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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH ABl 1990 (S. 2160-2173)
Titel3115 Beschluss des Kantonsrates über die Teilrevision des kantonalen Gesamtplanes (Versorgungsplan, Standortfestsetzung kantonale Sonderabfallsammelstellen, Sammel -, Sortier- und Behandlungsanlage für Sonderabfälle, Sonderabfallverbrennungsanlage) (vom …)
Datum30.11.1990
P.2160–2173

[p. 2160]

Antrag des Regierungsrates vom 17. Oktober 1990

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

I. Der kantonale Gesamtplan wird wie folgt geändert:

VersorgungsplanHinwil

1. Bezeichnung der geplanten Sonderabfallsammelstelle in Hinwil,KVA KEZO

Horgen

2. Bezeichnung der geplanten Sonderabfallsammelstelle in Horgen,KVA Kniebreche

Urdorf

3. Bezeichnung der geplanten Sammel -, Sortier- und Behandlungsanlage für Sonderabfälle (SOBU) im Industriegebiet Bergermoos

Winterthur

4. Bezeichnung der geplanten Sonderabfallsammelstelle in Winterthur,Deponie Riet

5. Bezeichnung der geplanten Sonderabfallverbrennungsanlage(SABA) in Oberwinterthur

II. Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil.

III. Mitteilung an den Regierungsrat zum Vollzug.

[p. 2161]

Kantonaler Versorgungsplan

Teilrevision - Sonderabfall-Sammelstelle Hinwil

Antrag des Regierungsrates vom

[p. 2162]

Kantonaler Versorgungsplan

Teilrevision - Sonderabfall-Sammelstelle Horgen

Antrag des Regierungsrates vom

[p. 2163]

Kantonaler Versorgungsplan

Teilrevision -Sammel -, Sortier- und Behandlungsanlage (SOBU) Urdorf

Antrag des Regierungsrates vom

[p. 2164]

Kantonaler Versorgungsplan

Teilrevision - Sonderabfall-Behandlungsanlage (SABA)und Sonderabfall-Sammelstelle (S) Winterthur

Antrag des Regierungsrates vom

[p. 2165]

Weisung

Am 10. Juli 1978 hat der Kantonsrat den kantonalen Gesamtplanfestgesetzt. Planungen sind nach § 9 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) neuen Erkenntnissen und Entwicklungen anzupassen, soweitRechtssicherheit und Billigkeit es zulassen. Änderungen oder Ergänzungen der Richtpläne sind namentlich vorzunehmen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, wenn aufgrund näherer Abklärungen bessereLösungen möglich sind oder wenn im Laufe der Zeit neue Aufgaben zurFestsetzungsreife gebracht werden konnten (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 desBundesgesetzes über die Raumplanung, RPG). Nach dem PBG erfolgenÄnderungen und Ergänzungen von Richtplänen im gleichen Verfahrenwie die erstmalige Festsetzung (§§ 33 und 34 PBG). Der Inhalt derÄnderung ist aus dem beantragten Beschluss und den zugehörigenPlänen (Massstab 1:25 000) ersichtlich.

Veranlassung

Gemäss Umweltschutzgesetz (USG) obliegt die Verantwortung fürdie Entsorgung von Sonderabfällen, im Gegensatz zu den Siedlungsabfällen, primär nicht den Kantonen, sondern den Abfallinhabern(Art. 30 USG). Aufgabe der Kantone ist es, dafür zu sorgen, dass dieseAbfälle vorschriftsgemäss verwertet, unschädlich gemacht oder beseitigtwerden (Art. 31 USG). Der Kanton muss zudem den Bedarf an Entsorgungsanlagen ermitteln und die dafür erforderlichen Standorte festlegen(Art. 31 USG). Dem Kanton kommt damit ein klarer Planungsauftragzu. Gemäss Einführungsgesetz zum Gewässerschutz (EG GSchG) setztder Regierungsrat ein Gesamtkonzept für die Abfallbeseitigung fest. Indiesem Rahmen kann er unter bestimmten Bedingungen den Standortregionaler Abfallbeseitigungsanlagen sowie den entsprechenden Sammelbereich und den Ort der Beseitigung bestimmter Abfälle festlegen(§28 EG GschG). Im Sommer 1985 beschloss der Regierungsrat dieErarbeitung eines kantonalen Abfallkonzepts. Im September 1987wurde über den Konzeptentwurf ein Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Das aufgrund der Vernehmlassungen überarbeitete Abfallkonzeptwurde 1989 festgesetzt.

