<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0"><teiHeader><fileDesc><titleStmt><title>Bauordnung.</title><respStmt><resp ref="#OCR/amr" key="transcript">Transkript: OCR/amr<date when="2014-09-29">29.09.2014</date></resp><name key="editor">Staatsarchiv des Kantons Zürich</name></respStmt></titleStmt><publicationStmt><authority>Staatsarchiv des Kantons Zürich</authority><date>2014</date><pubPlace>Zürich</pubPlace></publicationStmt><seriesStmt><title>Regierungsratsbeschlüsse seit 1803 online</title><editor>Staatsarchiv des Kantons Zürich</editor></seriesStmt><sourceDesc><bibl><title>Bauordnung.</title><date when="1890-01-04">04.01.1890</date><ident>StAZH MM 3.4 RRB 1890/0014</ident><idno>8</idno><edition>Regierungsratsbeschlüsse seit 1803 online</edition><figure><graphic url="PDF_Dokumente/MM_3_4_RRB_1890_0014_p.pdf"/></figure><ref target="https://suche.staatsarchiv.djiktzh.ch/detail.aspx?ID=3514648"/></bibl></sourceDesc></fileDesc></teiHeader><text><body><p><pb n="8"/></p><p>A. Auf ein bezügliches Gesuch des <orgName n="0af42e88-f3e9-4ab2-b42e-88f3e9aab27e">Gemeindraths Oerlikon</orgName> gestattete unterm 29. Februar 1884 der <orgName n="db573a49-322a-428b-973a-49322ac28bca">Regierungsrath</orgName> die Anwendung der städtischen Bauordnung auf das in der Gemeinde <placeName n="5518b590-4171-46a4-98b5-90417166a4be">Oerlikon</placeName> liegende Gebiet zwischen der Station <placeName n="59d02382-c00e-48a3-9023-82c00ee8a3d9">Oerlikon</placeName>, der Straße I. Klasse Nr. 3 und der Straße II. Klasse von der Landstraße bis zum Bahnübergang nach eingereichtem Plan und unter dem Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung der Bestimmung der Höhenverhältnisse der neu zu errichtenden Gebäude, welche gegenüber den bestehenden Vorschriften zu reduziren seien.</p><p>B. Am 15. November 1885 beschloß die Gemeinde auf Antrag des <orgName n="0860e50f-adeb-4b8a-a0e5-0fadeb6b8ad9">Gemeindrathes</orgName>, es sei die Ausführung der Straßenbauten in den <placeName n="e508dbc0-b2df-4306-88db-c0b2dfe3066e">Wasenäckern</placeName>, beziehungsweise das Expropriationsverfahren einzuleiten und das Resultat dieses letztern einer spätern Gemeindeversammlung vorzulegen.</p><p>C. Am 24. November 1888 wurde vom <orgName n="0c89c434-f709-4f35-89c4-34f7095f352d">Regierungsrath</orgName> bei Behandlung eines diese Quartieranlage betreffenden Rekurses beschlossen:</p><p>a. Der <orgName n="9eef9607-b07a-4a65-af96-07b07a4a65e0">Gemeindrath Oerlikon</orgName> wird aufgefordert, im Sinne des Gemeindebeschlusses vom 15. November 1885 beim <orgName n="1ca1a3e5-ed60-4fcb-a1a3-e5ed600fcbb6">Regierungsrath</orgName> die Bewilligung des Expropriationsverfahrens und gleichzeitig die Genehmigung der Bau- und Niveaulinien des neuen Quartiers oder einzelner Theile desselben nachzusuchen.</p><p>Zu diesem Zwecke sind in den dem Gesuche beizulegenden Plänen diese Linien genau einzuzeichnen.</p><p>b. Nach Durchführung des Expropriationsverfahrens ist die Gemeindeversammlung unverzüglich zur definitiven Beschlußfassung über die Ausführung des Projektes, eventuell über Aufstellung eines Amortisationsplanes einzuberufen.</p><p>In den Erwägungen war namentlich betont, daß, soweit neue Quartiere in Frage standen, auf spezielles Ansuchen des <orgName n="859fbb39-df06-40c5-9fbb-39df06e0c5c6">Stadtrathes <placeName n="651ddedc-d9f3-4e69-9dde-dcd9f39e69eb">Zürich</placeName></orgName> der <orgName n="43cd0957-c7fc-4f41-8d09-57c7fc0f411a">Regierungsrath</orgName> wiederholt mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen das Projekt prüfte und genehmigte und dann die Ausschreibung im Sinne von § 3 der Verordnung zum Expropriationsgesetze veranlaßte, wobei jedoch die Ausschreibung das ganze Projekt mit sämmtlichen Bau- und Niveaulinien, wie solche im Plan bezeichnet, umfassen mußte und auf Grund deren Einsprachen jeder Art gegen das ganze Projekt und gegen die Bau- und Niveaulinien, auch seitens Solcher, die nicht direkt expropriirt werden mußten, zulässig waren.