscheidung zu verlangen.</p><p>§ 1319. Bei vollständiger Auflösung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter berechtigt, die Liquidation des Gesellschaftsvermögens zu fordern Kann jedoch das Ganze unter günstigen Verhältnissen veräußert werden, so darf der einzelne Gesellschafter nicht zu allgemeinem Schaden seine Zustimmung versagen und auf einer der Oekonomie aller Gesellschafter nicht zuträglichen Liquidation verharren.</p><p>§ 1320. Wenn sich die Gesellschafter über die Ernennung eines oder mehrerer Liquidatoren nicht einigen können, so geschieht die Ernennung durch gerichtliches, beziehungsweise, wenn das schiedsrichterliche Verfahren vorbehalten worden, durch schiedsrichterliches Ermessen. Im Zweifel sind die Geschäftsführer vorzüglich zu berücksichtigen.</p><p>§ 1321. Die Namen der Liquidatoren sind öffentlich bekannt zu machen. Ist die Kundmachung versäumt worden, so ist das Publikum veranlaßt anzunehmen, wer sich äußerlich als Liquidator benimmt, sei auch dazu ermächtigt.</p><p>§ 1322. Die Liquidatoren sind ermächtigt, die ausstehenden Gesellschaftsforderungen einzutreiben und die Zahlung zu quittiren, die Gesellschaftsschulden zu bezahlen, die vorhandenen Waaren zu veräußern und die Gesellschaft im Prozeß zu vertreten.</p><p>§ 1323. Die Liquidatoren sind dagegen ohne besondere Vollmacht nicht ermächtigt, neue Spekulationen  <pb n="319"/>einzuleiten und zu diesem Behuf neue Handelsgeschäfte abzuschließen oder neue Arbeiten machen zu lassen, es wäre denn, daß das Interesse der Liquidation des Vorhandenen die Abschließung eines neuen Geschäftes oder die Bestellung neuer Arbeiten rechtfertigte.</p><p>§ 1324. Ebensowenig sind die Liquidatoren befugt, Liegenschaften zu veräußern, wenn sie nicht dafür besondere Vollmacht erhalten haben.</p><p>§ 1325. Wenn die Gesellschaftskasse zur Deckung der fälligen Gesellschaftsschulden nicht zureicht, so sind die Liquidatoren befugt, von den einzelnen Gesellschaftern nach Verhältniß des Bedarfs und ihres Antheils die erforderlichen Zuschüsse zu verlangen.</p><p>§ 1326. Die Handlungen des Liquidators verbinden die einzelnen bei der Liquidation betheiligten früheren Gesellschafter oder die Nachfolger früherer Gesellschafter, wie wenn die Gesellschaft noch fortbestünde.</p><p>§ 1327. Die Liquidatoren haften den einzelnen betheiligten Auftraggebern für jeden aus ihrer Fahrlässigkeit entstandenen Schaden.</p><p>§ 1328. Die Auseinandersetzung der Ansprüche der einzelnen Gesellschafter gehört nicht mehr zu den Geschäften der Liquidatoren. Bei dem Theilungsverfahren hat jedes betheiligte Individuum seine Interessen selbständig zu wahren.</p><p><title>Drittes Kapitel.</title></p><p><title>Kommanditengesellschaft</title></p><p>§ 1329. Die Kommanditengesellschaft besteht darin, daß eine oder mehrere Personen (Kommanditirende, Kommanditisten) sich durch ein  <pb n="320"/>Kommanditenkapital bei einem Handelsetablissement, dem Kommanditirten, betheiligen.</p><p>§ 1330. Die Kommanditengesellschaft bedarf keiner Gesellschaftsfirma. Jedenfalls dürfen in die Handelsfirma keine Namen von Kommanditisten aufgenommen werden.</p><p>§ 1331. Der Gesellschaftsvertrag zwischen Kommanditist und Kommanditirten soll schriftlich abgefaßt werden.</p><p>So lange das nicht geschehen ist, steht dem Kommanditisten sowohl, als dem Kommanditirten freie Kündigung und Rücktritt zu.</p><p>§ 1332. Ueberdem ist von dem Abschluß der Kommanditengesellschaft, von den betheiligten Personen und der Größe des Kommanditenkapitals in dem Ragionenbuch Vormerkung zu machen und durch öffentliche Kundmachung mindestens von dem Dasein der Gesellschaft und dem Namen des Kommanditisten dem Verkehr treibenden Publikum Kenntniß zu geben.</p><p>§ 1333. Der Mangel der schriftlichen Form oder der öffentlichen Kundmachung kann dritten Personen, welche veranlaßt waren, das Kommanditenverhältniß als bestehend anzunehmen, nicht entgegengesetzt werden.</p><p>§ 1334. Kein Kommanditist darf an den Geschäften des Etablissements thätigen Antheil nehmen, auch nicht als Gehülfe oder Commis. Würde er es dennoch thun, und um dessenwillen ein Dritter, der mit dem Kommanditirten kontrahirt, zu der Vermuthung veranlaßt werden, der Kommanditist sei als Kollektivgesellschafter betheiligt, so würde derselbe diesem Dritten auch wie ein solcher für die Handelsschulden einstehen müssen.  <pb n="321"/></p><p>§ 1335. Berathend darf der Kommanditist wohl im Verhältniß zu den übrigen Gesellschaftern bei der Gesellschaft mitwirken, und hat das Recht, von den Büchern, Korrespondenzen u. s. f. jederzeit Einsicht zu verlangen und Stellung der Jahresrechnung zu fordern.</p><p>§ 1336. Der Kommanditist haftet den Handelsgläubigern nicht persönlich für ihre Forderungen.</p><p>§ 1337. Geräth der Kommanditirte in Konkurs, so haben die Handelsgläubiger das Recht, zum Voraus aus der Masse befriedigt zu werden, bevor der Kommanditist für seine Forderung auf Rückzahlung des Kommanditenkapitals und der Zinsen desselben befriedigt wird.</p><p>§ 1338. Hat der Kommanditist das versprochene Kommanditenkapital nicht beigetragen oder vorher wieder herausgezogen, so sind im Konkurse des Kommanditirten die Handelsgläubiger berechtigt, zu verlangen, daß der fehlende Kapitalbetrag in die Konkursmasse eingebracht werde. Darüber hinaus aber haftet ihnen der Kommanditist nicht.</p><p>§ 1339. Der Kommanditist ist auch im Fall der Insolvenz des Kommanditirten nicht verpflichtet, Zinse oder Gewinn, die er früher in gutem Glauben bezogen hat, wieder einzuwerfen. Ergibt sich, daß die Grundlage der Rechnung, auf welche hin ein in Wahrheit nicht vorhandener Gewinn ausbezahlt worden, offenbar unrichtig war, so kann sich der Kommanditist nicht auf seinen guten Glauben beziehen.</p><p>§ 1340. Die Auflösung der Kommanditengesellschaft ist analog der Auflösung der Kollektivgesell-  <pb n="322"/>schaft zu behandeln und ebenfalls öffentlich bekannt zu machen.</p><p>§ 1341. Wenn der Kommanditist die Kommandite vermindert oder zurückzieht, so wird er den dritten Handelsgläubigern gegenüber von der mittelbaren Verantwortlichkeit (§ 1338) frei, sobald diese nach erhaltener Anzeige mit Bezug auf ihre fälligen Forderungen dem Kommanditirten weitern Kredit gewähren. Ist die Bekanntmachung in gehöriger Weise den Bedürfnissen des Verkehrs gemäß vollzogen worden, so ist anzunehmen, es können die Handelsgläubiger mit Rücksicht auf die zur Zeit der öffentlichen Bekanntmachung bereits fälligen Forderungen höchstens während sechs Monaten von da an auf das zurückgezogene Kommanditenkapital Anspruch machen. Für die dannzumal zwar schon entstandenen, aber später fällig gewordenen Forderungen ist diese Frist erst von dem Tage der Fälligkeit an zu rechnen.</p><p><title>Viertes Kapitel.</title></p><p><title>Aktiengesellschaft.</title></p><p>§ 1342. Im Allgemeinen gelten mit Bezug auf die Entstehung, Organisation und Auflösung der Aktiengesellschaften die Bestimmungen des zweiten Abschnittes «Von den Korporationen» in dem Personenrecht (§§ 22 ff).</p><p>Im Verkehr wird die Aktiengesellschaft als Genossenschaft behandelt und als solche obligirt.</p><p>§ 1343. Der Name der Aktiengesellschaft darf nicht persönlich, sondern soll dem Objekt oder Zweck der Unternehmung entnommen sein.  <pb n="323"/></p><p>§ 1344. Die einzelnen Aktionäre haften nicht persönlich für die Schulden der Gesellschaft.</p><p>§ 1345. Die Aktien oder Aktientheile können auf bestimmte Personen ausgestellt sein oder auf den Inhaber lauten.</p><p>§ 1346. Wenn die Aktien oder Aktientheile auf den Inhaber ausgestellt werden, so ist bei Ertheilung der Staatsgenehmigung dafür zu sorgen, daß die Zeichner solcher Aktien für die Einzahlung eines erheblichen, für den einzelnen Fall zu bestimmenden Theils ihres Nominalbetrags persönlich verpflichtet werden Weder die Statuten, noch besondere Verträge der Einzelnen mit der Gesellschaft dürfen von dieser Verpflichtung entbinden, wohl aber dieselbe erhöhen.</p><p>§ 1347. Sowohl die Namenaktien als die Inhaberaktien sind im Zweifel übertragbar. Sie können wie andere Vermögensrechte veräußert oder verpfändet werden.</p><p>§ 1348. Der nachfolgende Erwerber einer Namenaktie wird von der Gesellschaft erst dann anerkannt, wenn derselben von dem Erwerbe Kenntniß gegeben worden ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, Bescheinigung darüber zu verlangen, daß der vorhergehende Aktionär seine Rechte auf den Nachfolger übertragen habe oder diese in rechtmäßiger Weise ans ihn übergegangen seien.</p><p>§ 1349. Die Inhaberaktien gehen mit dem Besitz der Aktienurkunde über. Wer im Besitz einer solchen Aktie ist, und nur wer es ist, wird dadurch als Aktionär legitimirt.</p><p>Für die Vindikation und Amortisation von Inhaberaktien kommen die Bestimmungen der §§ 1106 und 1107 zur Anwendung.  <pb n="324"/></p><p>§ 1350. Die Verpflichtung, die gezeichnete Aktie einzuzahlen, setzt voraus, daß das für Ausführung des beabsichtigten Unternehmens veranschlagte Kapital durch Aktienzeichnungen so weit gedeckt worden, daß die Möglichkeit der Ausführung gesichert erscheint. Vorbehalten bleiben nähere Bestimmungen darüber in dem Programm der Unternehmung.</p><p>§ 1351. Die Aktionäre sind zu Mehrerem, als zur Einzahlung des Aktienbetrages nicht verpflichtet.</p><p>§ 1352. Sie sind in keinem Falle verpflichtet, die in gutem Glauben empfangenen Dividenden (Zinse) wieder herauszugeben.</p><p>§ 1353. Mit jeder Aktie ist ein Stimmrecht in der Versammlung der Aktionäre verbunden, wenn nicht durch die Statuten eine weitere Beschränkung angeordnet ist (§§ 29 ff.).</p><p>§ 1354. Kein Geschäftsführer der Aktiengesellschaft darf in der Versammlung der Aktionäre andere Aktienstimmen vertreten als diejenigen, welche ihm selber zugehören, oder deren natürlicher Vertreter er z. B. als Vormund seiner Frau oder Kinder ist.</p><p>§ 1355. Die Vorsteher (Direktion) der Aktiengesellschaft werden in der Regel von den Aktionären aus ihrer Mitte erwählt. Innerhalb der Zeitperiode, für welche sie gewählt worden sind, können sie nur aus zureichenden Gründen entfernt werden.</p><p>§ 1356. Die Vorsteher schließen im Namen der Aktiengesellschaft die Verträge ab. Sie haften den dritten Kontrahenten, insoweit sie innerhalb ihrer Stellung für die Gesellschaft gehandelt haben, nicht persönlich, sind aber der Aktiengesellschaft für gewissen-  <pb n="325"/>hafte und ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung verantwortlich.</p><p>Vorbehalten bleibt die Bestimmung von § 24.</p><p>§ 1357. Die Vorsteher sind zu jährlicher Rechnungsablegung über das Vermögen der Aktiengesellschaft verpflichtet.</p><p>§ 1358. Jede Aktie gewährt einen verhältnißmäßigen Anspruch auf die Dividende, d. h. den Gewinn, der nach den Statuten und Gesellschaftsbeschlüssen zur Vertheilung kommt.</p><p>§ 1359. Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:</p><p>a.	durch Beschluß der Aktienversammlung mit Autorisation der Staatsbehörde (§ 44);</p><p>b.	durch Auflösung von Seite der Staatsbehörde von Amts wegen aus zureichenden auf der öffentlichen Wohlfahrt beruhenden Gründen (§§ 1360 und 1361);</p><p>c.	durch Eröffnung des Konkurses über das Aktienvermögen.</p><p>§ 1360. Wenn eine Aktiengesellschaft in Widerspruch geräth mit den wesentlichen Voraussetzungen, unter denen allein sie von der <orgName n="d166935d-2d4d-4eb9-a693-5d2d4d3eb985">Regierung</orgName> genehmigt worden ist, insbesondere wenn sich aus den bekannt gewordenen Thatsachen ergibt, daß ihre längere Fortdauer den öffentlichen Kredit gefährdet, so ist der <orgName n="6702743b-e137-4ec3-8274-3be1375ec3b4">Regierungsrath</orgName> berechtigt, nachdem ihr zuvor Gelegenheit zu ihrer Vertheidigung gegeben worden, dieselbe aufzulösen</p><p>§ 1361. Diejenigen Aktiengesellschaften, welche Papiere auf den Inhaber ausgeben oder welche den öffentlichen Kredit des Publikums in Anspruch neh-  <pb n="326"/>men, wie z. B. Gesellschaften, welche Bank- oder Darlehensgeschäfte oder Versicherungen betreiben, und ebenso diejenigen, denen solches bei der Ertheilung der Genehmigung ausdrücklich zur Pflicht gemacht worden ist, sind verpflichtet, sobald der durch die Aktienbeiträge gebildete Grundstock ihres Vermögens durch Verluste bis auf die Hälfte aufgezehrt worden ist, davon dem <orgName n="bd6766b1-7755-42f0-a766-b1775582f01a">Regierungsrathe</orgName> Anzeige zu machen, welcher die im Interesse des allgemeinen Kredits nöthig erscheinenden Maßregeln, z. B. öffentliche Bekanntmachung, trifft, unter Umständen die Auflösung verfügt.</p><p>§ 1362. Die Auflösung der Aktiengesellschaft ist in dem Ragionenbuch vorzumerken und öffentlich bekannt zu machen (§ 44).</p><p>§ 1363. Die Aktiengesellschaft ist, wenn sie sich auflöst, berechtigt, einen gerichtlichen, mit den erforderlichen Androhungen von Untergang der nicht angemeldeten Forderungen ausgerüsteten Schuldenruf zu begehren.</p><p>§ 1364. Das Vermögen der Aktiengesellschaft wird nach geschehener Auflösung und Liquidation nach Verhältniß der Aktien unter die Aktionäre vertheilt.</p><p>Die Liquidation geschieht durch die Vorsteherschaft, wenn nicht durch die Statuten oder die Aktienversammlung anders darüber verfügt worden ist.</p><p>§ 1365. Im Konkurse der Aktiengesellschaft gehen die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger den auf die Aktien begründeten Forderungen der Aktionäre vor.  <pb n="327"/></p><p><title>Fünftes Kapitel.</title></p><p><title>Gemeinderschaft (Zusammentheilung).</title></p><p>§ 1366. Eine Gemeinderschaft (Zusammentheilung) entsteht, wenn zwei oder mehrere Geschwister ihr ganzes Vermögen oder mindestens das ganze fahrende Gut zusammenthun in der Absicht, Gewinn und Verlust, Glück und Unglück zusammen zu theilen und eine Vermögensgemeinschaft zu haben.</p><p>§ 1367. Auch mit den Kindern verstorbener Geschwister kann die Gemeinderschaft eingegangen oder fortgesetzt werden.</p><p>§ 1368. Die Gemeinderschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Gerichtes und der kanzleiischen Fertigung. Die Prüfung des Gerichtes bezieht sich:</p><p>a.	auf die Handlungsfähigkeit und die Willensfreiheit der Kontrahenten;</p><p>b.	auf die Klarheit der Vertragsbestimmungen;</p><p>c.	auf die Angemessenheit des Inhaltes nach den natürlichen Beziehungen und Verhältnissen der Kontrahenten;</p><p>d.	auf das Verhältniß der pflichttheilsberechtigten Erben (§ 1369).</p><p>§ 1369. Den pflichttheilsberechtigten Erben ist zwar von dem Gerichte Gelegenheit zu geben, ihre allfälligen Einwendungen zu äußern. Das Gericht ist aber ermächtigt, unter freier Berücksichtigung aller Verhältnisse seine Genehmigung zu ertheilen, ungeachtet durch die Gemeinderschaft die Interessen der Erben für die Zukunft gefährdet werden, und es kann die so genehmigte Ge-  <pb n="328"/>meinderschaft auch nicht in ihren Wirkungen nach dem Tode eines Gemeinders aus dem Grunde angefochten werden, daß durch dieselbe die übrigen Erben ihre Pflichttheilsansprüche eingebüßt haben.</p><p>§ 1370. Von der genehmigten Gemeinderschaft soll durch gerichtliche Kundmachung im Amtsblatt dem Publikum Kenntniß gegeben werden.</p><p>§ 1371. Der Vorbehalt einzelner Vermögensstücke oder Theile zu Sondergut ist in dem Vertrage gestattet.</p><p>In der Regel aber wird alles Vermögen der Gemeinder, gegenwärtiges und künftiges, auch was einem derselben nach Erbrecht zukommt, gemeines Gut.</p><p>§ 1372. Der Vertrag soll bestimmen, wem die Verwaltung des gemeinen Gutes zukomme, und wer als Stellvertreter der Gemeinderschaft im Verkehr und vor Gericht gelte, sei es daß Verwaltung und Stellvertretung vorzugsweise einem Gemeinder, oder denselben gemeinsam, oder jedem einzelnen überlassen werde (§ 568).</p><p>§ 1373. Das Eigenthum an dem gemeinen Gut wird, so lange die Gemeinderschaft dauert, nicht in Theile zerlegt und ohne Unterscheidung ideeller Theile gemeinsam von den Gemeinden, ausgeübt.</p><p>§ 1374. Der Gemeinder kann nur aus erheblichen und zureichenden Gründen Auflösung der Gemeinderschaft verlangen.</p><p>AIs ein solcher Grund gilt es z. B., wenn ein Gemeinder sich verheirathet oder wenn einem bisher kinderlosen Gemeinder ein Kind geboren wird.</p><p>§ 1375. Stirbt ein Gemeinder, so wird die Ge-  <pb n="329"/>meinderschaft aufgelöst, insofern nicht durch den Vertrag bestimmt war, daß dieselbe unter den Ueberlebenden fortdauern solle.</p><p>§ 1376. Wenn bestimmt worden, daß nach dem Tode eines Gemeinders dessen Kinder die Gemeinderschaft fortsetzen sollen, so steht denselben die Wahl offen, ob sie in der Gemeinderschaft verbleiben oder aus derselben ausscheiden wollen. Erklären sie sich für das Erstere, so dauert die Gemeinderschaft so fort, daß der Theil des verstorbenen Gemeinders nun von dessen Erben gemeinsam übernommen wird.</p><p>§ 1377. Die überlebenden Gemeinder haben in der Regel und abgesehen von andern Vertragsbestimmungen ein vertragsmäßiges Recht für den Fall, daß ein Gemeinder, ohne Kinder zu hinterlassen, stirbt, in dessen Ansprüche auf das gemeine Gut als seine Erben, mit Ausschließung anderer außerhalb der Gemeinderschaft stehender Erben, einzutreten. Das vorbehaltene Sondergut fällt der gewohnten Erbfolge anheim.</p><p>§ 1378. Wird die Gemeinderschaft aufgelöst, so wird das gemeine Gut unter die Gemeinder, beziehungsweise deren Erben nach den verabredeten Theilen, im Zweifel nach so viel gleichen Theilen getheilt, als wirkliche Gemeinder gewesen sind</p><p><title>Sechstes Kapitel.</title></p><p><title>Forderungen aus anderer Gemeinschaft.</title></p><p>§ 1379. Wenn ohne Gesellschaftsvertrag zwei oder mehrere Personen durch Miteigenthum oder eine ähnliche Rechtsgemeinschaft an derselben Sache verbunden erscheinen, so entstehen daraus unter ihnen sowohl mit  <pb n="330"/>Bezug auf die gemeinsame Uebernahme von Lasten und Kosten (§§ 557, 558) als auf die gegenseitige Pflicht zur Theilung (§§ 563 ff.) obligatorische Rechte und Verpflichtungen.</p><p>§ 1380. Die Theilhaber an solcher Gemeinschaft haften einander für den aus ihrer Fahrlässigkeit verursachten Schaden wie Gesellschafter (§ 1240).</p><p>§ 1381. Wenn ein Miteigenthümer im Verhältniß zu dritten Personen Forderungen erwirbt, oder Schulden eingeht, so wird er, ungeachtet das Verhältniß mit Bezug auf die gemeinsame Sache eingegangen ist, allein Gläubiger oder Schuldner, es sei denn, daß er ermächtigt gewesen, auch für die andern Miteigenthümer zu handeln. So weit aber diese in Folge dessen bereichert sind, haften auch sie (§ 1249).</p><p>§ 1382. Ist der handelnde Miteigenthümer von den andern beauftragt oder ermächtigt worden, auch für sie zu handeln, so entsteht nach Analogie der Gesellschaft (§§ 1246 ff.) eine Gemeinschaft der Forderungen und der Schulden.</p><p><title>Siebenter Abschnitt.</title></p><p><title>Vom Kauf und Verkauf.</title></p><p><title>Erstes Kapitel.</title></p><p><title>Abschließung des Kaufvertrags</title></p><p>§ 1383. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Eine (der Verkäufer), das Eigenthum an einer Sache oder ein anderes Vermögensrecht, z. B. eine Forderung,  <pb n="331"/>auf den Andern (den Käufer) zu übertragen, und dieser hinwieder, jenem einen Preis in Geld dafür zu bezahlen.</p><p>§ 1384. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn beide Kontrahenten sowohl über den Kaufgegenstand als über den Preis einig geworden sind.</p><p>§ 1385. Einer besondern Form bedarf in der Regel der Kaufvertrag nicht. Er kann auch mündlich, oder durch Briefe oder Boten abgeschlossen werden. Kaufverträge über Liegenschaften aber bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (§§ 912 und 1469).</p><p>§ 1386. Der Kaufvertrag über eine Liegenschaft zwischen einem Vorfahren (Eltern, Großeltern) als Verkäufer und einem Nachkommen (Sohn, Tochter, Enkel) als Käufer und ebenso zwischen den beiden Ehegatten als Kontrahenten ist nur unter der Voraussetzung gültig, daß nicht einer der übrigen Nachkommen, dort des Verkäufers, hier eines der beiden Kontrahenten wegen Pflichtwidrigkeit des Geschäfts Einsprache zu machen berechtigt ist und wirklich erhebt.</p><p>Vor der kanzleiischen Fertigung hat sich daher der Notar davon zu überzeugen, daß die Nachkommen entweder ihre Zustimmung erklärt oder, nachdem sie zur Erklärung durch Mittheilung des Kaufvertrags amtlich aufgefordert worden, sich verschwiegen haben.</p><p>Wollen dieselben auf die erhaltene amtliche Aufforderung hin ihre Zustimmung verweigern, so haben sie dieß sofort zu erklären und bei dem Gerichte des Wohnortes des Verkäufers die Klage auf Ungültigerklärung des Kaufvertrags einzuleiten.  <pb n="332"/></p><p>Wird die friedensrichterliche Weisung nicht binnen sechs Wochen nach der erhaltenen Anzeige dem Gerichte eingereicht, so erlischt ihr Recht zur Beschwerde. Für bevormundete Nachkommen ist dem Vormunde, beziehungsweise der Waisenbehörde Anzeige zu machen und in diesem Fall die Verschweigungsfrist auf drei Monate erstreckt.</p><p>§ 1387. Die Bestimmung des Kaufpreises kann von den Kontrahenten auch in das Ermessen eines Dritten gestellt sein. Es hat das den Sinn, daß die Größe des Preises abhängig gemacht wird von der redlichen und freien Schätzung des Kaufgegenstandes durch einen unbetheiligten Dritten. Diesem bleibt es vorbehalten, auch individuelle Rücksichten dabei zu erwägen.</p><p>§ 1388. Will oder kann der dritte Vertrauensmann, von dessen Ermessen die Preisbestimmung abhängig gemacht worden ist, den Preis nicht bestimmen, so wird angenommen, der Kaufvertrag sei nicht zu Stande gekommen.</p><p>§ 1389. Waaren im Handelsverkehr können auch zu dem Marktpreise gekauft werden. Wird im Handelsverkehr keine andere Bestimmung des Kaufpreises verabredet, sondern z. B. Waaren von einem Käufer fest bestellt, ohne daß derselbe über den Preis sich ausspricht, so ist anzunehmen, es sei der Marktpreis gemeint, und zwar der Marktpreis des Ortes, von wo aus die Absendung der Waare durch den Verkäufer geschieht, und des Tages, an welchem die Bestellung von dem Verkäufer angenommen worden ist.</p><p>§ 1390. Wird eine Waare nach dem Gewicht  <pb n="333"/>verkauft, so wird der Kaufpreis nach Maßgabe des Reingewichts bestimmt.</p><p>Vorbehalten bleiben die besondern kaufmännischen Uebungen bei einzelnen Handelsartikeln, z. B. in Abzug bestimmter Prozente des Bruttogewichts, zuweilen selbst in Anrechnung des ganzen Bruttogewichts.</p><p>§ 1391. Waaren, für welche eine gesetzliche Taxe geordnet ist, dürfen wohl unter, aber nicht über diesem Taxpreise verkauft werden.</p><p>§ 1392. Wenn der Kaufvertrag unter dem Vorbehalte der Einsicht, Prüfung und Billigung der Waare abgeschlossen wird (Kauf auf Besicht, auf Probe, auf Versuch), so ist im Zweifel anzunehmen, er sei unter der Suspensivbedingung abgeschlossen, daß der Käufer billigen werde.