Signatur | StAZH ABl 1987 (S. 1032-1034) |
Titel | Schutz des Riedes Parz .- Nr. 243 bei Altiken, Teil des Riedgebietes Rözi an der Lorze; Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung in Maschwanden (vom 24. Juni 1987) |
Datum | 14.08.1987 |
P. | 1032–1034 |
Die Direktion der öffentlichen Bauten,
gestützt auf §§ 203, 206 und 211 des Planungs- und Baugesetzes (PBG),
erlässt folgende Verfügung:
Schutzobjekt
1. Das Ried entlang der Lorze auf Parz .- Nr. 243 in Altiken, Naturschutzgebiet Rözi, wird gemäss beiliegendem Plan Mst. 1:1000 unterNaturschutz gestellt. Das Schutzgebiet umfasst ein Grossseggenriedmit Hochstauden und Schilf sowie die angrenzenden feuchtenWiesen.
Schutzziel
2. Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung des Feuchtgebietes alsLebensraum für seltene und geschützte Tier- und Pflanzenarten,deren Gemeinschaften sowie als belebende Elemente einer vielfältigen Landschaft als Teil des Naturschutzgebietes Rözi.
SchutzanordnungenZone I
3. In der Naturschutzzone I sind alle Tätigkeiten, Vorkehren undEinrichtungen verboten, welche das Schutzziel gefährden, namentlich Tiere und Pflanzen beeinträchtigen oder die Beschaffenheit desBodens oder die anderen natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können, ferner solche, die im Landschaftsbild störend inErscheinung treten.
Insbesondere verboten sind:
- das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art
- Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art
- das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern
- das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen
- andere Nutzung als zur Erhaltung nötig
- das Weidenlassen
- das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen
- das Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen
[p. 1033] [p. 1034]- das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen
- das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen und Pilzen
- das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren,ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei
- das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten und Kampieren sowiedas Überlassen von Standplätzen dafür
- das Reiten und Fahren
- das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang)
- das Betreten in der Zeit vom 15. März bis 1. September
Pflege undUnterhalt
4. Zur Sicherung des Schutzziels ist das Naturschutzgebiet fachgerechtzu unterhalten und zu pflegen. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss Ziffer 3 ausgenommen. Siewerden in einem Pflegeplan festgelegt.
Übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu unterhalten, soist die Betreuung durch das anordnende Gemeinwesen zu übernehmen und vom Eigentümer zu dulden (§ 207 PBG).
Grundsätzlich sind folgende Unterhaltsarbeiten auszuführen:
Die Riedvegetation ist in der Regel jährlich einmal ab 1. Septemberzu mähen. Das Schnittgut ist wegzuführen.
Ausnahmeregelung
5. Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere das wissenschaftlicheInteresse, es erfordern, kann die Baudirektion unter sicherndenBedingungen Ausnahmen von diesen Vorschriften gestatten.
Strafbestimmungen
6. Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden im Sinne von§§ 340f. PBG geahndet.
Inkrafttreten
7. Die Verfügung tritt sofort in Kraft.
Rechtsmittel
8. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen ab Veröffentlichungschriftlich begründeter Rekurs beim Regierungsrat eingereicht werden. Allfälligen Rekursen wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Zürich, den 24. Juni 1987
Direktion der öffentlichen Bauten
Honegger