<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0"><teiHeader><fileDesc><titleStmt><title>Verwaltungsrechtspflegegesetz (Änderung)</title><respStmt><resp ref="#sef" key="transcript">Transkript: sef<date when="2015-03-05">05.03.2015</date></resp><name key="editor">Staatsarchiv des Kantons Zürich</name></respStmt></titleStmt><publicationStmt><authority>Staatsarchiv des Kantons Zürich</authority><date>2016</date><pubPlace>Zürich</pubPlace></publicationStmt><seriesStmt><title>Zürcher Gesetzessammlung seit 1803 online</title><editor>Staatsarchiv des Kantons Zürich</editor></seriesStmt><sourceDesc><bibl><title>Verwaltungsrechtspflegegesetz (Änderung)</title><date when="1997-06-08">08.06.1997</date><ident>StAZH OS 54 (S. 268-290)</ident><idno>175.2/131.1/132.1/161/172.1/175.1/331/631.1/700.1/722.1/724.11/741.1/781/851.1</idno><edition>Zürcher Gesetzessammlung seit 1803 online</edition><figure><graphic url="PDF_Dokumente/OS_54__S__268-290__p.pdf"/></figure><ref target="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3455350"/><listRelation><relation name="Inkraftsetzung_siehe" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3455350" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3455351"/><relation name="Änderung_von" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3455350" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3471607"/><relation name="Änderung_von" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3455350" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3470419"/><relation name="Änderung_von" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3455350" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3469347"/><relation name="Änderung_von" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3455350" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3462790"/><relation name="Änderung_von" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3455350" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3460419"/><relation name="Änderung_von" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3455350" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3461676"/><relation name="Änderung_von" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3455350" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3460546"/><relation name="Änderung_von" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3455350" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3461668"/><relation name="Änderung_von" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3455350" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3458961"/><relation name="Änderung_von" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3455350" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3458931"/><relation name="Änderung_von" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3455350" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3458060"/><relation name="Änderung_von" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3455350" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3459086"/><relation name="Änderung_von" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3455350" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3472839"/><relation name="Aufhebung_von" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3455350" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3475128"/></listRelation></bibl></sourceDesc></fileDesc></teiHeader><text><body><p><pb n="268"/></p><p>Art. I</p><p>Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 wird wie folgt geändert:</p><p>§ 4. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen.<add place="margin right">Geltungsbereich </add></p><p>§ 4 a. Die Verwaltungsbehörden behandeln die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung.<add place="margin right">I. Beschleunigungsgebot </add></p><p>§ 5. Abs. 1 und 2 unverändert.<add place="margin right">I a. Prüfung der Zuständigkeit </add></p><p>Unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben werden zur Verbesserung zurückgewiesen.</p><p>§ 5 a. Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere:<add place="margin right">I b. Ausstand </add></p><p>a)	in der Sache ein persönliches Interesse haben;</p><p>b)	mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind;</p><p>c)	Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren.</p><p>Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.</p><p>§ 6 a. Sind an einem Verfahren mehrere Personen beteiligt, die eine gemeinsame Eingabe oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht haben, kann die Verwaltungsbehörde sie verpflichten, ein gemeinsames Zustellungsdomizil oder einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.  <pb n="269"/><add place="margin right">II a. Verfahren mit mehreren Beteiligten </add></p><p>Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder ein Zustellungsdomizil bezeichnen oder einen Vertreter bestimmen.</p><p>§ 6 b. Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der <placeName n="5c753ffb-45ea-4178-b53f-fb45eaf17848">Schweiz</placeName> anzugeben.<add place="margin right">II b. Sitz im Ausland </add></p><p>Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder Zustellungen durch amtliche Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Eingabe nicht eintreten.</p><p>§ 7. Abs. 1 und 2 unverändert.<add place="margin right">III. Untersuchung von Amtes wegen </add></p><p>Für die Feststellung des Sachverhaltes sind Verwaltungsbehörden und Gerichte verpflichtet, notwendige Akten herauszugeben, Amtsberichte zu erstatten und Auskünfte zu erteilen. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften über die Geheimhaltung und den Datenschutz.</p><p>Abs. 3 wird zu Abs. 4.</p><p>§ 8. Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, sind berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen.<add place="margin right">IV. Akteneinsicht 1. Grundsatz </add></p><p>Der <orgName n="3697b0fc-ef02-4187-97b0-fcef0281873e">Regierungsrat</orgName> regelt die Herausgabe und Zustellung von Akten zur Einsichtnahme.</p><p>§ 10. Die Erledigung einer Angelegenheit soll schriftlich mitgeteilt werden:<add place="margin right">V. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung 1. Grundsätze </add></p><p>lit. a und b unverändert.</p><p>c)	anderen Personen auf ihr Gesuch hin, wenn sie durch die materielle Erledigung einer Angelegenheit berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.</p><p>Die schriftliche Mitteilung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet.</p><p>Sind von der Anordnung zahlreiche Personen oder Personen, die unbekannten Aufenthalts sind, betroffen, oder lassen sich die Betroffenen ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, oder kann die Anordnung nicht zugestellt werden, so kann sie amtlich veröffentlicht oder mit der Veröffentlichung darauf hingewiesen werden, dass sie während einer bestimmten Frist bei einer Amtsstelle bezogen werden kann.  <pb n="270"/></p><p>§ 10 a. Auf Begründung einer Anordnung kann verzichtet werden, wenn den Begehren der Betroffenen voll entsprochen wird.