<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0"><teiHeader><fileDesc><titleStmt><title>Revisions-Beschluß des Großen Rathes betreffend Veränderung derjenigen Artikel der Verfassung, welche das Repräsentations-Verhältniß beschlagen.</title><respStmt><resp ref="#jsn" key="transcript">Transkript: jsn<date when="2016-02-26">26.02.2016</date></resp><name key="editor">Staatsarchiv des Kantons Zürich</name></respStmt></titleStmt><publicationStmt><authority>Staatsarchiv des Kantons Zürich</authority><date>2016</date><pubPlace>Zürich</pubPlace></publicationStmt><seriesStmt><title>Zürcher Gesetzessammlung seit 1803 online</title><editor>Staatsarchiv des Kantons Zürich</editor></seriesStmt><sourceDesc><bibl><title>Revisions-Beschluß des Großen Rathes betreffend Veränderung derjenigen Artikel der Verfassung, welche das Repräsentations-Verhältniß beschlagen.</title><date when="1837-12-19">19.12.1837</date><ident>StAZH OS 5 (S. 5-10)</ident><idno/><edition>Zürcher Gesetzessammlung seit 1803 online</edition><figure><graphic url="PDF_Dokumente/OS_5__S__5-10__p.pdf"/></figure><ref target="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3474680"/><listRelation><relation name="Inkraftsetzung_siehe" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3474680" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3474064"/><relation name="Inkraftsetzung_siehe" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3474680" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3474681"/><relation name="Änderung_von" active="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3474680" passive="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?Id=3475103"/></listRelation></bibl></sourceDesc></fileDesc></teiHeader><text><body><p><pb n="5"/></p><p>Der <orgName n="e5e3b0d8-0020-4f50-a3b0-d800203f504c">Große Rath</orgName>,</p><p>gestützt auf § 93. der Verfassung vom 10. März 1831,</p><p>beschließt</p><p>folgende Abänderungen derselben:</p><p>§ 2. (der Verfassung.) Der Canton ist in 11 Bezirke, in 51 Wahlkreise (die bisherigen Zünfte) und diese in Gemeinden eingetheilt. Die Stadt <placeName n="53d4aa35-3c36-4320-94aa-353c368320fd">Zürich</placeName> macht nur Einen Wahlkreis aus. Allfällige Veränderungen in der jetzigen Begrenzung dieser Eintheilungen sind dem Gesetze vorbehalten.</p><p>§ 3. Alle Bürger des Cantons haben gleiche staatsbürgerliche Rechte, ebenso diejenigen Schweizerbürger, in deren heimathlichem Canton das Gegenrecht gewährleistet wird, unter Vorbehalt der durch die Verfassung Art. 24. anerkannten Ausnahmen. Alle Bürger sind vor dem Gesetze gleich. Jeder hat, wenn er die durch die Verfassung oder Gesetze verlangten Eigenschaften besitzt, Zutritt zu allen Stellen und Aemtern.  <pb n="6"/></p><p><title>Tit. II.</title></p><p><title>Stimmrecht und Wählbarkeit, Kreis- (Zunft-) Versammlungen. Erwählung des <orgName n="6a7b966b-b410-4807-bb96-6bb410c8072e">Großen Rathes</orgName>.</title></p><p>§ 25. Die Erwählung des <orgName n="ed695115-ceb3-45a8-a951-15ceb315a81e">Großen Rathes</orgName> geschieht theils durch Kreisversammlungen, theils durch ihn selbst.</p><p>Neuer Artikel.