</p><p>Es kann aber auch das verabredet oder aus den Umständen als Meinung der Kontrahenten geschlossen werden, daß die Auflösung des Kaufvertrages von der Mißbilligung des Käufers abhängig sein soll.</p><p>§ 1393. Bei dem Kauf auf Probe steht es in der Willkür des Käufers, die Waare zu billigen oder zu mißbilligen. Der Verkäufer aber ist berechtigt, den Käufer zu einer beförderlichen Erklärung aufzufordern, mit der Androhung, entweder daß im Fall längerer Säumniß des Käufers auch der Verkäufer sich nicht mehr durch den Vertrag gebunden erachte, oder daß der Kauf als unbedingt angesehen werde.</p><p>§ 1394. Einer wörtlichen Erklärung der Billigung bedarf es nicht. Sie kann auch aus den Umständen gefolgert werden, namentlich aus der Art der Annahme und aus der Verfügung über die Waare durch den Käufer.  <pb n="334"/></p><p>§ 1395. Wenn ein Reugeld verabredet oder gegeben worden ist, so steht es, insofern nicht etwas Anderes bestimmt worden, beiden Theilen gegen den Verlust des Reugeldes frei, von dem Kaufvertrage zurückzutreten und denselben aufzukündigen (§ 968). Wer das Reugeld gegeben, verliert es, wenn er zurücktritt, und erhält es doppelt zurück, wenn der Empfänger zurücktritt.</p><p>§ 1396. Das Recht zum Rücktritt aus Reue hört auf:</p><p>a.	wenn die dafür angesetzte Frist abgelaufen ist;</p><p>b.	wenn ein Theil des Kaufpreises bezahlt worden ist;</p><p>c.	wenn der Käufer die Waare in Empfang genommen und versäumt hat, mit Beförderung sein Recht auszuüben (§ 1418);</p><p>d.	bei verkauften Liegenschaften, wenn die notarialische Fertigung hinzugekommen ist.</p><p>§ 1397. Das zum voraus hingegebene Reugeld wird an dem Kaufpreise abgerechnet, wenn der Kaufvertrag festgehalten wird.</p><p><title>Zweites Kapitel.</title></p><p><title>Wirkungen des Kaufvertrags.</title></p><p><title>A. Verpflichtungen des Verkäufers.</title></p><p>§ 1398. Der Verkäufer ist verbunden, die verkaufte Sache sammt deren Zubehörde und Zuwachs in das Eigenthum und den Besitz des Käufers zu übertragen oder, wenn andere Rechte verkauft sind, ihm diese zu vollem Recht und Genuß zu übergeben.</p><p>§ 1399. In der Zwischenzeit hat der Verkäufer alle  <pb n="335"/>Sorgfalt eines guten Hausvaters zu verwenden, um die verkaufte Sache vor Schaden zu bewahren.</p><p>§ 1400. Die Kosten der Uebergabe an dem Verkaufsort lasten, wenn nichts Anderes verabredet worden, auf dem Verkäufer. Muß die Waare an den anderwärts wohnenden Käufer versendet werden, so hat dieser die Transportkosten (Fracht) zu tragen, wenn nickt Frankolieferung bedungen worden oder sich in gewissen Geschäften übungsmäßig versteht.</p><p>§ 1401. Die Waare soll rechtzeitig übergeben werden. Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet worden, und wird derselbe von dem Verkäufer nicht eingehalten, so hat der Käufer die Wahl, ob er die nachträgliche Lieferung der Waare fordern, beziehungsweise die verspätete Lieferung annehmen oder von dem Kaufgeschäft zurücktreten und die Waare dem Verkäufer zur Disposition stellen wolle. In beiden Fällen kann er Vergütung der Preisdifferenz als Entschädigung fordern, und zwar im erstern Falle die Differenz zwischen dem hohem Marktpreise des Lieferungstermins an dem Lieferungsorte und dem niedrigern Marktpreise zur Zeit der vollzogenen Lieferung, im letztern dagegen die Differenz zwischen dem festgesetzten Kaufpreise und dem höhern Marktpreise des Lieferungstermins. Will der Käufer eine größere Entschädigungsforderung geltend machen, so liegt ihm der Beweis des erlittenen größern Schadens ob.</p><p>§ 1402. Außer dem eigentlichen Handelsverkehr hat der Käufer dieses Recht der Wahl nicht schon durch die bloße Bestimmung eines Lieferungstermins, sondern nur, wenn es verabredet oder nach den Umständen als  <pb n="336"/>einverstanden vorausgesetzt worden ist. Wohl aber ist er berechtigt, theils für den aus der Versäumniß des Lieferungstermins entstandenen Schaden von dem säumigen Verkäufer Ersatz zu fordern, theils diesem gerichtlich eine Frist zur Lieferung ansetzen zu lassen, mit der Androhung, daß weitere Verzögerung ihn zum Rücktritt von dem Kaufe berechtige.</p><p>§ 1403. Wird nur scheinbar Lieferung der Sache, z. B. von Werthpapieren, verabredet, in Wahrheit aber die bloße Kursdifferenz zwischen dem jetzigen und dem Marktpreise des Lieferungstermins zum Vertragsgegenstand gemacht, so ist ein solches Differenzgeschäft nicht als Kauf, sondern einem Spielgeschäft ähnlich zu behandeln, und für eine derartige Forderung auf Bezahlung der Differenz kein Recht zu halten.</p><p><title>I. Gewährleistung des veräußerten Rechtes und Besitzes.</title></p><p>§ 1404. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer sowohl dafür Gewähr zu leisten, daß dieser das vertragsmäßig veräußerte Recht wirklich erlangt habe, als dafür, daß er im ungestörten Besitz der veräußerten Sache bleiben könne.</p><p>§ 1405. Die Gewähr des Verkäufers bezieht sich auch auf dingliche Beschwerden, z. B. Servituten, Pfandrechte, welche dem Käufer nicht angezeigt worden und die ihm bei dem Kaufe unbekannt geblieben sind.</p><p>§ 1406. Wird die verkaufte Sache von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, als Gewährsmann des Käufers diesem im Prozeß beizustehen, beziehungsweise ihn zu vertreten. Unterläßt er dieß nach der an ihn ergangenen Streit-  <pb n="337"/>verkündung, so muß er sich den nachtheiligen Ausgang des Prozesses gefallen lassen, es wäre denn, daß er nachzuweisen vermöchte, daß derselbe durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit des Käufers verschuldet worden.</p><p>§ 1407. Die Versäumniß der Streitverkündung von Seite des Käufers hebt die Verpflichtung zur Nachwährschaft des Verkäufers nicht auf, es vermöchte denn dieser nachzuweisen, daß bei rechtzeitig erfolgter Streitverkündung ein günstiger Erfolg des Prozesses zu erlangen gewesen wäre.</p><p>§ 1408. Den Kontrahenten bleibt es unbenommen, durch Vertrag die Verpflichtung zur Nachwährschaft wegzubedingen oder dieselbe zu beschränken. Indessen haftet auch in diesem Falle der Verkäufer, wenn er dolos gehandelt hat.</p><p>§ 1409. Die Verpflichtung zur Nachwährschaft tritt nicht ein:</p><p>a.	wenn die Sache durch Enteignung (Expropriation) dem Käufer entzogen worden ist;</p><p>b.	wenn der Käufer dieselbe freiwillig, d. h. ohne Rechtsnothwendigkeit und ohne Ermächtigung des Verkäufers, abgetreten hat, wohin indessen weder der Fall eines ungünstigen schiedsrichterlichen Verfahrens, noch selbst eines Vergleichs unbedingt zu rechnen ist;</p><p>c.	wenn der Käufer durch eigene Schuld den Prozeß verloren hat.</p><p>§ 1410. Ist über die zu leistende Entschädigung nichts ausgemacht worden, so ist der Verkäufer schuldig, dem Käufer das volle Interesse als Ersatz zu leisten.  <pb n="338"/></p><p>§ 1411. Zu dem Interesse gehören:</p><p>a.	der volle Werth der Sache und ihrer Zubehörde zur Zeit ihres Verlustes für den Käufer, insofern nicht etwa dieser von dem Entwerenden Vergütung empfangen hat;</p><p>b.	die über den Prozeß erlaufenen Kosten;</p><p>c.	landesübliche Zinse der Entschädigungssumme von dem Zeitpunkte der Herausgabe der Sache an den Entwerenden.</p><p>§ 1412. Ist nur ein Theil der verkauften Sache entwert worden, so ist der diesem Theil entsprechende Werth sammt Kosten und Zinsen (§ 1411) zu vergüten.</p><p>Ist derselbe aber wesentlich für den Genuß des Ganzen oder bestimmend für den Abschluß des Vertrages gewesen, so ist überdem der Käufer berechtigt, von dem Kauf zurückzutreten und das Interesse zu fordern.</p><p>§ 1413. Ist zwar das Eigenthum an der verkauften Sache dem Käufer nicht abgestritten, aber eine verschwiegene dingliche Beschwerde offenbar und von Rechtes wegen anerkannt worden, deren Dasein den Besitz des Käufers dauernd und wesentlich belästigt, so steht dem Käufer die Wahl zu, ob er den Kaufvertrag rückgängig machen oder bloß Schadensersatz fordern wolle. Bei vorübergehender und bei unwesentlicher Belästigung wird der Käufer nur zur Entschädigungsforderung berechtigt.</p><p><title>II. Gewährleistung für tatsächliche Mängel.</title></p><p>§ 1414. Der Verkäufer hat dem Käufer Gewähr zu leisten sowohl wegen Mangels der versprochenen  <pb n="339"/>oder vorausgesetzten Eigenschaften der verkauften Sache, als wegen der verschwiegenen Fehler derselben.</p><p>§ 1415. Ist nichts Besonderes verabredet, so muß der Verkäufer gute unverdorbene Waare von mittlerer Qualität, sogenanntes Kaufmannsgut, liefern.</p><p>§ 1416. Geringfügige Mängel und Fehler geben dem Käufer, abgesehen von besondern Verabredungen, keinen Anspruch auf die Gewähr. Auch ist das im Handel übliche Anpreisen der Waare durch den Verkäufer nicht ohne weiters als wahrhaftes Versprechen bestimmter vorzüglicher Eigenschaften zu betrachten.</p><p>§ 1417. Waren die Fehler offenbar und bei dem Handel leicht zu ersehen, so haftet der Verkäufer nur, wenn ihm unredliches Verfahren zur Last fällt.</p><p>§ 1418. Ist die verkaufte Sache von dem Käufer in seinen Gewahrsam (aufs Lager) ausgenommen worden, und hat derselbe es unterlassen, ohne Verzug dem Verkäufer anzuzeigen, daß die Waare Mängel oder Fehler habe, für welche dieser einstehen müsse, so kann der Käufer später sich nicht mehr darüber beschweren, wenn er nicht nachzuweisen im Stande ist, daß er durch ein unredliches Verfahren des Verkäufers getäuscht worden sei. Ebenso kann der Käufer später nicht mehr Beschwerde wegen Mängel oder Fehler der gekauften Sache führen, nachdem er dieselbe einmal gebilligt hat. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Mangel erst später entdeckt werden konnte.</p><p>§ 1419. Ist ein Fall der Nachwährschaft begründet, so hat der Käufer die Wahl, ob er den Kauf rückgängig machen (Wandelungsklage), oder ob er  <pb n="340"/>Ersatz des Minderwerthes der Sache fordern wolle (Minderungsklage).</p><p>§ 1420. Ist eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen verkauft worden und wird um der Fehler derselben willen die Nachwährschaft begründet, so ist der Käufer berechtigt, die Wandelungs- oder die Minderungsklage anzustellen oder andere währhafte Waare derselben Gattung zu fordern.</p><p>§ 1421. Die Wandelungsklage hat die Wirkung, daß der Verkäufer die Waare zurücknehmen, den Kaufpreis zurückerstatten und überdieß dem Käufer den Schaden ersetzen muß (§§ 997 ff., 1401, 1411), den dieser um der ungehörigen Erfüllung des Verkaufs willen erlitten hat.</p><p>§ 1422. Ward die Waare von auswärts her bestellt und hat der Verkäufer an dem Empfangsorte keinen Stellvertreter, so ist der Käufer verpflichtet, die an ihn versendete Waare, auch wenn sie Mängel hat, in einem öffentlichen Magazin unterzubringen oder bei sich aufzunehmen und den Thatbestand ohne Verzug gehörig konstatiren zu lassen, widrigenfalls ihm der Beweis zur Last fällt, daß die behaupteten Mängel schon zur Zeit der Empfangnahme vorhanden gewesen seien.</p><p>Wenn er von der Wandelungsklage Gebrauch machen will, soll er die Waare zur Disposition des Verkäufers stellen. Nicht aber darf er dieselbe ohne weiters an diesen zurückschicken.</p><p>§ 1423. Mit Bezug auf die Währschaftsmängel von Pferden und Rindvieh und auf das für diese Art des Viehhandels eigenthümliche Verfahren gelten die durch die Konkordate bestimmten besondern Grundsätze.</p><p>§ 1424. Sind bei dem Verkauf von Pferden oder  <pb n="341"/>von Rindvieh, abgesehen von der Haft für die gesetzlichen Gewährsmängel, bestimmte Eigenschaften versprochen worden, deren Mangel die Nachwährschaft begründet, so kommen dafür die gewöhnlichen Rechtsgrundsätze zur Anwendung.</p><p>§ 1425. Für den Handel mit andern Thieren, auch mit andern Hausthieren, gelten die regelmäßigen Bestimmungen über die Nachwährschaft.</p><p>§ 1426. Die Klagen aus Nachwährschaft für thatsächliche Mängel erlöschen, auch wenn sie nicht schon mit Rücksicht aus § 1418 früher verwirkt worden sind, nach sechs Wochen seit der Entdeckung des Mangels, und spätestens nach sechs Monaten seit der vollzogenen Uebergabe der Waare. Vorbehalten bleiben die Fälle, in welchen dem Verkäufer eine unredliche Täuschung des Käufers nachgewiesen werden kann.</p><p><title>B. Verpflichtungen des Käufers.</title></p><p>§ 1427. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis nach der Bestimmung des Kaufvertrags zu bezahlen.</p><p>§ 1428. Beim Baarkauf soll der Kaufpreis bezahlt werden, wenn die Waare hingegeben wird, Zug um Zug; bei dem Kreditkauf nach Ablauf der Zahlungsfrist; bei dem Pränumerationskauf noch vor der Hingabe der Waare.</p><p>§ 1429. Welche dieser Arten des Kaufvertrags gemeint sei, ist zunächst aus den Bestimmungen des Vertrags und, wenn nichts gesagt ist, aus der Uebung oder der eingeschlagenen Handlungsweise zu entnehmen. Ergibt sich daraus kein genügender Aufschluß, so ist im Zweifel auf Baarkauf zu schließen.</p><p>§ 1430. Daraus, daß der Verkäufer die Waare aus  <pb n="342"/>der Hand und an den Käufer übergibt, ohne zugleich Zahlung zu erhalten, ist noch nicht ohne weiters auf Kreditirung des Kaufpreises zu schließen. Wenn dagegen der Verkäufer sich von dem Käufer für den Kaufpreis durch Pfänder oder Bürgen versichern, oder einen Wechsel oder eine Anweisung ausstellen läßt, oder auf denselben einen nach dem Empfang der Waare fällig werdenden Wechsel trassirt, so liegt darin ein Kreditiren.</p><p>§ 1431. Ist beim Kreditkauf kein bestimmter Zahlungstermin verabredet oder vorausgesetzt (z. B. bei dem Kauf auf Jahresrechnung), so wird derselbe durch die Mahnung des Verkäufers bestimmt.</p><p>§ 1432. Wenn beim Baarkauf der Käufer den Kaufpreis nicht unverzüglich zahlt, so ist der Verkäufer berechtigt, den Kauf aufzukündigen und anderweitig über die Waare zu verfügen.</p><p>§ 1433. Ist über die Verzinsung des Kaufpreises von verkauften Liegenschaften keine besondere Verabredung getroffen, so ist anzunehmen, dieselbe verstehe sich für die Zeit des dem Käufer zufallenden Fruchtgenusses.</p><p>§ 1434. Sind bewegliche Sachen verkauft, so wird der Kaufpreis übungsgemäß von dem Zeitpunkte der Fälligkeit an verzinset, wenn die Waare übergeben ist. Bei dem Kleinverkauf ist aber die Verpflichtung des Käufers zur Verzinsung nicht zu vermuthen, sondern setzt vorherige Mahnung und Verzug voraus.</p><p>§ 1435. Der Disconto, d. h. die Abrechnung eines Zwischenzinses an dem Kaufpreise bei erfrühter Zahlung desselben versteht sich nicht von selbst, wenn derselbe nicht in einzelnen Handelszweigen übungsgemäß eingeführt ist und daher stillschweigend vorausgesetzt wird.  <pb n="343"/></p><p><title>Drittes Kapitel.</title></p><p><title>Uebergang der Gefahr und des Eigenthums.</title></p><p>§ 1436. Wenn die verkaufte Sache nach dem Kaufabschluß besser wird oder einen Zuwachs erhält, so kommt der Vortheil dem Käufer zu.</p><p>§ 1437. Sind vertretbare Sachen nach Zahl, Maß oder Gewicht verkauft worden, so hat der Verkäufer bis zu erfolgter Zuzählung, Zumessung oder Zuwagung die Gefahr zu tragen, von da an der Käufer.</p><p>§ 1438. Ist eine individuelle Sache (Species) Gegenstand des Kaufvertrages, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Kaufvertrag vollendet (perfekt) erscheint und die Sache so zur Verfügung des Käufers steht, daß dieser sie beliebig zur Hand nehmen kann. Bis zu diesem Zeitpunkte dagegen trägt der Verkäufer die Gefahr.</p><p>§ 1439. Ist eine Masse von Sachen in Bausch und Bogen verkauft worden, so ist dieselbe mit Rücksicht auf die Gefahr wie eine Species zu behandeln.</p><p>§ 1440. Den Kontrahenten bleibt es vorbehalten, abweichende Bestimmungen über die Gefahr zu verabreden.</p><p>Ebenso bleiben besondere Handelsübungen in einzelnen Geschäftszweigen vorbehalten.</p><p>§ 1441. Ist der Verkäufer im Verzug der Ablieferung, so hat er, so lange der Verzug dauert, die Gefahr zu tragen.</p><p>§ 1442. Das Eigenthum an verkaufter Waare (beweglichen Sachen) geht bei dem Baarkauf auf den Käufer in Folge der Uebergabe (§ 649) nur unter der Voraussetzung über, daß der Kaufpreis bezahlt sei.  <pb n="344"/></p><p>Läßt aber der Verkäufer die Forderung des Kaufpreises nach der Uebergabe der Waare längere Zeit anstehen, so wird angenommen, er habe dem Käufer kreditirt (§ 1430).</p><p>§ 1443. Bei dem Kreditkauf bewirkt die Uebergabe der Waare an den Käufer regelmäßig (§ 1454) Uebergang des Eigenthums, auch wenn der Kaufpreis noch nicht bezahlt ist.</p><p>§ 1444. Muß die Waare an den Käufer versendet werden (§§ 649, 993, 1400), so ist, abgesehen von besonderer Handelsübung oder Uebereinkunft, anzunehmen, der Käufer habe die Gefahr des Transportes zu tragen.</p><p>Ist aber Frankolieferung verabredet, so ist im Zweifel anzunehmen, der Verkäufer habe wie die Kosten so die Gefahr des Transportes übernommen.</p><p><title>Viertes Kapitel.</title></p><p><title>Besondere Bestimmungen des Kaufvertrags.</title></p><p><title>A. Kauf nach Probe.</title></p><p>§ 1445. Der Kauf nach Probe ist ein fester, aber mit der besondern Bestimmung abgeschlossener Kauf, daß die Waare der Probe gemäß, probehaltig sein solle.</p><p>§ 1446. Der Käufer ist verpflichtet, die empfangene Probe in der Art zu bewahren, daß durch Vergleichung derselben mit der Waare der zunächst dem Verkäufer obliegende Beweis der Probemäßigkeit hergestellt werden kann.</p><p>§ 1447. Ist die Probe bei dem Käufer verdorben worden oder zu Grunde gegangen, wenn auch ohne dessen Verschulden, so kann, wenn die Probemäßigkeit der Waare streitig wird, nicht mehr dem Verkäufer der  <pb n="345"/>Beweis dafür zugemuthet werden, sondern bleibt dem Käufer der Beweis der Nichtprobemäßigkeit vorbehalten.</p><p>§ 1448. Hat der Verkäufer dem Käufer die Probe anvertraut oder umgekehrt der Käufer, der eine Waare nach Muster bestellt, dem Verkäufer dieses anvertraut, so darf je der erstere von dem letztern keinen Beweis, wohl aber eine persönliche auf Ehre und Gewissen abzulegende Versicherung dafür fordern, daß die später zum Behuf der Vergleichung vorgewiesene Probe oder das Muster ächt sei. Dagegen bleibt ihm der Beweis der Unächtheit vorbehalten.</p><p>§ 1449. Wird die gelieferte Waare als nicht probemäßig erfunden, so hat der Käufer eine dreifache Wahl:</p><p>a.	ob er sie dennoch behalten und nur den Minderwerth sich vergüten lassen,</p><p>b.	ob er sie zurückgeben und andere wirklich probemäßige Waare nebst Schadensersatz fordern, oder,</p><p>c.	ob er ganz von dem Kauf zurücktreten und sich das Interesse bezahlen lassen wolle.</p><p>Der Verkäufer ist berechtigt, von dem Käufer zu verlangen, daß er sich ohne Verzug für die eine oder die andere Forderung erkläre.</p><p><title>B. Vorbehalt eines bessern Käufers.</title></p><p>§ 1450. Wird eine Sache unter der Bedingung verkauft, wenn nicht binnen Frist ein anderer Käufer für den Verkäufer günstigere Kaufbestimmungen eingehe, so kann diese Bedingung als Suspensiv- oder als Resolutivbedingung verabredet sein. Welches die wirkliche Meinung sei, ist aus den Umständen zu schließen. So lange die Waare noch nicht an den  <pb n="346"/>Käufer, auch nicht theilweise, übergeben, noch sonst der Kaufvertrag in Vollzug gesetzt worden ist, ist im Zweifel auf die Meinung der Suspensivbedingung, im entgegengesetzten Falle auf die der Resolutivbedingung zu schließen.</p><p>§ 1451. Wird dem Verkäufer ein besseres Angebot gemacht, so steht es bei demselben, entweder das bessere Angebot anzunehmen und von dem ersten Verkauf zurückzutreten oder auszuschlagen und sich an den ersten Käufer zu halten.</p><p><title>C. Vorbehalt des Rücktritts wegen Nichterfüllung.</title></p><p>§ 1452. Die Bestimmung, daß der Verkauf nicht gelten solle, wenn der Käufer nicht bis zu einem bestimmten Zahlungstermin den Kaufpreis bezahle, ist im Zweifel als Resolutivbedingung zu verstehen.</p><p>§ 1453. Tritt die Bedingung ein, so steht es bei dem Verkäufer, ob er davon Gebrauch machen und den Verkauf aufheben wolle oder nicht.</p><p>Nimmt er nachher noch eine Zahlung an, so ist aus diesem Verhalten zu schließen, er habe keinen Gebrauch davon machen wollen und der Kaufvertrag sei stät geworden.</p><p><title>D. Vorbehalt des Eigenthums an der verkauften Sache.</title></p><p>§ 1454. Wenn sich der Verkäufer das Eigenthum an der verkauften Sache vorbehält, bis der Kaufpreis bezahlt sei, so wird dadurch auch bei Kreditkäufen der Eigenthumsübergang bis zur Erfüllung dieser Bedingung gehemmt.</p><p>Bei dem Verkauf von Grundstücken kann die kanz-  <pb n="347"/>leiische Fertigung erst nach dem Eintritte dieser Bedingung vorgenommen werden.</p><p>§ 1455. Der Vorbehalt des Rückfalls des Eigenthums an der verkauften Sache an den Verkäufer, wenn nicht bis zu einem Termin der Preis bezahlt sei, kann nicht bewirken, daß unter dem Eintritt dieser Resolutivbedingung das abgetretene Eigenthum ohne weiters an den Verkäufer zurückkehrt, sondern nur, daß der Käufer verpflichtet ist, das Eigenthum an den Verkäufer durch kanzleiische Fertigung bei Grundstücken, durch Uebergabe bei beweglichen Sachen zurückzugeben.</p><p><title>E. Vorbehalt des Vorkaufsrechts.</title></p><p>§ 1456 Bedingt sich der Verkäufer ein Vorkaufsrecht aus für den Fall, daß der Käufer die Sache im Verfolg wieder verkaufen wolle, so wird der letztere verpflichtet, in diesem Fall dem erstern vor einem dritten Käufer den Vorzug zu geben, insofern er bereit ist, eben so viel als dieser zu bezahlen.</p><p>§ 1457. Der Vorbehalt des Vorkaufsrechtes wirkt in der Regel nur persönlich im Verhältniß der ursprünglichen Kontrahenten, nicht aber im Verhältniß zu dem Dritten, der die Sache nun kauft. Bei Grundstücken kann aber durch Eintragung in das Grundbuch dem Vorbehalt des Vorkaufs dingliche Sicherheit beigelegt werden.</p><p>§ 1458. Das Vorkaufsrecht geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, wenn es nicht ausdrücklich auch zu deren Gunsten ausbedungen worden ist.</p><p>§ 1459. Ein dingliches Näherrecht (Zugrecht,  <pb n="348"/>Retraktrecht) kann nur bei Grundstücken und nur durch kanzleiische Fertigung bestellt werden.</p><p>Dasselbe darf nicht auf länger als höchstens einhundert Jahre bestellt werden.</p><p>§ 1460. Wenn der Näherberechtigte nicht innerhalb sechs Wochen, seitdem ihm ein Verkauf des belasteten Grundstückes zur Kenntniß gekommen ist, von seinem Näherrechte Gebrauch macht, so wird angenommen, er habe auf die dießmalige Ausübung desselben verzichtet.</p><p><title>F. Vorbehalt des Wiederkaufs (Rückkaufs).</title></p><p>§ 1461. Behält sich der Verkäufer vor, die verkaufte Sache wieder einzulösen, so ist im Zweifel als Meinung der Kontrahenten anzunehmen, der Verkäufer könne die Sache zu demselben Preise zurückkaufen, welchen er dafür erlöst hat.</p><p>§ 1462. Es kann auch ein anderer, z. B. ein höherer Rückkaufspreis verabredet werden. Wird aber das Geschäft zur Verbergung eines wucherlichen Darlehens mißbraucht, so ist es ungültig und strafbar.</p><p>§ 1463. Der Wiederkauf ist ein neues Kaufgeschäft, welches nach dem früheren Verkauf bemessen wird, nicht aber diesen ungeschehen macht. Es werden daher die Nutzungen der Zwischenzeit nicht zurückerstattet.