Das kantonale Abfallkonzept stützt sich auf das «Leitbild für dieschweizerische Abfallwirtschaft» vom Juni 1986 (SchriftenreiheUmweltschutz Nr. 51) und die darin formulierten allgemeinen Prinzipien. Nach diesen Prinzipien müssen in ganzheitlicher Betrachtungsweise neben der Sicherung bzw. Verbesserung der technischen Abfallbehandlung (umweltgerechte Behandlung und Endlagerung) im Sinne

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einer ursächlichen Abfallbewirtschaftung vermehrte Anstrengungen zurVermeidung, Verminderung und Wiederverwertung von Abfällenerbracht werden (Vorsorgeprinzip). Die Entsorgungskosten für dieanfallenden Abfälle sind im Normalfall durch den Verursacher zu tragen(Verursacherprinzip). Die Lösung der Abfallprobleme erfordert dieZusammenarbeit einerseits von Bund, Kanton und Gemeinden undanderseits der öffentlichen Hand mit Privaten (Kooperationsprinzip),wobei die Lenkung des Verhaltens von Bürger und Wirtschaft in diegewünschte Richtung möglichst durch Empfehlungen, freiwillige Vereinbarungen und Anreize und nur in Ausnahmesituationen durchgesetzliche Regelungen erreicht werden soll (Verhältnismässigkeitsprinzip). Im Rahmen des Kooperationsprinzips strebt der Kanton eineeigenständige Abfallentsorgung an (Autonomieprinzip). Die Abfallprobleme sollen grundsätzlich möglichst durch den einzelnen Bürger,private Organisationen und die Wirtschaft und erst in zweiter Liniedurch die Gemeinden oder gar durch den Staat oder den Bund (Subsidiaritätsprinzip) gelöst werden.

Die Bemühungen aller Beteiligten zur Lösung der Abfallproblemewerden unterstützt durch periodische und aktuelle Information undbeispielhaftes Verhalten der öffentlichen Hand (Vorbildfunktion).

Basierend auf dem gesetzlichen Auftrag gemäss § 28 EG GschG undin Übereinstimmung mit dem kantonalen Abfallkonzept, Massnahme13, hat der Regierungsrat 1988 eine Planungsstudie in Auftrag gegebenmit dem Ziel, ein übergeordnetes kantonales Konzept für Sonderabfallsammelstellen zu erarbeiten, in welchem der Bedarf an Sonderabfallsammelstellen im Kanton sowie bauliche, betriebliche und organisatorische Anforderungen an die Sammelstellen definiert werden. Dieerwähnten Sonderabfallsammelstellen dienen ausschliesslich der Rücknahme von Sonderabfällen in Form von Klein- und Kleinstmengen ausPrivathaushalten und Gewerbe. Sonderabfall-Grossmengen sind gemässdem Verursacherprinzip durch den Abfallinhaber in Eigenverantworttung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen (Art. 30USG und § 25 EG GschG).

Der Regierungsrat hat 1989 vom kantonalen Konzept für Sonderabfallsammelstellen vom August 1988 in zustimmendem Sinn Kenntnisgenommen. Das Konzept sieht im Endausbau für die Sonderabfallentsorgung von Klein- und Kleinstmengen im Kanton gesamthaft fünfSonderabfallsammelstellen mit den Standorten Zürich (KVA Hagenholz), Winterthur (Multikomponentendeponie Riet), Hinwil (KVAKEZO), Horgen (KVA) und Urdorf (Industriegebiet Bergermoos) vor.

Die schon bestehenden Sammelstellen in Zürich, bereits bezeichnetim kantonalen Gesamtplan vom 10. Juli 1978, und in Winterthur ent-

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sprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen an Kapazität, Sicherheit und Arbeitshygiene und sollen daher neu gebaut werden. DieSonderabfallsammelstellen in Hinwil, Horgen und Urdorf sollen nachden im Konzept gestellten Anforderungen projektiert und gebautwerden.

