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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH ABl 1989 (S. 1137-1139)
TitelBesondere Bauverordnung I (Änderung) (vom 5. Juli 1989)
Datum18.08.1989
P.1137–1139

[p. 1137]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 359 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September1975,

beschliesst:

I. Die Besondere Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 wird wiefolgt geändert:

§ 4 Abs. 2. Diese Kontrolle wird durch private Fachleute ausgeübt;sie bestätigen unterschriftlich zuhanden der Baubehörde auf den Plänenund in einem Bericht, der die Prüfung in nachvollziehbarer Formenthalten muss, dass ein Projekt den massgebenden Bestimmungenentspricht, nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist oder nachFertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann. Wird in einemFachbereich eines Bauvorhabens die private Kontrolle durchgeführt,müssen sowohl das Projekt als auch die Ausführung in diesem Fachbereich von der privaten Kontrolle erfasst werden.

Wärmedämmvorschriften imbesonderen

§ 16. Die Wärmedämmvorschriften gelten

A. Allgemein

a) für Bauten und Anlagen, die beheizte Räume mit einer Raumlufttemperatur von mehr als 10 ℃ in der kalten Jahreszeit enthalten,

b) allgemein für Ausrüstungen zur Bereitstellung und zur Verteilungvon Wärme und Brauchwarmwasser,

c) für gewerbliche und industrielle Kühlräume von mehr als 5 m3Nutzvolumen, die auf weniger als 8 ℃ gekühlt werden.

Von den Anforderungen an die Wärmedämmung befreit sind nachihrer Nutzweise selten benutzte Bauten, kurzfristige Provisorien unddergleichen.

§ 23 Abs. 3. Satz 2 wird aufgehoben.

§ 24 Abs. 3. Für Gaswärmeerzeuger gelten folgende Abweichungen:

a) Leistung bis 70 kW:

Für Wärmeerzeuger mit modulierenden oder zweistufigen Brennern

[p. 1138]

und für solche Geräte, die als einzige Verbraucher am Gasmengenzähler des Versorgungsunternehmens angeschlossen sind, ist einBetriebsstundenzähler nicht erforderlich.

b) Leistung über 70 kW:

Ein Gasmengenzähler ist nicht erforderlich, wenn am Hauptzählerkeine weiteren Verbraucher angeschlossen sind.

c) Bei atmosphärischen Gasbrennern sind Rauchgasthermometer nichterforderlich.

Abs. 3 wird Abs. 4.

§ 26 Abs.3. In Brauchwarmwasserverteilsystemen mit Umwälzpumpe muss die Zirkulation zeitlich beliebig unterbrochen werdenkönnen; Begleitheizbänder müssen zeitlich beliebig abschaltbar sein.

Titel vor § 29:

2. Abschnitt: Klima -, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen, Anlagenzur Abwärmenutzung

§ 29 Abs. 3. Der Stromverbrauch von Klima- und Belüftungsanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von gesamthaft mehr als5 kW ist separat zu messen.

Abwärmenutzung

§ 30a. Im Gebäude anfallende Abwärmemengen sind, soweit diesim Einzelfall wirtschaftlich ist, für die Heizung oder Wassererwärmungzu nutzen.

Anhang zur Besonderen Bauverordnung I

1.11 Wärmedämmvorschriften der Baudirektion, Ausgabe 1989
2.31 Alinea 3.Die Lufterneuerung muss je ein- oder ausfahrendes Fahrzeug mindestens 150 m3 betragen.
2.41 Norm SIA 106,Ausgabe 1960, Normen für die Einrichtungund den Betrieb von Aufzugsanlagen, für die in Art. 10-20, 36,37-43 und 56 (ohne Hebebühnen und Fensterreinigungsanlagen) genannten Anlagen; für die Unterlagen zu Baugesuchensowie für Wartung und Unterhalt gilt sinngemäss Norm SIA370/10, Ausgabe 1979; Orientierungspflicht (§ 3 Abs. 4): Amtfür technische Anlagen und Lufthygiene
[p. 1139]
2.44 Norm SIA 370/12, Ausgabe 1987, Fahrtreppen und Fahrsteige;Orientierungspflicht (§ 3 Abs. 4): Amt für technische Anlagenund Lufthygiene
2.45 Wegleitung SIA 370/101, Ausgabe 1985, für die Anwendungder Norm SIA 370/10 (1979) Aufzüge für die Förderung vonPersonen und Gütern
2.5 Behinderte und Gebrechliche
2.51 Norm SN 521 500, Behindertengerechtes Bauen, Ausgabe1988
3.3 die Bestimmungen über die Luftreinhaltung bzw. überFeuerungsanlagen und Wassererwärmung (ohne Abfallverbrennungs -, Grossanlagen und Feststoffeuerungen mit einerFeuerungswärmeleistung über 70 kW sowie ohne Anlagen inBetrieben, die gemäss Arbeitsgesetzgebung einer Plangenehmigung bedürfen) (§§ 19, 21-28, 30a und Anhang Ziff. 2.2)sowie die Bestimmungen über die Beheizung von Freiluft- undHallenbädern (§§ 46-47) hinsichtlich Projekt und Ausführung;

II. Diese Änderung tritt am 1. September 1989 in Kraft.

Zürich, den 5. Juli 1989

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin:Lang

Der Staatsschreiber i. V .:Hirschi