</p><p>§ 1464. Hat die Sache durch Verwendungen des Käufers an Werth inzwischen gewonnen, so muß der Verkäufer, wenn er zurückkaufen will, den Mehrwerth nach billigem Ermessen ersetzen. Jener haftet aber hinwieder dem Wiederkäufer für eine erhebliche Verminderung des Werthes der Sache, insofern diese seiner Arglist oder grober Fahrlässigkeit zur Last fällt.  <pb n="349"/></p><p>§ 1465. Das Recht des Wiederkaufs geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, wenn es nicht ausdrücklich für dieselben vorbehalten worden ist.</p><p>§ 1466. Dasselbe kann nicht auf länger als höchstens zehn Jahre seit dem ursprünglichen Verkauf bestellt werden.</p><p>§ 1467. Soll dem Wiederkaufsrecht mit Bezug auf ein verkauftes Grundstück dingliche Sicherheit beigelegt werden, so bedarf es dazu der kanzleiischen Fertigung.</p><p><title>Fünftes Kapitel.</title></p><p><title>Versteigerung (Gant).</title></p><p>§ 1468. Durch die Versteigerung wird eine Sache dem Meistbietenden veräußert.</p><p>§ 1469. Liegenschaften können öffentlich nur unter amtlicher Mitwirkung versteigert werden. Die Meistbieter werden in dem Gantprotokoll vorgemerkt und sind verpflichtet, dasselbe zu unterzeichnen.</p><p>§ 1470. Abgesehen von besonderen Gantbedingungen ist jedes während der Versteigerung erklärte Angebot für den Bieter bindend, unter der zweifachen Bedingung, daß nicht ein höheres Angebot folge und daß der Verkäufer zusage.</p><p>§ 1471. Die Behaftung des Meistbieters und beziehungsweise der Kaufabschluß geschieht nach dreimaligem vergeblichem Aufrufe zu einem Mehrgebot durch den Zuschlag.</p><p>§ 1472. Dem veräußernden Eigenthümer oder dem, welcher an seiner Statt ist, steht es indessen frei, vor dem dritten Ruf auf ein Angebot hin, welches ihm nicht annehmbar oder ungenügend scheint, seine Zustim-  <pb n="350"/>mung ausdrücklich zu verweigern und dadurch den dritten Ruf und den darauf folgenden Zuschlag zu hemmen. In diesem Falle wird auch der Bieter von seiner bedingten Haft (§ 1470) entbunden.</p><p>Bei Versilberungen gepfändeter oder verpfändeter Sachen zum Behuf der Realisirung des Pfandrechtes steht jedoch dieses Recht dem Eigenthümer nicht zu.</p><p>§ 1473. Macht der Veräußerer von dieser Befugniß vor dem dritten Rufe keinen Gebrauch, so erfolgt der Zuschlag ohne weiters und ist nun auch der Veräußerer gebunden, wenn er sich nicht ausdrücklich in den Gantbedingungen eine weitere Bedenkzeit vorbehalten hat.</p><p>§ 1474. Hat sich der Veräußerer Bedenkzeit zu freier Zusage oder Absage vorbehalten, so haftet zwar der Meistbieter auch bis zu dem endlichen Entscheide jenes, kann aber fordern, daß dieser Entscheid beförderlich gegeben werde.</p><p>§ 1475. Erklärt sich der Veräußerer überall nicht binnen der vorbehaltenen oder ihm vergönnten Bedenkzeit, so steht es bei dem Meistbieter, dieses Stillschweigen zu seinen Gunsten auszulegen und je nach Umständen entweder von dem Kaufe abzustehen oder den Veräußerer dabei zu behaften.</p><p>§ 1476. Der Meistbieter wird nicht frei durch ein höheres Angebot eines Dritten, welches während der Bedenkzeit, aber nach Beendigung des Gantverfahrens gemacht wird. Von solchen Nachgeboten soll dem oder den vorläufig behafteten Meistbietern Kenntniß gegeben werden. Erklären sich diese, das Nachgebotene ebenfalls leisten zu wollen, oder überbieten sie den Nachbieter, so ist, wenn nicht eine zweite öffentliche  <pb n="351"/>Gant anzuordnen, doch wenigstens unter den Meistbietern und den Nachbietern die Versteigerung wieder aufzunehmen und zu Ende zu führen. Ausgenommen sind die gerichtlich angeordneten Versteigerungen.</p><p>§ 1477. In der Regel ist der Versteigerungskauf als Baarkauf zu betrachten und der Meistbieter, dem zugeschlagen wird, zu sofortiger Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.</p><p>§ 1478. Bei gerichtlicher Zwangsversteigerung wird, abgesehen von besondern Zusicherungen oder von unredlicher Täuschung der Bietenden, keine Nachwährschaft geleistet.</p><p>§ 1479. Bei freiwilliger Versteigerung haftet der Veräußerer für rechtliche Mängel wie jeder andere Verkäufer, für sachliche Mängel aber nur, wenn ihm eine unredliche Täuschung des Käufers zur Last fällt. Die Klausel «wie zu besehen» versteht sich bei der Versteigerung von selbst.</p><p><title>Sechstes Kapitel.</title></p><p><title>Tauschvertrag.</title></p><p>§ 1480. Der Tauschvertrag, durch welchen der Eine dem Andern eine Sache gegen eine Sache zu geben verspricht, wird nach Analogie des Kaufvertrages beurtheilt.</p><p>§ 1481. Ist die eingetauschte Sache entwert worden, so hat die geschädigte Partei die Wahl, ob sie Schadensersatz begehren oder die dagegen vertauschte Sache zurückfordern wolle.</p><p>§ 1482. Im Uebrigen sind die Grundsätze über Nachwährschaft aus Kauf in analogem Sinne sowohl  <pb n="352"/>auf die Nachwährschaft für eingetauschte und vertauschte Sachen als auf andere Geschäfte, welche aus einer Verbindung von Leistung und Gegenleistung bestehen, anzuwenden.</p><p><title>Achter Abschnitt.</title></p><p><title>Von den Verträgen über entgeltliche Benutzung einer Sache.</title></p><p><title>Erstes Kapitel.</title></p><p><title>Sachenmiethe.</title></p><p><title>A. Entstehung.</title></p><p>§ 1483. Eine Sachenmiethe (Gebrauchsmiethe) entsteht, wenn der Eine (der Vermiether) sich verpflichtet, eine Sache dem Andern (dem Miether) zum Gebrauche zu überlassen, wogegen der Miether hinwieder zu Gunsten des Vermiethers Lohn (Miethzins) verspricht.</p><p>§ 1484. Der Abschluß des Miethvertrages bedarf keiner besondern Form. Wenn aber ein Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen wird, so wird mit Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen und auf hergebrachte Uebungen angenommen, es haben beide Theile sich dem gewohnten Rechte unterzogen, wenn sie nicht ihre abweichenden Verabredungen in schriftlicher Form bekräftigt haben.</p><p>§ 1485. Das Daran- oder Daraufgeld ist nicht als Reugeld, sondern als Befestigung des Vertrages aufzufassen. Hat der Miether dasselbe bezahlt, so ist es an dem Miethzins abzurechnen.  <pb n="353"/></p><p><title>B. Rechte des Miethers und Verpflichtungen des Vermiethers.</title></p><p>§ 1486. Der Miether kann von dem Vermiether die rechtzeitige Ueberlassung der gemietheten Sache zu dem verabredeten oder vorausgesetzten Gebrauche fordern.</p><p>§ 1487. Der Vermiether ist verpflichtet, die Sache in brauchbarem Zustande zu liefern und auch während der Miethzeit in brauchbarem Stande zu erhalten.</p><p>§ 1488. Hat die Sache Mängel, welche deren Gebrauch hindern oder erschweren, so ist der Vermiether verpflichtet, dieselben, soweit das in seiner Macht ist, zu heben. Ueberdem haftet er für den daherigen Schaden, wenn ihm dabei böse Absicht oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.</p><p>§ 1489. Wird die Sache nicht zur rechten Zeit geliefert oder in unbrauchbarem Zustande, so hat der Miether das Recht, dem Vermiether anzukündigen, daß er von der Miethe zurücktrete, wenn dieser nicht unverzüglich seine Verpflichtung erfülle. Auch in diesem Fall darf jener Schadensersatz fordern.</p><p>§ 1490. Die kleinen zu dem gewöhnlichen Gebrauche der gemietheten Sache gehörigen Reinigungen und Wiederherstellungen liegen dem Miether, die größeren Reparaturen dagegen dem Vermiether ob.</p><p>§ 1491. Bei vermietheten Wohnungen hat der Miether, abgesehen von besonderer schriftlicher Uebereinkunft (§ 1484), folgende Reparaturen zu übernehmen:</p><p>a.	die Herstellung zerbrochener Fensterscheiben. Sind dieselben aber vom Hagel zerschlagen worden und keine Vorladen da, so hat der Vermiether die Reparatur zu tragen;  <pb n="354"/></p><p>b.	das Weißen der Küche. Das Weißen der übrigen Decken, Mauern und Wände dagegen liegt dem Vermiether ob;</p><p>c.	die Reinigung (das Rußen) der Feuerheerde und der Züge, nicht aber die Reinigung der Schornsteine, noch das Auskitten der Oefen</p><p>Im Uebrigen hat der Vermiether in der Regel die erforderlichen Reparaturen zu besorgen.</p><p>§ 1492. Bedarf, während die einzelnen Wohnungen vermiethet sind, das Haus einer Reparatur, so müssen sich die Miether die Vornahme dieser ohne Abzug an dem Miethzins gefallen lassen, ungeachtet damit für sie einige Beschränkung in dem Genuß der Wohnung verbunden ist.</p><p>Dauert aber die Beschränkung länger als einen Monat, so ist der Miether zu einem entsprechenden Abzug an dem Miethzins berechtigt.</p><p>Wird um der Reparatur des Hauses willen die ganze Wohnung für einige Zeit unbrauchbar, so hat der Miether das Recht, von dem Miethverhältniß zurück zu treten.</p><p>§ 1493. Der Miether hat Miethebesitz (§ 490) an der gemietheten und ihm überlassenen Sache und ist berechtigt, diesen Besitz gegen eigenmächtige Störung eines Dritten selber zu schützen und zu vertreten (§§ 501 ff.). Der Vermiether hat ihm dafür nicht einzustehen, wenn nicht eine Verschuldung desselben nachgewiesen werden kann.</p><p>§ 1494. Wenn aber ein Dritter aus dinglichem Rechte auf den Besitz der vermietheten Sache einen Anspruch erhebt, so ist der Vermiether verpflichtet, den Miether in diesem Streite auf dessen Anzeige vollständig  <pb n="355"/>zu vertreten und, insofern dem Miether die Sache von Rechtes wegen entzogen wird, Schadensersatz zu leisten.</p><p>§ 1495. Ist eine Wohnung oder ein Magazin oder ein Ablegeplatz oder ein anderer mit einer Liegenschaft verbundener Raum von dem Eigenthümer desselben vermiethet worden, und wird das Haus oder die Liegenschaft veräußert, so ist der neue Eigenthümer, insofern nicht die verabredete Miethzeit ausgelaufen ist, nicht berechtigt, den Miether sofort aus dem Besitze zu weisen, sondern darf nur mit Beachtung der regelmäßigen Kündigungsfrist (§ 1509) auf das nächste Ziel aus dem Grunde des Eigenthums Räumung der Wohnung fordern.</p><p>§ 1496. Der Vermiether haftet aber dem Miether für Schadensersatz, wenn er um der Veräußerung willen den auf längere Dauer abgeschlossenen Miethvertrag nicht erfüllt.</p><p>§ 1497. Dem Vermiether bleibt es unbenommen, in dem Miethvertrag den Vorbehalt zu machen, daß bei allfälliger Veräußerung des Hauses oder des Grundstückes der Miether auf einen frühern Termin oder sogar unverzüglich auf Begehren des Käufers weichen müsse. Zu einer Entschädigung des Miethers ist er, wenn dieser Fall eintritt, nur unter der Voraussetzung verbunden, daß auch diese vorbehalten worden. Dagegen ist der Miethzins nach Verhältniß der verkürzten Miethzeit zu vermindern.</p><p>§ 1498. Der Miether darf die gemiethete Sache, wenn der Vertrag nicht etwas Anderes bestimmt, weiter vermiethen, bleibt aber persönlich auch für den Aftermiether dem Vermiether verhaftet.  <pb n="356"/></p><p>§ 1499. Die Zulässigkeit der Aftermiethe setzt voraus, daß dieselbe den natürlichen Verhältnissen gemäß an eine Person oder Familie geschehe, von welcher sich eine gehörige Benutzung der Sache z. B. der Wohnung voraussetzen läßt.</p><p><title>C. Rechte des Vermiethers und Verpflichtungen des Miethers.</title></p><p>§ 1500. Der Miether ist verpflichtet, bei dem Gebrauch der gemietheten Sache mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters zu verfahren, dieselbe rechtzeitig dem Vermiether zurückzugeben und den verabredeten Lohn oder Miethzins zu bezahlen.</p><p>§ 1501. Wenn der Miether von der gemietheten Sache einen offenbar unangemessenen Gebrauch macht, so ist der Vermiether nicht allein berechtigt, ihn daran für die Zukunft gerichtlich behindern zu lassen und Schadensersatz zu fordern, sondern er kann in erheblichen Fällen sofort das Miethverhältniß aufkündigen und Rückgabe fordern.</p><p>§ 1502. Der Miether haftet für unversehrte Zurückerstattung der gemietheten Sache. Für die Verschlechterung derselben aber, welche als bloße Folge des Alters oder des gewöhnlichen und vorgesehenen Gebrauches zu betrachten ist, hat er keinen Ersatz zu leisten.</p><p>§ 1503. Geht die gemiethete Sache ohne Schuld eines Kontrahenten unter, z. B. durch eine Feuersbrunst, oder wird sie unbrauchbar, so wird das Miethverhältniß aufgelöst, und der Miether wird von weiterer Zinspflicht, der Vermiether von der Verpflichtung, eine brauchbare Sache zu liefern, frei.  <pb n="357"/></p><p>§ 1504. Bei theilweisem Untergang der gemietheten Sache steht dem Miether, insofern nicht der Vermiether ohne Verzug für Herstellung des untergegangenen Theiles sorgt, die Wahl offen, ob er Auflösung des Miethverhältnisses oder eine entsprechende Minderung des Miethzinses fordern wolle.</p><p>§ 1505. Bei vermietheten Wohnungen ist der Miethzins, abgesehen von besonderen Verabredungen, in halbjährlichen Raten, und zwar je auf das herkömmliche Ziel (in der Stadt <placeName n="cb89856d-f05d-417b-8985-6df05df17bdd">Zürich</placeName> Ostern oder Kirchweih, 11. Herbstmonat) zu entrichten.</p><p>§ 1506. Die Miethzinsforderung für eine vermiethete Wohnung oder für andere zu einer Liegenschaft gehörige Räume wird durch ein gesetzliches Pfandrecht gesichert (§§ 98).</p><p>Sind dieselben durch Aftermiethe weiter vermiethet, so erstreckt sich das Recht des ursprünglichen Vermiethers auch auf die dem Aftermiether zugehörige daselbst befindliche Fahrniß, so weit das Recht des Aftervermiethers ihm gegenüber reicht.</p><p><title>D. Beendigung der Miethe.</title></p><p>§ 1507. Das Miethverhältniß wird aufgelöst durch den Ablauf der verabredeten Miethzeit.</p><p>§ 1508. Wenn eine Wohnung oder ein Magazin u. dgl. (§ 1495) auf ein oder mehrere Jahre oder je auf ein Halbjahr vermiethet ist, und es hat kein Theil ausdrücklich gekündigt, so ist aus dem thatsächlichen Verbleiben des Miethers in der Wohnung über den verabredeten Termin hinaus auf eine stillschweigende Erneuerung und Fortsetzung des Mieth-  <pb n="358"/>verhältnisses zu schließen, und zwar je nach der bisherigen Verabredung wieder auf ein Jahr oder auf ein Halbjahr. Bei Miethen auf kürzere Termine versteht sich diese Vermuthung der Erneuerung nicht ohne weiters.</p><p>§ 1509. Die Kündigung soll bei Jahresmiethen spätestens sechs Monate vor dem Jahresziel geschehen, bei Halbjahrmiethen spätestens drei Monate vor dem Endtermin, bei Monatmiethen spätestens vierzehn Tage vorher. Indessen genügt bei Jahresmiethen die Frist von einem Hauptziel zum andern, auch wenn dieselbe nicht volle sechs Monate beträgt.</p><p>§ 1510. Durch den Tod des Miethers werden seine Erben berechtigt, die Jahresmiethe unter Beachtung der regelmäßigen Kündigungsfrist (§ 1509) je auf das nächste Hauptziel, auch wenn dieses nicht das Jahresziel ist, und auch dann ohne weitere Entschädigung zu kündigen, wenn die Wohnung oder das Magazin auf mehrere Jahre an ihn vermiethet war und jene Veränderung in diese Zeit fällt.</p><p>§ 1511. Der Tod des Vermiethers hat keinen Einfluß auf die rechtliche Fortdauer des Miethverhältnisses; ebensowenig die Veräußerung des Hauses durch den Vermiether oder der Ankauf eines Hauses durch den Miether.</p><p>§ 1512. Den Kontrahenten bleibt es vorbehalten, sowohl über Erlöschen und Fortsetzen der Miethe, als über die Kündigungsfristen abweichende Verabredungen zu treffen. Dieselben sind aber nur dann rechtsverbindlich, wenn sie durch schriftlichen Vertrag bestätigt sind (§ 1484).</p><p>Dritten gegenüber wirken sie nur, wenn ihnen durch Eintragung in das Grundbuch dingliche Sicherheit beigelegt worden ist.  <pb n="359"/></p><p>§ 1513. Geräth der Vermiether in Konkurs, so hat der Miether, wenn seine Miethzeit nicht früher abläuft, auch der Verwaltung der Konkursmasse und dem <persName n="ee003d6c-55e6-440c-803d-6c55e6c40cc1">Züger</persName> gegenüber ein Recht, daß er nicht vor dem nächsten Ziele nach der regelmäßigen Kündigungsfrist (§§ 1495 und 1509) zur Räumung genöthigt werde, wogegen er, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht, hinwieder verpflichtet ist, den Miethzins für die Zeit nach Ausbruch des Konkurses an die Masseverwaltung, beziehungsweise den <persName n="dd838edb-63dd-47c5-838e-db63ddc7c5dc">Züger</persName> zu bezahlen.</p><p>§ 1514. Der Konkurs des Miethers berechtigt den Vermiether zu sofortiger Auflösung des Miethverhältnisses.</p><p>§ 1515. Geräth der Miether für den fälligen Miethzins in Verzug und erhält der Vermiether auch durch den Rechtstrieb keine zureichende Deckung, so wird dieser berechtigt, jenem eine gerichtliche Frist in dem Sinne ansetzen zu lassen, daß derselbe entweder Zahlung oder Sicherheit leiste, widrigenfalls er zum Auszug genöthigt werde.</p><p>§ 1516. Die Beendigung der Miethe zieht auch das Ende der Aftermiethe regelmäßig nach sich. Vorbehalten bleiben allfällige Entschädigungsforderungen des Aftermiethers gegen den Aftervermiether.</p><p><title>Zweites Kapitel.</title></p><p><title>Pacht.</title></p><p><title>A. Entstehung.</title></p><p>§ 1517. Der Pachtvertrag entsteht, wenn der eine Kontrahent (der Verpächter) sich verpflichtet, dem andern (dem Pächter) eine Sache zum Fruchtgenuß <pb n="360"/>zu überlassen, wogegen der Pächter hinwieder als Gegenleistung den Pachtzins verspricht.</p><p>§ 1518. Die Pacht ist umfassender als die Miethe und die Rechte des Miethers sind regelmäßig inbegriffen in der Befugniß des Pächters.</p><p>Inwiefern nicht die Natur der Pacht abweichende Bestimmungen erheischt, sind die Grundsätze, die von der Miethe gelten, auch auf die Pacht anwendbar.</p><p><title>B. Rechte des Pächters und Verpflichtungen des Verpächters.</title></p><p>§ 1519. Ist ein landwirthschaftliches Gut gepachtet worden, so hat der Verpächter dem Pächter den Pachtbesitz (§ 490) des Gutes zu verschaffen und zu gewähren.</p><p>§ 1520. Werden die Geräthschaften (Schiff und Geschirr) oder das Vieh mit dem Gute verpachtet, so ist das in dem Vertrage besonders zu bestimmen.</p><p>§ 1521. Jeder Kontrahent ist dem andern gegenüber verpflichtet, sowohl ein genaues Inventar zu übergeben, als zu einer Schätzung der vorhandenen Geräthschaften und des Viehs (nicht auch der Früchte) Hand zu bieten.</p><p>§ 1522. Der Pächter ist gegenüber dem Verpächter zu verlangen berechtigt, daß dieser ihm für die volle verabredete Pachtzeit den ungestörten Besitz des Gutes gewähre.</p><p>Wird das Eigenthum des Gutes inzwischen veräußert und die Pacht nicht gegenüber dem Erwerber vorbehalten, so darf der neue Eigenthümer dennoch den Pächter nicht sofort, sondern nur mit Beachtung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten auf den verabredeten oder vorausgesetzten Jahrestermin von dem Gute weisen. Der Verpächter hat aber in solchen Fällen  <pb n="361"/>dem Pächter für die Störung seiner Pacht vollen Ersatz zu leisten.</p><p>§ 1523. Will sich der Pächter auch einem neuen Erwerber gegenüber dinglich sichern, daß er bis zu gänzlichem Ablauf der Pachtzeit ungestört auf dem Gute verbleibe, so muß er für kanzleiische Fertigung dieser dinglichen Belastung des Gutes sorgen.</p><p>§ 1524. Der Pächter darf das Gut nicht ohne Zustimmung des Verpächters weiter verpachten. Vorbehalten bleibt die übliche Unterpacht einzelner Gutsparzellen.</p><p><title>C. Rechte des Verpächters und Verpflichtungen des Pächters.</title></p><p>§ 1525. Die auf dem Grundbesitz haftenden Privat- und öffentlichen Lasten sind im Zweifel von dem Pächter zu übernehmen. Ausgenommen sind die Zinse der grundversicherten Kapitalien und die Vermögenssteuern, welche dem Verpächter zur Last fallen.</p><p>§ 1526. Hat ihm der Verpächter die Grundzins- und Zehentlasten verschwiegen, und hält sich der Grundzins- oder Zehentberechtigte an den Pächter, so ist dieser berechtigt, diese Leistung an dem Pachtzins abzurechnen, beziehungsweise von dem Verpächter Ersatz dafür zu fordern.</p><p>§ 1527. Die gewöhnlichen Reparaturen liegen dem Pächter, nur die Hauptreparaturen dem Verpächter ob.</p><p>§ 1528. Insbesondere ist der Pächter schuldig, von sich aus auch für Reinigung und Erhaltung der Wohnung in Dach und Fach, ferner von Weg und Steg, Dämmen und Gräben, Wasserleitungen, Verzäunung u. dgl. zu sorgen.  <pb n="362"/></p><p>§ 1529. Ueberdem ist der Pächter schuldig, der Landesübung gemäß auch zu den Reparaturen mitzuhelfen, welche dem Verpächter obliegen, so weit er mit seinem Gesinde und den Erzeugnissen des Gutes Beihülfe zu leisten vermag.</p><p>§ 1530. Der Pächter ist ferner verpflichtet, das gepachtete Gut als ein ordentlicher Landwirth zu bewirthschaften und für nachhaltige Ertragsfähigkeit der liegenden Gründe zu sorgen.</p><p>§ 1531. Werden Gutsrechte gestört oder gefährdet, z. B. durch Verrückung oder Abgang von Marksteinen, oder durch Anmaßung von Wegerechten oder anderen Dienstbarkeiten, so ist der Pächter verpflichtet, insofern er nicht von sich aus diese Störung oder Gefährdung beseitigen kann, dem Verpächter rechtzeitig davon Kenntniß und zur Ergreifung der nöthigen Rechtsmittel Gelegenheit zu geben.</p><p>§ 1532. Werden Feld- und Ackergeräthschaften oder anderes Werkzeug durch Alter oder durch Gebrauch zerstört, so liegt es dem Pächter ob, diese Stücke zu ersetzen.</p><p>Ebenso hat er auch zufällig untergegangene Inventarstücke insoweit zu ergänzen, als ihm solches nach Maßgabe des ordentlichen Gutsertrages und der vorhandenen Arbeitskräfte billigerweise zugemuthet werden kann.</p><p>§ 1533. Bei der Zurückgabe des Pachtgutes nach beendigter Pacht wird das Inventar zu Grunde gelegt und als Regel angenommen, daß der Pächter ebensoviel, wenn auch nicht nothwendig die nämlichen Stücke von gleicher Qualität und gleichem Werth zurückzugeben habe, als er empfangen hatte.  <pb n="363"/></p><p>§ 1534. Hat bei der Uebergabe eine Schätzung des Inventars stattgefunden und ist der Gesammtwerth des jetzigen Inventars geringer, als der Gesammtwerth des ursprünglichen, so muß der Pächter den Minderwerth dem Verpächter ersetzen. Bei der Berechnung des erstern wird aber auf die Veränderung der Verkehrspreise keine Rücksicht genommen und ebenso der aus Alter und fortgesetztem Gebrauche nothwendig eintretende Minderwerth noch brauchbarer Stücke nicht in Anschlag gebracht, so wenig als hinwieder der in bloßer Neuheit begründete Mehrwerth der an die Stelle untergegangener Stücke angeschafften neuen Geräthschaften.</p><p>Sind Früchte des Gutes (Heu, Stroh, Samen u. dgl.) mitübergeben, so hat der Pächter ein gleiches Maß gleichartiger Früchte zu erstatten, oder wenn solche nicht vorhanden sind, den dannzumaligen Ankaufspreis solcher Früchte in Geld zu vergüten.</p><p>§ 1535. Von der Ersatzpflicht des Minderwerthes kann sich der Pächter nur insoweit befreien, als er nachzuweisen vermag, entweder daß einzelne Stücke durch Verschulden des Verpächters untergegangen, oder daß sie durch höhere Gewalt zerstört worden seien und im letztern Falle nicht durch Arbeit und den Gutsertrag nach § 1532 haben ersetzt werden können.