<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0"><teiHeader><fileDesc><titleStmt><title>Hochschule, Professor.</title><respStmt><resp ref="#OCR/Team TKR" key="transcript">Transkript: OCR/Team TKR<date when="2017-04-07">07.04.2017</date></resp><name key="editor">Staatsarchiv des Kantons Zürich</name></respStmt></titleStmt><publicationStmt><authority>Staatsarchiv des Kantons Zürich</authority><date>2017</date><pubPlace>Zürich</pubPlace></publicationStmt><seriesStmt><title>Regierungsratsbeschlüsse seit 1803 online</title><editor>Staatsarchiv des Kantons Zürich</editor></seriesStmt><sourceDesc><bibl><title>Hochschule, Professor.</title><date when="1912-02-03">03.02.1912</date><ident>StAZH MM 3.26 RRB 1912/0233</ident><idno>83</idno><edition>Regierungsratsbeschlüsse seit 1803 online</edition><figure><graphic url="MM_3_26_RRB_1912_0233_p.pdf"/></figure><ref target="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3790725"/></bibl></sourceDesc></fileDesc></teiHeader><text><body><p><pb n="83"/>A. Bei Anlaß der Begutachtung einer Eingabe des <orgName n="3f57d48d-8e3b-4632-97d4-8d8e3b1632e9">schweizerischen Vereins für krüppelhafte Kinder</orgName> um Gewährung eines Staatsbeitrages an den in <placeName n="45ff23fd-15c9-4c2c-bf23-fd15c92c2c81">Zürich V</placeName> erstellten Anstalts-Neubau sowie an den spätern Betrieb der Anstalt kam die <orgName n="80aaefad-109c-420f-aaef-ad109c720f9a">medizinische Fakultät der Hochschule</orgName> zu dem Schlusse, es bestehe zwar kein Bedürfnis, die genannte Anstalt in die Universitätsinstitute für Unterrichtszwecke einzubeziehen, da die Orthopädie eine Spezialwissenschaft der Medizin sei, die vorläufig noch nicht Anspruch auf einen eigenen Vertreter im Unterricht des Mediziners erheben könne; die ungewöhnlichen persönlichen Verhältnisse aber, die in Betracht kommen, lassen es als gerechtfertigt erscheinen, dem ärztlichen Leiter der Anstalt, Privatdozent Dr. <persName n="1dcf352d-3200-4a0e-8f35-2d32002a0e69">Willi</persName>. <persName n="5dbf673e-e463-49f5-bf67-3ee46389f539">Schultheß</persName>, einen Lehrauftrag für Orthopädie an der <orgName n="e4548cde-8846-422b-948c-de8846d22bb4">Hochschule</orgName> zukommen zu lassen. Die Fakultät möchte damit Dr. <persName n="f103ded3-1de4-4653-83de-d31de4065359">Schultheß</persName> in dieser Form eine Anerkennung zu teil werden lassen, legt aber Wert darauf, daß bei einem spätern Rücktritt von Dr. <persName n="236466c5-6214-4148-a466-c56214614896">Schultheß</persName> dieser Lehrauftrag nicht ohne weiteres vergeben werde. Eine Minderheit der Fakultät stellte sich auf den Standpunkt, daß prinzipiell keine Lehraufträge erteilt werden sollten, wo nicht ein ausgesprochenes Bedürfnis vorliege. Professor <persName n="7f9c157c-d907-4f47-9c15-7cd907df4792">Sauerbruch</persName>, auf dessen Vorschlag die Fakultät ihren Beschluß gefaßt hat, weist in seinem eingehenden Gutachten noch besonders hin auf die hervorragenden Leistungen von Dr. <persName n="46777059-eed7-4fcc-b770-59eed7afcc76">Schultheß</persName> und dessen unermüdliche Arbeit insbesondere für die Entwicklung der Skoliosenlehre; er fügt bei, daß es sich in einem solchen Falle empfindlich bemerkbar mache, daß nicht die Möglichkeit bestehe, durch Gewährung des Professorentitels die erfolgreiche Arbeit eines Dozenten anzuerkennen. Immerhin geht die Ansicht von Professor <persName n="eebddf44-d88b-4c48-bddf-44d88b7c489c">Sauerbruch</persName> dahin, daß die Spezialarbeiten von Dr. <persName n="aa818df9-cd5b-40c1-818d-f9cd5be0c179">Schult</persName> ließ weniger für den Studenten als für den Arzt, der sich zur Spezialausbildung in der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie entschließe, Bedeutung haben, weshalb es sich in erster Linie um einen orthopädischen Unterricht für Spezialisten handeln werde.