Die Sonderabfallsammelstelle in Urdorf hat gemäss kantonalemKonzept eine Doppelfunktion als kantonale Sonderabfallsammelstellefür Klein- und Kleinstmengen aus den Kehrrichtregionen Affoltern undDietikon und als Sammel -, Sortier- und Behandlungsanlage für Sonderabfälle (SOBU) mit überregionaler Bedeutung für das gesamte Kantonsgebiet, elf weitere Kantone und das Fürstentum Liechtenstein. Dieoben erwähnten Kantone und das Fürstentum Liechtenstein haben sichanteilmässig an den Projektierungskosten von Fr. 2 200 000 beteiligt.Das Vorprojekt und ein erster Umweltverträglichkeitsbericht wurdenerstellt. Aufgrund dieser Unterlagen wurde von der Gemeinde Urdorfein baurechtlicher Vorentscheid gefällt und eine Baubewilligung für dieSOBU in Aussicht gestellt. Der endgültige Entscheid über Trägerschaftsform, Finanzierung und Grösse der Anlage kann erst gefälltwerden, nachdem die Frage einer allfälligen Beteiligung durch diePrivatwirtschaft geklärt ist. Sollte sich die Privatwirtschaft für eigeneEntsorgungslösungen ohne Beanspruchung der SOBU entschliessen, sowürde die heute auch für die Behandlung von Sonderabfällen konzipierte Anlage analog anderen kantonalen Sonderabfallsammelstellenausschliesslich zur Annahme von Klein- und Kleinstmengen von Sonderabfällen aus Haushalt und dem Kleingewerbe aus dem Limmattal unddem Knonauer Amt projektiert und gebaut. Die endgültige Trägerschaftsform und allenfalls damit zusammenhängende Projektanpassungen haben keinen Einfluss auf die Festsetzung im Gesamtplan.

Neben Sonderabfall-Direktanlieferungen aus den beteiligten Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein werden beachtliche Mengen derin den kantonalen Sonderabfallsammelstellen in Zürich, Winterthur,Hinwil und Horgen anfallenden Sonderabfälle zur Weiterleitung an dieSOBU geliefert werden. Die SOBU ist somit ein wichtiges Bindegliedzwischen den zahlreichen Sonderabfallproduzenten und öffentlichenSammelstellen einerseits sowie den entsprechenden Sonderabfallempfängern und Behandlungsanlagen anderseits. Als wichtigsteBehandlungsanlage für die in der Industrie und in den Sammelstellen,insbesondere der SOBU, anfallenden organischen Sonderabfälle ist dieSonderabfallbehandlungsanlage (SABA) in Winterthur vorgesehen. Indieser Anlage sollen für die Verbrennung geeignete Sonderabfälle sovorbehandelt werden, dass sie schliesslich in einer für die Rückstandsdeponierung vorgesehenen Enddeponie ohne negative Auswirkungen

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auf die Umwelt abgelagert werden können. Da ein Grossteil der Sonderabfälle organischer Natur und nur durch Verbrennung zu entsorgen ist,nimmt auch die SABA eine bedeutende Stellung im Sonderabfallkonzept des Kantons Zürich ein.

Vermeidung, Verminderung und Recycling

Anlässlich der Anhörung zur Ergänzung des Versorgungsplanes/Standortfestsetzung Sonderabfallverbrennungsanlage wiesen verschiedene Gemeinden in ihren Stellungnahmen auf die Notwendigkeit einerVerstärkung der Bemühungen zur Vermeidung und Verminderung vonAbfällen hin mit der eindringlichen Aufforderung zu vermehrtenAnstrengungen auf kantonaler und eidgenössischer Ebene.

Dazu kann folgendes festgestellt werden:Die Forderung nach Ausschöpfung des Verminderungspotentials zurReduktion des anfallenden Abfalls ist sowohl im schweizerischen Abfallleitbild als auch in den Grundsätzen des kantonalen Abfallkonzeptsenthalten.

Im Kanton Zürich wurde durch die zuständige Amtsstelle mit derErfassung des Ist-Zustandes und den notwendigen Abklärungen desVermeidungspotentials in ausgewählten Branchen begonnen. Aufgrunddieser Abklärungen wurden branchenspezifische Konzepte für Kaminfegerabwässer, Malereiabfälle und Entladungslampen zur umweltgerechten Sonderabfallbehandlung und zur optimalen Sonderabfallvermeidung ausgearbeitet und einzelne Projekte bereits erfolgreichrealisiert.

Auf Bundesebene werden in verschiedenen Arbeitsgruppen unterLeitung des BUWAL und mit Beteiligung von Industrie- und Verbandsvertretern und Fachbeamten des Kantons Zürich laufend für bestimmteAbfälle wie z. B. Giessereisande bessere Entsorgungswege bzw. - verfahren diskutiert, die zu einer Vermeidung sowie Verminderung des verbleibenden Abfalls führen.

