Signatur | StAZH ABl 1991 (S. 308-319) |
Titel | Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer (vom …) |
Datum | 22.02.1991 |
P. | 308–319 |
Einsprachefrist: 14 Tage von der Veröffentlichung anDas kantonale Einigungsamt beabsichtigt, dem Regierungsrat denErlass eines neuen Normalarbeitsvertrages auf den 1. April 1991 zubeantragen:
Geltungsbereich
Art. 1. Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages (nachstehend NAV genannt) finden Anwendung auf alle im Kanton bestehenden Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern beiderlei Geschlechts(nachfolgend Arbeitnehmer genannt), die ausschliesslich oder überwiegend hauswirtschaftliche Arbeiten in einem privaten Haushalt odereinem Kollektivhaushalt (z. B. Heim, Pension, Anstalt, Krankenhaus),in einem Büro, einer Praxis oder Werkstatt verrichten, und ihrenArbeitgebern.
Amtlich anerkannte Haushaltlehrverhältnisse sowie Au-pair- undVolontärverhältnisse sind grundsätzlich eingeschlossen. Für Lehrverhältnisse gelten die nachstehenden Bestimmungen nur so weit, alsder Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichendenRegelungen vorsieht.
Der NAV gilt nicht:
a) für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die einem besonderenNAV unterstellt sind,
b) für Arbeitnehmer, die dem öffentlichen Recht des Bundes, derKantone oder Gemeinden, einem besonderen NAV oder einemGesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.
Für Arbeitsverhältnisse zwischen nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmern und ihren Arbeitgebern gelten die Bestimmungen des Abschnittes B.
Wirkung
Art. 2. Soweit zwischen den Parteien im Rahmen des Gesetzesnicht etwas anderes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen diesesNAV unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse (Art. 360Abs. 1 OR).
Abweichungen zuungunsten des Arbeitnehmers bedürfen - soweitdas Gesetz sie überhaupt zulässt - zu ihrer Gültigkeit der schriftlichenVereinbarung (Art. 360 Abs. 2 OR).
[p. 309]Allg. gegenseitigeVerpflichtungen
Art. 3. Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit des Arbeitnehmerszu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksichtzu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. BesondereFürsorge lässt er, soweit dies im Einzelfall notwendig ist, den jugendlichen Arbeitnehmern zukommen. (Jugendliche im Sinne dieses NAVsind jene Personen, welche das 19. Altersjahr noch nicht zurückgelegthaben.) Er hat die erforderlichen Schutzmassnahmen gegen Unfallgefahren vorzukehren (Art. 328 OR).
Der Arbeitnehmer übt seine Tätigkeit sorgfältig aus. Er hat sich andie Hausordnung zu halten und ist nach Treu und Glauben zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 321 a OR).
Haftung desArbeitnehmers(Art. 321 e OR)
Art. 4. Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, dener absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Das Mass derSorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nachdem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zur Ausführung der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hättekennen sollen.
Bei unbedeutenden Schäden besteht eine Ersatzpflicht nur im Wiederholungsfall. Die Ersatzpflicht ist auf die Hälfte eines monatlichenBarlohnes beschränkt. Eine Forderung darf vom Arbeitgeber nur beider auf die Entdeckung des Schadens folgenden Lohnzahlung geltendgemacht werden.
Arbeitszeit undRuhepausen
Art. 5. Die Arbeitszeit pro Woche beträgt für:
Hausangestellte und Lehrtöchter | 43 Stunden |
Volontärinnen | 40 Stunden |
Au-pair-Angestellte | 30 Stunden |
Essenszeiten, die mit keinerlei dienstlichen Verpflichtungen verbunden sind, und Arbeiten für persönliche Bedürfnisse werden nicht alsArbeitszeit angerechnet.
Die Arbeitszeit soll in der Regel spätestens um 19.30 Uhr beendetsein.
Die über die normale Arbeitszeit (Abs. 1) hinausgehende Arbeitszeitist im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer entweder durch Freizeitvon mindestens gleicher Dauer zu kompensieren oder mit dem anrechenbaren Stundenlohn zuzüglich 25% zu entschädigen, wobei derMonat zu vier Wochen berechnet wird. Der Arbeitgeber hat eineeinwandfreie Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Überstundensind am Ende jeden Monats abzurechnen.
[p. 310]Die Tagesarbeit der Jugendlichen muss, mit Einschluss der Pausen,innert eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen.
Der Arbeitgeber darf Jugendliche während der Nacht und an Sonntagen nicht beschäftigen.
