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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH ABl 1986 (S. 1461-1464)
Titel2730 a Beschluss des Kantonsrates über die Teilrevision des kantonalen Gesamtplans (vom …)
Datum14.11.1986
P.1461–1464

[p. 1461]

Der Regierungsrat und die Raumplanungskommission beantragen folgende Revision desBeschlusses des Kantonsrates vom 10. Juli 1978 über die Festsetzung des kantonalenGesamtplanes:

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

I. Der kantonale Gesamtplan wird wie folgt geändert:

Siedlungs- und Landschaftsplan/Verkehrsplan

Kloten/Rümlang

Flughafen Zürich

Erweiterung Bau- und Landwirtschaftsgebiet

Flugsicherungsanlagen Streichung/Ergänzung

Erweiterung des Flughafenareals

II. Veröffentlichung im Amtsblatt.

III. Mitteilung an den Regierungsrat zum Vollzug.

Weisung

Am 10. Juli 1978 hat der Kantonsrat den kantonalen Gesamtplanfestgesetzt. Er ist nach § 9 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)wie alle Planungen neuen Erkenntnissen und Entwicklungen anzupassen, soweit Rechtssicherheit und Billigkeit es zulassen. Änderungenoder Ergänzungen der Richtpläne sind namentlich vorzunehmen, wennsich die Verhältnisse geändert haben, wenn aufgrund näherer Abklärungen bessere Lösungen möglich sind oder wenn im Lauf der Zeit neueAufgaben zur Festsetzungsreife gebracht werden konnten (vgl. auchArt. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG). Nachdem PBG erfolgen Änderungen und Ergänzungen von Richtplänen imgleichen Verfahren wie die erstmalige Festsetzung (§§ 33 und 34 PBG).

[p. 1462]

Der Inhalt der Änderung ist aus dem beantragten Beschluss und demzugehörigen Plan (Mst. 1:25 000) ersichtlich.

Mit Beschluss vom 4. März 1985 hat der Bundesrat den Gesamtplandes Kantons Zürich vom 10. Juli 1978 genehmigt. Unter anderem wirdmit diesem Beschluss verlangt, dass die Flugsicherungsanlagen Holbergumfassend in den Verkehrsplan aufzunehmen seien, auf dem Flughafenareal dagegen auf die Angabe von Flugsicherungsanlagen generell zuverzichten sei. Diese vom Bundesrat geforderten Änderungen werdenmit dieser Vorlage wahrgenommen.

Das Konzessionsprojekt 1980 Flughafen Zürich sieht vor, die Piste16/34 nach Norden zu verlängern bzw. zu verschieben und damit unteranderem den Zugang zu den in diesem Projekt bei Rümlang vorgesehenen Frachtanlagen zu gewährleisten. Mit der Festsetzung des kantonalen Gesamtplans wurde durch den Kantonsrat auf diese Pistenverlängerung verzichtet, so dass sich die Frachtanlagen am Standort Rümlangnicht mehr als realisierbar erweisen.

Daher wurde für den Flughafen Zürich ein neuer Masterplan ausgearbeitet, von welchem der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 4834/1985zustimmend Kenntnis genommen hat und für den in der Folge weitereVarianten erarbeitet wurden. Dieser Masterplan dient als Grundlage füreine durch das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement zu erteilende Konzession für den Flughafen Zürich. Er wird beiweiteren Ausbauschritten des Flughafens für alle beteiligten Partner alsRichtlinie zu dienen haben. Überdies ist festzustellen, dass auch mit denkünftigen Ausbauten des Flughafens die mit dem Lärmzonenplan vorgezeichneten Grenzwerte einzuhalten sind.