Die effektiven Möglichkeiten der Sonderabfallverminderung werdenin zwei neueren Studien sehr unterschiedlich beurteilt. In der vomzuständigen Bundesamt (damals Bundesamt für Umweltschutz BUS)veröffentlichten Studie «Bedarf und Standorte für Anlagen zur Behandlung von Sonderabfällen» (Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 88, April1988) wird die Verminderungsmöglichkeit für die Gesamtmenge desbrennbaren Sonderabfalls auf 10% geschätzt. In der durch die FirmaCarbotech AG durchgeführten Studie «Möglichkeiten der Sonderabfallvermeidung in der Schweiz» vom Februar 1989 wird das Reduktions-

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potential für Sonderabfall auf 50% geschätzt. Nach Angaben der Autoren des Berichtes sollen die in der Studie präsentierten Zahlen, basierend auf Literaturstudien und Forschungen hauptsächlich aus den USAund der BRD, als Ansatz für exaktere Untersuchungen dienen, diejedoch nur auf dem Weg über branchenweise vertiefte Abklärungenmöglich sind. Dieser Ansatz wird, wie ausgeführt, im Kanton Zürichangegangen.

Neben den vom Kanton bevorzugten Vereinbarungen und freiwilligen Verzichten auf Branchenebene sind gesetzgeberische Schritte zurVermeidung von umweltgefährdenden Produkten und Abfällen unumgänglich. Die Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 enthält bereits heuteVerbote bezüglich Herstellung, Abgabe, Einfuhr und Verwendung vonumweltgefährdenden Stoffen. Wo nötig und zweckmässig, wird dieStoffverordnung durch zusätzliche Verbote und einschränkende Bestimmungen zu ergänzen sein.

Eine weitere eidgenössische Verordnung, die Technische Verordnung über Abfälle (TVA), die voraussichtlich Anfang 1991 in Krafttreten wird, wie auch der Vernehmlassungsentwurf des kantonalenAbfallgesetzes beinhalten zusätzliche rechtliche Möglichkeiten zur Ausschöpfung des Verminderungspotentials, indem sie den Behörden dasRecht einräumen, die Inhaber von Abfällen zur Abklärung der Recyclingmöglichkeiten zu verpflichten und je nach Resultat der Abklärungen die Wiederverwertung zu verlangen.

Der Bau von Sonderabfallbehandlungs- und -sammelanlagen istjedoch auch bei vermehrter Ausschöpfung des Verminderungspotentialsfür die umweltgerechte, autonome Entsorgung der unvermeidbar anfallenden Sonderabfälle notwendig. Auch nach Inbetriebnahme der Anlagen werden dabei die im Abfallkonzept des Kantons Zürich festgesetzten Prioritäten des Vermeidens und Verminderns von Abfällen intensivweiterverfolgt. Der konsequente Vollzug der mit Inkraftsetzung derTVA und des kantonalen Abfallgesetzes zu erwartenden Möglichkeitenund Verpflichtungen zur Abfallverminderung ist selbstverständlich.

Anhörung

Die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträgerergibt folgende Stellungnahmen und Erwiderungen:

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- Sonderabfallsammelstelle Hinwil

Die Planungsgruppe Zürcher Oberland erklärt sich mit dem Standortder Sonderabfallsammelstelle auf dem Areal der KEZO einverstandenunter der Bedingung, dass das durch den Bau der Anlage erhöhteGefahrenrisiko für den Wildbach mit baulichen Massnahmen eingeschränkt wird. Die Gemeinde Hinwil ersucht um vorläufige Zurückstellung, bis die Sonderabfallbehandlungsanlagen im Kanton Zürichgebaut sind, an die der gesammelte Sonderabfall weitergeliefert werdensoll.

Die Umwelt -, Betriebs- und Personensicherheit der Sammelstellewird gemäss kantonalem Konzept für Sonderabfälle durch Sicherheitsmassnahmen baulicher, technischer und organisatorischer Art gewährleistet. Die verantwortlichen Kontrollstellen nehmen ihre Pflichten imRahmen der verschiedenen Bewilligungsverfahren wahr (Plangenehmigung, Baubewilligung, Betriebsbewilligung). Die Sonderabfallsammelstelle Hinwil ist Bestandteil des vom Regierungsrat 1989 festgesetztenkantonalen Konzepts für Sonderabfallsammelstellen. Von diesen Sammelstellen werden die gesammelten und triagierten Sonderabfälle angeeignete Sonderabfall-Empfängerbetriebe weitergeleitet. Diese Praxishat sich bei den beiden bestehenden Anlagen in Zürich und Winterthurbewährt. Bei allfälligen Entsorgungsengpässen und damit verbundenerÜberschreitung der Anlagenkapazität sind die Sammelstellenbetreibergemäss Vertragsentwurf berechtigt, die weitere Annahme von Sonderabfällen zu verweigern.

