<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0"><teiHeader><fileDesc><titleStmt><title>Zug und Transaction wegen dem von Pfleger Hofmeisters seel. Erben verkauften, dem Kornamt Erblehenpflichtigen Neumülli Gewerbs.</title><respStmt><resp key="transcript" ref="#msu">Transkript: msu<date when="2004-04-25">25.04.2004</date></resp><name key="editor">Staatsarchiv des Kantons Zürich</name></respStmt></titleStmt><publicationStmt><authority>Staatsarchiv des Kantons Zürich</authority><date>2013</date></publicationStmt><seriesStmt><title>Regierungsratsbeschlüsse seit 1803 online</title><editor>Staatsarchiv des Kantons Zürich</editor></seriesStmt><sourceDesc><bibl><title>Zug und Transaction wegen dem von Pfleger Hofmeisters seel. Erben verkauften, dem Kornamt Erblehenpflichtigen Neumülli Gewerbs.</title><date when="1805-01-31">31.01.1805</date><ident>StAZH MM 1.12 RRB 1805/0152</ident><idno>1–3</idno><edition>Regierungsratbeschlüsse seit 1803 online</edition><figure><graphic url="TKR_RRB_Transkripte/MM_1_001_MM_1_051/MM_1_012/MM_1_12_RRB_1805_0152_p.pdf"/></figure><ref target="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=1546269"/></bibl></sourceDesc></fileDesc></teiHeader><text><body><p/><p><pb n="1"/>Auf den, von der <orgName n="b2d9194f-19ce-46d4-9919-4f19cea6d44d">Finanz-Commißion</orgName> hinterbrachten sorgfältigen und sehr umständlichen Bericht vom 28sten d. M, betreffend einerseits – die, von Herrn <persName n="608efb72-7030-4fdd-8efb-727030bfdddb">Müller Geßner</persName> allhier wegen des ihm von den Erben des seel. Herrn Pfleger <persName n="dc8eac7c-36cf-4aa9-8eac-7c36cf9aa98b">Hofmeister</persName> um die Summe von fl. 32 000. [ohne Schiff und Geschirr] verkauften, dem <orgName n="a678f5f7-64cc-4360-b8f5-f764cc7360b2">Kornamt</orgName> Erblehenpflichtigen Neumülle-Gewerbs, verlangte obrigkeitliche Kauf-Ratification, – anderseits aber, das zu gleicher Zeit bey gedachter Finanz-Behörde von Herrn Hs: <persName n="a982fbfa-2fb9-45df-82fb-fa2fb955dfc2">Caspar Escher</persName> im <placeName n="1e2a2b8b-f91f-46d8-aa2b-8bf91f56d82f">Felsenhof</placeName> gemachte dringende Ansuchen, daß vermöge des hierinfalls der <orgName n="b4b5e8be-3b2a-44ce-b5e8-be3b2ab4ced5">Regierung</orgName> zukommenden Conventionellen Zugrechts, der gedachte Mülligewerb ihme, zu Errichtung einer, mit den dasigen Waßerwerken in Verbindung zu bringenden mechanischen Baumwollen-Spinnerey unter Beybehaltung der alten Erblehen-Bedingnißen und durch darauf erfolgende Transaction überlaßen werden möchte, – findet der <orgName n="54e89e4a-3366-4dcb-a89e-4a3366edcb87">Kleine Rath</orgName> in sorgfältiger Prüfung dieses Gegenstands, daß zwar allerdings ohne die hiebey eintrettenden höhern Rüksichten jener Verkaufs-Handlung die obrigkeitliche Ratification zu ertheilen wäre; daß aber die bekannte Laage des gänzlichen Zerfalls <placeName n="2042a74e-8174-40ee-82a7-4e817460eeb7" type="deriv">innländischer</placeName> Handspinnerey es der <orgName n="1c2531a3-7b02-4ae0-a531-a37b026ae0cb">Regierung</orgName> zur unterläßlichen Pflicht macht, jedes Unternehmen aus allen ihren Kräften zu unterstüzen, welches die Beförderung <placeName n="70ae726f-8d05-4867-ae72-6f8d05d86797" type="deriv">innländischer</placeName> Industrie zum Zwek hat, und wodurch jener Mangel ganz oder zum Theil ersezt, und die für Handarbeit in‘s Ausland<pb n="2"/>gehenden starken Summen für den Canton gewonnen werden können; der dießfällige vorhabende Zwek indeßen nur in sofern erreicht werden wird, wenn zu dergleichen kostspieligen Unternehmungen das nöthige und in allen Rüksichten sich dazu eignende Emplacement angewiesen werden kann, – und hat deßnahen, in genehmigung des von der <orgName n="a1efd535-9c07-4aa1-afd5-359c075aa1bc">Finanzcommißion</orgName> gemachten Antrags, und in Betrachtung, daß die oben erwähnte Errichtung einer <orgName n="c11c577f-4680-4a30-9c57-7f4680aa30e1">Mechanischen Baumwollen-Spinnerey</orgName> dem Canton wesentliche Vortheile verspreche, auch neben dem, der Müllegewerb auf bisherigen Fuß und seiner primitiven Bestimmung gemäß, fortdaurend als Noth-Mülle bestehen und gebraucht werden kann,</p><p/><p>mit Mehrheit beschloßen:</p><p/><p>In gegenwärtigem Fall von den der <orgName n="c2465b0e-e5a2-4fd7-865b-0ee5a29fd7d1">Regierung</orgName> zustehenden Erblehen-Herrlichen Rechtsamen, besonders aber von dem dießfälligen, conventionellen Zugrecht Gebrauch zu machen, und gedachtes Erblehen 5. ß. unter dem Verkaufpreis zu Handen zu ziehen – zu welchem Ende hin, die <orgName n="02d8fad0-5ecf-4272-98fa-d05ecf6272f8">Finanzcommißion</orgName> begwältiget wird, dieses Gegenstands halber mit den Verkäufern sowohl, in Bezug auf den ihnen zu bezahlenden Kaufschilling, als aber mit dem sich zum neuen Käufer darbietenden Herrn <persName n="5e0f2599-ba90-4477-8f25-99ba9084770e">Hs</persName>: <persName n="6726b8db-dd3d-4fe3-a6b8-dbdd3d8fe3dc">Caspar Escher</persName>, wegen dem an denselben zu übertragenden Erblehen, einzutretten, in der ausdrüklichen Meynung jedoch, daß bey der ihm in dem Locale der sogenannten <placeName n="21fee5ca-3b30-4321-bee5-ca3b30d321ec">Neumühle</placeName> zu gestattende Baumwollen[-]Spinnmaschine-Einrichtung, der Müllegewerb selbst dadurch keinen Abbruch leide, sondern derselbe in seinem gegenwärtigen Zustand unzertrennt belaßen, auch die im alten Lehenrecess vom 28ten Juny 1771. enthaltenen Be-<pb n="3"/>dingniße und Reservationen dem, an Herrn <persName n="e19c7007-5953-467a-9c70-075953c67a18">Escher</persName> auszufertigenden neuen Erblehenbrief beygesezt und die dießfälligen bisherigen Erblehenherrlichen Rechtsamen feyerlichst vorbehalten werden.</p><p/><p/><p/></body></text></TEI>