Freizeit
Art. 6. Der Arbeitnehmer hat im Laufe einer Woche Anspruch aufzwei freie Tage. Pro Woche ist mindestens ein ganzer freier Tag zugewähren; die übrige Ruhezeit kann auch in freien Halbtagen gewährtwerden, wobei der Halbtag der halben Arbeitszeit entsprechen muss.Mindestens zwei freie Tage müssen innerhalb von vier Wochen aufeinen Sonntag fallen. Die freien Tage und Halbtage müssen - ausser inAusnahmefällen - zum voraus bestimmt werden und auf den gleichenWochentag fallen.
An sechs der folgenden Feiertage ist dem Arbeitnehmer ein zusätzlicher freier Tag, an den restlichen Feiertagen ein zusätzlicher freierHalbtag zu gewähren: Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostersonntag,Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag,1. August, Weihnachtstag und Stefanstag. Ist dies aus besonderen Gründen am Feiertag nicht möglich, wird die Freizeit nachgeholt. An lokalenFest- und Feiertagen kann der wöchentliche freie Halbtag im gegenseitigen Einvernehmen abgetauscht werden.
An den freien ganzen und halben Tagen besteht keine Verpflichtungzur Arbeitsleistung am Abend. Die Arbeitnehmer können über ihreFreizeit (Feierabend und Frei-Tage) nach ihrem Ermessen verfügen.
An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen ist die Arbeitauf das dringend Notwendige zu beschränken. Den Arbeitnehmern istGelegenheit zu geben, ihre religiösen Pflichten zu erfüllen.
Für nicht eingenommene Mahlzeiten während der freien Tage hatder Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verpflegungsentschädigung, dieden Ansätzen der AHV entspricht.
Nach erfolgter Kündigung hat der Arbeitgeber dem ArbeitnehmerZeit für das Suchen einer anderen Stelle einzuräumen. Dem Arbeitnehmer ist zu diesem Zweck neben der ordentlichen Freizeit wenn nötigbis zu drei Stunden in der Woche an einem oder zwei Nachmittagenfreizugeben.
Weiterbildungdes Arbeitnehmers
Art. 7. Der Arbeitgeber unterstützt die Weiterbildung im hauswirtschaftlichen Bereich; dafür ist dem Arbeitnehmer je Arbeitsjahr aufVerlangen der Lohn für eine Absenz von drei Tagen zu bezahlen, soferndas Arbeitsverhältnis bereits 12 Monate gedauert hat.
Bezahlte Absenzen für die berufliche Weiterbildung können imZeitraum von drei Arbeitsjahren zusammenhängend gewährt werden.
[p. 311]Für die Fach- und Berufsprüfungen hat der Arbeitnehmer Anspruchauf höchstens sechs zusätzliche bezahlte arbeitsfreie Tage.
Ferien
Art. 8. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende bezahlteFerien:
a) bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen |
b) nach dem vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen |
c) ab vollendetem 60. Altersjahr | 6 Wochen |
d) ab 11. Dienstjahr | 5 Wochen |
e) alle übrigen Arbeitnehmer | 4 Wochen |
Ist der Anspruch für eine fünfte Ferienwoche durch die Anzahl derDienstjahre begründet (Abs. 1 lit. d), steht es dem Arbeitgeber frei, denAnspruch für die fünfte Ferienwoche durch die zusätzliche Auszahlungeines Viertels des monatlichen Bruttolohnes abzugelten.
Der Arbeitnehmer hat während der Ferien Anspruch auf den Barlohn und eine Entschädigung für den ausfallenden Naturallohn nach denAnsätzen der AHV.
Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.
Die Ferien dürfen - mit Ausnahme des Falles von Absatz 2 -während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungenoder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten, undwerden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt,so kann dieser den Ferienlohn verweigern oder den bereits bezahltenFerienlohn zurückverlangen.
Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmtdabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mitden Interessen seines Haushaltes vereinbar ist.
Die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber auf Reisen oder in den Ferien befindet, gilt - ohne besondereAbmachung - nicht als Ferienzeit.
Für weitere Einzelheiten wird auf das Gesetz hingewiesen(Art. 329 aff. OR).
