<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0"><teiHeader><fileDesc><titleStmt><title>Reglement betreffend die Aufnahme von Kranken in den Kantonsspital, die Gebäranstalt und den Pockenspital.</title><respStmt><resp ref="#jsn" key="transcript">Transkript: jsn<date when="2015-12-14">14.12.2015</date></resp><name key="editor">Staatsarchiv des Kantons Zürich</name></respStmt></titleStmt><publicationStmt><authority>Staatsarchiv des Kantons Zürich</authority><date>2016</date><pubPlace>Zürich</pubPlace></publicationStmt><seriesStmt><title>Zürcher Gesetzessammlung seit 1803 online</title><editor>Staatsarchiv des Kantons Zürich</editor></seriesStmt><sourceDesc><bibl><title>Reglement betreffend die Aufnahme von Kranken in den Kantonsspital, die Gebäranstalt und den Pockenspital.</title><date when="1885-06-20">20.06.1885</date><ident>StAZH OS 21 (S. 195-198)</ident><idno/><edition>Zürcher Gesetzessammlung seit 1803 online</edition><figure><graphic url="PDF_Dokumente/OS_21__S__195-198__p.pdf"/></figure><ref target="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3472235"/><listRelation><relation name="Aufhebung_siehe" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3472235" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3471466"/><relation name="Aufhebung_von" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3472235" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3472775"/><relation name="Aufhebung_von" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3472235" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3472774"/></listRelation></bibl></sourceDesc></fileDesc></teiHeader><text><body><p><pb n="195"/></p><p>§ 1. Die Aufnahme von Kranken in den <orgName n="8d85f37c-25f9-46bb-85f3-7c25f966bb9e">Kantonsspital</orgName>, die Gebäranstalt und den <orgName n="8dc0859a-10cd-4a09-8085-9a10cdea096a">Pockenspital</orgName> findet täglich, ausgenommen Sonntags, Vormittags von 9 bis 10 ½ Uhr statt.</p><p>Ausser dieser Zeit werden nur dringende Fälle (Nothfälle) aufgenommen.</p><p>§ 2. Aufnahmsberechtigt ist jeder Kantonseinwohner mit festem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton nach Maassgabe des vorhandenen Platzes, sofern der Krankheitsfall sich zur Aufnahme eignet (§ 5). Dabei sind jedoch die bestehenden Staatsverträge zu berücksichtigen und ist darauf Bedacht zu nehmen, dass kantonsfremde Kranke, welche ohne Gefahr für ihre Gesundheit transportfähig sind, in die Heimat gewiesen werden.</p><p>Ausnahmsweise können auch operative oder sonst klinisch wichtige Krankheitsfälle aus andern Kantonen auf Empfehlung der betreffenden Kantonsregierung von der <orgName n="bb8aa65f-0342-4008-8aa6-5f0342900888">Sanitätsdirektion</orgName> aufgenommen werden, immerhin in der Meinung, dass dadurch die Rechte der sich zur Aufnahme meldenden Kantonseinwohner nicht verkürzt werden und für die betreffenden Kranken ein Kostgeld bezahlt werde, das mindestens die Kosten deckt.</p><p>Die Aufnahme von Kranken, welche Verpflegung in einem besondern Zimmer auf der Kostgängerabtheilung verlangen,  <pb n="196"/>kann, sobald der Kostenpunkt mit der Spitalverwaltung geordnet ist, jederzeit direkt durch die Abtheilungsdirektoren stattfinden.</p><p>§ 3. Die zur Aufnahme sich meldenden Kranken sollen wo möglich persönlich erscheinen, und zwar im <orgName n="fc756407-f6a3-4a84-b564-07f6a3ea8455">Kantonsspital</orgName> diejenigen, welche nach der Natur ihrer Krankheit dahin gehören. Um denselben, namentlich den schwer Kranken die Möglichkeit der Aufnahme zu sichern, ist deren Ankunft rechtzeitig schriftlich oder telegraphisch anzuzeigen.</p><p>In die Gebäranstalt begeben sich diejenigen Personen, welche dort wegen Schwangerschaft oder Frauenkrankheiten Aufnahme wünschen.</p><p>Pockenkranke sind direkt in den Pockenspital zu schicken. Dieselben sollen aber wo möglich vorher im <orgName n="3521399f-ee8c-48c0-a139-9fee8cd8c051">Kantonsspital</orgName> angemeldet und dürfen jedenfalls nur auf Anordnung des Bezirksarztes in den Pockenspital gebracht werden, vorbehältlich § 10 der Instruktion zur Durchführung der Verordnung betreffend Maassregeln gegen die Pocken vom 8. Mai 1885.</p><p>§ 4. Jeder Kranke soll wenn möglich einen ärztlichen Bericht mitbringen, welcher genaue Angaben über den Krankheitszustand, die ermittelten oder doch wahrscheinlichen Ursachen und die Dauer desselben, sowie über allfällig damit verbundene besondere Umstände und Erscheinungen enthalten soll.