<add place="margin right">2. Anordnungen ohne Begründung, Einspracheverfahren </add></p><p>Auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung kann verzichtet werden, wenn</p><p>a)	den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich eine Begründung verlangen</p><p>	können. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen;</p><p>b)	die Verwaltungsbehörde vorsieht, dass gegen eine Anordnung innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei der anordnenden Behörde Einsprache geführt werden kann. Die Einsprache verpflichtet die Behörde, ihre Anordnung uneingeschränkt zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden.</p><p>§ 11. Abs. 1 unverändert.<add place="margin right">VI. Fristen 1. Fristenlauf </add></p><p>Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der <orgName n="5dd00630-4a27-4d60-9006-304a276d607e">schweizerischen Post</orgName> übergeben sein. Hat eine Person im Ausland eine Frist zu wahren, genügt es, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei einer <placeName n="8e92e120-8abd-4c40-92e1-208abdcc4026" type="deriv">schweizerischen</placeName> diplomatischen oder konsularischen Vertretung eintrifft.</p><p>§ 12. Abs. 1 unverändert.<add place="margin right">2. Erstreckung und Wiederherstellung einer Frist </add></p><p>Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung gewährt, so beträgt die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn Tage.</p><p>§ 13. Abs. 1 und 2 unverändert.<add place="margin right">VII. Kosten und Parteientschädigung 1. Verfahrenskosten und Kostenauflage </add></p><p>In Verfahren betreffend personalrechtliche Streitigkeiten werden keine Kosten erhoben; Vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die unterliegende Partei, die durch ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat.</p><p>§ 15. Abs. 1 unverändert.<add place="margin right">3. Kostenvorschuss </add></p><p>Ein Privater kann überdies unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden:</p><p>a)	wenn er in der <placeName n="409ef7db-fa37-4060-9ef7-dbfa377060eb">Schweiz</placeName> keinen Wohnsitz hat;</p><p>lit. b) unverändert;</p><p>c)	wenn er als zahlungsunfähig erscheint.  <pb n="271"/></p><p>§ 16. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.<add place="margin right">4. Unentgeltliche Rechtspflege </add></p><p>Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.</p><p>Juristischen Personen wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt.</p><p>§ 18 wird aufgehoben.</p><p>Marginalie zu § 19:</p><p>I. Weiterziehbare Anordnungen</p><p>1. Grundsatz</p><p>§ 19 a. Erstinstanzliche Anordnungen der Direktionen können mit Rekurs beim <orgName n="90b90e38-ca40-4250-b90e-38ca4092507f">Regierungsrat</orgName> angefochten werden. Den Anordnungen von Direktionen sind Anordnungen von Kommissionen, die von einem Mitglied des <orgName n="48896532-0173-40c3-8965-320173c0c377">Regierungsrates</orgName> geleitet werden, gleichgestellt.<add place="margin right">2. Erstinstanzliche Anordnungen der Direktionen </add></p><p>Erstinstanzliche Anordnungen der Direktionen und Ämter in folgenden Gebieten können unmittelbar beim <orgName n="efef6c91-5bdf-4c62-af6c-915bdf0c6201">Verwaltungsgericht</orgName> angefochten werden:</p><p>1.	Bewilligungen ärztlicher Privatapotheken</p><p>2.	Bewilligungen zur Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege</p><p>3.	Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung</p><p>4.	Bewilligungen zum Betrieb von Krankenhäusern</p><p>§ 19 b. Gegen Rekursentscheide der Direktionen und der ihnen gleichgestellten Kommissionen ist der Rekurs an den <orgName n="0a80996c-aa21-4188-8099-6caa21f188b8">Regierungsrat</orgName> nur zulässig, wenn der Weiterzug an das <orgName n="48ec3ad0-70a4-4b33-ac3a-d070a49b330d">Verwaltungsgericht</orgName> ausgeschlossen ist.<add place="margin right">3. Rekursentscheide der Direktionen </add></p><p>Entscheide, welche die Direktionen und die den Direktionen gleichgestellten Kommissionen als zweite Rekursinstanz getroffen haben, sind nicht an den <orgName n="c959c1fa-1139-4bad-99c1-fa1139abad95">Regierungsrat</orgName> weiterziehbar.</p><p>§ 19 c. Gegen erstinstanzliche Anordnungen der Bezirksräte und der Statthalter ist der Rekurs an den <orgName n="5d6937ef-8474-4afd-a937-ef84745afd5c">Regierungsrat</orgName> zulässig.<add place="margin right">4. Anordnungen und Rekursentscheide der Bezirksräte und Statthalter </add></p><p>Gegen Rekursentscheide der Bezirksräte und der Statthalter ist der Rekurs an den <orgName n="a15b6c8c-6c56-4626-9b6c-8c6c56f626af">Regierungsrat</orgName> nur zulässig, wenn der Weiterzug an das <orgName n="255f1da7-7234-4d43-9f1d-a772346d4333">Verwaltungsgericht</orgName> ausgeschlossen ist.  <pb n="272"/></p><p>§ 21. Zum Rekurs ist berechtigt,<add place="margin right">III. Zulassung zum Rekurs </add></p><p>a)	wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat;</p><p>b)	eine Gemeinde, eine andere Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen.</p><p>§ 22. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder, mangels einer solchen, seit Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen.<add place="margin right">IV. Rekurserhebung 1. Ort und Frist </add></p><p>Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Rekursfrist auf fünf Tage abkürzen.</p><p>Abs. 3 unverändert.</p><p>§ 26. Abs. 1 und 2 unverändert.<add place="margin right">V. Rekursverfahren 1. Allgemeines </add></p><p>Die Vernehmlassungsfrist soll in der Regel nicht länger als die Rechtsmittelfrist sein und nur einmal höchstens um die gleiche Dauer erstreckt werden.</p><p>Abs. 3 wird zu Abs. 4.</p><p>§ 26 a. Die Vorbereitung von Entscheiden über Rekurse, die sich gegen Anordnungen von Direktionen oder ihnen gleichgestellten Kommissionen richten, obliegt einem zentralen Rechtsdienst.<add place="margin right">2. Verfahren vor dem <orgName n="a27a479e-ce5c-4c90-ba47-9ece5ccc9087">Regierungsrat </orgName></add></p><p>§ 27 a. Verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie Rekurskommissionen entscheiden innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Der Abschluss der Sachverhaltsermittlung wird den Parteien angezeigt.<add place="margin right">2. Behandlungsfrist </add></p><p>Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt.</p><p>§ 28. Der Rekursentscheid umschreibt kurz den Tatbestand und fasst die Erwägungen zusammen. Soweit der Darstellung des Tatbestandes und den Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt wird, kann auf sie verwiesen werden.<add place="margin right">3. Rekursentscheid </add></p><p>Der Rekursentscheid wird dem Rekurrenten, der Vorinstanz sowie allfälligen weiteren am Rekursverfahren Beteiligten schriftlich zugestellt. Ändert die Rekursinstanz die Anordnung der unteren Instanz, so sollen überdies all jene Personen den Rekursentscheid erhalten, welche durch diese Erledigung in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden.</p><p>§ 32. Dem <orgName n="7d90fe18-9f44-4b52-90fe-189f440b5217">Verwaltungsgericht</orgName> gehören vollamtliche sowie teilamtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder an. Der <orgName n="12d8d470-165f-43a0-98d4-70165ff3a034">Kantonsrat</orgName> legt die Zahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder fest.