</p><p>D. Mit Eingabe vom 9. Dezember 1889 legt nun der <orgName n="b2d4a3ba-c033-4f78-94a3-bac0335f78ef">Gemeindrath Oerlikon</orgName> die Pläne für die Bau- und Niveaulinien zur Genehmigung vor und berichtet ferner unterm 14. Dezember 1889, daß er die Bauhöhe der Gebäude auf 12 m im Maximum festgesetzt habe.</p><p>E. Die <orgName n="169b1b33-f18a-44de-9b1b-33f18ae4def0">Direktion der öffentlichen Arbeiten</orgName> berichtet:</p><p>Was die Baulinien anbetrifft, so haben dieselben bei der Straße I. Klasse und bei den beiden zum Stationsgebäude führenden Straßen 18 m Distanz, bei den übrigen Straßen 15 m. Die Entfernung der Baulinien von den Straßengrenzen beträgt 3,2–4,5 m; die Straßen haben je nach ihrer Wichtigkeit 5,0–6,6 m breite Fahrbahn und 1,8 oder 2,0 m breite Trottoirs.</p><p>Nach dem Beschluß vom 29. Februar 1884 bildete die Straße I. Klasse nur die Begrenzung des Bauquartiers, während sie jetzt mit beidseitigen Baulinien und Trottoiranlagen darin enthalten ist.</p><p>Die Niveaulinien sind durch die Höhenverhältnisse der bestehenden Straßen gegeben und geben zu keinen Bemerkungen Anlaß.</p><p>Ebenso erscheint die Beschränkung der Bauhöhe auf 12 m für diese Quartieranlage gerechtfertigt. Immerhin muß auch hier den Grundeigenthümern die Möglichkeit gewahrt werden, gegen die Bestimmung Einsprache zu erheben.</p><p>Der <orgName n="e7a83bf1-22b8-4442-a83b-f122b8f442a7">Regierungsrath</orgName>,</p><p>nach Einsicht eines Antrages der <orgName n="051d7394-5aa4-411b-9d73-945aa4111bff">Direktion der öffentlichen Arbeiten</orgName>,</p><p>beschließt:</p><p>1. Den vom <orgName n="007e6bf2-9348-4f0c-be6b-f293481f0cd0">Gemeindrath Oerlikon</orgName> vorgelegten Bau- und Niveaulinienplänen für die Quartieranlage zwischen der Station <placeName n="52eb0963-1068-4ec7-ab09-6310688ec792">Oerlikon</placeName>, der Straße I. Klasse Nr. 3 und der Straße II. Klasse von der <placeName n="f35631d1-aebd-4434-9631-d1aebdf434f1">Landstraße</placeName> bis zum Bahnübergang, sowie der die Gebäudehöhe beschränkenden Bestimmung wird in Rücksicht auf die öffentlichen Interessen die vorläufige Genehmigung ertheilt, in der Meinung, daß Privateinsprachen bei der Ausschreibung des Expropriationsgesuches erhoben werden können.</p><p>2. Behufs Einleitung des Expropriationsverfahrens werden die Akten und 1 Exemplar der Pläne in Anwendung von § 3 der Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten vom 6. März 1880 dem <orgName n="dff1de76-abdf-42f9-b1de-76abdfa2f99a">Statthalteramt <placeName n="6876f518-b21d-4f39-b6f5-18b21d2f396c">Zürich</placeName></orgName> zu weiterer Behandlung übermittelt mit der Einladung, in der Ausschreibung ausdrücklich zu bemerken, daß sowohl Einsprachen gegen die Ertheilung des Expropriationsrechtes, als auch gegen die festgesetzten Bau- und Niveaulinien und das Projekt im Allgemeinen, insbesondere auch gegen die Beschränkung der Bauhöhe auf 12 m, erhoben werden können.</p><p>3. Mittheilung an den <orgName n="46be010f-8371-4d9a-be01-0f8371bd9ad4">Gemeindrath Oerlikon</orgName>, das <orgName n="69f580b1-c5e2-4833-b580-b1c5e2e833d4">Statthalteramt <placeName n="7fe936d3-bdca-49af-a936-d3bdca79afae">Zürich</placeName></orgName> und an die <orgName n="4e02a4bc-dd16-459a-82a4-bcdd16559a64">Direktion der öffentlichen Arbeiten</orgName> unter Rückstellung des einen Plandoppels und der übrigen Akten.</p></body></text></TEI>