</p><p>§ 1536. Uebersteigt die Gesammtschätzung des Rückgabinventars die des Hingabinventars, so ist der Verpächter zur Vergütung an den Pächter insofern verpflichtet, als dieser Mehrwerth als eine nützliche Verwendung aus Anschaffung des Pächters zu betrachten ist, nicht aber wenn derselbe bloß die Folge guter Wirthschaft ist.</p><p>§ 1537. Der Pächter kann einen verhältniß-  <pb n="364"/>mäßigen Nachlaß an dem Pachtzinse fordern, wenn der gewöhnliche Ertrag des Gutes in Folge außerordentlicher und nicht vorhergesehener Unglücksfälle, z. B. durch Hagelschlag, Ueberschwemmung oder feindliche Verwüstung oder gänzlichen Mißwachs, einen beträchtlichen Abbruch erlitten hat.</p><p>Ist aber derartiger Schaden zur Zeit des Pachtabschlusses voraus zu sehen, z. B. das gepachtete Land von Zeit zu Zeit der Ueberschwemmung oder die Pflanzungen dem Frost ausgesetzt, so wird angenommen, es sei dieß bereits in der Bestimmung des Pachtzinses berücksichtigt, und kann ein Abzug an diesem nicht verlangt werden.</p><p>§ 1538. Ist ein Schaden der Art durch Versicherung in der Hauptsache gedeckt, so ist der volle Pachtzins zu entrichten.</p><p>§ 1539. Der Abzug an dem Pachtzins kann bis zum gänzlichen Erlaß des Pachtzinses aber nur dann ausgedehnt werden, wenn das gepachtete Gut keinen Fruchtertrag liefert und auch nicht gebraucht werden kann.</p><p>Niemals aber wird um deßwillen der Pächter berechtigt, von dem Verpächter darüber hinaus Schadensersatz zu fordern.</p><p>§ 1540. Zur Nachlaßforderung berechtigt der Mißwachs erst dann, wenn nicht so viel Früchte gewonnen werden konnten, als nöthig sind, um die Saat für das folgende Wirthschaftsjahr und durch Anstrengung des Pächters den Wirthschaftsbetrieb nothdürftig zu bestreiten.</p><p>§ 1541. Ist der Untergang der Früchte erst nach der Trennung derselben von dem Boden erfolgt, so hat der  <pb n="365"/>Pächter denselben allein zu tragen, es sei denn, daß der Verpächter durch den Pachtvertrag auf einen Theil der Früchte angewiesen ist und der Pächter sich nicht im Verzug der Ablieferung befindet.</p><p>§ 1542. Will sich der Pächter auf einen dem Pachtgute widerfahrenen Unglücksfall berufen, so muß er mit Beförderung dem Verpächter davon Anzeige machen und die Thatsache gehörig konstatiren. Versäumt er das, so kann er keinen Abzug an dem Pachtzins fordern.</p><p><title>D. Beendigung der Pacht.</title></p><p>§ 1543. Die Kündigungsfrist bei der Pacht von landwirthschaftlichen Grundstücken beträgt sechs Monate vor dem verabredeten oder vorausgesetzten Jahresziel.</p><p>§ 1544. Die stillschweigende Erneuerung des Pachtvertrags durch Nichtkündigung (§ 1508) wird bei verpachteten Liegenschaften regelmäßig je auf ein folgendes Wirthschaftsjahr angenommen.</p><p>§ 1545. Der Tod und der Konkurs des Pächters und der Konkurs des Verpächters lösen den Pachtvertrag wie der Tod und der Konkurs des Miethers und der Konkurs des Vermiethers (§§ 1510, 1513, 1514).</p><p>§ 1546. Hat der Pächter durch Eintragung in das Grundbuch ein dingliches Recht an dem Pachtgut erworben, so kann er auch im Konkurse des Verpächters nicht vor Ablauf der Pachtzeit durch den neuen Erwerber verdrängt werden, außer wenn der Zug zu Gunsten einer versicherten Forderung geschehen ist, welcher sein dingliches Recht nachsteht.  <pb n="366"/></p><p><title>Drittes Kapitel.</title></p><p><title>Viehverstellung.</title></p><p><title>A. Einfache Viehverstellung.</title></p><p>§ 1547. Die Viehverstellung kann in der Weise verabredet werden, daß der Einsteller Hausvieh zur Fütterung und Pflege für eine gewisse Zeit übernimmt und inzwischen die Früchte gewinnt, wogegen er an den Versteller einen Pachtzins, sei es in Geld, sei es in einer Anzahl Käse oder einem Gewichte Butter oder andern Naturalleistungen zu entrichten verspricht.</p><p>§ 1548. Wird Melkvieh eingestellt, so ist als Meinung der Kontrahenten zu vermuthen, der Einsteller sei berechtigt, die Milch und den Dünger zu gewinnen, und verpflichtet, für Wartung, Futter und Streue zu sorgen, aber auch die ersten vier Wochen lang das neugeborene, dem Versteller zugehörige Kalb auf eigene Kosten zu nähren, nach diesem Zeitraum aber an den Versteller abzuliefern. Ist es an einem Orte Uebung, die Kälber längere Zeit mit Milch zu nähren, z. B. sechs Wochen, so gilt die längere Frist auch bei der Verstellung.</p><p>§ 1549. Läßt der Versteller das Kalb längere Zeit bei dem Einsteller stehen, so wird jener diesem dafür zur Bezahlung des Futtergeldes verpflichtet, wenn nichts Anderes verabredet worden oder aus fester Uebung auf eine andere Meinung der Kontrahenten geschlossen werden kann.</p><p>§ 1550. Ist über die Dauer der Viehverstellung keine Verabredung getroffen worden, so ist anzunehmen, daß weder der Versteller das Vieh zur Unzeit zurückfordern, noch der Einsteller dasselbe zur Unzeit zurückgeben  <pb n="367"/>dürfe, im Uebrigen aber beide die Freiheit haben, die Viehverstellung aufzukündigen und ohne Verzug zu beendigen.</p><p>§ 1551. Die Unzeit der Rückforderung oder Rückgabe ergibt sich aus den Umständen, die nach den Gesetzen des guten Glaubens und redlicher Treue zu beurtheilen sind.</p><p>§ 1552. Der Einsteller haftet nicht für den Schaden, welcher ohne sein Verschulden dem eingestellten Vieh widerfährt, ist aber verpflichtet, alle Sorgfalt zu verwenden.</p><p><title>B. Eisernvieh.</title></p><p>§ 1553. Wird einem Pächter ein Inventar an Vieh nach vorgängiger Taxation in der Meinung überlassen, daß nach Beendigung des Pachtverhältnisses ein der Art, Zahl und dem Werthe nach gleiches Inventar zurück erstattet werden soll, so ist das ein Eisernviehvertrag.</p><p>§ 1554. Der Einsteller hat an dem Eisernvieh allen Nutzen, auch den Nachwuchs und die Wollschur.</p><p>§ 1555. Dafür übernimmt er auch alle Gefahr der Zwischenzeit auf sich allein.</p><p>§ 1556. Das Eigenthum an dem Eisernvieh geht nicht auf den Pächter über, sondern bleibt dem Verpächter.</p><p>Geräth dieser aber inzwischen in Konkurs, so steht dem Pächter für den Mehrwerth des dannzumaligen Inventars ein Retentionsrecht zu (§ 1597).</p><p>§ 1557. Der Pächter ist verpflichtet, an die Stelle untergegangener oder unbrauchbarer Stücke andere brauchbare für den Verpächter anzuschaffen, welche in das Eigenthum des Verpächters übergehen.  <pb n="368"/></p><p>§ 1558. Soweit die Rücksicht auf gehörige Viehwirthschaft reicht, ist der Pächter als zum Verkauf oder Abschlachten einzelner Stücke ermächtigt anzusehen.</p><p>§ 1559. Der Pächter kann sich nach Auflösung des Pachtverhältnisses nicht durch Bezahlung der Schätzungssumme der Rückgabe des Viehes entziehen. Wohl aber darf er den Mehrbestand zurückbehalten.</p><p><title>Neunter Abschnitt.</title></p><p><title>Von den Verträgen über entgeltliche Arbeit und Geschäftsbesorgung.</title></p><p><title>Erstes Kapitel.</title></p><p><title>Lohndienstvertrag.</title></p><p>§ 1560. Durch den Lohndienstvertrag verpflichtet sich der Eine, als Arbeiter nach der Anordnung des Andern (Lohnherrn, Dienstherrn) persönliche Dienste zu leisten wogegen dieser hinwieder jenem Lohn verspricht.</p><p>§ 1561. Es darf nicht durch Vertrag ein unauflösliches Lohndienstverhältniß geschaffen werden. Wohl aber kann durch Vertrag die Kündigung auf erhebliche Gründe beschränkt werden.</p><p>§ 1562. Auch wenn ein Lohndienstvertrag auf eine längere Zeitdauer abgeschlossen worden ist, so kann doch inzwischen aus erheblichen und dringenden Ursachen die Auflösung des Verhältnisses gefordert werden. Das Gericht hat in derartigen Streitfällen in Erwägung der Umstände und des guten Glaubens nach freiem Ermessen zu urtheilen.  <pb n="369"/></p><p>§ 1563. Der Arbeiter ist verpflichtet, die versprochene oder übungsgemäße Arbeit zu leisten und die Hausordnung des Meisters oder Herrn zu beachten.</p><p>Er ist ohne die Zustimmung des letztern nicht berechtigt, einen Andern an seiner Statt zu stellen.</p><p>§ 1564. Es dürfen von dem Arbeiter weder übermäßige Anstrengungen, noch unsittliche Leistungen verlangt werden.</p><p>§ 1565. Das Verhältniß zwischen dem Meister und den Gesellen und Lehrlingen und zwischen dem Fabrikherrn und den Fabrikarbeitern wird durch besondere Gesetze näher bestimmt.</p><p>§ 1566. Den Schreibern und ebenso den Gesellen, den Fabrikarbeitern und den Tagelöhnern steht für ihre Lohnforderung ein gesetzliches Vorzugsrecht an der vorhandenen fahrenden Habe des Lohnherrn zu (§ 897).</p><p><title>Zweites Kapitel.</title></p><p><title>Honorarvertrag (Freidienstvertrag).</title></p><p>§ 1567. Als freie Dienste, welche honorirt werden (§ 1179), werden geachtet:</p><p>a.	die Dienstleistung von Lehrern und Erziehern;</p><p>b.	von Aerzten, Wundärzten, Hebammen;</p><p>c.	von Advokaten und Konsulenten;</p><p>d.	von Ingenieuren, Chemikern und Technikern;</p><p>e.	von Sensalen und Geschäftsagenten, und außerdem alle entgeltlichen Dienstleistungen, bei welchen kein Herrschaftsverhältniß des Lohngebers entsteht.  <pb n="370"/></p><p>§ 1568. Es können freie Dienste sowohl für einen einzelnen Fall verlangt, als auch ein Sachkundiger auf die Dauer angestellt werden.</p><p>§ 1569. Anstellungen auf Lebenszeit des Anstellers oder des Angestellten sind zulässig.</p><p>Auch unter dieser Voraussetzung ist jedoch die rechtzeitige und redliche Aufkündigung des Verhältnisses aus erheblichen Gründen, z. B. wegen Uebersiedelung des einen oder andern Kontrahenten an einen fernen Ort, vorbehalten.</p><p>§ 1570. Wird ein bestimmtes Honorar nicht zum voraus verabredet, aber sind die Dienstleistungen von der Art, daß sie honorirt zu werden pflegen, so wird die Größe des Honorars durch billiges Ermessen bestimmt mit Berücksichtigung der Hebung und der besondern Umstände.</p><p>§ 1571. Wenn für einzelne derartige Dienstleistungen durch Gesetze oder Verordnungen Taren festgesetzt sind, so wird eine Klage auf größeres Honorar nicht gestattet, auch nicht, wenn ein solches vertragsmäßig ausbedungen worden. Die Rückforderung des höheren ungefordert bezahlten Betrags aber ist in der Regel nicht zulässig.</p><p><title>Drittes Kapitel.</title></p><p><title>Verdingung eines Werkes (Werkvertrag).</title></p><p><title>A. Im Allgemeinen.</title></p><p>§ 1572. Durch den Verdingungsvertrag verpflichtet sich der Eine, der Uebernehmer (Handwerker, Techniker, Künstler u. dgl.), dem Andern, dem Besteller, ein ganzes Werk auszuführen, wo-  <pb n="371"/>gegen dieser hinwieder jenem Lohn oder Honorar dafür zu zahlen sich verbindet.</p><p>§ 1573. Der Uebernehmer darf die Ausführung des Werkes wider den Willen des Bestellers nicht einem andern Uebernehmer an seiner Statt übertragen, sondern ist verpflichtet, dasselbe persönlich auszuführen oder die Ausführung durch seine Arbeiter zu leiten. Ausgenommen sind diejenigen Fälle, in denen es nach der Natur des Geschäftes auf die persönliche Befähigung oder die individuellen Eigenschaften des Uebernehmers nicht ankommt.</p><p>§ 1574. Liefert der Uebernehmer nicht bloß die Arbeit, sondern auch alles Material zu dem Werk, so ist der Vertrag aus Kauf und Verdingung gemischt, wenn nach der Verabredung oder aus den Umständen auf die Forderung persönlicher Arbeit zu schließen ist, dagegen als gewöhnlicher Kauf zu betrachten, wenn die Kontrahenten auf die persönliche Arbeitsleistung keinen Werth gelegt haben.</p><p>§ 1575. Der Uebernehmer hat für gute Arbeit und rechtzeitige Lieferung des Werkes einzustehen. Hat er die Wahl der Stoffe, welche zu dem Werke verwendet werden, und der Gehülfen, welche an demselben arbeiten, so haftet er auch für die Güte jener und die Sorgfalt dieser.</p><p>§ 1576. Bei Ablieferung des Werks ist jeder von beiden Kontrahenten berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung desselben durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen.</p><p>§ 1577. Wenn der Besteller das Werk annimmt und ausdrücklich oder stillschweigend billigt, so wird der  <pb n="372"/>Uebernehmer von seiner Verpflichtung, für die Güte des Werks einzustehen, befreit. Jedoch hat er, abgesehen von besonderer Verabredung oder Vorbehalt, auch nachher Nachwährschaft zu leisten:</p><p>a.	für allen Schaden, den er doloser Weise verschuldet hat;</p><p>b.	für Mängel, welche zur Zeit der Ablieferung des Werks verborgen gewesen und der Fahrlässigkeit des Uebernehmers zur Last fallen.</p><p>In dem letztern Falle hat der Besteller den Beweis der Fahrlässigkeit nöthigenfalls durch den Befund von Sachverständigen zu leisten.</p><p>§ 1578. Stürzt ein Gebäude innerhalb zehn Jahren nach der Uebergabe ganz oder theilweise ein, so wird, wenn nicht andere von dem Baumeister unabhängige Ursachen den Einsturz hervorgebracht haben, angenommen, dieser Schaden sei einer mangelhaften Konstruktion oder Bauführung zuzuschreiben, und es hat der Baumeister, der das Bauwerk übernommen hatte, selbst dann dafür einzustehen, wenn das Gebäude früher von dem Bauherrn gebilligt worden ist.</p><p>§ 1579. Erscheint das Werk bei der Ablieferung mit Fehlern behaftet, oder nicht der Verabredung gemäß, so darf der Besteller immer für den dießfälligen Minderwerth des Werks an dem Lohn oder Honorar einen entsprechenden Abzug machen, und ist, insofern die vertragswidrige Veränderung einen Mehrwerth des Werks zur Folge hat, nicht verpflichtet, den Lohn oder das Honorar ebenso zu erhöhen.</p><p>Im letztern Falle hat aber der Uebernehmer das Recht, die Verbesserung wieder wegzunehmen, soweit  <pb n="373"/>dieß ohne Schädigung des Werkes geschehen kann, und ist nur verpflichtet, die ursprünglich übernommene Leistung zu erfüllen.</p><p>§ 1580. Ist die Verbesserung der Fehler ohne unverhältnißmäßige neue Arbeit möglich, so ist der Besteller berechtigt, statt den entsprechenden Abzug zu machen, von dem Uebernehmer die unentgeltliche Verbesserung zu fordern.</p><p>§ 1581. Soweit dem Uebernehmer bei der ungenügenden Ausführung des Werkes eine Verschuldung zur Last fällt, hat er überdieß dem Besteller den daherigen Schaden zu ersetzen.</p><p>§ 1582. Ist der Mangel des Werkes so erheblich, daß dasselbe für den Besteller unbrauchbar erscheint oder sonst die Annahme demselben billiger Weise nicht zugemuthet werden kann, so darf er die Annahme verweigern, die Bestellung zurückziehen, und überdem Ersatz für den um der Nichtlieferung willen entstandenen Schaden fordern.</p><p>Bei Bauwerken auf dem Boden des Bestellers ist ein derartiges Recht des Bestellers, das Werk dem Uebernehmer heimzuschlagen, nicht anwendbar.</p><p>§ 1583. Geht die Sache vor ihrer Ablieferung durch Zufall unter, und ist der Besteller nicht im Verzug der Annahme, so trifft der Schaden den Uebernehmer. Er kann weder für seine Arbeit Lohn, noch für seine Auslagen Ersatz fordern.</p><p>§ 1584. Hat der Besteller das Material geliefert, so hat er die Gefahr für dieses zu tragen.</p><p>Hat in diesem Falle die Fehlerhaftigkeit des Materials den Untergang der Sache herbeigeführt, so darf  <pb n="374"/>der Uebernehmer überdem für die vergebliche Arbeit Lohn und für die Auslagen Ersatz fordern, insofern ihm nicht Fahrlässigkeit zur Last fällt.</p><p>Haben Beide Material geliefert, so trägt jeder die Gefahr für das seinige und haftet für dessen Mängel.</p><p>§ 1585. Zeigen sich bei der Arbeit Mängel am Material, oder Verhältnisse, welche die richtige Ausführung oder den Bestand des Werkes gefährden, so ist der Uebernehmer verpflichtet, dem Besteller rechtzeitig davon Anzeige zu machen und haftet diesem, wenn er dieselbe versäumt, für die nachtheiligen Folgen der Unterlassung.</p><p>§ 1586. Wird ein Werk theilweise abgeliefert und bezahlt, so geht die Gefahr des Untergangs je nach Verhältniß der gelieferten Theile von dem Uebernehmer auf den Besteller über.</p><p>§ 1587. Ist der Lohn für das Werk zum voraus genau bestimmt worden, so ist der Uebernehmer verpflichtet, dasselbe um diese Summe zu liefern, und darf keine Erhöhung fordern, auch wenn er mehr Arbeit gehabt oder mehr Auslagen gemacht hat, als vorgesehen worden. Vorbehalten sind die Fälle, in welchen außerordentliche und nicht vorzusehende Ereignisse oder Verhältnisse die Ausführung hindern oder übermäßig erschweren.</p><p>§ 1588. Ist der Lohn zum voraus nicht genau, sondern nur ungefähr bestimmt worden, so ist nöthigenfalls durch Sachverständige der Werth bei der Ablieferung zu schätzen, und es kommt dann die Mehrarbeit mit in Betracht. Wird aber der ungefähre Ansatz unverhältnißmäßig überstiegen, so hat der Besteller das  <pb n="375"/>Recht, die Annahme ganz zu verweigern und von dem Geschäft zurück zu treten.</p><p>§ 1589. Der Besteller eines Werkes kann auch während der Ausführung desselben die Bestellung jederzeit wieder absagen und von dem Geschäft zurücktreten, wenn er den Uebernehmer für alle Auslagen entschädigt, die bisherige Arbeit bezahlt und ihm überdem den muthmaßlichen Gewinn vergütet, den dieser in Folge der Unternehmung gehabt hätte.</p><p>§ 1590. Ist ein Werk auf einen bestimmten Lieferungstermin bestellt, dieser aber von dem Uebernehmer nicht eingehalten worden, so wird der Besteller nicht allein zur Ersatzforderung für den daherigen Schaden, sondern überdem berechtigt, dem Uebernehmer eine Frist, innerhalb welcher dieser die Ausführung zu vollziehen habe, unter der Androhung gerichtlich ansetzen zu lassen, seine Bestellung auch ohne weitere Vergütung der bisherigen Arbeit und Auslagen des Uebernehmers zurückzuziehen.</p><p>§ 1591. Durch den Tod des Uebernehmers wird der Verdingungsvertrag aufgelöst.</p><p>Der Besteller ist aber verpflichtet, wenn das Werk bereits vollendet oder zum Theil hergestellt und der Theil für ihn brauchbar ist, dasselbe ganz oder zum Theile anzunehmen und nach Verhältniß zu bezahlen.</p><p>§ 1592. Wenn jedoch nach der Natur des Geschäftes auf die individuellen Eigenschaften des Uebernehmers nichts ankommt, so sind die Erben des Uebernehmers berechtigt, an desselben Statt die Ausführung des verdungenen Werkes auf sich zu nehmen.  <pb n="376"/></p><p><title>B. Bestellung von Handwerksarbeit insbesondere.</title></p><p>§ 1593. Wird bei einem Handwerker sei es ein neuer Handwerksartikel, sei es die Reparatur eines alten bestellt, so ist im Zweifel anzunehmen, es sei Zug um Zug verstanden und es tritt die Analogie des Baarkaufs ein (§§ 1428 ff.).</p><p>§ 1594. Wenn aber ein späterer Zahlungstermin verabredet oder gegenüber von Kunden übungsgemäß vorausgesetzt worden ist, z. B. auf Jahresrechnung, so kommt die Analogie des Kreditkaufs (§§ 1430 ff.) zur Anwendung.</p><p>§ 1595. Eine Verpflichtung des Kunden, den schuldigen Arbeitslohn und den Preis des Handwerksartikels zu verzinsen, wird nicht vermuthet, sondern tritt erst ein in Folge vergeblicher Mahnung und des Verzugs.</p><p>§ 1596. Zur Sicherheit für seine aus der Bestellung entstandene Forderung steht dem Handwerker ein Zurückbehaltungsrecht zu an der ihm übergebenen Sache des Kunden.</p><p>§ 1597. Macht der Gläubiger von seinem Zurückbehaltungsrechte Gebrauch und greift er wirklich auf die vorhandene Sache, so hat er daran die Rechte des Faustpfandgläubigers.</p><p>§ 1598. Wenn jedoch der zur Zurückbehaltung Berechtigte eine Forderung stellt, gegen welche der Eigenthümer der Sache ernste und einer weiteren Untersuchung würdige Einwendungen erhebt, so ist der Gerichtspräsident ermächtigt, gegen gehörige Beurkundung des Zustandes der Sache und gegen gerichtliche Deposition der geforderten Geldsumme die Herausgabe der zurückbehaltenen Sache anzubefehlen.  <pb n="377"/></p><p><title>Viertes Kapitel.</title></p><p><title>Verlagskontrakt.</title></p><p>§ 1599. Durch den Verlagskontrakt verpflichtet sich ein Autor (Schriftsteller oder Künstler) oder dessen Rechtsnachfolger ein litterarisches oder künstlerisches Werk einem Andern, dem Verleger, zur Herausgabe zu übergeben und zu überlassen, und dieser hinwieder jenem, die Veröffentlichung des Werkes zu besorgen, beziehungsweise auch dem Autor ein Honorar zu bezahlen.</p><p>§ 1600. Der Autor ist verpflichtet, das versprochene Werk zu liefern. Geschieht es nicht, so ist der Verleger berechtigt, für den daherigen Schaden, den er erlitten hat, Ersatz zu fordern und überdem von dem Vertrage zurückzutreten.</p><p>§ 1601. Bei doloser oder fahrlässiger Nichterfüllung des Autors, oder wenn dieser im Verzuge ist, darf der Verleger auch für den muthmaßlichen Gewinn Ersatz fordern, der ihm um deßwillen entgangen ist. Die gesammte Ersatzforderung darf nur in dem Falle das verabredete Honorar für das nicht gelieferte Werk übersteigen, wenn der Autor dolos handelt.</p><p>§ 1602. Der Autor muß das Werk in einer Form liefern, welche sich zur Vervielfältigung eignet.</p><p>§ 1603. Er überträgt das Autorrecht, wenn nichts Anderes verabredet worden, für eine Auflage an den Verleger, und darf zum Schaden des letztern nicht weiter über das Werk, auch nicht zum Behufe einer spätern Gesammtausgabe seiner Werke verfügen.</p><p>Ist die Auflage vergriffen, so hat der Autor wieder  <pb n="378"/>die Freiheit, sein Werk an einen andern Verleger zu veräußern.</p><p>§ 1604 Zeitungsartikel und einzelne kleinere Aufsätze in Zeitschriften darf der Verfasser auch selbständig in einem besondern Werke herausgeben, ohne das Autorrecht des Verlegers oder Unternehmers der Zeitung oder der Zeitschrift zu verletzen.</p><p>§ 1605. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk in anständiger Ausstattung drucken zu lassen und zu veröffentlichen. Ist die Zahl der Exemplare nicht durch den Vertrag oder die Sitte bestimmt worden, so steht ihm eine beliebige Auflage frei. Hat er aber einmal den Druck vollendet, so darf er ohne Ermächtigung des Autors keinen neuen Abdruck vornehmen.</p><p>§ 1606. Er hat ferner für gehörigen buchhändlerischen Umsatz und gehörige öffentliche Anzeige zu sorgen. Die Preisbestimmung steht ihm frei, wenn nicht der Verlagsvertrag darüber bindende Vorschriften enthält. Jedoch muß er dabei die natürlichen Verhältnisse beachten, so daß er nicht durch unmäßige Preisforderung zum Schaden auch des Autors den Absatz verhindern darf.</p><p>§ 1607. Die Verpflichtung des Verlegers, ein Honorar zu bezahlen, ist nicht nothwendig, kann aber aus den Umständen als Meinung der Kontrahenten gefolgert werden.</p><p>§ 1608. Das Maß des Honorars wird, wenn dasselbe nicht durch den Vertrag genauer bestimmt worden, nöthigenfalls durch richterliches Ermessen mit Rücksicht theils auf die Kosten und die Größe der Auflage, theils auf den Preis der einzelnen Exemplare festgesetzt.  <pb n="379"/></p><p>§ 1609. Im Zweifel wird die Honorarforderung fällig, wenn der Druck des Werkes vollendet ist und die Exemplare ausgegeben werden können, bei pränumerirten Werken schon zur Zeit der Hingabe des Manuskripts an den Verleger.</p><p>§ 1610. Ob das Buch Absatz finde oder nicht, ist für die Rechtmäßigkeit der Honorarforderung gleichgültig.</p><p>§ 1611. Ist die Honorirung ganz oder theilweise auf den erwarteten Gewinn angewiesen, so erhält der Vertrag insoweit den Charakter einer gemeinen Gesellschaft, und der Verleger ist zu übungsmäßiger Abrechnung und Nachweisung des Absatzes verpflichtet.