<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0"><teiHeader><fileDesc><titleStmt><title>Baugesetz.</title><respStmt><resp ref="#OCR/mdn" key="transcript">Transkript: OCR/mdn<date when="2014-09-29">29.09.2014</date></resp><name key="editor">Staatsarchiv des Kantons Zürich</name></respStmt></titleStmt><publicationStmt><authority>Staatsarchiv des Kantons Zürich</authority><date>2014</date><pubPlace>Zürich</pubPlace></publicationStmt><seriesStmt><title>Regierungsratsbeschlüsse seit 1803 online</title><editor>Staatsarchiv des Kantons Zürich</editor></seriesStmt><sourceDesc><bibl><title>Baugesetz.</title><date when="1896-08-20">20.08.1896</date><ident>StAZH MM 3.10 RRB 1896/1537</ident><idno>459–460</idno><edition>Regierungsratsbeschlüsse seit 1803 online</edition><figure><graphic url="PDF_Dokumente/MM_3_10_RRB_1896_1537_p.pdf"/></figure><ref target="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3607842"/></bibl></sourceDesc></fileDesc></teiHeader><text><body><p><pb n="459"/>A. Mit Zuschrift vom 22. Mai 1896 ersucht Herr <persName n="1c858f13-1397-46bb-858f-13139796bb51">Keller-Trüb</persName>, Kochherdfabrikant, in Anwendung von § 149 des Baugesetzes um Genehmigung seines Projektes zum Umbau des Wohnhauses auf Kataster No. 776 an, der <placeName n="868d172d-4583-43f9-8d17-2d4583f3f946">Reitergasse</placeName>, Zürich III.</p><p>B. In seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 1896 erklärt der <orgName n="e4ad7eaf-e15b-4ca8-ad7e-afe15b6ca80c">Stadtrat</orgName>:</p><p>„Die örtlichen Verhältnisse erfordern diese Umbaute durchaus nicht. Wenn es dem Eigentümer, wie er behauptet, nur um die Verbesserung der Zustände in sanitarischer Beziehung zu tun wäre, so könnte dieser Zweck ganz wol erreicht werden, ohne gegen die §§ 55–57 des Baugesetzes zu verstoßen. Die Abweichung von den Vorschriften des vierten Abschnittes des Baugesetzes sind zu groß, als daß sie leichthin gestattet werden dürften; eine Gestattung würde ein gefährliches Präjudiz schaffen. Wie der Situationsplan zeigt, wird an zwei Stellen der Abstand von 7 m nach § 57 nicht beachtet; sodann steht das Projekt gegenüber Kat.-No. 4599 im Widerspruche mit § 55 des Baugesetzes.“</p><p>C. Auf Veranlassung der <orgName n="091310b7-6b32-410f-9310-b76b32510fa7">Direktion der öffentlichen Arbeiten</orgName> hat sodann am 18. Juni 1896 durch den Kantonsbaumeister im Beisein eines Vertreters des <orgName n="e06f8d5f-63db-4796-af8d-5f63db9796aa">Stadtrates</orgName> und des Petenten ein Augenschein stattgefunden, bei dem im Einverständnis mit dem Vertreter des <orgName n="3621766d-cdc4-48e4-a176-6dcdc468e439">Stadtrates</orgName> konstatirt wurde, daß dem Gesuche des Herrn <persName n="179d0235-0c9b-4cfd-9d02-350c9b3cfd87">Keller</persName> bei Abänderung des Bauprojektes. im Sinne der Einhaltung der verlangten Entfernung von 7 m vom Gebäude auf Kat.-No. 775 entsprochen werden könne.</p><p>Demzufolge übermittelte Herr Architekt <persName n="732e8857-1acd-408f-ae88-571acd008f32">Müller</persName>, namens Herrn <persName n="5172a3ad-0083-437f-b2a3-ad0083037f7f">Keller-Trüb</persName> eine vom 20. Juni 1896 datirte abgeänderte Planvorlage mit A bezeichnet, in welcher die beanstandete Entfernung auf 7 m vergrößert wurde. Es wird aber auch dieses Projekt vom <orgName n="8838fcc0-1768-456f-b8fc-c01768356fee">Stadtrat</orgName> mit Zuschrift vom 1. Juli 1896 abgewiesen, weil die Entfernung vom Nachbargebäude rechts, Kat.