Urlaub
Art. 9. Der Arbeitnehmer hat bei folgenden Ereignissen Anspruchauf bezahlte Urlaubstage, die nicht auf die Ferien- oder Ruhetageangerechnet werden:
a) bei Verheiratung | 3 Tage |
b) bei Niederkunft der Ehegattin | 1 Tag |
c) bei eigenem Wohnungswechsel | 1 Tag |
d) bei Tod des Ehegatten, eines Kindes, von Eltern, Geschwistern oder Schwiegereltern, sofern der oder die Verstorbene in derselben Familiengemeinschaft gelebt hat, | 3 Tage, |
sofern keine Familiengemeinschaft bestand, | 1 Tag |
LohnUnterkunftVerpflegung
Art. 10. Der Lohn des Arbeitnehmers besteht in der Regel auseinem Bruttolohn. Er soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen und ortsüblich sein. Er ist jährlich wenigstens einmal neu zu überprüfen und denLeistungen und Dienstjahren des Arbeitnehmers sowie einer allfälligenTeuerung anzupassen. Vom Bruttolohn wird der Naturallohn (diegewährte Verpflegung und Unterkunft sowie Besorgung der Wäsche)abgezogen. Als Mindestansätze für Bar- und Naturallohn gelten dieRichtlinien der Kantonal-zürcherischen Arbeitsgemeinschaft für hauswirtschaftliche Bildungs- und Berufsfragen.
Der Barlohn samt Sozialzulagen und die Entschädigung für Überstundenarbeit sind spätestens am Ende jeden Monats auszuzahlen.Spätestens bei der Auszahlung des Lohnes hat der Arbeitgeber demArbeitnehmer eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben.
Die Verpflegung muss gesund und ausreichend sein. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein eigenes abschliessbares Zimmer, das dengesundheitlichen Anforderungen entspricht, wohnlich eingerichtet, gutbeleuchtet und gut heizbar ist. Der Arbeitgeber hat eine ausreichendeWasch- und Dusch- oder Badegelegenheit zur Verfügung zu stellen.
Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung desLohnes nicht berücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Abzügeauszurichten.
Stirbt der Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber den Lohn für einenweiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitereMonate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten oder minderjährige Kinder oder bei Fehlendieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eineUnterstützungspflicht erfüllt hat.
Lohnanspruchbei Verhinderung derArbeitsleistung(Art. 324 a OR)
Art. 11. Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Personliegen, wie Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes,ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der
[p. 313]Arbeitgeber, sofern das Arbeitsverhältnis für eine unbestimmte Zeitoder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist und die Lohnzahlungspflicht nicht besonders geregelt ist, innerhalb von 12 Monatenwährend folgender Dauer den Bruttolohn zu bezahlen:
Im 1. Dienstjahr für die Dauer von 3 Wochen, in jedem folgendenDienstjahr eine weitere Woche bis zur Höchstdauer von 6 Monaten.
Eine allfällig ausbezahlte Lohnausfallentschädigung steht für dieDauer der Lohnfortzahlung dem Arbeitgeber zu.
Die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall kann ausgesetztoder gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer einen Unfall oder eineKrankheit absichtlich herbeigeführt hat oder wenn grobes Selbstverschulden des Arbeitnehmers vorliegt.
Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber,so hat der Arbeitgeber Pflege und ärztliche Behandlung innerhalb derDauer zu gewähren, die auch für die Lohnfortzahlungspflicht gilt. DieLohnfortzahlungspflicht beschränkt sich in einem solchen Fall auf denBarlohn. Der Arbeitgeber ist von der Pflicht zur Gewährung der Pflegeund ärztlichen Behandlung befreit, wenn er mindestens die Hälfte derPrämien der Krankenpflegeversicherung bezahlt hat.
Krankenversicherung
Art. 12. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit versichert ist.Der Arbeitgeber übernimmt mindestens die Hälfte der Prämien derKrankentaggeldversicherung und kontrolliert periodisch die Krankenpflegeversicherung. Unterlässt er dies, so hat er im Krankheitsfall dienachfolgend aufgeführten Leistungen selbst zu erbringen.
Es sind folgende Leistungen zu versichern:
a) Ärztliche Behandlung und Arznei.
b) Spitalkosten in der allgemeinen Abteilung öffentlicher Krankenanstalten.
c) Ein pro Arbeitsjahr einmal aufgeschobenes Krankentaggeld in derHöhe von 80% des bei Versicherungsbeginn vereinbarten Bar- undNaturallohnes ab 31. Krankheitstag. Die Versicherung hat das Taggeld im Maximum 720 Tage innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen zu bezahlen, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst wird. Das Krankengeld ist stets der eingetretenen Lohnentwicklung anzupassen.
d) Bei Schwangerschaft und Niederkunft hat die Versicherung diegleichen Leistungen wie bei Krankheit zu umfassen, sofern dieVersicherte bis zum Tag ihrer Niederkunft während wenigstens 270Tagen versichert gewesen ist.
[p. 314]Während der Aufschubzeit der Krankentaggeldversicherung sinddem Arbeitnehmer die gleichen Leistungen wie die der Versicherungvom Arbeitgeber zu bezahlen. Die Leistungen des Arbeitgebers während der Aufschubzeit sowie diejenigen der Krankentaggeldversicherung gelten als Lohnzahlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 NAV bzw.Art. 324 a OR.
