<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0"><teiHeader><fileDesc><titleStmt><title>Gesetz betreffend die Beseitigung todter Thiere und die Aufhebung der Wasenmeisterstellen.</title><respStmt><resp ref="#jsn" key="transcript">Transkript: jsn<date when="2016-03-10">10.03.2016</date></resp><name key="editor">Staatsarchiv des Kantons Zürich</name></respStmt></titleStmt><publicationStmt><authority>Staatsarchiv des Kantons Zürich</authority><date>2016</date><pubPlace>Zürich</pubPlace></publicationStmt><seriesStmt><title>Zürcher Gesetzessammlung seit 1803 online</title><editor>Staatsarchiv des Kantons Zürich</editor></seriesStmt><sourceDesc><bibl><title>Gesetz betreffend die Beseitigung todter Thiere und die Aufhebung der Wasenmeisterstellen.</title><date when="1834-01-13">13.01.1834</date><ident>StAZH OS 3 (S. 204-207)</ident><idno/><edition>Zürcher Gesetzessammlung seit 1803 online</edition><figure><graphic url="PDF_Dokumente/OS_3__S__204-207__p.pdf"/></figure><ref target="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3475016"/><listRelation><relation name="Aufhebung_siehe" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3475016" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3474108"/><relation name="Aufhebung_siehe" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3475016" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3474236"/><relation name="Aufhebung_von" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3475016" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3545201"/><relation name="Aufhebung_von" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3475016" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3545172"/><relation name="Aufhebung_von" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3475016" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3544879"/></listRelation></bibl></sourceDesc></fileDesc></teiHeader><text><body><p><pb n="204"/></p><p>Der <orgName n="a233892c-5e17-4c17-b389-2c5e175c1750">Große Rath</orgName>,</p><p>auf den Antrag des <orgName n="3ea97a38-bacb-44fa-a97a-38bacb14fa1f">Regierungsrathes</orgName>,</p><p>beschließt:</p><p>§. 1. Jedes umgestandene, oder abgeschlachtete, nicht zum Genusse taugliche Stück Vieh soll unter <orgName n="bfb0a16d-4347-4208-b0a1-6d4347a208c2" type="deriv">gemeindspolizeylicher</orgName> Aufsicht und nach Anleitung einer dießfälligen Verordnung (Art. 4.) ungesäumt beseitigt und eingegraben werden. In allen vorkommenden Fällen ist daher vorerst dem Gemeindrathe Anzeige zu machen. Die Beseitigung und Eingrabung geschieht durch den Eigenthümer oder, wenn derselbe dieser Verpflichtung nicht nachkommen kann oder will, durch von dem Gemeindrathe hierzu bezeichnete Personen auf Kosten desselben, bey herrenlosen Thieren auf Kosten der Gemeinde.  <pb n="205"/></p><p>§. 2. Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, daß dieser <orgName n="5b729f38-44f0-4506-b29f-3844f0e506f8" type="deriv">gesundheitspolizeylichen</orgName> Vorschrift in allen Fällen ohne Zögerung entsprochen werden könne, in’s Besondere liegt denselben in dieser Beziehung ob, im vorkommenden Falle Plätze anzuweisen, wo umgestandene oder abgeschlachtete Thiere oder Theile von solchen eingegraben werden können, oder zufolge allgemeiner oder besonderer Verordnungen eingegraben werden müssen.</p><p>§. 