<add place="margin right">I. Bestand und Sitz des <orgName n="f9cb7643-9970-49fd-8b76-439970c9fd88">Verwaltungsgerichts </orgName></add></p><p>Der <orgName n="8962a037-3856-45e6-a2a0-37385675e6f1">Kantonsrat</orgName> bestimmt den Sitz.  <pb n="273"/></p><p>§ 33. Der <orgName n="cad0e0fc-7bd2-4f7c-90e0-fc7bd28f7cef">Kantonsrat</orgName> wählt die Mitglieder und die Hälfte der Ersatzmitglieder. Mit der Wahl der teilamtlichen Mitglieder legt er deren Beschäftigungsgrad fest. Die weiteren Ersatzmitglieder werden vom Verwaltungsgericht bestimmt.<add place="margin right">II. Wahl des <orgName n="f1749f1c-9292-4e11-b49f-1c92924e11a1">Verwaltungsgerichts </orgName></add></p><p>Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre.</p><p>§ 34. Das Amt eines vollamtlichen Mitglieds des <orgName n="34c5f56d-f9dd-4586-85f5-6df9dde586ba">Verwaltungsgerichts</orgName> ist mit einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit sowie mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden unvereinbar.<add place="margin right">III. Unvereinbarkeit </add></p><p>Das Amt eines teilamtlichen Mitglieds des <orgName n="06b3615c-f5ec-4fa8-b361-5cf5ecefa84d">Verwaltungsgerichts</orgName> ist mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor dem <orgName n="6e40d186-2431-45f9-80d1-86243185f9af">Verwaltungsgericht</orgName> unvereinbar.</p><p>Für die Zugehörigkeit zur Verwaltung oder Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft zu wirtschaftlichen Zwecken ist für die vollamtlichen und die teilamtlichen Mitglieder die Bewilligung des <orgName n="a7e83b5f-86cd-458d-a83b-5f86cde58d47">Kantonsrates</orgName> erforderlich.</p><p>Im übrigen gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Wahlgesetzes.</p><p>§ 35. Abs. 1 unverändert.<add place="margin right">IV. Stellung des <orgName n="82d51c9e-f4f5-45d9-951c-9ef4f515d91a">Verwaltungsgerichts </orgName></add></p><p>Das <orgName n="77cd9f80-61dd-4447-8d9f-8061dd4447e3">Verwaltungsgericht</orgName> erstattet dem <orgName n="04935a3a-312f-475d-935a-3a312f975d8f">Kantonsrat</orgName> jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Dazu gehören statistische Angaben über den Personalbestand, die Geschäftslast und die Bearbeitungszeiten der Geschäfte, einschliesslich der einzelnen Verfahrensschritte.</p><p>§ 36. Abs. 1 unverändert.<add place="margin right">V. Vorsitz und Kanzlei </add></p><p>Das <orgName n="72b9f7ae-f148-4cfa-b9f7-aef148ccfa75">Verwaltungsgericht</orgName> wählt den Generalsekretär, dessen Stellvertreter, die juristischen Sekretäre und das übrige für den Kanzleibetrieb erforderliche Personal.</p><p>§ 38. Das <orgName n="29060823-f1f1-4933-8608-23f1f1493339">Verwaltungsgericht</orgName> erledigt Streitigkeiten in Dreierbesetzung. Über offensichtlich unzulässige, offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Rechtsmittel entscheidet das Gericht bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung.<add place="margin right">VII. Geschäftserledigung </add></p><p>Die vollamtlichen oder teilamtlichen Mitglieder behandeln als Einzelrichter Rekurse, Beschwerden und Klagen, deren Streitwert Fr. 20000 nicht übersteigt, oder die zurückgezogen oder gegenstandslos werden, sowie Beschwerden betreffend:</p><p>a)	administrative Massnahmen im Strassenverkehr;</p><p>b)	Anordnungen aufgrund des <orgName n="900a5f09-1ec8-43ad-8a5f-091ec863add2" type="deriv">kantonalen</orgName> Straf- und Vollzugsgesetzes.  <pb n="274"/></p><p>In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer übertragen werden. Sind Entscheide des <orgName n="6d703231-ea13-4168-b032-31ea130168d4">Regierungsrates</orgName> angefochten, ist die einzelrichterliche Behandlung ausgeschlossen.</p><p>§ 39. Das Gesamtgericht besteht aus den vollamtlichen und den teilamtlichen Mitgliedern. Dieses regelt organisatorische und personelle Angelegenheiten sowie Fragen der eigenen Verwaltung. Die Stimme der teilamtlichen Mitglieder beträgt einen Bruchteil der Stimme eines vollamtlichen Mitgliedes entsprechend dem Beschäftigungsgrad.<add place="margin right">VIII. Gesamtgericht </add></p><p>Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.</p><p>§ 40. Das <orgName n="1743f9f4-1b06-4bea-83f9-f41b064bea3b">Gesamtgericht</orgName> regelt durch Verordnung<add place="margin right">IX. Verordnungsrecht </add></p><p>a)	die Organisation und den Geschäftsgang;</p><p>b)	die Gebühren, Kosten und Entschädigungen;</p><p>c)	die Organisation und die Aufgaben des Sekretariats und der Kanzlei.</p><p>Verordnungen gemäss lit. a und b bedürfen der Genehmigung des <orgName n="61d005d5-c42d-4a2f-9005-d5c42d6a2ff3">Kantonsrates</orgName>.</p><p>§ 41. Das <orgName n="a6b19fea-a94f-4e34-b19f-eaa94fae343c">Verwaltungsgericht</orgName> beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden sowie gegen Anordnungen der Baurekurskommissionen, soweit dieses oder ein anderes Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet.<add place="margin right">I. Zulässigkeit der Beschwerde 1. Grundsatz </add></p><p>§ 42. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Anordnungen, die unmittelbar bei einer Verwaltungsbehörde oder einer Rekurskommission des <orgName n="77de2613-bb6a-40b1-9e26-13bb6ac0b1e6">Bundes</orgName> angefochten werden können.<add place="margin right">2. Ausnahmen a) Weiterzug an eine Verwaltungsbehörde oder Rekurskommission des <orgName n="433e769d-da8d-474c-be76-9dda8de74c13">Bundes </orgName></add></p><p>§ 43. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Anordnungen<add place="margin right">b) nachdem Inhalt der Anordnung </add></p><p>a)	auf dem Gebiet von Wahlen und Abstimmungen;</p><p>b)	auf dem Gebiet des <orgName n="da236d12-c986-4037-a36d-12c986f0371c">Personalwesens</orgName>;</p><p>c)	über Staatsbeiträge, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt; zulässig ist die Beschwerde gegen den Widerruf und die Rückforderung von zu Unrecht zugesicherten oder ausbezahlten Subventionen;</p><p>d)	über die Genehmigung von Erlassen; zulässig ist die Beschwerde gegen Nichtgenehmigungen und nicht vorbehaltlose Genehmigungen auf dem Gebiet des Raumplanungs-, Bau- und Strassen-  <pb n="275"/>rechts;</p><p>e)	über Erlass und Stundung geschuldeter Abgaben;</p><p>f)	über Ergebnisse von Universitäts-, Schul-, Berufs- und anderen Fähigkeitsprüfungen, Klassenzuteilungen sowie über Promotions- und Zulassungsentscheide;</p><p>g)	in Straf- und Polizeistrafsachen, einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen;</p><p>h)	auf dem Gebiet der <orgName n="27da7c0c-47b2-4642-9a7c-0c47b2a64277">Fremdenpolizei</orgName>;</p><p>i)	auf dem Gebiet des <orgName n="3fb331f2-a9f0-44ad-b331-f2a9f0d4ad2a">Militärwesens</orgName> und des <orgName n="7e8dccda-65a3-4c55-8dcc-da65a39c551c">Zivilschutzes</orgName>;</p><p>k)	im Bereich des <orgName n="fc67daed-6140-4231-a7da-ed61409231cb">Kirchenwesens</orgName>;</p><p>l)	über den Erwerb des Bürgerrechts, sofern kein Anspruch auf Einbürgerung besteht;</p><p>m) des <orgName n="025a05f7-e6f5-44a4-9a05-f7e6f5c4a4b8">Verkehrsrates</orgName> über die Ausgestaltung der Grundversorgung und die Festlegung der übrigen Verkehrsangebote.