</p><p>In allen Fällen, wo der Kranke nicht persönlich zur Aufnahme erscheint, muss ein ärztliches Zeugniss zugleich mit der Anmeldung eingesendet werden.</p><p>Ausserdem hat jeder Kranke, stelle er sich persönlich zur Aufnahme, oder werde die Aufnahme für ihn schriftlich nachgesucht, gemäss § 5 der Verordnung betreffend die Kostgelder vom 24. Christmonat 1873 eine die Bezahlung der Verpflegungskosten -sichernde Empfehlung der heimatlichen Armenbehörde, beziehungsweise des Gemeindrathes der Wohngemeinde beizubringen. Diese Empfehlung soll enthalten: Taufnamen, Familiennamen, Alter, Beruf, Heimatsort, Wohnort, Vermögensverhältnisse und wo möglich Benennung der Krankheit.</p><p>Kranke, welche nicht im Besitze einer solchen Empfehlung sind, können gegen Vorausbezahlung oder Kaution der betreffen-  <pb n="197"/>den Kosten, oder ausnahmsweise auf blosse Empfehlung eines Vereines oder eines zahlungsfähigen Privaten hin, aufgenommen werden. Vereine und Private, welche solche Empfehlungen ausstellen, haften für die Kosten der Verpflegung.</p><p>Nur in Nothfällen darf die Aufnahme eines Kranken ohne vorhergegangene Sicherstellung der Verpflegungskosten gestattet werden.</p><p>§ 5. Aufnahme sollen zunächst nur heilbare Kranke finden. Unheilbare Kranke sollen nur dann aufgenommen werden, wenn von deren vorübergehender Behandlung wesentliche Besserung zu erwarten ist, oder wenn sie in einem durch Ansteckung gefährlich werdenden Zustande sich befinden, oder auch, wenn durch Zurückweisung unmittelbar in den nächsten Tagen eine Gefahr für den Kranken entstehen könnte.</p><p>§ 6. Die Aufnahme der Kranken steht den Direktoren der betreffenden Krankenabtheilung zu. Für die auf die <orgName n="8facac1c-ab61-4d8c-acac-1cab615d8c83">medizinische und propädeutische Abtheilung</orgName> gehörenden Kranken hat der Direktor der <orgName n="cb454839-6b98-47e4-8548-396b9807e4e7">medizinischen Abtheilung</orgName> das Aufnahmsrecht an vier näher zu bestimmenden Wochentagen, und an den zwei übrigen Wochentagen der Direktor der <orgName n="531bf75e-faed-4a39-9bf7-5efaed6a395a">propädeutischen Abtheilung</orgName>.</p><p>Sollten Kranke aus irgend einem Grunde von Seite des einen Direktors nicht aufgenommen werden können, so sind sie dem andern zur eventuellen Aufnahme zuzuweisen.</p><p>§ 7. Den in § 6 genannten Aufnahmsorganen steht auch das Recht zu, während der Badezeit im <orgName n="356732ac-cdde-4c0c-a732-accdde7c0c5c">Röslibad</orgName> an der <placeName n="acdefdec-b800-465b-9efd-ecb800f65b8d">Spannweid</placeName> für eine bestimmte Zahl von Plätzen Rekonvaleszenten ihrer Abtheilungen für ein bis mehrere Wochen ins <orgName n="fd365dd3-ab88-4e85-b65d-d3ab881e8544">Röslibad</orgName> zu schicken. Ferner können sie, soweit die zur Verfügung stehenden Plätze durch Rekonvaleszenten nicht besetzt werden, sich zur Aufnahme in den Spital meldende geeignete Kranke, sofern diese mit den vorgeschriebenen Papieren versehen sind, für ein bis zwei Wochen ins <orgName n="89f6750c-e726-41e2-b675-0ce72631e2a7">Röslibad</orgName> aufnehmen.</p><p>§ 8. Ueber das längere Verbleiben solcher Kranken, welche bereits sechs Monate auf einer Krankenabtheilung sich befunden haben, entscheidet die <orgName n="88e4abc0-1ca7-424e-a4ab-c01ca7f24eb4">Aufsichtskommission des Kantonsspitals</orgName>.  <pb n="198"/></p><p>§ 9. Die Führung der Protokolle über Aufnahme, Abweisung und Entlassung der Kranken, sowie die Besorgung sämmtlicher darauf bezüglichen Korrespondenz wird einem Sekretär, der diplomirter Arzt sein soll, übertragen.</p><p>§ 10. Vom Assistenzarzt der Gebäranstalt und des <orgName n="15b67a68-0044-463f-b67a-680044663f76">Pockenspitals</orgName> ist dem Sekretär täglich über die in die genannten Anstalten stattgehabten Aufnahmen und Entlassungen schriftlicher Rapport zu erstatten.</p><p>§ 11. Die Verwaltung hat vor Aufnahme der Kranken die Vermögensausweise, beziehungsweise die Frage der Kostendeckung zu prüfen und ihre Bemerkungen dem Sekretär zu Handen der betreffenden Direktoren zu machen.</p><p>§ 12. Gegenwärtiges Reglement tritt an die Stelle derjenigen vom 28. April 1842 und 31. Juli 1849.</p><p><placeName n="8f53915a-609a-4c05-9391-5a609adc05b1">Zürich</placeName>, den 20. Juni 1885.</p><p>Vor dem <orgName n="8101de97-dcfd-4799-81de-97dcfd57999b">Regierungsrathe</orgName>,</p><p>Der Staatsschreiber:</p><p><persName n="12393449-bf95-4ac3-b934-49bf956ac36c">Stüssi</persName>.</p></body></text></TEI>