</p><p>§ 1612. Geht das Manuskript unter, bevor es abgeliefert worden, so trifft der Schaden den Autor in dem Sinne, daß er ein anderes Manuskript auf seine Kosten zu liefern hat, oder wenn dieß unmöglich ist, seine Rechte auf Honorar verliert. Geht dasselbe nach der Ablieferung unter, so trifft der Schaden den Verleger, in dem Sinne jedoch, daß der Autor, wenn er eine Kopie besitzt oder mit geringer Anstrengung den Verlust zu ersetzen im Stande ist, das gegen Entschädigung thun muß. Ist die Wiederherstellung aber nicht möglich ohne ein wesentlich neues Werk, so ist der Verleger zwar zur Honorirung des Autors verpflichtet, im Uebrigen aber der Verlagskontrakt als erloschen zu betrachten.</p><p>§ 1613. Wenn der Herausgeber (Redaktor) eines umfassenden Werkes einzelne in dasselbe zu liefernde Artikel ohne Vorbehalt bestellt und die Bestellung angenommen wird, so entstehen zwischen Beiden wechselseitige Verpflichtungen, aber es wird im Zweifel als  <pb n="380"/>selbstverstanden angenommen, daß der Verfasser mit Bezug auf die Honorarforderung die Anweisung an den Verleger sich gefallen lassen müsse.</p><p>§ 1614. Die persönlichen Verpflichtungen des Autors erlöschen mit seinem Tode.</p><p><title>Fünftes Kapitel.</title></p><p><title>Kommission.</title></p><p><title>A. Im Allgemeinen.</title></p><p>§ 1615. Der Kommissionär besorgt gewerbsmäßig den Abschluß von Handelsgeschäften (Kauf oder Verkauf) im Interesse und auf Rechnung eines Auftraggebers, des Kommittenten, aber unter eigenem Namen und gegen Provision.</p><p>§ 1616. Der Kommissionsvertrag kann auch durch Briefe oder Boten gültig abgeschlossen werden.</p><p>§ 1617. Will der Kommissionär einen in seinen Geschäftskreis fallenden Auftrag nicht annehmen, so ist er verpflichtet, dem Kommittenten von der Ablehnung ohne Verzug Kenntniß zu geben. Versäumt er dieß, so ist dieser berechtigt, das Stillschweigen als Annahme zu erklären, und es haftet der Kommissionär, wie wenn er die Annahme erklärt hätte.</p><p>Vorsorgliche Maßregeln zur Sicherung des übersendeten Gutes und zur Abwendung von Schaden, der demselben droht, hat er auch im Falle der Ablehnung zu treffen, so weit dieß nothwendig erscheint.</p><p>§ 1618. Der Kommissionär ist schuldig, das Interesse des Kommittenten möglichst zu wahren, beziehungsweise unter möglichst günstigen Bedingungen für diesen zu kaufen oder zu verkaufen. Kann er wohl-  <pb n="381"/>feiler kaufen, als der Kommittent vorausgesetzt, oder theurer verkaufen, als dieser ihm vorgeschrieben hat, so darf er den Gewinn nicht für sich behalten, sondern muß denselben dem Kommittenten anrechnen.</p><p>§ 1619. Der Kommissionär wird dem Dritten gegenüber persönlich obligirt. Der Kommittent dagegen wird mit dem dritten Gläubiger oder Schuldner des Kommissionärs nicht obligatorisch verbunden.</p><p>§ 1620. Der Kommissionär ist verpflichtet, die Forderungen, die er aus dem Geschäft gegen den Dritten erworben hat, für den Kommittenten einzuziehen, nöthigenfalls an diesen abzutreten. Hinwieder ist er berechtigt, für die Schulden, die er im Interesse der Kommission kontrahirt hat, Ersatz von dem Kommittenten zu verlangen.</p><p>§ 1621. Vor der Abtretung einer Forderung an den Kommittenten durch den Kommissionär ist jener nicht berechtigt, dieselbe mit Umgehung des Kommissionärs einzuziehen. In dem Verhältniß zwischen Kommittenten aber und Kommissionär werden diese Forderungen als dem ersteren zugehörig betrachtet, vorbehalten das Zurückbehaltungsrecht des letzteren daran (§ 1625).</p><p>§ 1622. Der Kommissionär hat für alle im Interesse der Kommission gemachten Verwendungen und für den dießfälligen Schaden Ersatz zu fordern. Dazu gehört auch regelmäßig der Lagerzins für die Benutzung seines Magazins und seiner Geräthschaften.</p><p>Die Arbeit dagegen, auch der Leute des Kommissionärs, wird in der Regel durch die Provision berücksichtigt.  <pb n="382"/></p><p>§ 1623. Der Kommissionär hat überdem als Gegenleistung für seine Geschäftsbesorgung die übliche Provision zu fordern.</p><p>§ 1624. Die Forderung auf Provision entsteht durch den Geschäftsabschluß des Kommissionärs mit dem Dritten und wird durch Handelsübung oder Vertrag bestimmt.</p><p>Vorbehalten bleibt die übliche Auslieferungsprovision, auf welche der Kommissionär Anspruch hat, wenn er das ihm zum Verkauf übergebene Gut in Folge einer Verschuldung oder eines Zufalles auf Seite des Kommittenten zurückgeben muß.</p><p>§ 1625. Der Kommissionär hat zur Sicherung seiner aus dem Kommissionsverhältniß entstandenen Forderungen an den Kommittenten ein Zurückbehaltungsrecht (Retentionsrecht) an den Waaren, Geldern und Forderungen des Kommittenten, welche in Folge des Kommissionsverhältnisses in seinen Besitz gekommen sind (§§ 1597 und 1598).</p><p>Dieses Zurückbehaltungsrecht darf aber weder zu Gunsten anderer Forderungen des Kommissionärs gegen den Kommittenten, noch auf andere aus anderen Gründen in dem Gewahrsam des erstern liegende Sachen des letztern ausgedehnt werden.</p><p>§ 1626. Der Kommissionär hat für den Schaden an dem Kommissionsgute, welches ihm zur Aufbewahrung übergeben ist, Ersatz zu leisten, wenn er nicht nachweist, daß derselbe auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte abgewendet werden können.  <pb n="383"/></p><p><title>B. Einkaufskommission.</title></p><p>§ 1627. Der Einkaufskommissionär darf, ohne die Zustimmung des Kommittenten einzuholen, diesem nicht Waaren seines Lagers liefern, auch nicht, wenn er dieselben innerhalb des limitirten Preises dem Kommittenten überlassen will. Der Kommittent ist nicht schuldig, diese Waare anzunehmen, und behält er sie als Käufer, nicht verpflichtet, die Provision zu bezahlen. Es wird dann das Geschäft als ein gewöhnlicher Kaufvertrag zwischen dem Kommissionär als dem Verkäufer und dem Kommittenten als dem Käufer behandelt.</p><p>§ 1628. Das Eigenthum an der aus Kommission gekauften Waare geht in dem Moment auf den Kommittenten über, in welchem dieselbe dem Kommissionär zu Eigenthum übertragen und von diesem als Stellvertreter des Kommittenten in Besitz genommen worden ist.</p><p>§ 1629. Der Kommissionär haftet für gehörige Verpackung und Versendung der Waare an den Kommittenten.</p><p>§ 1630. Der Kommittent ist verpflichtet, die von dem Kommissionär dem Auftrage gemäß eingekaufte Waare anzunehmen, und wenn er wegen Ueberschreitung des Auftrags oder nicht gehöriger Erfüllung desselben die Annahme verweigert, davon dem Kommissionär ohne Verzug Kenntniß zu geben. Im entgegengesetzten Falle darf dieser auf Annahme schließen.</p><p>§ 1631. Ferner ist der Kommittent verpflichtet, dem Kommissionär die Kapitalvorschüsse, welche dieser für ihn gemacht hat, unverzüglich sammt Zinsen seit der Auslage zu vergüten und die übrigen Auslagen  <pb n="384"/>zu ersetzen. Der Kommissionär darf Magazinirungskosten verrechnen, auch wenn er selbst die erforderlichen vermiethbaren Räume dazu hergegeben hat. Hat er aber durch geschickte Behandlung oder aus Zufall Kosten erspart, so darf er dafür nichts anrechnen.</p><p>§ 1632. Hat der Kommissionär Waaren für Rechnung eines im Auslande wohnenden Kommittenten gekauft, und ist dieser im Verzug der Annahme und Bezahlung, so kann jener bei dem Bezirksgerichte seines Wohnorts zu seiner Sicherung auf öffentliche Versteigerung der in seinen Händen befindlichen Waaren antragen und es ist diese, wenn die Forderung liquid ist, nach angemessener Fristansetzung zu gestatten.</p><p><title>C. Verkaufskommission.</title></p><p>§ 1633. Bei der Verkaufskommission (Konsignation) darf der Kommissionär, ohne die Zustimmung des Kommittenten einzuholen, die übersendete Kommissionswaare nicht für sich selbst kaufen. Der Kommittent ist auch dann, wenn jener innerhalb der gesetzten Preisgrenze (Limite) zum höchsten Marktpreise kaufen will, nicht verpflichtet, den Verkauf einzugehen, noch die Provision zu bezahlen.</p><p>§ 1634. Die Kommissionswaare bleibt, so lange sie unveräußert in den Händen des Kommissionärs ist, Eigenthum des Kommittenten, ist aber als dem Kommissionär anvertrautes Gut zu betrachten. Die Gelder dagegen, welche dem Kommissionär als Kaufpreis der Waare bezahlt werden, gehen in sein Eigenthum über und er wird für die betreffende Summe dem Kommittenten als Schuldner belastet.  <pb n="385"/></p><p>§ 1635. Der bloße Preisansatz, welchen der Kommittent dem Kommissionär mittheilt, ist nicht als Minimum des erlaubten Verkaufspreises (Limits) aufzufassen, sondern bezeichnet gewöhnlich den von dem Kommittenten erwarteten Preis. Kann der Kommissionär theurer verkaufen, so fällt der Mehrwerth dem Kommittenten zu. Aber auch zu wohlfeilerem Verkaufe ist er nach den Umständen berechtigt.</p><p>§ 1636. Der Kommissionär ist berechtigt, nicht bloß gegen baar, sondern, so weit das dem Handelsgebrauche des Geschäftes oder Ortes gemäß ist, aus Kredit zu verkaufen. Vertraut er auf offenbar leichtsinnige Weise Personen, welche daselbst keinen Kredit genießen, so hat er die Gefahr solchen Kreditirens, im entgegengesetzten Falle hat dieselbe der Kommittent zu tragen.</p><p>§ 1637. Hat der Kommissionär unbefugter Weise auf Kredit verkauft, oder hat er sich dem Kommittenten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet, für die Zahlungsfähigkeit der Käufer einzustehen (Delcredere), so haftet er diesem als Selbstschuldner im ersten Falle sofort, im letztern mit Eintritt des Zahlungstermines für Bezahlung des Kaufpreises.</p><p>§ 1638. Langt die dem Kommissionär übersandte Waare in schadhaftem Zustande an, so soll dieser den Thatbestand ohne Verzug gehörig konstatiren lassen. Versäumt er dieß, so darf er sich gegen den Kommittenten nicht mehr auf die äußerlich erkennbaren Mängel der Waare berufen.</p><p>§ 1639. Wenn sich Gefahr zeigt, daß die dem Kommissionär anvertraute Waare in schnelle Verderbniß gerathe, so ist derselbe mit gerichtlicher Zustimmung zu  <pb n="386"/>öffentlicher Versteigerung des Gutes berechtigt, und es ist der Erlös vorläufig ihm einzuhändigen.</p><p>§ 1640. Kann der Kommissionär die Waare nicht anbringen, oder ist der Auftrag widerrufen, so ist er berechtigt, wenn der Kommittent mit der Verfügung über die Waare oder der Zurücknahme ungebührlich zögert, nöthigenfalls im Interesse seiner Forderungen auf gerichtliche Versteigerung anzutragen (§ 1632).</p><p>§ 1641. Die Verkaufskommisston erlischt nicht durch den Tod des Kommittenten, sondern erst durch den Widerruf seiner Erben.</p><p><title>Sechstes Kapitel.</title></p><p><title>Spedition.</title></p><p>§ 1642. Wer die Versendung von Waaren an einen andern Ort berufsmäßig betreibt (der Speditor), ist verpflichtet, die ihm zur Spedition übersandten Waaren entweder auftragsgemäß zu spediren, oder, wenn er den Auftrag ablehnt, dieß unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.</p><p>§ 1643. Der Speditor soll die angenommenen Speditionsaufträge in sein Tagebuch eintragen und die Art und Quantität, auf Verlangen des Auftraggebers auch den angegebenen Werth der Güter, darin bezeichnen.</p><p>§ 1644. Der Speditor soll bei Empfangnahme des ihm übergebenen Gutes sofort prüfen, ob dasselbe in äußerlich gutem Zustande anlange. Nimmt er einen Schaden wahr, so soll er ohne Verzug den Thatbestand gehörig konstatiren lassen und im Interesse des Auftraggebers die Entschädigungsrechte desselben gegen den  <pb n="387"/>früheren Speditor oder Fuhrmann oder Schiffer möglichst wahren oder sichern. Zu diesem Behuf darf er provisorische Maßregeln, z. B. Arrest, Kaution, erwirken, nicht aber ohne weiteren Auftrag die Hauptklage auf Entschädigung einleiten.</p><p>§ 1645. Er hat für gehörige Aufbewahrung des Gutes bis zur Versendung, sodann für gehörige und rechtzeitige Versendung zu sorgen.</p><p>§ 1646. Der Speditor haftet für allen Schaden, welcher der ihm anvertrauten Waare widerfährt, außer wenn derselbe durch höhere Gewalt (z. B. Blitz, Lawinensturz, Feindesmacht, Feuersbrunst u. dgl.) verursacht ist. Der Nachweis der höheren Gewalt liegt ihm ob (§ 1653).</p><p>Ist die Verderbniß der Waare aber eine Folge ihrer inneren Mängel oder der Verschuldung des Versenders, so hat er dafür nicht einzustehen, wenn ihm nicht in dieser Beziehung Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.</p><p>In gleicher Weise haftet er auch für die verspätete Ankunft der Waare an dem Bestimmungsorte.</p><p>§ 1647. Der Speditor haftet auch für den Zwischenspeditor und den Frachtführer, welche ihm nicht vorgeschrieben waren. Ueberdem ist er verpflichtet, auf Begehren des Versenders, beziehungsweise des Empfängers, seine Ersatzklage gegen die verantwortliche Zwischenperson zu cediren.</p><p>§ 1648. Wenn der Speditor ohne dringende Gründe von der Vorschrift seines Auftraggebers, durch welche der Weg oder der Fuhrmann bezeichnet wird, abweicht, und das Gut auf einer andern Straße oder durch einen  <pb n="388"/>andern Frachtführer versendet, so hat er auch die Gefahr der höheren Gewalt zu tragen.</p><p>§ 1649. Der Speditor hat eine Forderung je nach Umständen auf den festgesetzten Uebernahmspreis oder auf Rückerstattung seiner Auslagen (Fracht, Zölle u. s. f.), auf Ersatz seiner Verwendungen (Verpackung, Magazinirung) und auf Bezahlung der Provision für seine Dienstleistungen.</p><p>Zur Sicherheit dieser Forderungen steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht (§§ 1597 und 1598) auf das in seinem Gewahrsam befindliche Gut zu.</p><p>§ 1650. Die Ersatzklagen gegen den Speditor wegen Untergang oder Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren bei Versendungen innerhalb <placeName n="f4db7978-947d-48c3-9b79-78947d08c34c">Europa</placeName> und an die Küstenländer des <placeName n="265b2727-c1da-45d8-9b27-27c1da35d859">mittelländischen</placeName> und <placeName n="785181db-9e8f-483b-9181-db9e8fa83b79">schwarzen Meers</placeName> nach sechs Monaten und bei andern <placeName n="d362e0dd-4e3e-4e71-a2e0-dd4e3e3e7132" type="deriv">außereuropäischen</placeName> Versendungen nach Jahresfrist, und zwar im Falle des Untergangs oder der Verspätung von dem Tage an gerechnet, an welchem die Ablieferung hätte geschehen sollen, im Falle der Beschädigung von dem Tage der Uebergabe der Waare an den Adressaten.</p><p><title>Siebentes Kapitel.</title></p><p><title>Frachtvertrag.</title></p><p>§ 1651. Der Frachtvertrag zwischen dem Versender oder Speditor und dem Frachtführer wird durch den Frachtbrief bestimmt, welcher dem letztern zugestellt wird.</p><p>§ 1652. Der Frachtbrief enthält ordentlicherweise:</p><p>a.	den Namen des Frachtführers;</p><p>b.	das Datum und den Ort der Ausstellung;  <pb n="389"/></p><p>c.	die Adresse, an welche das Gut verschickt wird;</p><p>d.	den Namen des Versenders oder Speditors;</p><p>e.	die Bezeichnung der Waare in Gewicht, Art, Verpackung, Zeichen und Nummern;</p><p>f.	den Ort der Ablieferung;</p><p>g.	die Angabe des Frachtlohns.</p><p>Er kann auch</p><p>h.	Zeitbestimmungen über die Transportfrist und den Termin der Ablieferung und</p><p>i.	andere Nebenverabredungen enthalten.</p><p>Der Speditor ist verpflichtet, den Frachtbrief in sein Tagebuch einzutragen.</p><p>§ 1653. Der Frachtführer ist für allen Schaden verantwortlich, welchen das Gut, seitdem es ihm übergeben ist, bis zur Ablieferung erleidet, wenn derselbe nicht Folge höherer Gewalt (§ 1646) ist.</p><p>Indessen befreit auch die höhere Gewalt nicht, wenn man derselben bei gehöriger Vorsicht hätte ausweichen können.</p><p>§ 1654. Der Frachtführer haftet auch für den Schaden, den seine Knechte oder andere Bedienstete oder Zwischenfrachtführer oder seine Pferde oder sein Geschirr veranlaßt haben.</p><p>§ 1655. Will der Frachtführer diese Haft ermäßigen, so bedarf es einer ausdrücklichen Verabredung, die in den Frachtbrief aufzunehmen ist.</p><p>§ 1656. Ist ein bestimmter Ablieferungstermin ausgemacht worden, oder wenn ohne eine solche Bestimmung der Fuhrmann die Ablieferung ungebührlich verzögert (§ 987), so haftet er auch für den aus Verspätung entstandenen Schaden. Durch den Nachweis  <pb n="390"/>höherer Gewalt (§§ 1646, 1653) als Ursache der Verspätung wird er aber befreit.</p><p>§ 1657. Ist in dem Frachtbrief für den Fall der Verspätung eine Konventionalstrafe verabredet, z. B. ein Abzug an dem Frachtlohn, so wird dieselbe auch dann verwirkt, wenn kein Schaden eingetreten ist, nicht aber im Falle der höheren Gewalt. Ist der Schaden größer als der Abzug, so kann der Beschädigte auch statt der Konventionalstrafe Ersatz des vollen Schadens fordern (§ 971).</p><p>§ 1658. Der Betrag des Schadens wird nach dem Werthe gemessen, den das Gut an dem Ort und zu der Zeit hatte, wo es hätte abgeliefert werden sollen.</p><p>§ 1659. Hat der Versender die Waare unrichtig bezeichnet, oder einzelne Stücke verschwiegen, so hat, wenn das Gut Schaden gelitten, der Frachtführer in keinem Falle über den Werth hinaus einzustehen, den das im Frachtbriefe angegebene Maß der darin bezeichneten Waare hat.</p><p>§ 1660. Der Frachtführer hat ein Zurückbehaltungsrecht (§§ 1597, 1598, 1665) an dem geführten Gute für seine Forderungen aus dem Frachtverhältniß und für die Vorschüsse und Verwendungen, die er hat bestreiten müssen. Die Bezahlung der Weggelder fällt in der Regel dem Frachtführer zur Last.</p><p>§ 1661. Läßt sich der Speditor seine Forderung von dem Frachtführer oder ein früherer Frachtführer die seinige von dem spätern Frachtführer bezahlen, oder nimmt jener diesen als Schuldner dafür an, so erstreckt sich das Zurückbehaltungsrecht des letztern auch auf diese Spesen.  <pb n="391"/></p><p>§ 1662. Durch Annahme der Waare von Seite der Adresse und Bezahlung der Fracht erlischt jede Entschädigungsklage gegen den Frachtführer, außer im Falle seiner Arglist.</p><p>§ 1663. Wenn jedoch binnen dreimal vierundzwanzig Stunden ein Schaden, der bei der Ablieferung nicht äußerlich erkennbar war, entdeckt wird und der Empfänger innerhalb dieser Frist denselben gehörig konstatiren läßt, so kann er den Frachtführer noch zum Ersatze anhalten.</p><p>§ 1664. Ueberliefert der Frachtführer das Gut an den Adressaten, ohne den Frachtlohn zu empfangen, so kann er sich, abgesehen von besondern Verabredungen, mit seiner Forderung nicht mehr an den Versender oder Speditor halten.</p><p>§ 1665. Wenn zwischen dem Frachtführer und dem Empfänger des Gutes Streit entsteht über Schaden, den dasselbe erlitten, und die Ersatzpflicht des erstern, so sind beide Theile berechtigt, amtliche Untersuchung und Beurkundung des Zustandes der Waare zu verlangen, und der Frachtführer ist verpflichtet, gegen gerichtliche Deposition des Betrages seiner mit einem Zurückbehaltungsrecht versehenen Forderung (§ 1660) oder, wenn der behauptete Schaden nur einen Theil dieser Forderung ausmacht, dieses Theiles und Bezahlung des Restes, das Gut abzugeben.</p><p>§ 1666. Wenn besondere Gründe dafür sprechen, so kann indessen auch in derartigen Streitfällen und außerdem, wenn der bezeichnete Empfänger nicht gefunden oder die Annahme verweigert wird, Niederlegung der Waare in einem öffentlichen Lagerhaus,  <pb n="392"/>und bei dringender Gefahr für die Waare Versteigerung derselben zum Behuf der Bezahlung des Frachtführers gerichtlich verfügt werden.</p><p>§ 1667. Die Klagen gegen den Frachtführer unterliegen der nämlichen Verjährung wie die gegen den Speditor (§ 1650).</p><p>§ 1668. Diese Bestimmungen werden analog auf die Unternehmer von Beförderungsmitteln jeder Art, als Boten, Schiffer, Eisenbahnunternehmungen u. s. f. angewendet, welche dem Publikum öffentlich den Transport von Waaren anbieten, auch wenn keine Frachtbriefe dafür ausgestellt zu werden pflegen.</p><p>§ 1669. Werden solchen Unternehmern (§ 1668) Geld, Kleinodien, Werthpapiere oder andere Gegenstände von hohem Werthe übergeben, so kann der Absender den Werth erklären und verlangen, daß der von ihm erklärte Werth in das Register eingetragen und ihm dafür ein Empfangschein zugestellt werde. In Ermanglung solcher Vorsicht wird dem Absender im Falle des Verlustes oder der Beschädigung nur derjenige Werth vergütet, welcher den versendeten Gegenständen nach ihrem äußeren Ansehen beizulegen war.</p><p>§ 1670. Wenn Jemand, der den Transport von Waaren nicht berufsmäßig betreibt, in einem einzelnen Fall den Transport einer Sache gegen Lohn übernimmt, so haftet er nicht wie ein Frachtführer, sondern wie für andern Lohndienst.  <pb n="393"/></p><p><title>Zehnter Abschnitt.</title></p><p><title>Von den entgeltlichen Versorgungsverträgen.</title></p><p><title>Erstes Kapitel.</title></p><p><title><placeName n="1efb6de1-07ac-4075-bb6d-e107ac50759a">Leibgeding</placeName> (Verpfründung).</title></p><p>§ 1671. Durch den Leibdingsvertrag verpflichtet sich der Eine, der Leibdingnehmer (Pfründer), dem Andern, dem Leibdinggeber (der Pfrundanstalt) ein Vermögensstück oder ein Vermögen zu übertragen, wogegen dieser hinwieder jenem Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zusagt.</p><p>§ 1672. Der Leibdingsvertrag bedarf der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung zu seiner Gültigkeit. Bevor diese ertheilt ist, sind die Kontrahenten nicht gebunden.</p><p>§ 1673. Die Prüfung des Gerichtes bezieht sich:</p><p>a.	auf die Handlungsfähigkeit und die Willensfreiheit der Kontrahenten;</p><p>b.	aus die Klarheit der Vertragsbestimmungen;</p><p>c.	auf die Angemessenheit des Inhaltes nach den natürlichen Beziehungen und Verhältnissen der Kontrahenten;</p><p>d.	auf die Sicherung des Leibdingnehmers für die Zukunft;</p><p>e.	auf die Berücksichtigung der Erbverhältnisse (§§ 1676 ff.);</p><p>f.	auf die Beachtung der ehelichen Verhältnisse des Leibdingnehmers (§ 1682).</p><p>§ 1674. Ausnahmsweise bedürfen die Verpfründungsverträge mit einer öffentlichen Pfrundanstalt des <orgName n="7ccfd261-e668-4d59-8fd2-61e668ad59e7">Staates</orgName> oder einer Gemeinde oder  <pb n="394"/>mit einer Privatpfrundanstalt, deren Statuten von dem <orgName n="43102662-7782-45d1-9026-62778245d1d5">Staate</orgName> genehmigt sind, der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung nicht.</p><p>Wohl aber ist auch für diese Verträge eine schriftliche Form nöthig, sei es die Form der gewöhnlichen schriftlichen Abfassung (§§ 913 und 914) oder die des Vormerks in dem Protokoll der Anstalt.</p><p>§ 1675. Bei den gerichtlichen Leibdingsverträgen ist theils für kanzleiische Fertigung, theils dafür zu sorgen, daß der Leibdingnehmer genügende Sicherheit erhalte für die fortdauernde Erfüllung der ihm versprochenen Leistungen.</p><p>Ueberläßt er dem Leibdinggeber ein Grundstück zu Eigenthum, so sind die Leibdingsleistungen regelmäßig auf dieses durch das Grundbuch zu versichern (§ 780) und nach Umständen auch ein dingliches Wohnrecht (§ 750) darauf zu konstituiren.