Signatur | StAZH ABl 1986 (S. 309-316) |
Titel | Zutrittsregelung zum nichtöffentlichen Gebiet des Flughafens Zürich (Anhang zum Betriebsreglement) (vom 11. Dezember 1985) |
Datum | 21.03.1986 |
P. | 309–316 |
Das nichtöffentliche Gebiet des Flughafens Zürich im Sinn dernachstehenden Vorschriften umfasst das Gebiet innerhalb der Umzäunung und jenseits der durch die Gebäude verlaufenden Zollgrenze.Abweichungen von der Zollgrenze werden im Einzelfall durch dieFlughafendirektion (Amt für Luftverkehr) bestimmt.
Das Amt für Luftverkehr kann das nichtöffentliche Flughafengebietin Zonen aufteilen und die Grenzen dieser Zonen festlegen.
Das nichtöffentliche Flughafengebiet darf nur von Personen betretenoder befahren werden, die durch den Besitz eines entsprechendenAusweises als Zutrittsberechtigte gekennzeichnet sind. Wird ein Fahrzeug benützt, muss dieses ein besonderes Fahrzeugkennzeichen tragen.
a) Begleitpersonen eines zum Mitführen solcher Personen ermächtigten Zutrittsberechtigten bedürfen im Rahmen der nachstehendenVorschriften keines eigenen Ausweises zum Betreten des nichtöffentlichen Flughafengebiets.
b) In besonderen Fällen kann das Amt für Luftverkehr weitere Personen ohne Ausweis und Fahrzeuge ohne besonderes Kennzeichenvorübergehend ins nichtöffentliche Flughafengebiet zulassen.
c) Der Zutritt des Militärs zum nichtöffentlichen Flughafengebiet wirddurch das Amt für Luftverkehr in Absprache mit der Zollverwaltungund der Kantonspolizei Zürich speziell geregelt.
[p. 310]Der Zutritt zum nichtöffentlichen Flughafengebiet setzt, ausser beiFlugpassagieren, ein entsprechendes dienstliches Bedürfnis des Zutrittsberechtigten voraus.
a) Das Amt für Luftverkehr kann das durch den Ausweis begründeteZutrittsrecht zum nichtöffentlichen Flughafengebiet für einzelnePersonen, bestimme Personengruppen oder generell aufheben odereinschränken, wenn besondere Umstände dies erfordern.
b) Ausgeschlossen ist die Beschränkung des Zutrittsrechts der Beamtendes Eidgenössischen Büros für Flugunfalluntersuchungen, des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, der Zollverwaltung und der Kantonspolizei Zürich.
Der Zutrittsort zum nichtöffentlichen Flughafengebiet wird nachAbsprache mit der Zollverwaltung und der Kantonspolizei Zürich vomAmt für Luftverkehr bestimmt. Andere Zugänge darf der Zutrittsberechtigte nicht benützen.
Als Ausweise zum Betreten oder Befahren des nichtöffentlichenFlughafengebiets gelten:
a) der vom Amt für Luftverkehr ausgestellte Flughafenausweis, gegebenenfalls in Verbindung mit dem besonderen Fahrzeugkennzeichen;
b) der Dienstausweis der Beamten des Eidgenössischen Büros fürFlugunfalluntersuchungen, des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, derZollverwaltung und der Kantonspolizei Zürich, mit Berechtigungzur Mitnahme von Begleitpersonen, vorbehältlich allfälliger Einschränkungen durch den Aussteller des Dienstausweises;
c) Ausweise des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten für akkreditierte Diplomaten, diplomatisches Personal,Konsuln und Berufskonsularbeamte;
[p. 311]d) der C-Ausweis für Duty-Officer der Flughafendirektion, mit Berechtigung zur Mitnahme von Begleitpersonen;
e) der Dienstausweis (Crew Member Certificate oder gleichwertigerAusweis) von Besatzungsmitgliedern;
f) ein amtlicher Ausweis mit Foto bzw. für Ausländer ein Reiseausweisder Piloten von Privatflugzeugen;
g) die zum Durchschreiten der Passkontrolle notwendigen Ausweise(gültiger Flugschein und Reiseausweise) der Flugpassagiere, gültigfür den Weg zum und vom Flugzeug, wobei Passagiere ausserhalbder Gebäude überdies der Begleitung eines zum Führen von Passagieren ermächtigten Zutrittsberechtigten der Abfertigungsgesellschaft bedürfen. Passagiere von Privatflugzeugen können ausserdemdurch ein Mitglied der Besatzung begleitet werden.
Das Amt für Luftverkehr kann weitere Ausweise anerkennen, diezum Betreten oder Befahren des nichtöffentlichen Flughafengebietsgelten.
Das Amt für Luftverkehr bestimmt für jeden Ausweis die Zonen, zuderen Betreten der Ausweis berechtigt, soweit der Berechtigungsbereich nicht in dieser Zutrittsregelung festgelegt ist.