</p><p>Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das <orgName n="9dedcb2c-18b5-435e-adcb-2c18b5a35e32">Bundesgericht</orgName> offensteht oder wenn es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Ziffer 1 EMRK handelt, ist die Beschwerde auch in den Fällen von Abs. 1 zulässig.</p><p>Ist die Beschwerde in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es auch gegen Zwischenentscheide, Entscheide über Verfahrenskosten und Entschädigungen.</p><p>§§ 44–47 werden aufgehoben.</p><p>Marginalie zu § 48:</p><p>3.	Art der anfechtbaren Anordnung</p><p>§ 49 wird aufgehoben.</p><p>§ 50. Abs. 1 und 2 unverändert.<add place="margin right">V. Beschwerdegründe 1. Rechtsverletzung und Unangemessenheit </add></p><p>Die Rüge der Unangemessenheit ist zulässig, soweit sie das übergeordnete Recht vorsieht, sowie bei Beschwerden gemäss § 19 a Abs. 2 dieses Gesetzes.</p><p>§ 52. Abs. 1 unverändert.<add place="margin right">3. Neue Beweismittel und Tatsachen </add></p><p>Entscheidet das <orgName n="ffbd2eee-0d5b-49a9-bd2e-ee0d5b89a922">Verwaltungsgericht</orgName> als zweite gerichtliche Instanz, können neue Tatsachen nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist.  <pb n="276"/></p><p>§ 53. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung der weiterziehbaren Anordnung beim <orgName n="ed0e8910-4618-4e7f-8e89-1046183e7ff1">Verwaltungsgericht</orgName> schriftlich einzureichen.<add place="margin right">VI. Die Beschwerde und ihre Wirkung 1. Frist </add></p><p>§ 59. Das Verwaltungsgericht, dessen Vorsitzende oder die Einzelrichter können von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen. Diese kann neben der schriftlichen Vernehmlassung durchgeführt werden oder auch an deren Stelle treten.<add place="margin right">4. Mündliche Verhandlung </add></p><p>Abs. 2 unverändert.</p><p>§ 66. Entscheide des <orgName n="265c93e1-1034-495a-9c93-e11034e95aa1">Verwaltungsgerichts</orgName> sind mit Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar.<add place="margin right">4. Vollstreckung </add></p><p>§§ 67–69 werden aufgehoben.</p><p>§ 71. Die für Zivilsachen geltenden allgemeinen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes betreffend das Verfahren finden ergänzend Anwendung.<add place="margin right">2. Gerichtsverfassungsgesetz </add></p><p>§ 73. Für Beschwerde, Rekurs und Revision sowie für deren Wirkung, Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes.<add place="margin right">II. Verfahren </add></p><p><title>D. Das <orgName n="db15d6fb-9ac6-479c-95d6-fb9ac6b79c9b">Verwaltungsgericht</orgName> als Personalgericht</title></p><p>§ 74. Mit der Beschwerde können personalrechtliche Anordnungen des <orgName n="a508c964-b028-455c-88c9-64b028955cf3">Regierungsrates</orgName>, der obersten kantonalen Gerichte, des <orgName n="cc76cdf6-dc17-42ee-b6cd-f6dc1752eed1">Erziehungsrates</orgName>, des <orgName n="513d4f1b-7ad9-4bbc-bd4f-1b7ad9abbcf6">Kirchenrates</orgName> und der <orgName n="38fdee86-63c2-4e74-bdee-8663c21e7422">römisch-katholischen Zentralkommission</orgName>, des Ombudsmanns sowie erstinstanzliche Rekursentscheide über personalrechtliche Anordnungen anderer Organe angefochten werden.<add place="margin right">I. Beschwerde 1. Anfechtbare Anordnungen </add></p><p>Die Beschwerde ist unzulässig in Disziplinarsachen sowie gegen Anordnungen und Rekursentscheide über die Begründung von Dienstverhältnissen und die Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen und -stufen.</p><p>§ 75. Mit der Beschwerde können geltend gemacht werden:<add place="margin right">2. Beschwerdegründe </add></p><p>a)	Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;</p><p>b)	unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.  <pb n="277"/></p><p>§ 76. Mit dem Rekurs können Disziplinarmassnahmen des <orgName n="aa92cd38-0f84-4871-92cd-380f84a87119">Regierungsrates</orgName>, der obersten kantonalen Gerichte, des <orgName n="c6127057-cee2-4bb2-9270-57cee2abb28e">Erziehungsrates</orgName>, des <orgName n="1f7b6929-f81d-41b1-bb69-29f81d71b1d9">Kirchenrates</orgName> und der <orgName n="e7aa3c99-3ea1-4b8f-aa3c-993ea1db8fb9">römisch-katholischen Zentralkommission</orgName>, des Ombudsmanns sowie erstinstanzliche Rekursentscheide über Disziplinarmassnahmen anderer Organe angefochten werden.<add place="margin right">II. Disziplinarrekurs 1. Anfechtbare Anordnungen </add></p><p>Ausgeschlossen ist der Rekurs gegen Verweise.</p><p>§ 77 wird aufgehoben.</p><p>Marginalie zu § 78:</p><p>2.	Rekursgründe</p><p>§ 79. Im Klageverfahren beurteilt das <orgName n="5571cdf0-bb61-4eea-b1cd-f0bb612eea94">Verwaltungsgericht</orgName> als einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen Angestellten und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts, einschliesslich der Schadenersatzforderungen, soweit nicht das Beschwerde- oder Disziplinarrekursverfahren offensteht.<add place="margin right">III. Klage </add></p><p>§ 80. Den Rechtsmitteln gegen Kündigung, Nichtwiederwahl, Einstellung im Amt und vorzeitige Entlassung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.<add place="margin right">IV. Verfahren 1. Rechtsmittel gegen Kündigung, Nichtwiederwahl, Einstellung im Amt und vorzeitige Entlassung </add></p><p>Hält das Verwaltungsgericht eine Kündigung, Nichtwiederwahl, Einstellung im Amt oder vorzeitige Entlassung für nicht gerechtfertigt, stellt es dies fest und bestimmt die Entschädigung, welche das <orgName n="a22f4725-51e0-455b-af47-2551e0455b18">Gemeinwesen</orgName> zu entrichten hat.</p><p>§ 80 a. Klagen aus vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis sind beim <orgName n="958acf17-5a7c-4214-8acf-175a7c021450">Verwaltungsgericht</orgName> schriftlich einzureichen. Dabei ist das Rechtsbegehren zu nennen und kurz zu begründen.<add place="margin right">2. Klagen aus vermögensrechtlichen Streitigkeiten </add></p><p>Das beklagte Gemeinwesen erhält Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Eingang der Antwort werden die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen.</p><p>Das <orgName n="0a3628ff-d89b-4200-b628-ffd89bc200de">Verwaltungsgericht</orgName> stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen.</p><p>§ 80 b. Für Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 20000 werden keine Gerichtskosten erhoben; Vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die unterliegende Partei, die durch ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat.<add place="margin right">3. Kosten </add></p><p>§ 80 c. Soweit für die personalrechtlichen Verfahren keine besonderen Bestimmungen bestehen, sind die für das <orgName n="1eaa38a3-77cf-4706-aa38-a377cfb70689">Verwaltungsgericht</orgName> im Beschwerde- oder im Klageverfahren geltenden allgemeinen Bestimmungen anwendbar.  <pb n="278"/><add place="margin right">4. Ergänzende Vorschriften </add></p><p>§ 80 d. Erstinstanzliche personalrechtliche Anordnungen sowie erstinstanzliche Disziplinarmassnahmen des Verwaltungsgerichts können mit Beschwerde beziehungsweise mit Disziplinarrekurs beim <orgName n="8e8fb3db-470f-4fcf-8fb3-db470fcfcf3d">Obergericht</orgName> angefochten werden.