- Sonderabfallsammelstelle Horgen

Die beantragte Festlegung wird von der Zürcher PlanungsgruppeZimmerberg und von der Gemeinde Horgen gutgeheissen.

- Sonderabfallsammelstelle Winterthur

Die beantragte Festlegung wird vom Zweckverband Regionalplanung Winterthur und Umgebung, von der Stadt Winterthur und derGemeinde Wiesendangen gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass derPlaneintrag falsch ist, da sich der Standort der Sammelstelle vollständigauf dem Gemeindegebiet der Stadt Winterthur und nicht in derGemeinde Wiesendangen befindet. Das Projekt der Stadt Winterthurbasiert auf einer Lagerkapazität von 150 und nicht von 200 Tonnen. Dievorgebrachten Einwände sind richtig. Die notwendige Korrektur imPlaneintrag ist vorgenommen worden.

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Sammel -, Sortier- und Behandlungsanlage für Sonderabfälle Urdorf(SOBU)

Die Zürcher Planungsgruppe Limmattal begrüsst die vorgeschlageneRevision des Teilrichtplanes Sonderabfallentsorgung als unerlässlicheGrundlage für die künftige Sanierung des aktuellen Sonderabfallnotstandes. Das Einverständnis bezieht sich ausdrücklich auf dasGesamtkonzept, d.h ., die Unterstützung des SOBU-Standortes basiertauf der Standortfestlegung Oberwinterthur für die Sonderabfallverbrennungsanlage. Die Realisierung der Anlage soll erst erfolgen, wenn dieWeiterleitung der Sonderabfälle an geeignete Entsorger sichergestelltist. Die Gemeinde Urdorf lehnt die Festlegung trotz der mit Beschlussvom 23. Januar 1989 in Aussicht gestellten Baubewilligung ab mit derBegründung, dass der baurechtliche Vorentscheid aufgrund der baugesetzlichen Vorschriften nicht ablehnend sein konnte. Mit Hinweis aufdie bereits existierende hohe Umweltbelastung und die mit der Realisierung der SOBU zu erwartende Erhöhung der Verkehrsbelastungbezeichnet der Gemeinderat Urdorf den geplanten Standort als völligunakzeptabel.

Für den Realisierungstermin der Anlage gelten dieselben Überlegungen wie zur Sonderabfallsammelstelle Hinwil. Die SOBU ist eineSonderabfallbehandlungsanlage, bei der aufgrund der Anlagekapazitätein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) integraler Bestandteil desBaugesuches ist. Sollte eine Prüfung des UVB eine unzumutbare Belastung oder Gefährdung der Umwelt durch das Bauprojekt ergeben, somüsste auf dessen Realisierung verzichtet werden. Gestützt auf denersten Umweltverträglichkeitsbericht und auf dessen Beurteilung durchein durch die Gemeinde Urdorf beauftragtes Büro ist jedoch nichtanzunehmen, dass die in Urdorf geplante Anlage infolge einer zu hohenUmweltbelastung nicht realisiert werden kann.

- Sonderabfallsammelstelle Zürich

Für die Sonderabfallsammelstelle Zürich-Hagenholz war keineAnhörung und ist keine Festsetzung notwendig, da diese Sonderabfallsammelstelle bereits im kantonalen Gesamtplan vom 10. Juli 1978bezeichnet ist.

Das Bundesamt für Raumplanung ist mit der Festsetzung der kantonalen Sonderabfallsammelstellen in Winterthur, Hinwil, Horgen undUrdorf und der Sammel -, Sortier- und Behandlungsanlage Urdorf(SOBU) einverstanden.

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- Sonderabfallverbrennungsanlage Winterthur (SABA)