</p><p>B. Die Hochschulkommission befürwortet mit Einmut die Erteilung eines Lehrauftrages für Orthopädie an Dr. <persName n="2a90fa89-4dd7-4704-90fa-894dd7f704c2">W. Schultheß</persName>. Auch sie anerkennt in vollem Maße die erfolgreiche Tätigkeit und die großen Verdienste von Dr. <persName n="0442a514-d8b0-40c1-82a5-14d8b050c111">Schultheß</persName> auf dem Gebiete der Orthopädie, und möchte ihm auch den Ausdruck dieser Anerkennung durch die kantonalen Behörden nicht länger versagen. Mit allen gegen eine Stimme spricht sie sich ferner dafür aus, daß Dr. <persName n="17216e76-dca2-4e3d-a16e-76dca27e3d9f">Wilhelm Schultheß</persName> zugleich Titel und Rang eines außerordentlichen Professors an der <orgName n="226bf468-bf88-4aba-abf4-68bf881aba1b">medizinischen Fakultät</orgName> zuerkannt werde und zwar in Anwendung von § 130 des Unterrichtsgesetzes, wonach der <orgName n="9340beaf-3fa3-4757-80be-af3fa307578f">Regierungsrat</orgName> über den gesetzlichen Bestand der Fakultäten hinaus innert der Schranken des für die Bedürfnisse der Hochschule ausgesetzten Kredites ordentliche und außerordentliche Professoren mit oder ohne Gehalt ernennen kann. Die Verleihung des Professorentitels an Dr. <persName n="7fd9e278-1f5e-4421-99e2-781f5e042129">Schultheß</persName> soll eine rein persönliche Anerkennung der Verdienste des Genannten sein und wäre weder mit finanziellen Konsequenzen verbunden, noch würden Lehrauftrag und Titel ohne weiteres auf einen Nachfolger in der Leitung der <orgName n="190f08e0-f3a8-4bfe-8f08-e0f3a86bfe94">Anstalt für krüppelhafte Kinder</orgName> übertragen. Die Minderheit der Hochschulkommission hat sich bisher schon in ähnlichen Fällen aus grundsätzlichen Erwägungen auf den Standpunkt gestellt, daß von der Gewährung des Professorentitels, außer wo es sich um festumschriebene, besoldete Lehrstühle handelt, abzusehen sei.</p><p>C. Der <orgName n="b81b2e58-fd4c-41b0-9b2e-58fd4cd1b09e">Erziehungsrat</orgName> nimmt den Beschluß der Hochschulkommission als Antrag auf.</p><p>Der <orgName n="694a581c-20d3-4a51-8a58-1c20d35a5164">Regierungsrat</orgName>,</p><p>nach Einsicht eines Antrages der <orgName n="7e21f674-995f-4474-a1f6-74995f9474b7">Erziehungsdirektion</orgName> und des <orgName n="cee8a988-1f12-43ec-a8a9-881f1223ec58">Erziehungsrates</orgName>,</p><p>beschließt:</p><p>I. Dr. <persName n="e6a0c21d-6375-4679-a0c2-1d63753679b7">Wilhelm Schultheß</persName>, Privatdozent an der <orgName n="34aeb843-3c59-4821-aeb8-433c59f8216a">medizinischen Fakultät</orgName>, werden auf Beginn des Sommersemesters 1912 Titel und Rang eines außerordentlichen Professors an der <orgName n="d4374965-d6d7-47b0-b749-65d6d7e7b02e">medizinischen Fakultät der Universität <placeName n="dcd456b6-a990-4b95-9456-b6a990db9587">Zürich</placeName></orgName> verliehen, verbunden mit einem Lehrauftrag für Orthopädie.</p><p>II. Die Honorierung erfolgt nach den für Privatdozenten mit Lehrauftrag festgesetzten Normen.</p><p>III. Mitteilung im Dispositiv an Privatdozent Dr. <persName n="5c9fc021-d754-4653-9fc0-21d75456535b">Wilhelm Schultheß</persName>, das <orgName n="f74a912d-f55d-4466-8a91-2df55d546644">Rektorat der Hochschule</orgName>, das <orgName n="7f40586c-492c-4c87-8058-6c492cac87b9">Dekanat der medizinischen Fakultät</orgName>, die <orgName n="708e3f45-c925-409b-8e3f-45c925209bf0">Kantonsschulverwaltung</orgName> und die <orgName n="2cf52cd4-f58f-44d3-b52c-d4f58f34d3db">Erziehungsdirektion</orgName>.</p></body></text></TEI>