<add place="margin right">V. Ausnahme von der Personalgerichtsbarkeit des <orgName n="be2c7f0c-b021-42bc-ac7f-0cb02182bcdf">Verwaltungsgerichts </orgName></add></p><p>Im Klageverfahren beurteilt das Obergericht vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen Angestellten des <orgName n="6326a733-ecca-4e16-a6a7-33ecca9e163f">Verwaltungsgerichts</orgName> und dem <orgName n="8b8edc0b-d446-4910-8edc-0bd44649109e">Verwaltungsgericht</orgName>.</p><p>Für personalrechtliche Verfahren vor dem Obergericht sind die für das <orgName n="27d17983-26e6-41e1-9179-8326e671e113">Verwaltungsgericht</orgName> als Personalgericht geltenden Bestimmungen anwendbar.</p><p>§ 82. Das <orgName n="e9ae25df-6e48-4d6c-ae25-df6e483d6c54">Verwaltungsgericht</orgName> beurteilt ferner als einzige Instanz:<add place="margin right">2. Andere Streitigkeiten aus öffentlichem Recht </add></p><p>lit. a) wird aufgehoben,</p><p>lit. b–f) unverändert.</p><p>g)	Streitigkeiten über Rückforderungen von im Enteignungsverfahren abgetretenen Rechten;</p><p>lit. h–i) unverändert.</p><p>k)	Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen.</p><p>§ 83. Abs. 4 wird aufgehoben.</p><p><title>Vierter Abschnitt: Die Revision</title></p><p>§ 86 a. Die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und <orgName n="65174188-556c-4a8b-9741-88556c7a8b9a">Verwaltungsgericht</orgName> kann von den am Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn<add place="margin right">I. Gründe </add></p><p>a)	im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen sie beeinflusst hat;</p><p>b)	diese neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten.</p><p>§ 86 b. Revisionsgesuche sind unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können.<add place="margin right">II. Gesuche </add></p><p>Das Revisionsgesuch ist bei der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat, innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anordnung ist ein Revisionsgesuch nur noch aus dem in § 86 a lit. a) genannten Grunde zulässig.  <pb n="279"/></p><p>§ 86 c. Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten. Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.<add place="margin right">III. Verfahren </add></p><p>Die Einreichung des Revisionsgesuches schiebt die Vollstreckung der angefochtenen Anordnung nur auf, wenn die angerufene Behörde es bestimmt.</p><p>§ 86 d. Die Revision erfolgt, indem die Behörde die fragliche Anordnung aufhebt und eine neue erlässt.<add place="margin right">IV. Entscheid </add></p><p>Titel vor § 87:</p><p><title>Fünfter Abschnitt: Der Ombudsmann</title></p><p>Titel vor § 95:</p><p><title>Sechster Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen</title></p><p>Art. II</p><p>Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 wird wie folgt geändert:</p><p>§ 57. Die Gemeindeordnung kann den Behörden gestatten, die Besorgung bestimmter Geschäftszweige und die damit verbundenen Strafbefugnisse einzelnen oder mehreren Mitgliedern zu übertragen. Stellen sich dabei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, setzen die Mitglieder das Verfahren aus und legen der Gesamtbehörde die Grundsatzfrage zum Entscheid vor.<add place="margin right">3. Verwaltungsvorstände und Ausschüsse </add></p><p>Gegen Anordnungen dieser Mitglieder ist der Rekurs zulässig.</p><p>Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass innert 30 Tagen seit der Mitteilung einer Anordnung dieser Mitglieder deren Überprüfung durch die Gesamtbehörde verlangt werden kann. Gegen deren Entscheid ist der Rekurs zulässig.</p><p>§ 63 a. Die Gemeinden können in ihren Verordnungen und Verfügungen Bussen bis zu dem in der Strafprozessordnung genannten Höchstbetrag androhen, wenn das anzuwendende Recht keine anderen Strafen vorsieht.<add place="margin right">Übertretungen </add></p><p>Die Wirkung solcher Strafandrohungen und die Zuständigkeit zur Behandlung von Übertretungen richten sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Verfahren bei Übertretungen.  <pb n="280"/></p><p>§ 70. Es gelten die Ausstandsbestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.<add place="margin right">IV. Ausstandspflicht </add></p><p>Bei Entscheiden der Gemeindevorsteherschaft über Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsfragen unter den Mitgliedern findet ein Ausstand nicht statt.</p><p>§ 72. Abs. 1 unverändert.<add place="margin right">VI. Vorzeitige Entlassung </add></p><p>Abs. 2 wird aufgehoben.</p><p>Abs. 3 wird zu Abs. 2.</p><p>§ 115 a. Abs. 1 unverändert.<add place="margin right">E. Beamte mit selbständigen Befugnissen </add></p><p>Gegen Anordnungen dieser Beamten ist der Rekurs zulässig.</p><p>Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass innert 30 Tagen seit der Mitteilung einer Anordnung dieser Beamten deren Überprüfung durch die Gemeindebehörden verlangt werden kann. Gegen deren Entscheid ist der Rekurs zulässig.</p><p>Art. III</p><p>Das Finanzausgleichsgesetz vom 11. September 1966 wird wie folgt geändert:</p><p>§ 35 wird aufgehoben.</p><p>Art. IV</p><p>Das Wahlgesetz vom 4. September 1983 wird wie folgt geändert:</p><p>§ 71. Folgende Wahlen werden im geheimen Verfahren durchgeführt:<add place="margin right">Geheime Durchführung 1. im allgemeinen </add></p><p>1.	durch den <orgName n="c22be29c-98ed-4ac9-abe2-9c98edbac9b6">Kantonsrat</orgName>:</p><p>lit. a unverändert;</p><p>b)	die Mitglieder des <orgName n="98799fb9-38e2-4c9d-b99f-b938e21c9d60">Obergerichts</orgName>, des <orgName n="31c17bcc-970c-44a5-817b-cc970ca4a530">Verwaltungsgerichts</orgName> und des <orgName n="0d494060-bf75-4387-8940-60bf75938771">Sozialversicherungsgerichts</orgName>;</p><p>lit. c wird aufgehoben;</p><p>lit. d–f werden lit. c–e.</p><p>Ziffern 2–4 unverändert.</p><p>§ 72. Folgende Wahlen müssen nur dann im geheimen Verfahren durchgeführt werden, wenn mehr Vorschläge gemacht werden, als Sitze zu vergeben sind:  <pb n="281"/><add place="margin right">2. bei Kampfwahl </add></p><p>1.	durch den <orgName n="e6f472c0-9820-44cc-b472-c0982004cc76">Kantonsrat</orgName>:</p><p>lit. a unverändert;</p><p>b)	der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder des <orgName n="17e698f9-b937-4d7c-a698-f9b937bd7c1f">Kassationsgerichts</orgName>;</p><p>lit. c–e unverändert;</p><p>Ziffer 2 unverändert.</p><p>Art. V</p><p>Das Gesetz betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des <orgName n="85629bd7-3965-4ee5-a29b-d73965dee5ee">Regierungsrates</orgName> und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 wird wie folgt geändert:</p><p>§ 13. Der endgültige Entscheid über alle Angelegenheiten, deren Besorgung dem <orgName n="db7d9e4a-bfb8-4be4-bd9e-4abfb83be40e">Regierungsrat</orgName> zukommt, geht von der Gesamtbehörde aus.</p><p>Der <orgName n="3a615d27-c04a-4f33-a15d-27c04a8f3367">Regierungsrat</orgName> bestimmt die Angelegenheiten, deren Erledigung er den Direktionen oder Amtsstellen überträgt. Er legt fest, ob die Amtsstellen im eigenen oder im Namen der Direktion entscheiden.</p><p>Abs. 3 unverändert.