</p><p>§ 1676. Vor Ertheilung der gerichtlichen Genehmigung ist den nächsten pflichttheilsberechtigten Erben des Leibdingnehmers Gelegenheit zur Einsicht der Vertragsbestimmungen zu verschaffen und sind dieselben um ihre Zustimmung anzufragen.</p><p>§ 1677. Geben die Erben dem Vertrage ihre Zustimmung, so steht von dieser Seite der gerichtlichen Genehmigung nichts im Wege.</p><p>Die Zustimmung kann persönlich vor Gericht oder durch eine beglaubigte Unterschrift des Vertrags erklärt, oder aus dem Stillschweigen des von dem Vertrage unterrichteten Erben geschlossen werden.</p><p>§ 1678. Das Gericht des Wohnortes des Leibdingnehmers ist ermächtigt, aus Verlangen desselben den  <pb n="395"/>Erben eine Frist anzusetzen, binnen welcher sie eine allfällige Einsprache wegen Pflichtwidrigkeit des Vertrages (§ 1079) zu eröffnen haben, widrigenfalls das Recht zur Einsprache verwirkt werde.</p><p>§ 1679. Erhebt ein Erbe Einsprache wegen Pflichtwidrigkeit des Geschäftes, so ist derselbe mit den Kontrahenten zugleich vor Gericht zu laden, und die Erklärung derselben zu vernehmen. Abwesende Erben können durch einen bevollmächtigten Stellvertreter erscheinen.</p><p>Kommt es da nicht zu einer Verständigung, so ist der Einsprache erhebende Erbe, wenn er derselben Folge verschaffen will, verpflichtet, ohne Verzug gerichtliche Klage auf Unzulässigerklärung des Geschäftes bei dem nämlichen Gerichte einzuleiten, widrigenfalls angenommen wird, er verzichte auf das Recht der Einsprache.</p><p>§ 1680. Der Nachweis, daß durch das Leibdingsgeschäft das Vermögen des Leibdingnehmers ganz oder zu großem Theil dem Erbgange entzogen werde, ist für sich allein nicht genügend, um die Pflichtwidrigkeit desselben zu begründen, sondern nur dann, wenn zugleich aus den Umständen sich ergibt, daß der Leibdingnehmer die natürlichen Pietätsrücksichten auf die Erben mißachte.</p><p>§ 1681. Den nächsten pflichttheilsberechtigten Erben steht es aus gleichem Grunde frei, auch einen mit einer Pfrundanstalt (§ 1674) abgeschlossenen Verpfründungsvertrag durch gerichtliche Klage anzufechten. Wird die Klage nicht innerhalb sechs Wochen, nachdem sie von dem Vertrag Kenntniß erhalten haben, oder spätestens innerhalb sechs Monaten seit dem Eintritt des Ver-  <pb n="396"/>pfründeten in die <orgName n="e118ee04-5ca3-4c86-98ee-045ca36c86ca">Pfrundanstalt</orgName> eingereicht, so ist dieselbe verjährt.</p><p>§ 1682. Erklärt der Ehegatte des Leibdingnehmers seine Zustimmung zu dem gerichtlichen Leibdingsvertrag, so steht auch in dieser Beziehung der gerichtlichen Genehmigung nichts im Wege. Wird jene Zustimmung aber verweigert, so ist das Gericht nach Anhörung der Ehegatten und Prüfung der Umstände ermächtigt, die Genehmigung des Vertrages sei es ganz zu versagen, sei es an Bedingungen zu knüpfen.</p><p>Ebenso hat der Ehegatte eines in eine Pfrundanstalt (§ 1674) eintretenden Verpfründeten innerhalb der für die Erben angesetzten Frist (§ 1681) eine allfällige Einsprache zu erheben.</p><p>§ 1683. Erhebliche Veränderungen oder die Aufhebung des Leibdingsvertrages bedürfen ebenso zu ihrer Gültigkeit der gerichtlichen Genehmigung wie der anfängliche Abschluß desselben.</p><p>§ 1684. Die Abtretung eines ganzen Vermögens oder einer Quote desselben ist als Singularsuccession zu behandeln und durch Uebertragung der einzelnen Rechte zu vollziehen.</p><p>Der Leibdinggeber hat als solcher keineswegs für die Schulden zu haften, welche der Leibdingnehmer, sei es vor dem Leibdingsvertrag eingegangen ist, sei es nach demselben kontrahirt.</p><p>Wenn durch Eingehung eines Leibdingsvertrages die Rechte der Gläubiger des Leibdingnehmers gefährdet werden, so steht diesen nach Analogie der Bestimmung des § 1019 ein Recht der Anfechtung zu.</p><p>§ 1685. Der Leibdinggeber ist verpflichtet, dem  <pb n="397"/>Leibdingnehmer die seinen Bedürfnissen und den Verhältnissen angemessenen Leibdingsleistungen zu machen, insbesondere für Wohnung und Unterhalt, in Krankheitsfällen auch für Pflege zu sorgen. Das Nähere wird theils durch den Vertrag, theils durch die gute Sitte bestimmt und ist im Zweifel durch gerichtliches Ermessen festzustellen.</p><p>§ 1686. Wenn der Leibdinggeber seine dießfälligen Pflichten unerfüllt läßt und die Pietätsrücksichten für den Leibdingnehmer gröblich verletzt, so daß die Fortsetzung des Leibdingsverhältnisses für den Leibdingnehmer unerträglich wird, so ist das Gericht auf Klage desselben ermächtigt, Auflösung des Verhältnisses auszusprechen und den Leibdinggeber zu einer bestimmten Entschädigung in Geld, beziehungsweise einer jährlichen Leibrente zu verurtheilen, und wenn auf solche Weise nicht für den Leibdingnehmer gesorgt werden kann, den Leibdinggeber, unter billiger Berücksichtigung der gemachten und zu machenden Leistungen, zur Zurückgabe des Leibdingkapitals anzuhalten.</p><p>§ 1687. Geräth der Leibdinggeber in Konkurs oder versetzt er sich durch Wegzug oder Veräußerung des Gutes, auf welches der Leibdingnehmer versichert ist oder an welchem er ein Wohnrecht hat, in die Unmöglichkeit, die verschiedenen wesentlichen Voraussetzungen des Vertrages zugleich zu erfüllen, so ist der Leibdingnehmer ebenfalls berechtigt, Auflösung des Verhältnisses und Schadensersatz zu fordern.</p><p>§ 1688. Der Leibdingnehmer darf seine Forderungen aus Leibdingsleistungen nicht cediren, noch durch Ausdehnung seiner Familienverhältnisse,  <pb n="398"/>z. B. durch Verheirathung, die Last des Leibdinggebers erschweren.</p><p>§ 1689. Wenn er durch sein Verhalten es für den Leibdinggeber unerträglich macht, mit ihm in derselben Haushaltung zusammenzuleben, so ist auch in diesem Falle das Gericht ermächtigt, auf die Klage des Leibdinggebers das Leibdingsverhältniß aufzulösen und eine Entschädigung in Geld für den Leibdingnehmer zu ermitteln.</p><p>§ 1690. Der Leibdingnehmer ist als ein Familienglied des Leibdinggebers zu betrachten.</p><p>Er büßt durch die Abtretung des Gutes und den Bezug des Leibdings weder seine privatrechtliche Handlungsfähigkeit und Selbständigkeit, noch die persönlichen Rechte in der Gemeindeversammlung ein.</p><p><title>Zweites Kapitel.</title></p><p><title>Leibrentenvertrag.</title></p><p>§ 1691. Der Leibrentenvertrag, durch welchen eine Person (Leibrentengeber) gegen eine Einlage verpflichtet wird, einem Andern (dem Leibrentenbezüger) auf Lebenszeit bestimmte periodische Leibrenten zu bezahlen, bedarf nicht der gerichtlichen, aber der schriftlichen Form zu seiner Entstehung.</p><p>§ 1692. Die Einlage kann in einer Kapitalsumme bestehen, welche ein für allemal an den Leibrentengeber entrichtet wird, oder in einer Reihe von Geldbeiträgen, die sich in Terminen folgen, oder in andern Sachen, welche zu einem bestimmten Geldwerthe gegeben und übernommen werden.</p><p>§ 1693. Die Dauer der Leibrentenforderung ist von  <pb n="399"/>der ungewissen Lebensdauer, sei es des Leibrentenbezügers selbst, sei es einer dritten Person abhängig.</p><p>§ 1694. Ist die Leibrente auf das Leben eines Dritten gestellt, so geht die Forderung auf die Erben des Leibrentenbezügers über, wenn dieser vor jenem Dritten stirbt.</p><p>§ 1695. Der Leibrentenvertrag kann von den Erben des Leibrentenbezügers nicht aus dem Grunde angefochten werden, daß das Kapitalvermögen desselben ihnen pflichtwidrig entzogen werde, sondern nur ausnahmsweise, wenn sich aus dem offenbaren Mißverhältnisse zwischen dem Einlagekapital und dem Betrag der ausbedungenen Leibrente ergibt, der Erblasser habe den Leibrentenvertrag nicht in der Absicht abgeschlossen, um sich eine Leibrente zu sichern, sondern in der, seinen Erben den Pflichtheil zu entziehen (§ 1081).</p><p>§ 1696. Die Bestimmung der Größe der Leibrente hängt ab von dem freien Vertrag der Kontrahenten, ohne Rücksicht auf die gesetzliche Beschränkung des Zinsfußes.</p><p>§ 1697. Wird der Leibrentenvertrag nur simulirt (§ 934), um einen Leibdingsvertrag zu verbergen und die gerichtliche Genehmigung des letztern zu vermeiden, so ist derselbe ungültig. Ebenso kommt die Bestimmung des § 1087 gegenüber einem von einem Verschwender eingegangenen Leibrentenvertrag zu analoger Anwendung.</p><p>§ 1698. Mit der Leibrentenforderung sind, abgesehen von besonderer Pfandbestellung im einzelnen Fall, keine dinglichen Rechte verbunden.</p><p>§ 1699. Leibrentenunternehmungen, welche öffentlich Leibrenten versprechen, auch wenn sie nicht  <pb n="400"/>als Aktiengesellschaften auftreten, unterliegen der Aufsicht der Verwaltungsbehörden, welche darüber zu wachen haben, daß solche Anstalten keine unmäßigen Erwartungen erregen und im Stande seien, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Ergibt sich die Gefahr von Täuschung des Publikums, so kann die <orgName n="639e29c6-5edf-40a6-9e29-c65edf90a658">Regierung</orgName> nöthigenfalls derartige Unternehmungen auflösen.</p><p>§ 1700. Wenn auswärtige Leibrentenanstalten im <orgName n="ee48a853-ec07-469a-88a8-53ec07a69a1a">Kanton</orgName> Agenten halten, so erstreckt sich die Aufsicht der Verwaltungsbehörden auch auf diese, und es ist die <orgName n="acd561cc-d11c-420d-9561-ccd11c820d24">Regierung</orgName> im Falle von Schwindelei berechtigt, denselben die Agentur zu untersagen.</p><p>§ 1701. Die Gläubiger des Leibrentenbezügers können auf dem Wege der Schuldbetreibung und im Falle des Konkurses auf die Leibrentenforderung in derselben Weise greifen, wie auf andere dem Verkehr anheimfallende Vermögensrechte desselben.</p><p>Der Session der Leibrentenforderung steht nichts im Wege.</p><p>§ 1702. Geräth der Leibrentengeber in Konkurs, so ist der Leibrentengläubiger, wenn die Leibrente nicht versichert ist, berechtigt, seine Ansprüche in Form einer Kapitalforderung geltend zu machen, deren Maß durch das Einsatzkapital bestimmt wird, um welches derselbe die nämliche Leibrente zur Zeit der Konkurseröffnung bei einer soliden Leibrentenanstalt versichert erhalten könnte.</p><p>Diese Kapitalforderung ist als laufende Forderung zu ordnen und wird in demselben Verhältniß befriedigt wie diese.</p><p>§ 1703. Ist aber die Leibrente versichert (§ 780), so  <pb n="401"/>haftet aus der Versicherung die Last fortgesetzter Leibrentenschuld, und es kann der Leibrentenbezüger kein Kapital, sondern nur die jeweilig verfallende Leibrente fordern.</p><p><title>Eilfter Abschnitt.</title></p><p><title>Von den Versicherungsverträgen.</title></p><p><title>Erstes Kapitel.</title></p><p><title>Versicherung im Allgemeinen.</title></p><p><title>A. Form und Bestimmungen des Vertrags.</title></p><p>§ 1704. Durch den Versicherungsvertrag wird von dem Einen, dem Versicherer, gegen eine von dem Andern, dem Versicherten, bezahlte oder zu bezahlende Prämie die Vergütung des aus einer gefürchteten Gefahr diesem widerfahrenden Schadens übernommen.</p><p>§ 1705. Der Versicherungsvertrag bedarf, damit er für beide Theile verbindlich werde, der schriftlichen Form. Für diese genügt indessen die Herausgabe eines Versicherungsscheines (der sogenannten Police) von Seite des Versicherers an den Versicherten, oder die übungsgemäße Vormerkung des erstern in seinen Geschäftsbüchern.</p><p>§ 1706. In dem Versicherungsvertrage ist zu bestimmen:</p><p>a.	die Gefahr, um deren willen die Versicherung gemacht wird;</p><p>b.	der Versicherungswerth des versicherten Gegenstandes;</p><p>c.	die Versicherungsprämie.  <pb n="402"/></p><p>§ 1707. Die künftige Gefahr, welche durch die Versicherung vermindert oder aufgehoben wird, kann eine bestimmte sein, z. B. Feuersgefahr, Wasserschaden, Hagelschaden u. s. f., oder es kann für alle Gefahr überhaupt, welche den Versicherungsgegenstand während einer bestimmten oder wenigstens begrenzten Zeit treffen würde, Versicherung bestellt werden.</p><p>§ 1708. Ist aber die Gefahr, für welche Versicherung gesucht wird, mit einer verbotenen Handlung verknüpft, so ist die Versicherung ungültig.</p><p>§ 1709. Es darf keine Sache über ihren realen Werth hinaus und daher auch nicht gegen die nämliche Gefahr zwei- oder mehrfach versichert werden. Vorbehalten bleiben die abweichenden Uebungen bei Seeversicherungen.</p><p>§ 1710. Uebersteigt die Versicherungssumme den realen Werth der Sache, so ist, abgesehen von strengeren Vorschriften, welche um der Gemeingefährlichkeit gewisser Versicherungen willen erlassen werden, der Versicherer auch nach der Ausstellung der Police jederzeit berechtigt, Herabsetzung jener Summe zu fordern, und ebenso der Versicherte Verminderung der Prämie. Ist von diesem Rechte Gebrauch gemacht worden, bevor der Schaden eintritt, so ist der Versicherer nach Eintritt des Schadens nur verpflichtet, die auf den realen Werth herabgesetzte Versicherungssumme zu bezahlen und den Mehrbetrag der zuviel empfangenen Prämie zurückzuerstatten.</p><p>§ 1711. Hat der Versicherte, indem er eine übermäßige Versicherungssumme angab, unredlich gehandelt, so ist der Vertrag für den Versicherer überall nicht verbindlich.  <pb n="403"/></p><p>§ 1712. In gleicher Weise ist eine nochmalige Versicherung desselben Werthes unzulässig und kann auch nachträglich von beiden Theilen Berichtigung gefordert werden. Der zweite Versicherer, welcher von der ersten Versicherung nichts gewußt hat, ist aber auch dann berechtigt, die Bezahlung der Ueberversicherungssumme zu verweigern, wenn dieser Versicherungsvertrag vor Eintritt des Schadens nicht angefochten worden ist, und kann nicht zur Erstattung der bereits bezahlten Prämien angehalten werden.</p><p>§ 1713. Es können aber auch Personen und persönliche Eigenschaften zu einem Versicherungswerthe angeschlagen, und dieser gegen Gefahren, z. B. des Todes oder der Arbeitsunfähigkeit, versichert werden.</p><p>§ 1714. In dem Falle persönlicher Versicherung wird die Größe der Versicherungssumme durch freies Belieben der Kontrahenten festgesetzt, und es kann das nämliche Interesse auf vollgültige Weise auch wiederholt versichert werden.</p><p>§ 1715. Die Größe der Prämie wird durch freie Uebereinkunft bestimmt. Wird bei einer Versicherungsanstalt, welche statutengemäße Prämien verlangt, eine Versicherung angemeldet, so versteht sich, daß die vorschriftsgemäße Prämie als Meinung der Kontrahenten vorausgesetzt wird.</p><p>§ 1716. Bei Schließung des Versicherungsvertrages sind beide Kontrahenten zur Wahrhaftigkeit und Treue verpflichtet.</p><p>§ 1717. Der Versicherte darf den Versicherer nicht durch unwahre Angaben, noch durch unredliche Ver-  <pb n="404"/>schweigung einflußreicher Umstände zu täuschen und zur Versicherung zu bewegen suchen.</p><p>Fällt jenem eine erhebliche Verschuldung zur Last, so verliert er allen Anspruch auf die Versicherungssumme und darf weder die bezahlten Prämien zurückfordern, noch die Bezahlung der zur Zeit der Entdeckung seiner Schuld bereits verfallenen und der laufenden Prämie verweigern.</p><p>§ 1718. Wird die Versicherung durch einen Stellvertreter des Versicherten besorgt, so hat der letztere dem Versicherer gegenüber die nachtheiligen Folgen zu tragen, welche solche Verschuldung des Stellvertreters für die Gültigkeit des Geschäftes hat.</p><p>§ 1719. Weiß der Versicherer zur Zeit des Geschäftsabschlusses, daß die Gefahr, um deren willen die Versicherung begehrt wird, bereits vorbei ist, und geht dennoch den Vertrag ein, so ist er verpflichtet, die empfangene Prämie doppelt zurückzubezahlen.</p><p>§ 1720. In der Police soll der Name dessen, der die Versicherung sich hat geben lassen, oder seines Stellvertreters genannt sein.</p><p>Sie darf nicht auf den Inhaber lauten.</p><p>Eine Ausnahme kann bei geringfügigen Versicherungen oder so weit die Uebung und das Interesse des rascheren Verkehrs dieselbe rechtfertigen, gemacht werden.</p><p>§ 1721. Die Police soll das Datum des Vertragsabschlusses enthalten mit Angabe des Tages, Monats und Jahres. Fehlt es an noch genauern Vorschriften, so wird angenommen, die Versicherung gelte für den ganzen Tag, von welchem sie datirt ist.  <pb n="405"/></p><p><title>B. Verpflichtungen des Versicherten.</title></p><p>§ 1722. Der Versicherte ist zur Bezahlung der versprochenen Prämie verbunden.</p><p>Der Versicherer ist nicht verpflichtet, die Police jenem auszuhändigen, wenn er nicht die fällige Prämie dagegen erhält.</p><p>§ 1723. Auch ohne Mahnung ist der Versicherte schuldig, für rückständige Prämien Verzugszinse zu bezahlen.</p><p>§ 1724. Geräth der Versicherte in Konkurs, und ist er im Rückstande mit der Prämienzahlung, oder sind in der Folge weitere Prämien zu entrichten, so ist der Versicherer nur insofern verpflichtet, auch nach der Verrechtfertigung des Versicherten noch für späteren Schaden einzustehen, als die rückständigen Prämien bezahlt und die künftig verfallenden von der Verwaltung der Konkursmasse oder dem Züger der Police zu bezahlen übernommen werden.</p><p>Die Verpflichtung zur Vergütung eines früher eingetretenen Schadens bleibt jedenfalls unversehrt.</p><p>§ 1725. Der Umstand, daß die Gefahr, um deren willen der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden, nicht eingetreten ist, befreit den Versicherten nicht von der Verpflichtung zur Prämienzahlung.</p><p>Vorbehalten sind die besonderen Uebungen des Seerechts über das sogenannte Ristorno.</p><p>§ 1726. Eine Erhöhung der Prämien kann, abgesehen von bestimmten Vertragsvorbehalten, nicht gefordert werden, obwohl die Gefahr in einer zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht vorgesehenen Weise sich vergrößert.</p><p>§ 1727. Der Versicherte darf während der Versiche-  <pb n="406"/>rungszeit nichts vornehmen, noch vornehmen lassen, wodurch den Voraussetzungen des Vertragsabschlusses zuwider zum Nachtheil des Versicherers die Gefahr vergrößert wird.</p><p>Thut er dieß dennoch, so wird angenommen, er habe von da an die ganze Gefahr auf sich genommen; und der Versicherer sei inzwischen frei von der Ersatzpflicht.</p><p>§ 1728. Ebenso ist der Versicherte verpflichtet, wenn sich unvorhergesehene Vorfälle der Art ohne sein Zuthun ereignen, in erheblichen Fällen dem Versicherer ohne Verzug davon Kenntniß zu geben.</p><p>Eine Versäumniß dieser Pflicht hat für ihn die nämliche Folge, daß er die Gefahr nun selber tragen muß.</p><p>§ 1729. Bei der Beurtheilung solcher Fälle darf indessen nicht mit kleinlicher Aengstlichkeit verfahren werden, sondern es sind die Verhältnisse nach dem Gesichtspunkte der Billigkeit und des von beiden Theilen geforderten guten Glaubens zu behandeln.</p><p>§ 1730. Ist der gefürchtete Schaden eingetreten, so ist der Versicherte verpflichtet, sobald er davon unterrichtet ist, dem Versicherer Kenntniß zu geben.</p><p>Erhebliche Vernachlässigung dieser Pflicht entbindet den Versicherer seiner Schuld in den Fällen, wo möglichst baldige Kenntnißnahme für ihn von Interesse sein konnte.</p><p><title>C. Verpflichtungen des Versicherers.</title></p><p>§ 1731. Der Versicherer ist verpflichtet, den um der übernommenen Gefahr willen eingetretenen Schaden dem Versicherten in Geld zu  <pb n="407"/>vergüten, unter Umständen die Versicherungssumme zu bezahlen.</p><p>§ 1732. Im Zweifel wird angenommen, der Versicherer habe sich nicht verpflichten wollen, einen Schaden, welcher aus innern Mängeln der versicherten Sache entstanden ist, zu ersetzen.</p><p>§ 1733. Ist die Versicherung für eine bestimmte Gefahr versprochen worden, z. B. für Feuerschaden, Hagelschaden, Viehseuche u. s. f., so haftet der Versicherer nicht, wenn der Schaden die Folge einer andern Gefahr ist.</p><p>§ 1734. Der Versicherer für eine näher bestimmte Gefahr haftet aber auch dann, wenn der Schaden nicht als eine unmittelbare, sondern nur als eine mittelbare Folge dieser betrachtet werden kann, z. B. für den beim Feuerlöschen entstandenen Schaden, für Rettungskosten bei theilweisem Untergang u. s. f. Vorbehalten sind nähere Vertragsbestimmungen.</p><p>§ 1735. Ist der versicherte Gegenstand zu einem bestimmten Werthe angesetzt und auf diese Summe versichert, so ist im Falle seines Untergangs im Zweifel die volle Versicherungssumme zu bezahlen, und es wird dadurch der Versicherer frei von seiner dießfälligen Verpflichtung.</p><p>Vorbehalten sind die Beschränkungen der §§ 1710 und 1712.</p><p>§ 1736. Das Recht auf die Versicherung kann in Verbindung mit dem Eigenthum an dem versicherten Gegenstände oder mit der Verpfändung des letztern auch auf einen Andern übertragen werden, ohne diese Verbindung aber nur nach Maßgabe des besondern Ver-  <pb n="408"/>trags mit dem Versicherer, beziehungsweise der Versicherungsstatuten.</p><p>§ 1737. Auch wenn ein Anderer als Rechtsnachfolger des ursprünglich Versicherten erscheint, stehen dem Versicherer gegen den erstern alle Einreden zu, welche er gegen den letztern aus dem Versicherungsverhältniß herzuleiten berechtigt wäre, wenn dieser die Forderung auf Schadensersatz stellen würde.</p><p>§ 1738. Geräth der Versicherer in Konkurs, bevor die Gefahr vorüber ist, so steht es dem Versicherten zu, anderwärts eine Versicherung zu bestellen und die noch rückständigen Zahlungen der Prämien zu verweigern.</p><p><title>D. Klagverjährung.</title></p><p>§ 1739. Jede Klage aus dem Versicherungsgeschäft verjährt nach Jahresfrist, wenn die Parteien und die Gefahr sich innerhalb <placeName n="09622745-ae3b-4652-a227-45ae3b465274">Europa</placeName> befinden, das <placeName n="1bb72a5e-417f-4d96-b72a-5e417f7d9648">mittelländische</placeName> und <placeName n="bca713fa-913f-444d-a713-fa913f144df8">schwarze Meer</placeName> und ihre Küstenländer mitbegriffen und nach zwei Jahren, wenn andere <placeName n="6409df16-d3e5-41fc-89df-16d3e561fc9b" type="deriv">außereuropäische</placeName> Interessen vorliegen.</p><p>§ 1740. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem zuerst der Kläger von den Thatsachen, auf welche er seine Klage gründet, Kenntniß hatte oder bei gehöriger Sorge haben konnte.</p><p><title>Zweites Kapitel.</title></p><p><title>Wechselseitige Versicherung.</title></p><p>§ 1741. Die Versicherung kann auch in der Art eingerichtet werden, daß eine Anzahl von Versicherten sich dahin verbinden, den Schaden, welcher Einzelne  <pb n="409"/>unter ihnen aus einer gemeinsamen Gefahr trifft, gemeinschaftlich zu tragen.</p><p>§ 1742. Die Verbindung der Versicherten bildet bei der wechselseitigen Versicherung eine Genossenschaft, welche als Versicherer erscheint.</p><p>§ 1743. Statt zu Prämien sind die Versicherten verpflichtet, durch ihre Beiträge die Kasse der Versicherungsgenossenschaft in den Stand zu setzen, daß die Verwaltungskosten und der erforderliche Schadensersatz daraus bezahlt werden können.</p><p>Das nöthige Maß der Beiträge wird in der Regel durch die Jahresrechnung bestimmt.</p><p>§ 1744. Indessen können auch bei wechselseitiger Versicherung feste Prämien vorgeschrieben werden. Reichen dieselben nicht aus zur Deckung der Kosten der Versicherung, so müssen dann die Versicherten einen verhältnißmäßigen Nachschuß leisten.