Der Zweckverband Regionalplanung Winterthur und Umgebungund die Stadt Winterthur lehnen den Eintrag von Oberwinterthur alsStandort für die geplante Sonderabfallverbrennungsanlage ab. Begründet wird die Ablehnung mit einer hohen Vorbelastung der Luft imRaume Oberwinterthur und einer hinsichtlich potentieller Standortesowie zu berücksichtigender Vergleichskriterien nicht umfassend genugausgefallenen Standortevaluation. Insbesondere sei der Bodenschutzund Grundwassersituation zu wenig Bedeutung zugemessen worden.Beantragt wird eine nochmalige Durchführung der Standortevaluationunter Einbezug des vorgeschlagenen Areals Lantig als Alternativstandort zu Oberwinterthur. Auf diesen Vorschlag wird nicht eingetreten, dadas Areal Lantig in der Landwirtschaftszone liegt. Die SABA gehört ineine Industriezone. Nach einem Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre1982 steht auch fest, dass die Standortbedingtheit nicht aus der blossenEintragung im Richtplan abgeleitet werden könne. Aus diesen Gründenkann eine SABA nur innerhalb geeigneter Nutzungszonen erstellt werden. Es ist anzunehmen, dass die Stadt Winterthur das Lantig-Arealkeiner Industriezone zuweist, um darauf eine SABA zu ermöglichen.Auch ist die Stadt Winterthur Eigentümerin mehrerer Parzellen imLantig. Aufgrund ihrer bisherigen Haltung gegenüber der SABA istdavon auszugehen, dass der Landerwerb eine Expropriation bedingenwürde. Die Zielsetzung, die SABA noch in den neunziger Jahren zueröffnen, wäre damit in Frage gestellt. Gegen den ablehnenden Vorentscheid des Stadtrates Winterthur hat die Baudirektion Rekurs an dieBaurekurskommission erhoben. Die Gemeinden Elsau und Wiesendangen stimmen der Festlegung unter Vorbehalten zu. Die Gemeinde Elsaufordert eine Intensivierung der Abfallverminderungsbemühungen, eineVertretung der betroffenen Gemeinden im Aufsichtsorgan und absoluteGewähr für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen. Sie möchtezudem jede Erhöhung der Immissionsbelastung durch den Betrieb derSonderabfallverbrennungsanlage im Raume Winterthur ausgeschlossenwissen. Die Gemeinde Wiesendangen fordert eine konsequente Überwachung bzw. Kontrolle von Anlage, Betrieb, umgeschlagenen Materialien und der Abluft durch den Kanton und einen möglichst vollständigenZu- und Abtransport der Abfallstoffe per Bahn.

Die Beurteilung aller potentiellen Standorte im Kanton erfolgteaufgrund der klaren Vorgabe, dass eine SABA zumindest 3 ha vorzugsweise bahnerschlossenes bzw. bahnerschliessbares Industrieland benötigt. Einzig Standorte im Limmattal und in der Stadt Zürich wurdenausgeschlossen, weil diese Regionen im Rahmen des Abfallkonzeptes

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andere überkommunale Aufgaben zu übernehmen haben. Ein in derStandortevaluation relativ stark gewichtetes Vergleichskriterium ist dieGewährleistung der Abnahme produzierter Energie am betrachtetenStandort, da hiermit die Möglichkeit der Substitution anderer Energieträger gegeben ist. Durch diese Massnahme sowie durch die bei derSABA zur Anwendung gelangende Rauchgasreinigungstechnik kanneine signifikante Erhöhung der Immissionsbelastung ausgeschlossenwerden. Der Schutz des Grundwassers ist gewährleistet, indem dieGewässerschutzgesetzgebung, einschliesslich der Technischen Tankvorschriften, die Grenzen für Anlagen im Gewässerschutzbereich Asetzt. Der Bodenschutz anderseits wird Thema des Umweltverträglichkeitsberichtes zum Bauprojekt sein.

Auf die vorrangige Bedeutung der Abfallverminderung im schweizerischen Abfalleitbild und im kantonalen Abfallkonzept sowie in zukünftigen eidgenössischen und kantonalen Verordnungen bzw. Gesetzenund auf bereits erfolgreich realisierte Konzepte wurde im vorhergehenden Text hingewiesen. Weitere Überwachung und Kontrolle einerSABA sind wesentlicher Bestandteil des vorgesehenen Sicherheitskonzeptes. Das kantonale Abfallkonzept sieht in Massnahme 36 fürDeponien eine Aufsichtskommission im Sinne des Antrages derGemeinde Elsau vor. Ein analoger, jedoch einer Sonderabfallverbrennungsanlage angepasster Überwachungsmodus, mit dem bei mehrerenDeponien in den letzten Jahren bereits sehr gute Erfahrungen gemachtwurden, ist problemlos auch bei Anlagen wie der SABA Winterthurpraktizierbar.

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, dem vorliegendenAntrag zur Teilrevision des kantonalen Gesamtplans (Versorgungsplan)zuzustimmen.

Zürich, den 17. Oktober 1990

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident:Künzi

Der Staatsschreiber:Roggwiller