</p><p>Wer in mehrern Gemeinden zugleich Bürger ist, darf sein Wahlrecht nur in Einem Kreise ausüben, dessen Auswahl ihm frei steht. Denjenigen Bürgern, welche in einer Gemeinde, wo sie nicht das Bürgerrecht besitzen, seit wenigstens einem halben Jahre sich aufgehalten haben, steht frei, ihr Wahlrecht an ihrem Bürgerrechtsorte oder an ihrem Wohnorte auszuüben. Jedoch haben sich diese über ihr Stimmrecht bei der Vorsteherschaft des Kreises auszuweisen und in die Stimmrollen einschreiben zu lassen.</p><p>§ 26. der Verfassung fällt weg.</p><p>§ 27. Zur Ausübung ihrer Wahlrechte für Besetzung des <orgName n="bc758108-9e29-440d-b581-089e29840dd4">Großen Rathes</orgName> versammeln sich die Kreisgenossen ordentlicher Weise alle 4 Jahre. Außerordentlicher Weise werden dieselben zusammenberufen, wenn eine von ihnen besetzte Stelle im <orgName n="ca67f9a7-be1f-4bb7-a7f9-a7be1f9bb73a">Großen Rathe</orgName> vor Abfluß der verfassungsmäßigen Amtsdauer erledigt wird. Alsdann sind sie innerhalb Monatsfrist, vom Eintritte des Erledigungsfalles an gerechnet, zu versammeln.</p><p>§ 28. Die auf gesetzmäßige Einberufung zu einer  <pb n="7"/>Versammlung zusammengetretenen Kreisgenossen haben das Recht, die dem Kreise zustehenden Wahlen vorzunehmen.</p><p>Statt der §§ 29. und 30. der Verfassung wird folgender § aufgenommen:</p><p>Das Verfahren, welches die Kreisversammlungen bei den ihnen zustehenden Wahlen zu beobachten haben, bestimmt das Gesetz.</p><p>§ 31. Die Anerkennung der Gesetzmäßigkeit der von den Kreisversammlungen für den <orgName n="6872e07c-28af-4de0-b2e0-7c28af2de0cf">Großen Rath</orgName> getroffenen Wahlen und die Entscheidung über solche, die streitig sind, steht dem <orgName n="ecbf47c8-fe6e-45f6-bf47-c8fe6ec5f6a7">Großen Rathe</orgName> zu.</p><p>§ 33. Der <orgName n="10584613-ca8d-4b5b-9846-13ca8dfb5b17">Große Rath</orgName> wird folgendermaßen zusammengesetzt:</p><p>1) Jede Kreisversammlung wählt je auf eine Bevölkerung von 1200 Seelen des Kreises Ein Mitglied in den <orgName n="17a88976-8b66-4b46-a889-768b66ab4619">Großen Rath</orgName> mittelst freier Wahl aus allen wählbaren Bürgern des Cantons. Eine Bruchzahl von mehr als 600 wird der vollen Zahl gleichgerechnet.</p><p>2) Der <orgName n="02313507-11b5-4b2a-b135-0711b5bb2abe">Große Rath</orgName> wählt je auf 20000 Seelen des Cantons Ein Mitglied in den <orgName n="45b13185-7330-47ca-b131-857330d7ca66">Großen Rath</orgName> mittelst freier Wahl aus allen wählbaren Bürgern. Eine Bruchzahl von mehr als 10000 wird der vollen Zahl gleichgerechnet.</p><p>Als Grundlage zur Ausmittlung der Stellvertretung für den Canton <placeName n="99fca5af-6d7c-486e-bca5-af6d7c586ed5">Zürich</placeName> gilt die Volkszählung vom Jahr 1836, nach welcher der <orgName n="d7152c24-68b3-401d-952c-2468b3e01dde">Große Rath</orgName>, auf diese Weise gewählt, 192 direkte und 12 indirekte Mitglieder zählen wird. Je alle 12 Jahre ist die Volkszählung einer Revision zu unterwerfen  <pb n="8"/>und nach dieser die Stellvertretung durch ein Gesetz auszumitteln.</p><p>§ 34. Wer von mehrern Kreisversammlungen gleichzeitig zum Mitgliede des <orgName n="d251ed24-7618-4b06-91ed-247618fb06b7">Großen Rathes</orgName> gewählt wird, soll binnen sechs Tagen erklären, von welchem Kreis er die auf ihn gefallene Wahl annehme. Die andern betreffenden Kreise haben alsdann neue Wahlen vorzunehmen,</p><p>§ 36. Jeder stimmfähige Bürger, welcher die bürgerliche Handlungsfähigkeit erlangt hat, und auf den die Bestimmung des Art. 24. Abtheilung 4. nicht Anwendung findet, kann in den <orgName n="6bb3dc83-c3bf-4781-b3dc-83c3bfe781a9">Großen Rath</orgName> gewählt werden.