</p><p>Wird ein Ueberschuß gewonnen, so kommt dieser als Dividende zur Vertheilung unter die Versicherten. Vorbehalten ist die Gründung und Erhaltung eines angemessenen Reservefondes.</p><p>§ 1745. Sowohl die Nachschüsse als die Dividenden werden nach Verhältniß der Beiträge geleistet, zu denen jeder Versicherte verpflichtet ist.</p><p>§ 1746. Die Größe der Beiträge wird zunächst nach Verhältniß des Versicherungswerthes bestimmt.</p><p>Die Größe der Gefahr kann aber weitere Unterscheidungen begründen in verschiedener Bestimmung der Beiträge je für verschiedene Klassen oder Gattungen von Fällen.  <pb n="410"/></p><p><title>Drittes Kapitel.</title></p><p><title>Einzelne Arten der Versicherung.</title></p><p><title>A. Feuersgefahr.</title></p><p>§ 1747. Wenn Gebäude oder die fahrende Habe in denselben gegen die Feuersgefahr versichert werden, so sind die besondern Gesetzesvorschriften darüber zu beachten.</p><p><title>B. Hagelschaden.</title></p><p>§ 1748. Die Schätzung des eingetretenen Hagelschadens soll das Verhältniß ermitteln zwischen dem durch den Hagel zerstörten Theil der Früchte und der erwarteten Ernte des ganzen versicherten Grundstücks.</p><p>Ist es wahrscheinlich, daß die Früchte sich wieder von dem Hagelschlage ganz oder theilweise erholen, so ist vor der Ernte noch eine die erstere Schätzung berichtigende Nachschätzung vorzunehmen.</p><p>§ 1749. Ebenso vermindert sich die Vergütung verhältnißmäßig, wenn der Versicherte die Möglichkeit hat, durch eine zweite Aussaat den erlittenen Schaden ganz ober theilweise auszugleichen.</p><p>§ 1750. Die Größe der Vergütung wird in der Regel durch eine Summe bestimmt, welche sich zu dem Versicherungsanschlag verhält, wie der zerstörte Theil der Früchte zu dem ganzen Fruchtertrag des betreffenden Grundstücks.</p><p><title>C. Transportgefahr.</title></p><p>§ 1751. Werden Waaren, welche versendet werden, mit Bezug auf die Gefahren versichert, denen sie bei der Versendung von dem Abgangs- bis zum Bestim-  <pb n="411"/>mungsort ausgesetzt sein können, so bezieht sich im Zweifel die Versicherung nur auf die Fälle höherer Gewalt, aber auch auf alle derartigen Fälle.</p><p>§ 1752. Es steht dem Speditor oder Frachtführer frei, auch für den Schaden sich versichern zu lassen, für welchen er zwar verantwortlich ist, welcher, aber nicht seiner persönlichen Fahrlässigkeit zugeschrieben werden kann (§§ 1647, 1654).</p><p>§ 1753. Die eigenthümlichen Grundsätze über Versicherung gegen Seegefahr mit Bezug auf den Transport der Waaren über das Meer werden durch das Seerecht bestimmt.</p><p>§ 1754. Die Eisenbahnanstalten sind berechtigt, für die ihnen zu bestimmtem Versicherungsansatz anvertrauten Güter Versicherungsscheine auszustellen, deren Benutzung dem jeweiligen Inhaber zusteht.</p><p><title>D. Lebensversicherung.</title></p><p>§ 1755. Die Lebensversicherungen, welche den Zweck haben, in einem bestimmten Todesfalle den Erben des Verstorbenen oder andern überlebenden Personen eine Kapitalsumme zu sichern, können auf die ganze Lebensdauer des Versicherten erstreckt oder auf eine bestimmte Zeitfrist beschränkt werden.</p><p>§ 1756. Der Versicherte kann die Versicherung auf sein eigenes oder auf ein fremdes Leben abschließen, letzteres aber nur, wenn der Versicherte ein Interesse an dem Fortleben der Person hat, auf welche die Versicherung abgestellt wird. Im entgegengesetzten Falle wird das Geschäft als ein Spielvertrag behandelt.  <pb n="412"/></p><p>§ 1757. Dem Versicherten steht, abgesehen von besondern Vertragsbestimmungen, bei Lebzeiten das Recht zu, die Forderung auf die Versicherungssumme auf einen Andern zu übertragen, und der Versicherer ist ohne Rücksicht auf die Erben desselben sowohl berechtigt als verpflichtet, nach seinem Tode die Versicherungssumme an diejenige Person zu bezahlen, welche sich als rechtmäßigen Inhaber der Police ausweist.</p><p><title>E. Versicherung des Erlebungsfalles.</title></p><p>§ 1758. Die Versicherung kann auch so bestellt werden, daß eine bestimmte Person die Versicherungssumme empfängt, wenn sie ein gewisses Alter oder einen bestimmten Zeitpunkt erlebt.</p><p>§ 1759. Diese Versicherung ist ebenfalls eine persönliche, und es kann die Versicherungssumme in beliebiger Größe angesetzt werden (§ 1714).</p><p><title>F. Viehversicherung.</title></p><p>§ 1760. Wenn das Leben eines Stückes Vieh versichert wird und die Versicherung auf dem Schatzungswerthe beruht, so ist derselbe nach dem zur Zeit geltenden Mittelpreise des einzelnen Stückes oder einer ganzen Klasse gleichartigen Viehes der Versicherung zu Grunde zu legen.  <pb n="413"/></p><p><title>Zwölfter Abschnitt.</title></p><p><title>Von den Glücksverträgen</title></p><p><title>Erstes Kapitel.</title></p><p><title>Spielvertrag.</title></p><p>§ 1761. Durch den Spielvertrag versprechen zwei oder mehrere Personen wechselseitig ihren Einsatz je nach dem Ausgange ihres Spieles, in dem Sinne, daß der im Spiel besiegte Theil denselben an den Sieger verliere.</p><p>§ 1762. Unerlaubt sind alle in gewinnsüchtiger Absicht eingegangenen Spielverträge, so wie alle öffentlichen Anstalten, welche zu solchem Spiele verleiten oder Gelegenheit geben.</p><p>§ 1763. Bei Glückspielen (Hasardspielen), d. h. den Spielen, bei welchen wesentlich der Zufall über den Erfolg und Verlust entscheidet, wird die gewinnsüchtige Absicht der Spielenden vermuthet. Wenn sich aber aus den Umständen mit Sicherheit ergibt, daß ein Glückspiel um mäßige Einsätze lediglich zu gesellschaftlicher Unterhaltung unternommen wurde, so wird jene Vermuthung entkräftet.</p><p>§ 1764. Aus einem unerlaubten Spiele entsteht keine Spielforderung und wenn das Spielgeld bereits bezahlt worden, so ist der Empfänger überdem verpflichtet, dasselbe an das Armengut der Gemeinde des Spielortes abzugeben.</p><p>§ 1765. Als erlaubt gelten in der Regel die zur Uebung der Geistes- oder Körperkräfte oder zur geselligen Unterhaltung vorgenommenen Spiele. Wenn aber dabei je nach den Umständen und den Verhältnissen der Spie-  <pb n="414"/>lenden unmäßige Einsätze verabredet werden, so fallen auch sie in die Klasse der unerlaubten Spiele.</p><p>§ 1766. Selbst bei erlaubtem Spiele wird in der Regel keine Klage auf Bezahlung einer Spielschuld gestattet, noch diese zur Kompensation mit andern Forderungen zugelassen.</p><p>§ 1767. Hinwieder wird dem in erlaubtem Spiele zu Verlust gekommenen Spieler keine Rückforderung des bezahlten Spielgeldes verstattet, außer wenn der gewinnende Theil unredlich im Spiel verfahren ist.</p><p>§ 1768. Ausnahmsweise ist bei solchen erlaubten Spielen, welche eine erhebliche und ehrbare Anstrengung der Geistes- oder Körperkräfte der Spielenden erfordern, dem Gewinner gegen den Verlierer eine Klage aus Bezahlung des versprochenen Spielgeldes verstattet, der Richter aber immer befugt, die Spielschuld nach freiem Ermessen zu ermäßigen.</p><p>§ 1769. Für Darlehen, welche zum Behuf des Spiels einem Spielenden gemacht werden, wird so wenig Recht gehalten, als für die Spielforderung selbst.</p><p><title>Zweites Kapitel.</title></p><p><title>Wette.</title></p><p>§ 1770. Die Wette besteht in der Aufstellung widerstreitender Behauptungen und dem gegenseitigen Versprechen eines Jeden, einen bestimmten Vermögensverlust in Geld oder Geldeswerth zu erleiden, wenn die eigene Behauptung sich als unrichtig erweisen sollte.</p><p>§ 1771. Es ist keineswegs nöthig, daß der Gegenstand der Wette an sich ungewiß, noch daß er ein zukünftiger sei.  <pb n="415"/></p><p>§ 1772. Ebenso ist es zulässig, daß Jemand seine Behauptung, von deren Wahrheit er mit Sicherheit unterrichtet ist, durch das Angebot einer Wette bekräftigt. Nur darf er dabei nicht mit Arglist verfahren, insbesondere nicht eigene Unwissenheit oder Unsicherheit vorschützen, um den Andern zur Eingehung zu verlocken.</p><p>§ 1773. Die redliche Wette ist in ihren Wirkungen dem erlaubten Spiele ähnlich zu behandeln.</p><p>§ 1774. Wird eine Wette in gewinnsüchtiger Absicht eingegangen oder erscheint die Wettsumme nach den Personen und Umständen als unmäßig, so steht eine derartige Wette dem unerlaubten Spiele gleich.</p><p><title>Drittes Kapitel.</title></p><p><title>Lotterie und Ausspielvertrag</title></p><p>§ 1775. Oeffentliche Lotterien und ebenso Ausspielgeschäfte, zu welchen allgemeiner Zutritt eröffnet wird, bedürfen der obrigkeitlichen Bewilligung.</p><p>§ 1776. Bei der Lotterie erlangt der Erwerber des Looses eine nach Maßgabe des Lotterieplanes bedingte Anwartschaft auf einen der ausgesetzten Gewinnste.</p><p>§ 1777. In dem Ausspielvertrag verpflichtet sich der Ausspieler den durch einen Einsatz oder Abnahme von Loosen betheiligten Spielern gegenüber, einen Vermögensgegenstand zu veräußern, und nach dem Ausspielplane dem oder den Siegern zu übergeben.</p><p>§ 1778. Aus der Zusendung eines Looses an Jemanden, der dasselbe nicht begehrt hat, und aus  <pb n="416"/>dessen Stillschweigen, nachdem er dasselbe erhalten, ist an und für sich nicht zu schließen, daß sich der Empfänger bei der Lotterie oder dem Ausspielvertrage betheiligen wolle. Vielmehr ist, damit eine Verpflichtung, das Loos zu bezahlen, entstehe, die ausdrückliche Annahmeerklärung nöthig oder eine nachherige Handlungsweise des Empfängers, aus der sich mit Sicherheit schließen läßt, daß er das Loos in der Absicht, zu spielen oder darüber weiter zu verfügen, übernommen habe.</p><p>§ 1779. Der Inhaber eines gültigen Looses ist berechtigt, vermittelst desselben einen darauf gefallenen Gewinnst zu fordern.</p><p><title>Dreizehnter Abschnitt.</title></p><p><title>Von der Bürgschaft.</title></p><p><title>Erstes Kapitel.</title></p><p><title>Umfang und Arten der Bürgschaft.</title></p><p>§ 1780. Alle Bürgschaft setzt den Bestand einer Hauptschuld voraus, für welche sich eine andere Person, als der Hauptschuldner, der Bürge, verpflichtet, als Nebenschuldner einzustehen.</p><p>§ 1781. Jede Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vertragsform (§ 914).</p><p>§ 1782. Auch für eine Schuld, welche gegen den Hauptschuldner nicht eingeklagt werden kann. z. B. weil dieser nicht handlungsfähig war, als er kontrahirte, oder weil die Forderung bereits verjährt war, kann eine gültige Bürgschaft eingegangen werden, vorausgesetzt nur, daß der Bürge jenen Mangel gekannt hat oder hätte kennen sollen.  <pb n="417"/></p><p>Vorbehalten bleiben bei derartigen Bürgschaften die aus ihrer eigenthümlichen Natur fließenden Abweichungen von den Grundsätzen der gewöhnlichen Bürgschaft.</p><p>§ 1783. Ausnahmsweise wird für eine Bürgschaftsverpflichtung, welche für eine Schuld aus Spiel oder Wette oder für eine ähnliche Schuld eingegangen worden, nur insofern Recht gehalten, als es für die Hauptschuld zulässig ist.</p><p>§ 1784. Die Bürgschaft kann sich weder auf eine größere, noch auf eine andere Leistung beziehen, als in der Hauptschuld enthalten ist, wohl aber auf einen Theil dieser.</p><p>§ 1785. Hat sich Jemand wissentlich für eine zinstragende Forderung verbürgt, so wird angenommen, er habe zugleich für Kapital und Zins einstehen wollen. Er haftet aber, sei es, daß er nur im Allgemeinen eine zinstragende Forderung verbürgt, sei es, daß er ausdrücklich für Kapital und Zinse zu haften erklärt hat, insofern er nicht ausdrücklich eine weiter gehende Bürgschaftsverpflichtung übernommen hat, nur für einen ausstehenden und den laufenden Zins.</p><p>Ist eine grundversicherte Forderung zugleich verbürgt, so wird im Zweifel angenommen, der Bürge habe für so viel Zinse einstehen wollen, als durch Pfandrecht gedeckt sind (§ 779).</p><p>§ 1786. Es kann Jemand auch ohne Vorwissen des Hauptschuldners dessen Schuld verbürgen.</p><p>§ 1787. Wenn der Bürge nur für denjenigen Betrag einer Hauptschuld einsteht, für welchen der Gläubiger bei deren Realisirung zu Schaden komme, so ist das eine Schadlosbürgschaft.  <pb n="418"/></p><p>§ 1788. Es kann Jemand hinter dem Bürgen als subsidiärer Bürge, Nachbürge, einstehen.</p><p>Ebenso kann Einer hinwieder zu Gunsten des Bürgen selbst als dessen Rückbürge die Entschädigung desselben übernehmen für den Fall, daß der Bürge zu Schaden komme.</p><p>§ 1789. Bei der einfachen Bürgschaft haftet der Bürge in zweiter Linie hinter dem Hauptschuldner.</p><p>Bei der Bürg- und Selbstzahlerschaft haftet der Bürge neben dem Hauptschuldner in erster Linie.</p><p>§ 1790. Eine Bürg- und Selbstzahlerschaft ist nur dann vorhanden, wenn der Bürge ausdrücklich sich als Selbstzahler bezeichnet oder sonst auf unzweideutige Weise seinen Willen erklärt hat, gleich dem Hauptschuldner solidarisch und von Anfang an zu haften. Im Zweifel wird die einfache Bürgschaft vermuthet, insbesondere auch, wenn die Formel «als Bürge und nöthigenfalls Selbstzahler» gebraucht wird.</p><p><title>Zweites Kapitel.</title></p><p><title>Verbindlichkeiten des Bürgen.</title></p><p>§ 1791. Von dem Selbstzahler kann der Gläubiger von Anfang an und ohne vorherige Mahnung an den Hauptschuldner Zahlung fordern.</p><p>§ 1792. Der einfache Bürge kann von dem Gläubiger erst dann zur Zahlung angehalten werden, wenn der Hauptschuldner zuvor ohne Erfolg betrieben worden ist (§ 1793), oder sei es wegen Entfernung, sei es, weil er nicht zu finden ist, nicht mehr im Kanton betrieben werden kann.  <pb n="419"/></p><p>§ 1793. Ist der Rechtstrieb gegen den Hauptschuldner bis zur Pfändung vorgerückt oder der Konkurs über jenen eröffnet worden, so kann der Bürge seinerseits die Zahlung nicht länger verweigern.</p><p>§ 1794. Die in Folge des Konkurses des Schuldners eingetretene Fälligkeit der Hauptschuld zieht die Fälligkeit einer auf spätere Termine übernommenen Bürgschaftsverpflichtung nicht nach sich, und es ist daher der Bürge erst auf die Termine zur Zahlung verbunden.</p><p>§ 1795. Der Schadlosbürge kann erst belangt werden, nachdem die Durchführung des Rechtstriebes und die Liquidation der Hauptschuld ohne zureichenden Erfolg geblieben ist, und nur auf Ersatz des daherigen Schadens.</p><p>§ 1796. Bezieht sich die Bürgschaft auf eine versicherte Forderung, so ist der Bürge berechtigt, so lange die Pfänder ohne Konkurs durch Versilberung realisirt werden können, zu verlangen, daß vorerst die Pfänder zur Befriedigung des Gläubigers benutzt und er nur für den Ueberrest belangt werde.</p><p>Wenn dagegen der Hauptschuldner in Konkurs geräth, so ist der Gläubiger berechtigt, die Realisirung der Pfandrechte im Konkurs dem Bürgen zu überlassen und sich für die Zahlung der ganzen Schuld an diesen zu halten. Vorbehalten bleibt die Schadlosbürgschaft (§ 1795)</p><p>§ 1797. Wenn zwei oder mehrere Personen als einfache Mitbürgen für die nämliche Hauptschuld einstehen, so ist ihre Verpflichtung im Zweifel als Gesammtschuld (§ 935 litt. b) zu behandeln.</p><p>§ 1798. Haften die zwei oder mehreren Mitbürgen  <pb n="420"/>als Selbstzahler, so sind sie Solidarschuldner (§ 935 litt. a).</p><p>§ 1799. Hat von Anfang an oder in Folge späterer Uebereinkunft mit dem Gläubiger jeder von zwei oder mehreren Mitbürgen nur einen Theil der Hauptschuld übernommen, so sind so viele besondere Bürgschaftsverpflichtungen vorhanden, als Theile sind (§ 935 litt. c).</p><p><title>Drittes Kapitel.</title></p><p><title>Rechte des Bürgen.</title></p><p>§ 1800. Der Bürge, welcher bezahlt hat, hat eine Entschädigungsforderung gegen den Hauptschuldner, sowohl mit Bezug auf das Kapital und die Zinse, als für die übrigen Kosten, die er um der Bürgschaft willen gehabt hat.</p><p>§ 1801. Ueberdem ist der Gläubiger verpflichtet, dem zahlenden Bürgen alle Rechte abzutreten, welche er gegen den Hauptschuldner oder auf eine weitere Versicherung der Schuld gehabt hat.</p><p>§ 1802. Wenn dem Gläubiger vor oder bei der Eingehung der Bürgschaft außer derselben noch andere Sicherheit für die Schuld bestellt war, so ist er nicht befugt, zum Nachtheil des Bürgen darauf zu verzichten. Thut er es ohne Zustimmung des Bürgen, so wird er diesem für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich.</p><p>§ 1803. Hat der Bürge den Gläubiger befriedigt, ohne sich darüber mit dem Hauptschuldner einzuverstehen, so hat dieser gegen den Bürgen alle Einreden, welche ihm gegen den Gläubiger zugestanden sind.  <pb n="421"/></p><p>§ 1804. Ist die Bürgschaft im Einverständniß mit dem Hauptschuldner eingegangen worden, so ist der Bürge, auch bevor er für denselben bezahlt hat, berechtigt, Sicherstellung zu fordern:</p><p>a.	sobald er in Folge der Belangung von Seite des Gläubigers in die Gefahr versetzt wird, für den Hauptschuldner zahlen zu müssen (§§ 1791 ff.);</p><p>b.	wenn der Zahlungstermin für die Schuld verfallen ist, und dieselbe länger aussteht;</p><p>c.	wenn erheblicher Verdacht vorhanden ist, daß sich der Hauptschuldner der Zahlung entziehen oder, z. B. durch Entfernung außer den Kanton, die Rechtsverfolgung gegen sich erschweren wolle;</p><p>d.	wenn die vorausgesetzte anderweitige Sicherheit entweder von Anfang an nicht wirklich vorhanden gewesen ist oder sich seither erheblich vermindert hat;</p><p>e.	wenn der Hauptschuldner durch doloses oder leichtfertiges Handeln die Lage des Bürgen gefährdet.</p><p>§ 1805. Wenn von mehreren Mitbürgen einer den Gläubiger befriedigt hat, so steht ihm auch das Recht zu, von den übrigen Mitbürgen zu fordern, daß sie nach Verhältniß ihm den Schaden tragen helfen.</p><p>Dieses Recht steht auch dem Bürgen und Selbstzahler zu gegenüber seinen Mitbürgen.</p><p>§ 1806. Dem Gläubiger gegenüber ist der Bürge berechtigt, wenn die Hauptschuld fällig geworden ist, zu verlangen, daß jener ihn entweder der Bürgschaft entlasse oder von ihm die Zahlung der Schuld annehme und dagegen ihm seine Rechte abtrete. Vorbehalten bleibt die Berücksichtigung der Kündigungsfristen und Termine bei Forderungen, welche nur durch  <pb n="422"/>die Konkurseröffnung beziehungsweise fällig geworden sind (§ 841).</p><p>§ 1807. Wird die Hauptschuld von dem Gläubiger gekündigt, so ist er verbunden, auch dem Bürgen unter Beachtung der Kündigungsfrist zu kündigen. Kündigt der Hauptschuldner dem Gläubiger, so hat dieser dem Bürgen ohne Verzug davon Kenntniß zu geben. Versäumt der Gläubiger diese Pflicht, so wird die Zahlungspflicht des Bürgen so weit aufgeschoben, als die diesem zukommende Kündigungsfrist es erfordert.</p><p>§ 1808. Geräth der Hauptschuldner in Konkurs, so ist der Gläubiger, wenn er vorzieht, statt dem Bürgen die Realisirung seiner Pfandrechte anheimzugeben (§ 1796), seine Rechte auf die Konkursmasse selbst auszuüben, verbunden, theils den Bürgen zur Wahrung auch der diesem zustehenden Rechte einzuladen, theils seine Forderung gehörig anzumelden und zu vertreten. Unterläßt er das Eine oder Andere, so wird der Bürge insoweit frei, als nicht der Gläubiger nachzuweisen vermag, daß daraus für denselben kein Schaden entstanden sei.</p><p><title>Viertes Kapitel.</title></p><p><title>Untergang der Bürgschaft.</title></p><p>§ 1809. Die Bürgschaftsverpflichtung erlischt, wenn die Hauptschuld durch Zahlung des Hauptschuldners oder auf andere Weise zerstört wird.</p><p>§ 1810. Hat sich der Bürge ausdrücklich nur für eine bestimmte Zeitfrist mit einem Zahlungstermin verpflichtet (Bürgschaft auf Zeit), so ist der Gläubiger  <pb n="423"/>verbunden, innerhalb sechs Wochen nach dem Verfalltag die Hauptschuld nötigenfalls auf dem Rechtswege einzufordern , widrigenfalls der Bürge, wenn er nicht freiwillig die Bürgschaft erstreckt, entlastet wird.</p><p>§ 1811. Ist für die Bezahlung der Hauptschuld ein bestimmter Termin angesetzt, und einfach für jene Bürgschaft geleistet worden, so ist nicht anzunehmen, daß die Bürgschaft nur bis auf jenen Termin eingegangen worden sei.</p><p>Der Bürge ist indessen in diesem Fall berechtigt, die Bürgschaft rechtzeitig aus diesen oder einen spätern Termin zu kündigen und dadurch den Gläubiger zur Liquidation der Hauptschuld zu veranlassen, widrigenfalls der Bürge für die Zukunft frei wird.</p><p>§ 1812. Ist für die verbürgte Schuld kein Zahlungstermin bestimmt und dieselbe im Uebrigen unversichert, so erlischt die Bürgschaft durch Verjährung nach zehn Jahren, seitdem zuerst die Forderung eingeklagt werden konnte. Die Unterbrechung der Verjährung gegen den Hauptschuldner wirkt auch gegen die Bürgen im Sinne des § 1071.</p><p>§ 1813. Die Bürgschaftsverpflichtung geht auch auf die Erben des Bürgen über. Der Gläubiger ist aber verpflichtet, binnen zwei Jahren seit dem Tode (§§ 1072 und 1073) des Bürgen dessen Erben von der Bürgschaft Kenntniß zu geben. Versäumt er dieß, und kann er nicht bescheinigen, daß die Erben von der Bürgschaft ohnedem gewußt haben, so sind dieselben von der Bürgschaft befreit.</p><p>§ 1814. Wenn eine Forderung zugleich durch Pfandrechte und Bürgschaft gedeckt, und das Pfandobject an  <pb n="424"/>einen Dritten veräußert worden ist, welchen der Gläubiger als Schuldner anerkennt, so wird der Bürge zugleich mit dem Schuldner frei, für den er sich verbürgt hat.</p><p>§ 1815. Wenn jedoch für den Werth der Unterpfande, oder wenn ausdrücklich für den jeweiligen Nachfolger in dem Eigenthum der verpfändeten Sache Bürgschaft geleistet worden ist, so dauert dieselbe ungeachtet der Veräußerung des Unterpfandes und der Befreiung des ursprünglichen Schuldners fort.</p><p><title>Vierzehnter Abschnitt.</title></p><p><title>Von den Forderungen auf Vorlegung einer Sache.</title></p><p><title>Erstes Kapitel.</title></p><p><title>Forderung auf Vorlegung einer Sache im Allgemeinen.</title></p><p>§ 1816. Wer ein rechtliches Interesse an der Vorzeigung einer beweglichen Sache hat, darf von dem Inhaber derselben fordern, daß er dieselbe vorlege.</p><p>§ 1817. Die Forderung auf Vorlegung dient sowohl dazu, eine dingliche Klage, insbesondere die Eigenthumsklage, auf die vorgelegte Sache vorzubereiten, als auch dazu, eine persönliche Forderung einzuleiten, z. B. eine Forderung aus Vermächtniß je nach der Wahl des Honorirten.</p><p>§ 1818. Es genügt, das Dasein eines rechtlichen Interesses zu bescheinigen und es ist die Frage auf summarischem Wege nach billigem Ermessen zu erledigen.  <pb n="425"/></p><p>§ 1819. Die Forderung kann gegen Jeden gestellt werden, welcher in der äußeren Lage ist, die Sache vorlegen zu können.</p><p>§ 1820. Der Zweck der Klage ist Vorlegung der Sache zum Behuf der Einsicht derselben von Seite des Klägers.</p><p>§ 1821. Die Gefahr und die Kosten der Vorlegung hat der Förderer auf sich zu nehmen.</p><p>§ 1822. Wenn der Beklagte die Vorlegung ohne zureichenden Grund verweigert, oder auf dolose Weise unmöglich macht, so wird er schuldig, dem Kläger das Interesse zu vergüten.</p><p><title>Zweites Kapitel.</title></p><p><title>Urkundenedition insbesondere.</title></p><p>§ 1823. Die Einsicht gerichtlicher oder notarialischer Akten oder anderer öffentlicher Urkunden (§ 797) ist Jedermann gestattet, der ein rechtliches Interesse daran bescheinigt. Akten, welche lediglich aus vormundschaftlichem Interesse in öffentlichen Laden verwahrt werden, sind andern Privatdokumenten gleich zu achten.