-No. 777, ungesetzlich sei, da sie nur etwa 4 m betrage. Es wird zugegeben, daß durch die erste Aenderung des Projektes eine gewisse Bessergestaltung geschaffen würde, dagegen hält es der <orgName n="546e009e-3632-4f78-ae00-9e3632af7808">Stadtrat</orgName> gegenüber dem klaren Wortlaute des Gesetzes doch nicht für möglich, im vorliegenden Falle eine Ausnahme zu machen, deren Konsequenzen unabsehbar wären.</p><p>D. Die <orgName n="e2f5448c-a849-4638-b544-8ca8498638f2">Direktion der öffentlichen Arbeiten</orgName> berichtet:</p><p>Der einzige nunmehr noch vom <orgName n="730d5ca8-b849-4ed7-8d5c-a8b8497ed7d3">Stadtrat</orgName> beanstandete Punkt bezieht sich auf die Entfernung der Umbaute vom Gebäude auf Kat.-No. 777. Diese Entfernung beträgt nach Mitteilung des <orgName n="d48a9adc-848e-4c51-8a9a-dc848e7c51b1">Stadt-  <pb n="460"/>rates</orgName> 4 m, während unsererseits 5,35 m angegeben werden. Die Ursache dieser Differenz in der Anschauung liegt darin, daß der Architekt des Petenten es versäumte, die abgeänderte Eingabe A auch in Bezug auf diese Entfernung nach der im Situationsplan eingezeichneten blauen Linie zu korrigiren. Wir nötigten ihn deshalb, seinen Plan diesbezüglich zu verbessern.</p><p>Nach diesem neuesten Plan, datirt vom 28. Juli 1896, mit B bezeichnet, beträgt die angefochtene Entfernung bis zum Treppenhaus des Nachbargebäudes 5,35 m und bis zur Hausflucht 7,15 m (an Ort und Stelle gemessen).</p><p>Anläßlich des Augenscheins wurde zugegeben, daß im vorliegenden Falle nicht wol die Einhaltung der gesetzlichen Entfernung von 7 m vom Treppenhaus verlangt werden könne, da diese Maßregel als ungerechtfertigte Benachteiligung des Eigentums des Petenten zu betrachten wäre, während die Ueberbauung von Kat.-No. 777 in keiner Weise beeinträchtigt werde, sondern es genüge, den Abstand so zu gestalten, daß er von der Hausflucht aus 7 m betrage. Ueberdies sei anzunehmen, daß das daselbst stehende Gebäude kaum mehr lange stehen werde.</p><p>Nach Einsicht eines Antrages der <orgName n="59003fbf-6e5d-4e60-803f-bf6e5dfe6048">Direktion der öffentlichen Arbeiten</orgName></p><p>beschließt der <orgName n="c3f87ac0-3df3-47a2-b87a-c03df3d7a250">Regierungsrat</orgName>:</p><p>I. Dem Gesuche des Herrn <persName n="aa019d4e-4ed8-47f1-819d-4e4ed8c7f1eb">Keller-Trüb</persName> um Genehmigung seines Umbauprojektes auf Kat.-No. 776 an der <placeName n="def67b6c-6607-43c6-b67b-6c6607b3c63e">Reitergasse</placeName>, <placeName n="3bdae7eb-5738-4424-9ae7-eb57386424e2">Zürich III</placeName>, wird in Anwendung des § 149 des Baugesetzes und mit zu Grundelegen des abgeänderten Bauplanes, datirt vom 28. Juli 1896, mit B bezeichnet, entsprochen.</p><p>II. Mitteilung an den Petenten unter Rückstellung der eingereichten Akten und Pläne, an den <orgName n="cca0be22-3426-437a-a0be-223426837a0f">Stadtrat <placeName n="b8a31073-ac3d-49c1-a310-73ac3d49c108">Zürich</placeName></orgName> und an die <orgName n="aa7f1e71-a79f-4cf5-bf1e-71a79f7cf55b">Direktion der öffentlichen Arbeiten</orgName> unter Rückschluß der übrigen Akten.</p></body></text></TEI>