Gemäss der im Vordergrund stehenden Variante C ist es vorgesehen, die Frachtanlagen im Bereich der Frachthalle Ost, Kloten, zuerweitern, was im Endausbau auch die Verlegung des General AviationCenters (GAC) bedingt. Als neuer Standort für das GAC ist das heutezum Waffenplatz Kloten-Bülach gehörende Gelände südwestlich derKasernenanlage Kloten vorgesehen. Entsprechende Landabtauschverhandlungen mit dem Eidgenössischen Militärdepartement sind zurzeitim Gange. Der rechtskräftige kantonale Gesamtplan weist aber diesesAreal dem Landwirtschaftsgebiet zu, so dass es - in Übereinstimmungmit dem Entwurf zum Masterplan, Flughafen Zürich - im Verkehrsplandem Flughafenareal zuzuteilen ist. Dies bedingt eine Vergrösserung desFlughafenareals von etwa 12 ha. Überdies lässt sich heute erkennen,dass das gemäss Konzessionsprojekt 1980 Flughafen Zürich für dieNeuschaffung der Frachtanlagen vorgesehene und im kantonalenGesamtplan als Flughafengebiet ausgeschiedene, etwa 21 ha umfassende Gelände westlich der Glatt in Rümlang auch für die langfristigen

[p. 1463]

Bedürfnisse des Flughafens nicht mehr benötigt wird. Es ist deshalbgleichzeitig im südlichen Bereich dem Baugebiet und im nördlichenBereich dem Landwirtschaftsgebiet im Siedlungs- und Landschaftsplanzuzuweisen.

Eine grobquantitative Abschätzung der Umweltverträglichkeit dergeplanten Anlagen ergibt keine ins Gewicht fallende Verschlechterungder bestehenden Situation. Allerdings werden - je nach Bedeutung undGrössenordnung der zu realisierenden Vorhaben - die einzelnen Flughafenvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehensein.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens gemäss § 33 PBG wendet derVorstand der Zürcher Planungsgruppe Glattal (ZPG) ein, dass dievorgesehene Erweiterung des Flughafenareals einerseits zu Lasten desWaffenplatzes Kloten-Bülach erfolge, was anderseits dessen Erweiterung angrenzend an die Kasernenanlage bedinge. Diese ersatzweiseErweiterung des Waffenplatzes sei daher ebenfalls in die Vorlage zurErgänzung des kantonalen Gesamtplans einzubeziehen. Da der eidgenössische Waffenplatz Kloten-Bülach ohnehin nicht Gegenstand deskantonalen Gesamtplans bildet, ist auch dessen Erweiterung nicht inden Plan aufzunehmen.

Der Stadtrat Kloten sowie der Vorstand der ZPG fordern diegleichzeitige Anpassung des Verkehrsplans im Bereich Strassenverkehr,da die Änderung, wie sie in den Entwürfen zum Masterplan FlughafenZürich dargestellt ist, nicht als untergeordnete Planabweichung im Sinnevon § 16 Abs. 2 PBG betrachtet werden könne. Die geplante Zusammenführung der Nationalstrasse N 1b und der Unterlandautobahn,zusammen mit der Reduktion der Verbindung Kloten-Brüttisellen aufzwei Spuren im alten Trassee, ist als sachlich gerechtfertigte Abweichung untergeordneter Natur gemäss § 16 Abs. 2 PBG zu betrachten.Lediglich die grundlegende, aus dem Entwurf zum Masterplan Flughafen Zürich ersichtliche Änderung der Linienführung der VerbindungKloten-Brüttisellen, für welche deshalb demnächst eine Änderung deskantonalen Verkehrsplans beantragt werden soll, ist als weitergehendeAbweichung zu betrachten.

Dem weiteren Einwand des Stadtrates Kloten betreffend Zugangzum Erholungsgebiet der Klotener Allmend wird insofern Rechnunggetragen, als das GAC neu so situiert wird, dass das Erholungsgebiet derKlotener Allmend bis in den Bereich der Kaserne Kloten ausgedehntwerden kann.

[p. 1464]

Die Gemeinde Rümlang erklärt sich mit der vorgesehenen Änderung des kantonalen Gesamtplans einverstanden.

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, der Teilrevision deskantonalen Gesamtplans zuzustimmen.

Zürich, den 8. Oktober 1986

Im Namen des Regierungsrates

Der Staatsschreiber i. V .:Hirschi

Der Präsident: Stucki

Zürich, den 24. Oktober 1986

Im Namen der Raumplanungskommission

Der Präsident:Dr. E. Ledergerber

Der Sekretär:H. Kuhn