</p><p>§ 43. Werden Anordnungen von Direktionen oder von Kommissionen, die von einem Mitglied des <orgName n="3ffc23e0-f886-4df6-bc23-e0f886fdf638">Regierungsrates</orgName> geleitet werden, mit Rekurs angefochten, tritt das Mitglied des <orgName n="c93d7732-6bde-4627-bd77-326bdeb62796">Regierungsrates</orgName>, das der betreffenden Direktion oder Kommission vorsteht, bei der Entscheidung in Ausstand.</p><p>Bei Entscheidungen über die Geschäftsverteilung unter den Direktionen, über die Bestellung der Direktionen und über Zuständigkeitsfragen unter den Direktionen findet ein Ausstand nicht statt.</p><p>Im übrigen gelten die Ausstandsbestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.</p><p>§ 58 wird aufgehoben.</p><p>Art. VI</p><p>Das Gesetz über die Konflikte vom 23. Juni 1831 wird aufgehoben.  <pb n="282"/></p><p>Art. VII</p><p>Das Kantonale Straf- und Vollzugsgesetz vom 30. Juni 1974 wird wie folgt geändert:</p><p>§ 18. Abs. 2 wird aufgehoben.</p><p>§ 20. Die Vollzugsbehörde vollzieht Urteile und Einstellungsverfügungen, in denen Massnahmen nach Art. 42–44 und 100<hi rend="sup">bis</hi> StGB angeordnet sind. Sie trifft die anschliessenden, vom Bundesrecht der zuständigen Behörde übertragenen Entscheide.<add place="margin right">Massnahmenvollzug </add></p><p>§ 21. Die Vollzugsbehörde ist zuständig für die bedingte Entlassung bei Freiheitsstrafen und die anschliessenden Entscheide, welche das Bundesrecht nicht dem Richter überträgt.<add place="margin right">Bedingte Entlassung bei Freiheitsstrafen </add></p><p>§ 22. Abs. 1 unverändert.<add place="margin right">Richterliche Entscheide </add></p><p>Die Begehren sind schriftlich zu stellen und zu begründen. Die Vollzugsbehörde ist Partei.</p><p>§ 26. Die Vollzugsbehörde kann den Vollzug von Strafen und Massnahmen auswärtiger Behörden übernehmen und ihn an solche übertragen, wenn dies im Interesse des Betroffenen, seiner Angehörigen oder der Öffentlichkeit liegt. Die vom Bundesrecht nicht dem Richter vorbehaltenen Entscheidungsbefugnisse können gleichfalls abgetreten oder übernommen werden.<add place="margin right">Übernahme und Abtretung des Vollzugs </add></p><p>Abs. 2 unverändert.</p><p>§ 27. Die Vollzugsanordnungen der Gerichte sind mit Rekurs gemäss Strafprozessordnung anfechtbar.<add place="margin right">Rechtsmittel </add></p><p>Die Anordnungen der Verwaltungsbehörden sind an die Vorgesetzte Behörde weiterziehbar. Der Rekursentscheid ist endgültig, sofern nicht der Weiterzug an eine richterliche Behörde offensteht.</p><p>Abs. 3 unverändert.</p><p>§ 36. Abs. 1 unverändert.<add place="margin right">Rechtsmittel </add></p><p>Die Anordnungen der Anstalts- und Gefängnisleitung sind an die vorgesetzte Behörde weiterziehbar. Der Rekursentscheid ist endgültig, sofern nicht ein Weiterzug an eine richterliche Behörde offensteht.</p><p>§ 37. Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen mit Einschluss der durch Urteil auf die Freiheitsstrafe angerechneten Untersuchungs- und Sicherheitshaft samt Nebenkosten trägt der <orgName n="3bffcaf2-4c48-42cd-bfca-f24c4802cd6d">Staat</orgName>; § 30 Ziffer 4 bleibt vorbehalten. Der Verurteilte kann bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durch die Vollzugsbehörde ganz oder teilweise zum Ersatz verpflichtet werden.  <pb n="283"/><add place="margin right">Strafvollzugskosten </add></p><p>§ 38. Die Kosten des Vollzugs von Massnahmen samt Nebenkosten trägt der <orgName n="8611db66-347b-4775-91db-66347b07759c">Staat</orgName>; § 30 Ziffer 4 bleibt vorbehalten. Versicherungsleistungen werden zur Kostendeckung verwendet. Der Verurteilte kann bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durch die Vollzugsbehörden ganz oder teilweise zum Ersatz verpflichtet werden.<add place="margin right">Massnahmekosten </add></p><p>§ 43. Gegen Entscheide im Vollzugsverfahren ist der Rekurs an die Vorgesetzte Behörde zulässig. Der Rekursentscheid ist endgültig, sofern nicht ein Weiterzug an eine richterliche Behörde offensteht.<add place="margin right">Rechtsmittel </add></p><p>Gegen Entscheide des <orgName n="6effebfa-41c8-4b68-bfeb-fa41c8cb68c6">Jugendanwaltes</orgName> als urteilende Behörde ist die Einsprache nach § 384 Abs. 3 StPO zulässig.</p><p>Art. VIII</p><p>Das Steuergesetz vom 8. Juli 1951 wird wie folgt geändert:</p><p>§ 80<hi rend="sup">bis</hi>. Im Verfahren vor den Rekurskommissionen und vor dem <orgName n="f9aaaa8f-3301-403a-aaaa-8f3301f03ac8">Verwaltungsgericht</orgName> kann die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe des Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn<add place="margin right">10. Parteienentschädigung </add></p><p>a)	die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte, oder</p><p>b)	ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren.</p><p>Art. IX</p><p>Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 wird wie folgt geändert:</p><p>§ 2. Soweit dieses Gesetz oder das übrige kantonale Recht nichts Besonderes bestimmt, sind zuständig:<add place="margin right">Zuständigkeiten </add></p><p>a)	der <orgName n="4d6c18a9-c836-4079-ac18-a9c8360079e6">Regierungsrat</orgName> zum Erlass der in diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen, Richtlinien und Normalien, zur Festsetzung der vom <orgName n="75e9d69a-8763-47e3-a9d6-9a8763e7e35f">Staat</orgName> aufzustellenden Richtpläne, zur Oberaufsicht über das gesamte <orgName n="c16bc347-ed48-4593-abc3-47ed486593c9">Planungs- und Bauwesen</orgName> sowie zum Entscheid über die Genehmigung von kommunalen Rieht- und Nutzungsplänen, soweit sie nicht oder nicht vorbehaltlos erfolgen kann;</p><p>b)	die <orgName n="619a0236-ce4e-46ba-9a02-36ce4e86ba51">Baudirektion</orgName> zur Festsetzung der vom <orgName n="7a529798-bc35-4dfe-9297-98bc353dfe02">Staat</orgName> aufzustellenden Nutzungspläne und von Planungszonen, zum Entscheid über die Genehmigung von kommunalen Rieht- und Nutzungsplänen,  <pb n="284"/>soweit sie ohne Vorbehalte erfolgen kann, sowie über genehmigungsbedürftige Verfügungen und zur Aufsicht über die Gemeinden in den von diesem Gesetz geordneten Sachbereichen,</p><p>c)	unverändert.</p><p>§ 285. Die baurechtliche Bewilligung bedarf der Genehmigung der <orgName n="3b1b1dfe-4d3f-4b6d-9b1d-fe4d3f4b6ddc">Baudirektion</orgName>.<add place="margin right">Genehmigung </add></p><p>§ 309. Abs. 1 unverändert.<add place="margin right">Bewilligungspflicht </add></p><p>Die Festsetzung und Genehmigung von Projekten für Verkehrsanlagen und Gewässer, die Genehmigung von Meliorationsprojekten und die Erteilung von wasserrechtlichen Konzessionen schliessen die baurechtliche Bewilligung ein. Dies gilt auch für die mit dem Projekt verbundenen notwendigen Anpassungen an privatem Grundeigentum. Die zuständige Direktion kann Vorhaben, die einer meliorationsrechtlichen Genehmigung oder einer wasserrechtlichen Konzession bedürfen, der örtlichen Baubehörde zum baurechtlichen Entscheid überweisen.</p><p>Abs. 3 unverändert.</p><p>§ 312. Baugesuche und Gesuche um Erteilung weiterer für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen sind ohne Rücksicht auf die sachliche Zuständigkeit bei der örtlichen Baubehörde einzureichen.<add place="margin right">Ort der Gesuchseinreichung </add></p><p>§ 315. Abs. 1 und 2 unverändert.