3. Thiere, die an ansteckenden Krankheiten gelitten haben, dürfen nur unter der Aufsicht eines patentirten, vom Eigenthümer hiefür zu bestellenden Thierarztes beseitigt, und eingegraben werden. Die betreffenden Gemeindräthe haben sich solcher Fälle durch tierärztliche Zeugnisse zu versichern, die ihnen bey jeder Anzeige zu übergeben sind. Ist die Natur der Krankheit in Bezug auf Ansteckungsfähigkeit unausgemittelt, oder entspricht der Eigenthümer den benannten Verpflichtungen nicht, so ist, und zwar im letzten Fall auf Kosten des Eigenthümers, der Bezirksthierarzt oder dessen Adjunct herbeyzurufen.</p><p>Am Schlusse eines jeden Jahres übermacht der Polizey-Beamtete dem Bezirksthierarzt ein Verzeichniß der abgethanen Thiere, dem er die erhaltenen Zeugnisse beylegt.</p><p>§. 4. Ueber das von den betreffenden Thierärzten und Eigenthümern bey’m Abthun und Beseitigen von Thieren, besonders von solchen, die an einer ansteckenden Krankheit gelitten haben, zu beobachtende Verfahren, über die Zulässigkeit der  <pb n="206"/>Benutzung des Fleisches oder anderer Theile solcher Thiere in verschiedenen Krankheitsfällen, sowie über die erforderlichen Eigenschaften der Plätze, wo das Eingraben Statt finden darf, wird eine von dem <orgName n="3843b4c6-027a-4f84-83b4-c6027a2f846f">Regierungsrathe</orgName> zu erlassende Verordnung die nöthigen Vorschriften enthalten.</p><p>§. 5. Die Wasenordnung vom 25. April 1805, die Modification derselben durch die Regierungsbeschlüsse vom 4. Juli 1812 und vom 3. Juni 1813 und die unter’m 4. Juni 1823 durch das <orgName n="ffd9a737-3041-4973-99a7-373041997377">Sanitätscollegium</orgName> bekannt gemachte Wasenordnung sind, sowie die Stellen der bisherigen Wasenmeister, durch dieses Gesetz aufgehoben.</p><p>§. 6. Ueber die künftige Besorgung anderweitiger, bisdahin den Wasenmeistern zugestandenen Geschäfte, wie das Tödten wüthender oder wuthverdächtigter Hunde oder Katzen, das Einfangen, Untersuchen und Aufbewahren der Ansteckung durch Wuthgift ausgesetzt gewesener Hausthiere etc. und die allfällige Uebertragung derselben an andere Stellen wird in geeigneten Verordnungen das Nöthige festgesetzt werden.</p><p>§. 7. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1834. in Kraft. Der <orgName n="1adaee4e-5524-485c-9aee-4e5524085c02">Regierungsrath</orgName> ist mit Vollziehung desselben beauftragt.</p><p><placeName n="b51ecd23-75a5-4b10-9ecd-2375a54b10b0">Zürich</placeName>, den 13. Januar 1834.</p><p>Im Nahmen des <orgName n="b472c92b-b431-4889-b2c9-2bb4316889a9">Großen Rathes</orgName>:</p><p>Der Präsident,</p><p><persName n="f0d61c60-da69-46a3-961c-60da69a6a3cc">David Ulrich</persName>.</p><p>Der dritte Secretär,</p><p><persName n="38ce5567-7669-4d1b-8e55-6776697d1b04">Meyer</persName> von Knonau.  <pb n="207"/></p><p>Wir Bürgermeister und <orgName n="42ccf26e-a0bd-4f35-8cf2-6ea0bdff35ba">Regierungsrath des Standes <placeName n="19815e9a-f5b0-447e-815e-9af5b0c47ee3">Zürich</placeName></orgName> haben zum Behuf der Vollziehung des vorstehenden Gesetzes verordnet:</p><p>Dieses Gesetz soll gedruckt und den betreffenden Behörden zugestellt werden.</p><p>Also beschlossen Samstags den 18. Januar 1834.</p><p>Der Amtsbürgermeister,</p><p><persName n="5bda20e8-e9a3-4944-9a20-e8e9a3494477">M. Hirzel</persName>.</p><p>Der dritte Staatsschreiber,</p><p><persName n="933226e0-75d4-41f2-b226-e075d491f28e">Meyer</persName> von Knonau.</p></body></text></TEI>