Beim Betreten des nichtöffentlichen Flughafengebiets ist der Ausweis den Kontrollorganen unaufgefordert, innerhalb des Gebiets aufVerlangen, vorzuzeigen.
Der Ausweis ist innerhalb des nichtöffentlichen Flughafengebiets gutsichtbar zu tragen. In besonderen Fällen kann das Amt für LuftverkehrAusnahmen bewilligen.
Wird der Flughafen mit dem Flugzeug erreicht oder verlassen,dürfen die in Ziffer 4.1, lit. a-d, genannten Ausweise nicht benütztwerden, es sei denn, es handle sich um einen Inlandflug eines vonBeamten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt oder vom Büro für Flugunfalluntersuchungen geführten Luftfahrzeugs.
Die vom Amt für Luftverkehr und anderen Arbeitgebern für das
[p. 312]Flughafenpersonal ausgegebene Legitimationskarte berechtigt nichtzum Betreten des nichtöffentlichen Flughafengebiets.
Der Flughafenausweis ist ein Dokument des Amtes für Luftverkehr.Er lautet auf den Namen des Berechtigten oder dessen Arbeitgeber undwird auf Dauer oder zeitlich befristet erteilt. Das Amt für Luftverkehrbestimmt die Arten von Flughafenausweisen.
Die Abgabe des Flughafenausweises setzt ein dienstliches Bedürfniszum Betreten des nichtöffentlichen Flughafengebiets voraus. Ob einsolches vorliegt, entscheidet der Aussteller.
Sofern ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann das Amt für Luftverkehr Zutrittsberechtigte durch entsprechende Kennzeichnung des Ausweises dazu ermächtigen, Begleitpersonen ohne Ausweis in diejenigenZonen mitzuführen, zu deren Betreten sie selbst berechtigt sind.
a) Der Flughafenausweis wird in der Regel vom Amt für Luftverkehrausgestellt. Dieses kann anderen Amtsstellen oder privaten Unternehmungen die Befugnis zur Abgabe von einzelnen Ausweisartenerteilen.
b) Das Amt für Luftverkehr kann aus Sicherheitsgründen die Vertrauenswürdigkeit des Zutrittsberechtigten auf geeignet erscheinendeArt überprüfen oder überprüfen lassen und die Ausstellung desAusweises ohne Angabe von Gründen verweigern oder dessen Gültigkeit widerrufen.
Das Amt für Luftverkehr stellt den Flughafenausweis in der Regelnur aufgrund eines entsprechenden Antrags einer vom Amt für Luftverkehr bezeichneten, zur Antragstellung berechtigten Stelle des vorgesehenen Zutrittsberechtigten aus. Die Einzelheiten werden durch das Amtfür Luftverkehr bestimmt.
[p. 313]Wird der Flughafenausweis vom Zutrittsberechtigten verloren, hatdieser den Verlust unverzüglich dem Ausweisbüro des Amtes für Luftverkehr zu melden.
Das Amt für Luftverkehr kann für die Ausstellung eines Flughafenausweises und den Ersatz eines verlorenen Ausweises eine angemesseneGebühr erheben sowie für abgegebene Ausweise das Hinterlegen einesDepots verlangen.
Der Antragsteller des Zutrittsberechtigten ist verpflichtet, diejenigen Flughafenausweise, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, demAussteller ungesäumt zurückzugeben. Dasselbe gilt, wenn der Zutrittsberechtigte aus dem Flughafendienst ausscheidet oder eine Funktionübernimmt, die keinen Zutritt zum nichtöffentlichen Flughafengebietmehr erfordert.
Das Amt für Luftverkehr stellt den zur Antragstellung berechtigtenStellen periodisch die sie betreffende Liste der Zutrittsberechtigten zu.Diese Liste ist vom Empfänger zu kontrollieren, nötigenfalls richtigzustellen und mit seiner Unterschrift versehen dem Amt für Luftverkehrzurückzugeben.
Die Abgabe eines Flughafenausweises und die Anerkennung einesanderen Ausweises zum Betreten oder Befahren des nichtöffentlichenFlughafengebiets begründet keine Haftung des Amtes für Luftverkehroder eines anderen Ausstellers für Schäden, die der Zutrittsberechtigteim nichtöffentlichen Flughafengebiet verursacht, oder für Unfälle, die erdort erleidet.
Das besondere Fahrzeugkennzeichen ist ein Dokument des Amtesfür Luftverkehr. Es lautet auf das Fahrzeug und wird auf Dauer oder
[p. 314]zeitlich befristet erteilt. Seine Abgabe setzt ein dienstliches Bedürfniszum Befahren des nichtöffentlichen Flughafengebiets mit dem betreffenden Fahrzeug voraus. Ob ein solches vorliegt, entscheidet der Aussteller.