<add place="margin right">A. Öffentliches Recht I. Geltendmachung </add></p><p>Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt.</p><p>§ 319. Die kantonalen und kommunalen Behörden treffen ihre Entscheide innert zwei Monaten seit der Vorprüfung; für die erstmalige Beurteilung von Neubau- und grösseren Umbauvorhaben steht eine Zeitspanne von vier Monaten seit der Vorprüfung zur Verfügung.<add place="margin right">Verfahrensgang </add></p><p>Die Verordnung regelt die Koordination bei Bauvorhaben, für die mehrere Bewilligungen verschiedener Instanzen erforderlich sind, sowie die Einzelheiten des Verfahrens. Für die Behandlung von Vorhaben, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Mitwirkung von Bundesstellen erfordern, können längere Fristen festgelegt werden.</p><p>Können die Behandlungsfristen nicht eingehalten werden, wird den Gesuchstellern unter Angabe der Gründe mitgeteilt, wann der Entscheid vorliegt.  <pb n="285"/></p><p>§ 329. Wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden Streitigkeiten in erster Instanz durch die <orgName n="8897569e-3022-4196-9756-9e3022619617">Baurekurskommission</orgName> entschieden.<add place="margin right">A. Rekurs- und Beschwerdeinstanzen I. Grundsatz </add></p><p>Anstelle der <orgName n="9f2031a4-c0c5-4030-a031-a4c0c5903009">Baurekurskommission</orgName> ist der <orgName n="84132202-efa0-4001-9322-02efa0100142">Regierungsrat</orgName> Rekursinstanz, sofern angefochten sind:</p><p>a)	staatliche Anordnungen für Objekte des Natur- und <orgName n="bb25c3ee-bf07-4da2-a5c3-eebf07eda20a">Heimatschutzes</orgName>;</p><p>b)	Anordnungen über Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;</p><p>c)	Anordnungen über Bauten und Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;</p><p>d)	Anordnungen im Zusammenhang mit Sanierungen, die von staatlichen Behörden in Anwendung von Umweltschutz- oder Gewässerschutzrecht eingeleitet werden;</p><p>e)	Anordnungen von Direktionen in Anwendung dieses Gesetzes sowie des Umweltschutz-, Gewässerschutz-, Wasserwirtschafts-, Forst-, Energie- und Strassenrechts, die nicht mit einer Bewilligung der örtlichen Baubehörde verbunden sind.</p><p>Die zuständige Direktion des <orgName n="deab02e6-db3b-45fd-ab02-e6db3b15fd6a">Regierungsrates</orgName> ist Rekursinstanz für Anordnungen ihrer Ämter im Sinne von Abs. 2 lit. e.</p><p>Vor der Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide über Bau- und Zonenordnungen, Sonderbauvorschriften, Gestaltungspläne oder Erschliessungspläne veranlasst das <orgName n="32c6b27c-042d-4098-86b2-7c042d20988a">Verwaltungsgericht</orgName> die <orgName n="dc44f1bb-3897-4adf-84f1-bb38979adfc0">Baudirektion</orgName>, für den Genehmigungsentscheid zu sorgen.</p><p>§ 331. Die <orgName n="721964f0-0b52-4e3b-9964-f00b520e3bda">Baudirektion</orgName> entscheidet als einzige Instanz Streitigkeiten über:<add place="margin right">2. <orgName n="aa8b1fa7-edce-45d4-8b1f-a7edce95d4ad">Baudirektion</orgName> als einzige Instanz </add></p><p>lit. a) und b) unverändert;</p><p>c)	die Einleitung von Quartierplanverfahren.</p><p>Art. X</p><p>Das Strassengesetz vom 27. September 1981 wird wie folgt geändert:</p><p>§ 15. Projekte für Staatsstrassen werden durch den <orgName n="870ffd73-386b-401f-8ffd-73386b901fc3">Regierungsrat</orgName> festgesetzt. Die <orgName n="00a74c71-b253-43ab-a74c-71b25393ab48">Baudirektion</orgName> ist zur Festsetzung zuständig, wenn die Kreditbewilligung in ihrer Kompetenz liegt. Mit der Projektfestsetzung ist das Enteignungsrecht erteilt.<add place="margin right">Projektfestsetzung 1. Zuständigkeit </add></p><p>Projekte für Gemeindestrassen werden vom <orgName n="d5ba7d88-e63d-42ee-ba7d-88e63d22eec6">Gemeinderat</orgName> festgesetzt. Der Festsetzungsbeschluss bedarf der Genehmigung des Bezirksrates, wenn die Erteilung des Enteignungsrechtes erforderlich ist.  <pb n="286"/></p><p>Einmündungen von Gemeindestrassen in Staatsstrassen bedürfen der Genehmigung durch die <orgName n="2a74258f-520e-40ba-b425-8f520eb0ba11">Baudirektion</orgName>. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keine öffentlichen Interessen verletzt werden. Gegen die Verweigerung der Genehmigung oder gegen Nebenbestimmungen kann die Gemeinde Rekurs beim <orgName n="fb812493-50c8-4993-8124-9350c8e99392">Regierungsrat</orgName> erheben, der endgültig entscheidet.</p><p>§ 16. Die Projekte sind vor der Festsetzung während 30 Tagen öffentlich aufzulegen und soweit darstellbar auszustecken; die Planauflage ist öffentlich bekanntzumachen.<add place="margin right">2. Planauflage </add></p><p>§ 17. Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache erhoben werden. Die Legitimation bestimmt sich nach der Rekurs- und Beschwerdelegitimation gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. In ihren schutzwürdigen Interessen berührte Gemeinden haben ein selbständiges Einspracherecht.<add place="margin right">3. Einspracheverfahren </add></p><p>Mit der Einsprache können alle Mängel des Projekts geltend gemacht werden. Mit der Bekanntmachung der Auflage kann unter persönlicher Anzeige angeordnet werden, dass Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten innert der Auflagefrist eingereicht werden müssen; die zusätzlich nötigen Projektunterlagen sind mit aufzulegen.</p><p>Im Enteignungsverfahren sind Einsprachen ausgeschlossen</p><p>a)	gegen das Projekt,</p><p>b)	gegen die Enteignung, sofern sie innert der Auflagefrist hätten erhoben werden müssen.</p><p>Über Einsprachen wird mit der Festsetzung entschieden. Der Entscheid ist nach den Vorschriften über die <orgName n="957b6473-9f46-49f8-bb64-739f4669f8a4">Verwaltungsrechtspflege</orgName> weiterziehbar. Wer es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten.</p><p>Bei Projekten von untergeordneter Bedeutung kann auf das Einspracheverfahren verzichtet werden. In diesen Fällen sind Begehren um Projektänderung im Enteignungsverfahren zulässig.</p><p>Der <orgName n="52fd7f1c-5ba5-4e8d-bd7f-1c5ba51e8dec">Regierungsrat</orgName> kann die Einzelheiten des Verfahrens durch Verordnung regeln.</p><p>§ 21. Die Enteignung erfolgt nach der <orgName n="dc4c1f2e-ea31-40da-8c1f-2eea3160da27" type="deriv">kantonalen</orgName> Enteignungsgesetzgebung, sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.<add place="margin right">2. Enteignung </add></p><p>§ 22 wird aufgehoben.  <pb n="287"/></p><p>§ 45. Die Stadträte arbeiten die Projekte aus. Sie geben der <orgName n="f99c064c-3713-4c03-9c06-4c3713fc03c1">Baudirektion</orgName> sowie den interessierten regionalen Planungsverbänden und Nachbargemeinden in geeigneten Bearbeitungsstadien Gelegenheit zur Äusserung von Begehren.<add place="margin right">Projektierung und Projektgenehmigung </add></p><p>Die Projekte werden durch die Stadträte festgesetzt. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Projektfestsetzung. Der Entscheid kann beim <orgName n="04460e72-48c5-40d7-860e-7248c5f0d778">Regierungsrat</orgName> angefochten werden.</p><p>Die bereinigten Projekte bedürfen der Genehmigung durch den <orgName n="7fcf4a07-35b5-4efc-8f4a-0735b5fefc49">Regierungsrat</orgName>. Mit dem Genehmigungsgesuch ist darzulegen, ob und in welcher Weise den Begehren gemäss Abs. 1 Rechnung getragen werden konnte. Mit der Genehmigung ist das Enteignungsrecht erteilt.