</p><p>§ 1824. Insoweit eine Privaturkunde ihrem Inhalte nach den Charakter einer gemeinschaftlichen hat, sind die dabei betheiligten Personen, so weit sie ein rechtliches Interesse daran zu bescheinigen vermögen, berechtigt, Vorlegung zu fordern, auch wenn sie an dem Eigenthum der Urkunde selbst keinen Theil, noch sonst ein vertragsmäßiges Recht auf Mittheilung haben.  <pb n="426"/></p><p>§ 1825. Als solche dem Inhalte nach gemeinschaftliche Urkunden gelten insbesondere:</p><p>a.	das Testament mit Bezug auf alle darin bedachten Personen und die natürlichen Erben;</p><p>b.	die über ein Rechtsgeschäft vorhandenen Urkunden Korrespondenzen, Empfangscheine, Quittungen für die Kontrahenten;</p><p>c.	die Rechnungen sammt den Belegen derselben im Verhältniß des Rechnungsstellers und Rechnungsnehmers;</p><p>d.	die Urbare auch für die darin genannten Pflichtigen;</p><p>e.	die Handelsbücher mit Bezug auf die beiden betreffenden Handelsgeschäften betheiligten Personen;</p><p>f.	die Geschäftsbücher der Fabrikanten und der Handwerker, auch mit Bezug auf dritte Verkäufer oder Käufer oder die angestellten Arbeiter und Gesellen;</p><p>g.	die Zinsbücher der Gläubiger auch für die Schuldner;</p><p>h.	die Bücher der Sensalen für die Personen, deren Geschäfte dieselben vermitteln.</p><p>§ 1826. Dagegen ist Niemand verpflichtet zur Edition von Urkunden, welche ihrer Natur nach einen rein persönlichen Charakter haben, wie bloße Notizenbücher und eigentliche (nicht kaufmännische) Tagebücher, obwohl dieselben auch Einträge über Geschäfte mit andern Personen enthalten, wenn der Förderer nicht ein dingliches Recht daran (Eigenthum, Miteigenthum) hat.  <pb n="427"/></p><p><title>Fünfzehnter Abschnitt.</title></p><p><title>Von den Forderungen aus unerlaubten Handlungen.</title></p><p><title>Erstes Kapitel.</title></p><p><title>Entschädigungspflicht aus strafbaren und dolosen Handlungen.</title></p><p>§ 1827. Wer durch eine strafbare Handlung einem Andern irgend einen Schaden zufügt, wird, auch abgesehen von Vertragsverhältnissen, civilrechtlich verpflichtet, denselben in vollem Maße zu ersetzen.</p><p>§ 1828. Haben zwei oder mehrere Personen als Urheber oder Gehülfen an dem Vergehen Theil genommen, in Folge dessen Jemand geschädigt worden ist, so haften alle solidarisch für den Schadensersatz (§§ 940 ff.).</p><p>§ 1829. Ebenso haften die Begünstiger einer strafbaren Handlung, wenn und insoweit die Begünstigung in einem wenigstens mittelbaren Zusammenhang mit dem verursachten Schaden steht.</p><p>§ 1830. Die Verpflichtung zum Schadensersatz geht auch auf die Erben des Schuldigen in dem Sinne über, daß diese zusammen für das Ganze haften.</p><p>§ 1831. Ist die rechtswidrige Handlung zwar an und für sich mit Strafe bedroht, aber aus besondern Gründen nicht von Amtswegen, sondern nur auf die Klage des Verletzten zu verfolgen, wie bei Entwendungen unter nahen Familiengliedern, so ist der Geschädigte berechtigt, lediglich auf civilrechtliche Entschädigung zu klagen.</p><p>§ 1832. Ebenso haftet, wer einem Andern in doloser Weise Schaden zugefügt hat, für vollen Ersatz, auch wenn seine Handlung nicht strafbar ist.  <pb n="428"/></p><p>Wer dagegen nur sein eigenes Recht ausübt, wird nicht zum Ersatze verpflichtet, obwohl diese Ausübung einem Andern zum Schaden gereicht.</p><p>§ 1833. Der Schadensersatz, welcher zu vergüten ist, umfaßt in diesen Fällen das volle Interesse, somit auch den mittelbaren Schaden (§§ 997, 998). Für den körperlichen Schaden an Personen und Sachen kommen die Grundsätze der §§ 1842 ff. zur Anwendung.</p><p><title>Zweites Kapitel.</title></p><p><title>Entschädigungspflicht aus anderem widerrechtlichen Schaden.</title></p><p><title>A. Verschuldung.</title></p><p>§ 1834. Wer einem Andern, zwar nicht in doloser Absicht (§ 1832), aber in widerrechtlicher Weise und durch Verschulden Schaden an seinem Körper oder an seinen Sachen zufügt, wird zum Ersatze verpflichtet.</p><p>§ 1835. Wenn die Handlung oder Unterlassung, deren unmittelbare oder mittelbare Folge der Schaden ist, der handelnden oder unterlassenden Person nicht zur Schuld gerechnet werden kann, z. B. einem Wahnsinnigen oder Kinde gegenüber, so ist der Schaden ein zufälliger und verbindet jene nicht. Dagegen bleibt die Verantwortlichkeit derjenigen Personen vorbehalten, welche die ihnen obliegende Aufsicht versäumt haben (§§ 1872 und 1873).</p><p>Ausnahmsweise kann durch freies richterliches Ermessen auch in solchen Fällen dem Schädiger, wenn er eigenes Vermögen hat, der Schadensersatz ganz oder theilweise auferlegt werden.  <pb n="429"/></p><p>§ 1836. Hat der Schädiger den Zustand verschuldet, in dem er ohne Bewußtsein Schaden angerichtet hat, z. B. in dem Fall der Trunkenheit, so hat er Ersatz zu leisten.</p><p>§ 1837. Jede Fahrlässigkeit, wenn sie in einem Handeln besteht, oder, insofern die handelnde Person zu weiterem Handeln verpflichtet war, im Unterlassen dieser Handlung, verpflichtet zum Ersatz des widerrechtlich einem Andern zugefügten Schadens.</p><p>§ 1838. Wer lediglich sein Recht ausübt, oder wer zwar in ein fremdes Rechtsgebiet eingreift, aber das in erlaubter Vertheidigung eines Rechtes, z. B. aus Nothwehr thut, wird nicht zum Ersatz des dabei entstandenen Schadens verpflichtet.</p><p>§ 1839. Die Rücksicht, daß der Beschädiger mit dem Beschädigten in einem Vertragsverhältniß stand, welches nur zur Haftung wegen grober Fahrlässigkeit verpflichtet, befreit jenen nicht von der Ersatzpflicht für den auch aus leichter Fahrlässigkeit durch widerrechtliche Handlung (§ 1837) verschuldeten Schaden.</p><p>§ 1840. Hat der Beschädigte Theil an der Verschuldung und fällt ihm selbst grobe, dem Schädiger nur eine leichte Fahrlässigkeit zur Last, so wird jener jedes Entschädigungsanspruchs verlustig.</p><p>§ 1841. In allen andern Fällen einer gemeinsamen Verschuldung des Schädigers und des Beschädigten haben sie den Schaden gemeinsam je nach Maßgabe der Schuld, im Zweifel zu gleichen Theilen zu tragen.</p><p><title>B. Arten der Schädigung.</title></p><p>§ 1842. Die Schädigung der Person besteht entweder in der Tödtung oder der Verwundung  <pb n="430"/>oder einer anderen Verletzung der körperlichen Gesundheit eines Menschen.</p><p>§ 1843. In dem Falle der Tödtung eines Menschen haben dessen Erben das Recht, für die Arzt- und Beerdigungskosten Ersatz zu fordern, die hinterlassene Wittwe und die Kinder, Eltern und Geschwister desselben überdem das Recht, mit Rücksicht auf die ihnen durch jene Tödtung entzogene Versorgung und Unterstützung eine durch richterliches Ermessen nach den Umständen zu bestimmende Entschädigung, sei es in einer Kapitalsumme, sei es in periodischen Beiträgen zu verlangen.</p><p>§ 1844. Ist die Tödtung mit Vorsatz oder aus grober Fahrlässigkeit verübt worden, so wird die Entschädigung an die Familie abgesehen von der Größe der Verlassenschaft bestimmt, und ist auch eine zu Verlust gekommene Lebensversicherungsanstalt berechtigt, Entschädigung zu fordern.</p><p>Wenn dagegen nur eine geringe Fahrlässigkeit die Tödtung verschuldet hat, so wird bei der Bestimmung jener Entschädigung nur die Nothdurft der hinterlassenen Familie berücksichtigt und hat die <orgName n="47dcb649-67a9-4fb9-9cb6-4967a96fb91c">Lebensversicherungsanstalt</orgName> keine Forderung auf Schadensersatz geltend zu machen.</p><p>§ 1845. In dem Falle der Körperverletzung ist der Verletzte berechtigt, Ersatz der Heilungskosten, Entschädigung für die Nachtheile der in Folge derselben bereits eingetretenen und der fortwirkenden gänzlichen oder theilweisen Unfähigkeit zur Arbeit, ein den Umständen angemessenes Schmerzengeld und überdem, soweit das Fortkommen des Geschädigten erschwert ist, eine durch freies Ermessen zu bestimmende Ent-  <pb n="431"/>schädigung für dir verursachte Verstümmelung oder Entstellung zu verlangen.</p><p>§ 1846. Werden Sachen durch die rechtswidrige Schädigung zerstört oder verletzt, so hat der Beschädigte die Wahl, ob er Wiederherstellung oder Schadensersatz in Geld fordern wolle.</p><p>§ 1847. Ist die Schädigung mit Vorsatz oder aus grober Fahrlässigkeit verübt worden, so ist das volle Interesse (§§ 997 und 998) zu vergüten.</p><p>§ 1848. Wenn die Schädigung durch eine geringere Fahrlässigkeit verursacht worden, so ist nur der reale Werth, welchen die Sache in dem Moment der Schädigung gehabt hat, nach billiger Schätzung zu ersetzen, nicht auch der mittelbare Schaden.</p><p><title>C. Persönliche Haftung.</title></p><p>§ 1849. Die Verbindlichkeit zur Entschädigung geht auch auf die Erben des Schädigers über.</p><p>§ 1850. Haben mehrere Personen zu der Schädigung mitgewirkt, so haften dieselben bei grober Verschuldung solidarisch, bei leichter zusammen für das Ganze, jeder einzelne aber zunächst nur für seinen Theil. Im Zweifel werden gleiche Theile annommen [recte: angenommen].</p><p>§ 1851. Hat einer von mehreren Verpflichteten über seinen persönlichen Antheil hinaus den Schaden vergütet, so kann er von den übrigen Mitschuldigen verhältnißmäßigen Ersatz fordern.  <pb n="432"/></p><p><title>Drittes Kapitel.</title></p><p><title>Beschädigungen durch Versehen der Beamteten und anderer öffentlicher Personen.</title></p><p>§ 1852. Wenn Jemand durch absichtliche Fehler oder durch grobe Fahrlässigkeit eines Richters oder einer anderen Gerichts Person in einem Prozesse oder bei Verwaltung der <orgName n="ea77ee8e-75f9-4616-b7ee-8e75f9461675">freiwilligen Gerichtsbarkeit</orgName> zu Schaden gekommen ist, so hat er gegen den Schuldigen eine Forderung auf Ersatz des vollen Interesses, vorausgesetzt, daß nicht der Beschädigte durch Anwendung von Rechtsmitteln den Schaden hätte gut machen können und solches versäumt hat.</p><p>§ 1853. Diejenigen Personen, welche mit der Führung öffentlicher Bücher im Interesse des Privatverkehrs betraut sind, wie insbesondere die Notare, haften für vollen Ersatz auch des Schadens, welcher aus leichter Fahrlässigkeit bei Uebung ihres Berufs Jemandem widerfahren ist.</p><p>§ 1854. Die Mitglieder und Angestellten der Verwaltungsbehörden haften den Privaten für den Schaden, welchen sie bei Behandlung von Geschäften, die diese betreffen, mit Absicht oder aus grober Fahrlässigkeit denselben verursachen, insofern diese nicht Gelegenheit hatten, den entstandenen Schaden durch Rechtsmittel wieder zu beseitigen, und solches unterlassen haben.</p><p>Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Vormundschaftsbehörden (§§ 408 ff.).</p><p>§ 1855. Wenn bei Ausübung der Staatsgewalt  <pb n="433"/>aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt Jemandem Schaden zugefügt worden, welchen er nicht aus öffentlichen Gründen zu tragen verpflichtet ist, noch sich selber zuschreiben muß, z. B. bei Gelegenheit von Militärübungen oder in Folge polizeilicher Maßregeln, so haftet demselben nicht der Schädiger, sondern die Staatskasse insofern für Ersatz, als der Gesichtspunkt oder die Analogie der Entschädigung für zwangsweise Abtretung von Privatrechten zur Anwendung kommt, sonst nicht.</p><p>§ 1856. Wenn aber bei der Ausübung der Staatsgewalt die böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit eines Beamteten oder einer andern im öffentlichen Dienste handelnden Person den Schaden verursacht hat, so hat dafür nur die schuldige Person zu haften.</p><p>§ 1857. Die Verantwortlichkeit der im öffentlichen Dienste der Gemeinde handelnden Personen und des Gemeindevermögens für die dabei verursachte Schädigung von Privatpersonen ist in analoger Weise zu bestimmen.</p><p>§ 1858. Wenn mehrere Personen für derartigen Schaden auf gleicher Linie einzustehen haben, so haften sie in dem Falle absichtlicher Schädigung jeder solidarisch, in dem Falle der fahrlässigen Schädigung aber alle zusammen für das Ganze.</p><p>§ 1859. Vorbehalten bleibt eine verschärfte Haftbarkeit sei es der Staatskasse oder der Gemeinde oder der Beamteten und Angestellten in Folge von besondern Gesetzen.  <pb n="434"/></p><p><title>Viertes Kapitel.</title></p><p><title>Forderung aus Furchterregung</title></p><p>§ 1860. Wer durch physischen Zwang oder rechtswidrige Drohung (§§ 922 ff.) bestimmt worden ist, einen Vermögensnachtheil zu erdulden, z. B. indem er auf ein Recht Verzicht leisten oder eine ihm zugehörige Sache preisgeben mußte, hat gegen den Zwingenden eine Forderung auf Wiederherstellung und vollen Schadensersatz.</p><p>§ 1861. Die Verpflichtung geht auch auf die Erben des Zwingenden oder Drohenden in der Weise über, daß dieselben zusammen für die ganze Schuld haften.</p><p>§ 1862. Ueberdem ist gegen einen Dritten insofern eine Forderung des Beschädigten auf Herausgabe gestattet, als diesem in Folge jener Furchterregung auf Kosten des Beschädigten ein Vermögensvortheil zugekommen ist.</p><p>§ 1863. Haben mehrere Personen die Drohung verübt, so haften sie jeder auf das Ganze.</p><p><title>Sechszehnter Abschnitt.</title></p><p><title>Von den Entschädigungsforderungen ohne persönliche Verschuldung.</title></p><p><title>Erstes Kapitel.</title></p><p><title>Haftung des Wohnungsinhabers für Beschädigung durch hinausgeworfene oder hinuntergefallene Sachen.</title></p><p>§ 1864. Wem durch Hinauswerfen oder Ausziehen aus einem Gebäude auf die Straße oder einen  <pb n="435"/>zugänglichen Platz eine Beschädigung zugefügt wird, der kann, wenn ihm der Thäter nicht bekannt ist, von dem Bewohner des betreffenden Wohngemachs, oder wenn dieses nicht ausgemittelt werden kann, von den Bewohnern des Hauses Entschädigung fordern.</p><p>§ 1865. Mehrere Bewohner desselben Wohngemaches oder Hauses haften zusammen für das Ganze. Hat einer derselben die Entschädigung geleistet, so hat er gegen die andern verhältnißmäßigen Rückgriff.</p><p>§ 1866. Sind die Vorübergehenden durch Zuruf oder bekannte Zeichen gehörig gewarnt worden, so haben sie keinen solchen Anspruch auf Entschädigung.</p><p>§ 1867. Das Maß der Entschädigung wird, je nach den Umständen, in dem Sinne bestimmt, daß der Bewohner für die Verschuldung des unbekannten Thäters, sei dieselbe eine schwere oder leichte, gleichmäßig einzustehen hat (§§ 1847 und 1848).</p><p>§ 1868. Dem Bewohner, welcher die Entschädigung hat auf sich nehmen müssen, steht jederzeit der Rückgriff auf den Thäter zu.</p><p>§ 1869. Diese Verpflichtung findet auch analoge Anwendung auf Werkstätten, Magazine und andere feste Räume, die nicht bewohnt werden, aber der Sorge und Aufsicht eines Besitzers angehören. Es haftet dann der jeweilige Besitzer dieses Raumes.</p><p>§ 1870. Ebenso kommt sie zur Anwendung, wenn Sachen aus einer Wohnung zwar nicht geworfen oder ausgegossen werden, aber hinunter fallen und Schaden anrichten, weil sie nicht hinreichend befestigt waren, z. B. Blumentöpfe.</p><p>§ 1871. Diese Klage wird verwirkt, wenn nicht der  <pb n="436"/>Beschädigte innerhalb drei Tagen seit der erlittenen Schädigung dem verantwortlichen Bewohner Anzeige macht, und verjährt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen eingeleitet wird.</p><p><title>Zweites Kapitel.</title></p><p><title>Haftung des Familienhauptes für die Familienglieder und Angehörigen.</title></p><p>§ 1872. Der Vater hat für die durch seine minderjährigen Kinder verübten Schädigungen, abgesehen von Vertragsverhältnissen (§ 1007), nur insofern einzustehen, als er es entweder an der gehörigen Aufsicht über dieselben fehlen ließ oder die Schädigung durch einen vom Vater den Kindern gegebenen Auftrag veranlaßt war.</p><p>§ 1873. Unter denselben Voraussetzungen haftet die Mutter, welche nach dem Abgange des Vaters der Haushaltung vorsteht, für ihre in dieser lebenden Kinder, ferner</p><p>ein anderes an der Spitze einer Haushaltung stehendes Familienhaupt für deren Glieder,</p><p>die Dienstherren für ihr Gesinde,</p><p>die Meister für ihre Gesellen und Lehrlinge,</p><p>die Fabrikherren für ihre Arbeiter,</p><p>die Lehrer für die Schüler während der Schulzeit,</p><p>die Inhaber von Erziehungsanstalten für ihre Zöglinge.</p><p>§ 1874. Vorbehalten bleibt das Recht des Familienhauptes, welches für die von dem Familiengliede oder Angehörigen verübte Schädigung hat einstehen müssen,  <pb n="437"/>von dem Schädiger, soweit er nicht nach § 1835 von jeder Ersatzpflicht frei ist, Wiedererstattung zu fordern.</p><p><title>Drittes Kapitel.</title></p><p><title>Beschädigung durch Thiere.</title></p><p>§ 1875. Wenn Jemand ihrer Gattung nach wilde Thiere an einem zugänglichen Orte hält oder nicht für hinreichende Verwahrung derselben sorgt, so haftet er für allen Schaden, welchen dieselben anrichten.</p><p>§ 1876. Ebenso haftet der Besitzer von Hausthieren, wenn dieselben wider die gewöhnliche Art ihrer Gattung gefährlich sind, z. B. von bissigen Hunden, von Zuchtstieren oder anderem stößigen Rindvieh, für den Schaden, der durch gehörige Verwahrung und Aufsicht über dieselben hätte abgewendet werden können.</p><p>§ 1877. Ueberdem ist, auch wenn ein ungefährliches Hausthier Schaden anrichtet, im Zweifel anzunehmen, daß der Eigenthümer oder Besitzer es an der erforderlichen Aufsicht habe fehlen lassen und deßhalb zum Ersatz verpflichtet sei.</p><p>§ 1878. Weist der Eigenthümer oder Besitzer eines ungefährlichen Hausthiers nach, daß er es an der nöthigen Sorgfalt nicht habe fehlen lassen, so kann er sich jederzeit durch Ueberlassung desselben an den Beschädigten von der Ersatzpflicht befreien (§ 870).</p><p>§ 1879. Hat der Beschädigte durch Reizung eines Thieres (wilden oder zahmen, gefährlichen oder ungefährlichen) oder indem er sich muthwilliger Weise einer offenen Gefahr ausgesetzt hat, die Schädi-  <pb n="438"/>gung selber veranlaßt, so hat er auf keinen Ersatz Anspruch.</p><p>§ 1880. Ist das Thier von einem Andern als dem Beschädigten oder von dem Thiere eines Andern gereizt worden, so haftet der Eigenthümer des schädigenden Thieres nur insofern, als ihm ein Mangel an der ihm obliegenden Vorsicht und Aufsicht (§§ 1875 ff.) zur Last fällt, und dannzumal zugleich mit ihm der, welcher gereizt hat oder der Eigenthümer des anreizenden Thieres, im entgegengesetzten Falle haften die letzteren Personen allein.</p><p>§ 1881. Wenn die Thiere zweier Eigenthümer einander beschädigen, ohne daß einem der letzteren eine Fahrlässigkeit oder einem Dritten eine Reizung zur Last fällt, so findet keine Forderung auf Schadensersatz Statt.</p><p>§ 1882. Die Klage ist in den Fällen einer groben Verschuldung des Ersatzpflichtigen auf das volle Interesse gerichtet und ebenso zu bemessen, wie bei anderem widerrechtlich zugefügten Schaden (§§ 1844 ff.).</p><p>In allen übrigen Fällen ist die Ersatzforderung auf einen billigen Ansatz des eingetretenen Schadens zu beschränken (§§ 1844, 1848).</p><p>§ 1883. Diese Klagen auf Entschädigung verjähren innerhalb sechs Monaten seit der Schädigung.</p><p>§ 1884. Die Klage ist in der Regel gegen die Person dessen gerichtet, welcher zur Zeit der Schädigung Eigenthum oder Besitz an dem Thiere gehabt hat. Nur in dem Fall des § 1878 folgt sie dem jeweiligen Eigenthümer oder Besitzer desselben und erlischt dann auch mit dem Untergang des Thieres.  <pb n="439"/></p><p><title>Viertes Kapitel.</title></p><p><title>Beschädigung durch andere Sachen.</title></p><p>§ 1885. Der Eigenthümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes ist dem Geschädigten verantwortlich für den Schaden, welchen der Einsturz desselben anrichtet, wenn derselbe als Folge einer fehlerhaften Anlage oder einer mangelhaften Unterhaltung zu betrachten ist.</p><p>§ 1886. Ueberdem ist der Beschädigte auch in den Fällen, wo der Eigenthümer eines eingestürzten Gebäudes oder andern Werkes nicht verantwortlich ist für den daherigen Schaden, berechtigt, auf die dem letztern zugehörigen, aber auf sein Gebiet gefallenen Materialien und Sachen zu greifen und sich bis aus den Werth seines erlittenen Schadens daran zu erholen.</p><p>§ 1887. Dasselbe Recht steht dem Beschädigten zu, wenn leblose Sachen eines Andern, abgesehen von dem Einsturz eines Gebäudes, z. B. weggeschwemmte Sachen, aus Zufall Jemandem Schaden angerichtet haben, insofern dieselben durch das zufällige Ereigniß in den Besitz des letztern gelangt sind und insoweit sie dazu dienen, jenen Schaden zu decken.</p><p>§ 1888. Wenn von einer einem Andern gehörigen Baute oder einer andern Sache Jemandem Schaden droht, so ist der ernstlich Bedrohte berechtigt, den Eigenthümer der drohenden Sache amtlich aufzufordern, daß er für Abwendung des Schadens sorge.</p><p>Wenn der aufgeforderte Eigenthümer diese Sorge versäumt, so wird er dem Aufforderer, auch wenn die  <pb n="440"/>Voraussetzungen des § 1885 nicht vorhanden sind, für den nachherigen Schaden verantwortlich, der aus dem gefürchteten Ereigniß entsteht, und kann sich dann nicht mehr durch Ueberlassung der schädigenden Sache frei machen.</p><p>§ 1889. Der Bedrohte kann außerdem um <orgName n="51584166-92e0-423b-9841-6692e0b23b84" type="deriv">polizeiliche</orgName> Hülfe zur Abwendung des Schadens nachsuchen, und wenn sich bei der Untersuchung ergibt, daß eine ernstliche Gefahr vorhanden sei, so kann auf Veranstaltung der <orgName n="4ec9b632-65c0-4070-89b6-3265c0b070ee">Polizei</orgName> das unmittelbar Nöthige verfügt und auf Kosten des Eigenthümers der Schaden drohenden Sache vollzogen, im Nothfall für Versteigerung derselben gesorgt und die endliche Herstellung dem Käufer überbunden werden. Bis das geschehen, haftet indessen der aufgeforderte Eigenthümer dem Bedrohten für den inzwischen eintretenden Schaden.</p><p>§ 1890. Die Aufforderung zur Abwendung des Schadens kann auch an einen Andern als den Eigenthümer der Schaden drohenden Sache mit dem Erfolge gerichtet werden, ihn dadurch zu verbinden, insofern jener Andere in dem Besitze der Sache ist und ihm vernünftiger Weise jene Sorge zugemuthet werden kann.</p><p>§ 1891. Will Jemand auf dem Grund und Boden eines Andern, z. B. in Folge einer jenem zustehenden Dienstbarkeit, etwas vornehmen, wovon Schaden zu befürchten ist, so haben der bedrohte Eigenthümer dieses Grundstücks und ebenso die bedrohten Bewohner des Hauses das Recht, zu fordern, daß er ihnen zureichende Sicherheit leiste gegen die drohende Gefahr, bevor er dieselbe herbeiführe.</p><p>§ 1892. Die Schätzung des durch Sachen ver-  <pb n="441"/>ursachten Schadens ist durch billiges Ermessen des Richters zu bestimmen.</p><p><placeName n="fa2e37c4-21fa-45c4-ae37-c421faf5c4c3">Zürich</placeName>, den 16. April 1855.</p><p>Im Namen des <orgName n="a6382922-f057-4438-b829-22f05794380a">Großen Rathes</orgName>:</p><p>Der Präsident,</p><p><persName n="a0e416e4-2afa-4fe9-a416-e42afa4fe96c">J. Dubs</persName>.</p><p>Der erste Sekretär,</p><p><placeName n="ff295619-d9d2-4b01-a956-19d9d23b0140">Hagenbuch</placeName>.</p></body></text></TEI>