Signatur | StAZH ABl 1990 (S. 1260-1263) |
Titel | Verordnung über die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen (vom 27. Juni 1990) |
Datum | 06.07.1990 |
P. | 1260–1263 |
§ 1. In jedem Bezirk besteht eine Paritätische Schlichtungsbehörde. Sie ist administrativ dem Bezirksgericht angegliedert unduntersteht dessen Aufsicht.
Das Bezirksgericht regelt die Geschäftsführung der Schlichtungsbehörde.
§ 2. Das Bezirksgericht wählt auf seine Amtsdauer die erforderlichen Schlichter, und zwar gleich viele Mieter und Vermieter. Es holtvon den entsprechenden Verbänden Wahlvorschläge ein.
Das Bezirksgericht wählt ferner auf eigene Amtsdauer aus der Zahlseiner juristischen Kanzleibeamten die erforderlichen unabhängigenVorsitzenden.
Das Amt eines Mitgliedes der Schlichtungsbehörde ist unvereinbarmit demjenigen eines Mitgliedes des Mietgerichts.
§ 3. Die Bezirksgerichte veröffentlichen die Zusammensetzung derParitätischen Schlichtungsbehörden und deren örtlichen Zuständigkeitsbereich nach der Wahl und in der Folge jeweils auf Jahresende.
§ 4. Die Schlichtungsbehörde wird für jede Sitzung mit einemVorsitzenden sowie mit je einem Schlichter aus der Gruppe der Mieterund der Vermieter besetzt.
§ 5. Die Schlichter haben Anspruch auf Sitzungsgeld und Entschädigungen nach den Ansätzen, die für Mietrichter gelten.
§ 6. Die örtliche Zuständigkeit der Paritätischen Schlichtungsbehörden ist durch den Bezirk begrenzt.
Jede Paritätische Schlichtungsbehörde richtet einen Beratungsdienstein, der auch ausserhalb des Anfechtungsverfahrens in Anspruchgenommen werden kann. Diese Aufgabe kann einzelnen Mitgliedernder Schlichtungsbehörde übertragen werden.
[p. 1261]§ 7. Das Begehren um Durchführung des Schlichtungsverfahrenskann bei der zuständigen Paritätischen Schlichtungsbehörde mündlichoder schriftlich angebracht werden.
§ 8. Die Verhandlungen sind mündlich. Die Parteien haben dazupersönlich zu erscheinen, wobei ein Beistand zugezogen werden darf.Der Verwalter der Liegenschaft kann den Vermieter vertreten.
In begründeten Fällen kann der Vorsitzende zur Vorbereitung derSchlichtungsverhandlung einen Schriftenwechsel anordnen.
§ 9. Der Vorsitzende gibt den Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt zu begründen.
Die Schlichter können Fragen stellen.
§ 10. Für das Verfahren gelten sinngemäss die §§ 204-209 derZPO, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungenenthält.
Die Schlichtungsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegenfest. Sie würdigt die eingereichten Urkunden und kann die Parteienformlos befragen sowie Augenscheine durchführen. Weitere Beweismittel sind nicht zulässig.
§ 11. Über die Verhandlung wird ein Kurzprotokoll geführt, dasmindestens über folgende Tatsachen Aufschluss gibt:
- Datum der Schlichtungsverhandlung
- Besetzung der Schlichtungsbehörde
- Datum des Begehrens um Durchführung des Schlichtungsverfahrens
- Parteien
- Miet- bzw. Pachtobjekt
- Anträge der Parteien und deren Begründung
- Ergebnis der Verhandlung unter Berücksichtigung allfälliger Parteierklärungen wie Vergleiche usw. mit Angabe der den Parteien zurVerfügung stehenden Rechtsbehelfe.
Für das Protokoll können Formulare verwendet werden. Es wirdvom Vorsitzenden oder durch eine Hilfsperson gemäss § 142 Abs. 3GVG geführt.
Das Ergebnis der Verhandlung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt, im Falle eines Entscheides mit einer kurzen Zusammenfassung derEntscheidgründe.
[p. 1262]§ 12. Bleibt der Kläger der Schlichtungsverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, so wird auf das Begehren nicht eingetreten.
Bleibt der Beklagte ohne genügende Entschuldigung aus, so kannder Kläger verlangen, dass die Schlichtungsverhandlung als durchgeführt betrachtet wird. Ist zu entscheiden, geschieht dies aufgrund derAkten.
In gleicher Weise wird verfahren, wenn der Beklagte unbekanntabwesend ist oder sich im Ausland aufhält, ohne in der Schweiz einenVertreter bestellt zu haben. Fällt die Schlichtungsbehörde einen Entscheid, muss dieser auch dem unbekannt abwesenden oder im Auslandweilenden Beklagten schriftlich mitgeteilt werden.
§ 13. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung, soweitdas Bundesrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält.
§ 14. Die Parteien können die Paritätische Schlichtungsbehörde inStreitigkeiten, die in deren Zuständigkeitsbereich fallen, als Schiedsgericht anrufen.
Schlichter und Vorsitzender werden vom Präsidenten des Mietgerichts bestimmt. Im übrigen findet das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 sinngemäss Anwendung.
Als Schiedsgericht wendet die Paritätische Schlichtungsbehörde diein gleichen Fällen für das Mietgericht massgebenden Verfahrensvorschriften an. Sie ist zum Erlass vorsorglicher Massnahmen befugt.
§ 15. Die Paritätische Schlichtungsbehörde behandelt Gesuche umHinterlegung von Miet- und Pachtzinsen gestützt auf Art. 259 g und 288OR.
Hinterlegungsstelle ist die Kasse des Bezirksgerichts.
§ 16. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichungim Amtsblatt in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnungüber die Paritätischen Schlichtungsstellen in Mietsachen vom 5. Juli 1972aufgehoben.
[p. 1263]Bis zur Konstituierung der Paritätischen Schlichtungsbehörde können Begehren um Durchführung des Schlichtungsverfahrens der bisherigen Schlichtungsstelle in Mietsachen eingereicht werden.
Zürich, den 27. Juni 1990
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident:Künzi
Der Staatsschreiber i. V .:Hirschi