</p><p>Art. XI</p><p>Das Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 wird wie folgt geändert:</p><p>§ 18. Abs. 1–3 unverändert.<add place="margin right"><orgName n="b37fd144-b5de-4854-bfd1-44b5de48542d" type="deriv">Wasserbaupolizeiliche</orgName> Bewilligung a) Allgemein </add></p><p>Projekte des <orgName n="1a02b982-19f7-46ae-82b9-8219f776aef4">Staates</orgName> für bauliche Veränderungen von Oberflächengewässern werden vom <orgName n="795989f2-9d8b-4124-9989-f29d8ba12484">Regierungsrat</orgName> festgesetzt. Die <orgName n="4fafc36e-b74b-4b7b-afc3-6eb74b4b7b95">Baudirektion</orgName> ist zuständig, wenn die Kreditbewilligung in ihrer Kompetenz liegt. Sie setzt überdies Projekte von Gemeinden fest. Mit der Projektfestsetzung ist das Enteignungsrecht erteilt.</p><p>§ 18 a. Der <orgName n="5c08d08f-17d8-4501-88d0-8f17d8b501d9">Gemeinderat</orgName> legt staatliche und kommunale Projekte für bauliche Veränderungen von Oberflächengewässern vor ihrer Festsetzung während 30 Tagen öffentlich auf und macht die Planauflage öffentlich bekannt. Die Projekte sind soweit darstellbar auszustecken.<add place="margin right">a<hi rend="sup">bis</hi>) Verfahren </add></p><p>Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache erhoben werden. Die Legitimation bestimmt sich nach der Rekurs- und Beschwerdelegitimation gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz. In ihren schutzwürdigen Interessen berührte Gemeinden haben ein selbständiges Einspracherecht.</p><p>Mit der Einsprache können alle Mängel des Projekts gerügt werden. Mit der Bekanntmachung der Auflage kann unter persönlicher Anzeige angeordnet werden, dass Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten innert der Auflagefrist eingereicht werden müssen; die zusätzlich nötigen Projektunterlagen sind mit aufzulegen.  <pb n="288"/></p><p>Im Enteignungsverfahren sind Einsprachen ausgeschlossen</p><p>a)	gegen das Projekt,</p><p>b)	gegen die Enteignung, sofern sie innert der Auflagefrist hätten erhoben werden müssen.</p><p>Über die Einsprache wird mit der Festsetzung entschieden. Der Entscheid ist nach den Vorschriften über die <orgName n="cb3da9a9-193f-4130-bda9-a9193fd1306b">Verwaltungsrechtspflege</orgName> weiterziehbar. Wer eine Einsprache unterlassen hat, kann den Entscheid nicht anfechten.</p><p>Bei Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung kann auf das Einspracheverfahren verzichtet werden. In diesen Fällen sind Begehren um Projektänderung im Enteignungsverfahren zulässig.</p><p>Der <orgName n="b4f2ebae-9894-45d1-b2eb-ae989445d1ef">Regierungsrat</orgName> kann die Einzelheiten des Verfahrens durch Verordnung regeln.</p><p>§ 24. Die Berechtigung zum Rekurs und zur Beschwerde bestimmt sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.<add place="margin right">Rechtsmittellegitimation </add></p><p>Abs. 2 wird aufgehoben.</p><p>Abs. 3 wird zu Abs. 2.</p><p>§ 64. Die Berechtigung zum Rekurs und zur Beschwerde bestimmt sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.<add place="margin right">Legitimation </add></p><p>Art. XII</p><p>Das Verkehrsabgabengesetz vom 11. September 1966 wird wie folgt geändert:</p><p>§ 13. Abs. 1 unverändert.</p><p>Der <orgName n="5c5543b7-a738-4a76-9543-b7a738fa7666">Regierungsrat</orgName> kann die Befugnis, über Rekurse gegen die Verweigerung oder den Entzug des Führerausweises zu entscheiden, einer besonderen Rekurskommission übertragen. Der Entscheid der Rekurskommission ist endgültig, sofern nicht der Weiterzug an eine richterliche Behörde offensteht. Der <orgName n="3fe30d62-6ab5-4bef-a30d-626ab51bef78">Regierungsrat</orgName> bestellt die Rekurskommission und ordnet das Verfahren.</p><p>Art. XIII</p><p>Das Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten vom</p><p>30. November 1879 wird wie folgt geändert:</p><p>§ 42. Die <orgName n="fd5d2963-1ae3-4d70-9d29-631ae32d705d">Schätzungskommission</orgName> trifft ihren Entscheid über die strittigen Ansprüche in der Regel innerhalb von vierzehn Tagen nach der letzten Verhandlung. Sie eröffnet ihn mit ihrer Begründung jedem Abtretungs- oder Beitragspflichtigen und dem Exproprianten.  <pb n="289"/></p><p>Der Entscheid der <orgName n="aaf84f0d-107c-4986-b84f-0d107c4986b6">Schätzungskommission</orgName> stellt ein rechtskräftiges Urteil dar, soweit er nicht mit Rekurs beim <orgName n="f26dbf91-f8aa-4f28-adbf-91f8aa9f2811">Verwaltungsgericht</orgName> angefochten wird.</p><p>§§ 43–45 werden aufgehoben.</p><p>§ 46. Gegen Entscheide der Schätzungskommissionen kann innert 20 Tagen seit der Eröffnung von den Abtretungs- oder Beitragspflichtigen und vom Exproprianten Rekurs beim <orgName n="3338ec8d-49c1-450f-b8ec-8d49c1650f18">Verwaltungsgericht</orgName> angemeldet werden.</p><p>Das <orgName n="0bdc67c8-cce4-4dcb-9c67-c8cce46dcb4c">Verwaltungsgericht</orgName> setzt eine Frist zur Einreichung der Rekursschrift an und entscheidet über den Rekurs nach den Bestimmungen über die <orgName n="5fcb0e4f-fc06-4653-8b0e-4ffc063653d1">Verwaltungsrechtspflege</orgName>.</p><p>§§ 47, 49 und 51 werden aufgehoben.</p><p>Art. XIV</p><p>Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 wird wie folgt geändert:</p><p>§ 47. Gegen Entscheide der Fürsorgebehörden über Art und Rekurs Mass sowie Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe kann beim Bezirksrat Rekurs erhoben werden.</p><p>Abs. 2 unverändert.</p><p>Art. XV</p><p>Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.</p><p>Der <orgName n="a18813cd-8b5e-4312-8813-cd8b5e93120d">Regierungsrat</orgName> legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.</p><p>Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bisherigem Recht. Im übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.</p><p>Der <orgName n="54d01453-4dd7-4947-9014-534dd7d947af">Kantonsrat</orgName>,</p><p>nach Einsichtnahme in den Bericht seines Büros über die Ergebnisse der <orgName n="97bb4e91-6d4e-4d9b-bb4e-916d4e6d9b02" type="deriv">kantonalen</orgName> Volksabstimmung vom 8. Juni 1997</p><p><table><row><cell>Zahl der Stimmberechtigten </cell><cell>763211 </cell></row><row><cell>Eingegangene Stimmzettel  <pb n="290"/></cell><cell>286800 </cell></row><row><cell>Annehmende Stimmen  </cell><cell>213850 </cell></row><row><cell>Verwerfende Stimmen  </cell><cell>47222 </cell></row><row><cell>Ungültige Stimmen  </cell><cell>1772 </cell></row><row><cell>Leere Stimmen  </cell><cell>23956 </cell></row></table></p><p>beschliesst:</p><p>Die Referendumsvorlage «Verwaltungsrechtspflegegesetz» (Änderung) wird als vom Volke angenommen erklärt.</p><p><placeName n="c9bfa290-06d2-4c3e-bfa2-9006d25c3e2d">Zürich</placeName>, den 18. August 1997</p><p>Im Namen des <orgName n="710a051f-f17d-4ad8-8a05-1ff17daad807">Kantonsrates</orgName></p><p><table><row><cell>Der Präsident: </cell><cell>Der Sekretär: </cell></row><row><cell><persName n="f3d62180-2931-44cb-9621-80293124cb8a">Roland Brunner</persName> </cell><cell><persName n="b832c1be-64fb-4ab5-b2c1-be64fbcab526">Thomas Dähler</persName> </cell></row></table></p></body></text></TEI>