</p><p>§ 37. Die Mitglieder des <orgName n="eef08aab-6f93-4dc0-b08a-ab6f931dc019">Großen Rathes</orgName> werden auf eine Dauer von vier Jahren gewählt. Der Austritt geschieht gleichzeitig. Die austretenden Mitglieder sind stets wieder wählbar.</p><p><title>Tit. III.</title></p><p>§ 38. Die Ausübung der höchsten Gewalt, nach Vorschrift der Verfassung, ist dem <orgName n="c94a59eb-5090-484c-8a59-eb5090b84c91">Großen Rathe</orgName> übertragen. Ihm steht die Gesetzgebung und die Oberaufsicht über die <orgName n="13befd99-e571-44d6-befd-99e571e4d616">Landesverwaltung</orgName> zu. Er ist Stellvertreter des Cantons nach Außen.</p><p>Das erste Lemma des § 44. wird dahin abgeändert:</p><p>Der <orgName n="1153ac4f-6536-417f-93ac-4f6536017fa0">Große Rath</orgName> erwählt denjenigen Theil seiner Mitglieder, welcher nicht durch die Wahlkreise gewählt wird.  <pb n="9"/></p><p>§ 51. Die Mitglieder des <orgName n="ceab5edb-2cf4-438c-ab5e-db2cf4438c6b">Großen Rathes</orgName> haben für ihre Theilnahme an den Versammlungen desselben keine Entschädigung vom <orgName n="85cada7f-8d26-41f7-8ada-7f8d2671f7e9">Staate</orgName> zu beziehen.</p><p><title>Tit. VI.</title></p><p>§ 94. Der gegenwärtige Revisions-Beschluß soll durch den <orgName n="f1cc4b33-3931-4fd0-8c4b-333931efd0ec">Regierungsrath</orgName> den Urversammlungen zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, nach den durch den Beschluß vom 10. März 1831 festgesetzten Abstimmungsformen.</p><p><title>Uebergangsbestimmung.</title></p><p>Nach Annahme dieser abgeänderten Verfassungsbestimmungen durch die Gesammtbürgerschaft und Erlassung des Wahlgesetzes löst sich der bestehende <orgName n="76e6a568-e3af-4b92-a6a5-68e3af4b922c">Große Rath</orgName> auf und wird ein neuer <orgName n="3111b793-a485-4e3d-91b7-93a485ae3dda">Großer Rath</orgName> nach Inhalt der vorstehenden §§. erwählt und einberufen.</p><p><placeName n="687b94be-6425-4d71-bb94-be6425bd7167">Zürich</placeName>, den 19. Christmonat 1837.</p><p>Im Namendes <orgName n="a01a8342-3393-4770-9a83-42339347704f">Großen Rathes</orgName>:</p><p>Der Präsident,</p><p><persName n="d116dd52-3af7-4f35-96dd-523af76f35c1">Jonas Furrer</persName>.</p><p>Der erste Secretär,</p><p><persName n="78041568-0d50-424c-8415-680d50c24c62">M. Nüscheler</persName>.</p><p>Wir Bürgermeister und <orgName n="3b3440e5-0f1d-4f1b-b440-e50f1def1b74">Regierungsrath</orgName> des Cantons <placeName n="ad82d690-00de-4dbd-82d6-9000de6dbd6e">Zürich</placeName> haben zur Vollziehung dieses Beschlusses, welcher von der Bürgerschaft des Cantons unterm 4. Hornung d. J. die Sanction erhalten und  <pb n="10"/>durch den <orgName n="1334b867-7dba-4d61-b4b8-677dbabd6127">Großen Rath</orgName> unterm 15. Hornung d. J. als in Kraft getreten erklärt worden,</p><p>verordnet:</p><p>Dieser Beschluß soll in die Gesetzsammlung aufgenommen, dem Amtsblatte beigerückt und besonders abgedruckt werden.</p><p>Also beschlossen Samstags den 17. Hornung 1838.</p><p>Der Amtsbürgermeister,</p><p><persName n="1a2a9798-1ca8-4f6d-aa97-981ca89f6de9">M. Hirzel</persName>.</p><p>Der erste Staatsschreiber,</p><p><persName n="7e68560e-d43c-4e53-a856-0ed43cce53ca">Hottinger</persName>.</p></body></text></TEI>