Das Amt für Luftverkehr bestimmt die Arten von besonderen Fahrzeugkennzeichen.
Das besondere Fahrzeugkennzeichen wird in der Regel vom Amt fürLuftverkehr ausgestellt.
Es gelten die Bestimmungen über den Flughafenausweis sinngemäss,soweit sie sich auf die besonderen Fahrzeugkennzeichen übertragenlassen.
Die Sicherheitsschliessung umfasst alle vom Amt für Luftverkehrbezeichneten Türen und Tore im nichtöffentlichen Flughafengebiet oderan dessen Grenzen, die gemäss den Anordnungen des Amtes für Luftverkehr aus Sicherheitsgründen dauernd geschlossen zu halten sind undnur durch dazu berechtigte Personen geöffnet werden dürfen.
Das Amt für Luftverkehr bestimmt die Arten der Sicherheitsschliessung und legt deren Ausgestaltung fest.
Die zur Sicherheitsschliessung gehörenden Türen und Tore sind mitSchlüsseln zu entriegeln. Allfällige Nottaster und Fernentriegelungendürfen nur im Notfall benützt werden.
[p. 315]Unter dem Begriff Schlüssel sind alle Mittel zu verstehen, mitwelchen die zur Sicherheitsschliessung gehörenden Türen und Toreentriegelt werden können, wie mechanische oder magnetisch codierteSchlüssel, mechanisch oder elektronisch codierte Schlüsselkarten usw.
Die Schlüssel werden vom Amt für Luftverkehr in der Regel nuraufgrund eines entsprechenden Antrags derjenigen Stelle abgegeben,welche den Ausweis für den vorgesehenen Schlüsselträger beantragthat. Die Abgabe setzt einen für die betreffende Zone gültigen Ausweisund ein dienstliches Bedürfnis zur Benützung der entsprechenden Türenund Tore voraus. Die Einzelheiten werden durch das Amt für Luftverkehr bestimmt.
a) Schlüssel dürfen nur zu dienstlichen Zwecken benützt werden. Siesind vom Besitzer immer auf sich zu tragen oder unter Verschlussaufzubewahren.
b) Ohne ausdrückliche Bewilligung des Amtes für Luftverkehr dürfenSchlüssel nicht an andere Mitarbeiter oder Drittpersonen weitergegeben werden.
c) Nach dem Durchschreiten eines Tores, welches sich automatischschliesst, ist dessen Schliessung abzuwarten. Bei den nicht automatisch schliessenden Türen und Toren hat sich der Benützer zuvergewissern, dass der Durchgang wieder geschlossen ist.
d) Der Besitzer von Schlüsseln ist dafür verantwortlich, dass keineunberechtigten Personen mit ihm den Durchgang passieren.
Beim Verlust eines Schlüssels und bezüglich ihrer Rückgabe beimWegfall der Zutritts- bzw. Schlüsselberechtigung gelten die Bestimmungen über den Flughafenausweis sinngemäss.
Das Amt für Luftverkehr kann für die Abgabe eines Schlüssels unddessen Verlust eine angemessene Gebühr erheben sowie für abgegebeneSchlüssel das Hinterlegen eines Depots verlangen.
[p. 316]Das Amt für Luftverkehr stellt den zur Antragstellung berechtigtenStellen periodisch die sie betreffende Liste der Schlüsselbesitzer zu. DieListe ist vom Empfänger zu kontrollieren, nötigenfalls richtigzustellenund mit seiner Unterschrift versehen dem Amt für Luftverkehr zurückzugeben.
Neben der dargelegten Ordnung sind im nichtöffentlichen Flughafengebiet vor allem auch die einschlägigen eidgenössischen Zollvorschriften zu beachten, welche vorbehalten bleiben.
Die vorliegende Zutrittsregelung zum nichtöffentlichen Flughafengebiet bildet einen Anhang zum Betriebsreglement für den interkontinentalen Flughafen Zürich.
Der Vollzug dieser Zutrittsregelung obliegt, soweit er nicht anderenStellen übertragen ist, dem Amt für Luftverkehr. Dieses erlässt dienotwendigen Ausführungsvorschriften.
Der Verstoss gegen die vorstehende Regelung oder deren Ausführungsvorschriften wird gemäss der im Betriebsreglement für den interkontinentalen Flughafen Zürich enthaltenen Strafnorm geahndet.
Diese Zutrittsregelung tritt vorbehältlich der Genehmigung durchdas Bundesamt für Zivilluftfahrt am 1. Januar 1986 in Kraft. Sie ersetztdie Zutrittsregelung zum nichtöffentlichen Gebiet des FlughafensZürich vom 21. Dezember 1977 (mit Änderungen vom 28. November1979 und 5. Januar 1983).
Zürich, den 11. Dezember 1985
Vom Bundesamt für Zivilluftfahrt genehmigt am 18. Januar 1986