Werden bei Aufnahme in die Krankenversicherung Vorbehalteangebracht, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während den inArt. 11 Abs. 1 genannten Fristen zu entschädigen, auch wenn dasArbeitsverhältnis nach Ablauf der Schutzfrist gemäss Art. 18 aufgelöstwird.
Unfallversicherung
Art. 13. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten zu versichern. Die Prämien fürdie Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten trägt der Arbeitgeber, jene für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmer.Abweichende Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers bleibenvorbehalten.
BeruflicheVorsorge
Art. 14. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters -, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu versichern, wenn der Arbeitnehmer für eine Dauervon mehr als drei Monaten beschäftigt wird und wenn sein Bruttolohndie Mindestlöhne des koordinierten Lohnes gemäss Art. 8 Abs. 1 BVGerreicht. Der Beitrag des Arbeitgebers für die berufliche Vorsorgegemäss BVG muss mindestens gleich hoch sein wie jener des Arbeitnehmers.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen Auskunft zu geben über den Stand seines Kontos und die bestehendenAnsprüche bei der Personalfürsorgeeinrichtung oder beim Versicherungsträger.
Abgangsentschädigung
Art. 15. Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahrealten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm derArbeitgeber eine Abgangsentschädigung in folgender Höhe auszurichten:
nach 20 Dienstjahren | 6 Bruttolöhne |
nach 25 Dienstjahren | 8 Bruttolöhne |
nach 30 Dienstjahren | 10 Bruttolöhne |
nach 35 Dienstjahren | 12 Bruttolöhne |
Als Bruttolohn gilt der zuletzt bezogene Monatslohn bei vollerArbeitsfähigkeit. Vorbehalten bleibt Art. 339c OR.
[p. 315]Die sich aus Arbeitgeberbeiträgen ergebenden Leistungen einerPersonalfürsorgeeinrichtung können auf die Abgangsentschädigungangerechnet werden.
Beim Tod des Arbeitnehmers fällt die Abgangsentschädigung denErben zu, gegenüber denen er unterstützungspflichtig war (Art. 339bAbs. 2 OR).
Sozialversicherungsbeiträge
Art. 16. Der Arbeitgeber hat vom Bruttolohn (Barlohn und Naturallohn) des Arbeitnehmers die vorgeschriebenen AHV -, IV -, EO- undALV-Beiträge an die Ausgleichskasse abzuliefern. Die Prämien gehenje zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. DieBeiträge an die Familienausgleichskassen und die Verwaltungskostenträgt der Arbeitgeber. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar desKalenderjahres, das der Vollendung des 17. Altersjahres folgt.
Vorstellung,Probezeit
Art. 17. Veranlasst der Arbeitgeber vor Vertragsabschluss, dassder Arbeitnehmer sich persönlich vorstellt, so hat dieser Anrecht aufeine Vergütung der Fahrkosten, wenn vorher nichts anderes vereinbartworden ist.
Der erste Monat nach Dienstantritt gilt als Probezeit, währendwelcher es jeder Partei freisteht, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltungeiner Kündigungsfrist von 3 Tagen aufzulösen. Bei Lehrverträgenbeträgt diese Kündigungsfrist 7 Tage.
Kündigung, Austritt
Art. 18. Nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnisschriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist voneinem Monat auf ein Monatsende gekündigt werden.
Der Arbeitnehmer verlässt die Stelle am letzten Tag der Kündigungsfrist; fällt dieser auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist derAustritt auf den vorangehenden Werktag vorzuverlegen.
Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 337 und337 a OR bleibt vorbehalten. Die fristlose Entlassung eines minderjähriggen oder bevormundeten Arbeitnehmers ist seinem gesetzlichen Vertreter vorgängig anzuzeigen.
Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenndie andere Partei dies verlangt.
Die Kündigung darf nicht missbräuchlich sein nach Art. 336 OR.
GesetzlicheKündigungsverbote(Art. 336 c OR)
Art. 19. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber dasArbeitsverhältnis nicht kündigen:
a) während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militardienst, Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuz-
[p. 316]dienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tagedauert, während 4 Wochen vorher und nachher;
b) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistungverhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, abzweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und absechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach derNiederkunft einer Arbeitnehmerin;
d) während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers aneiner von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
Auch die weiteren gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen für denArbeitnehmer sind zu beachten (Art. 336 d OR).
Ungerechtfertigte Entlassung(Art. 337 c OR),Verweigerungdes Stellenantritts,Verzug desArbeitgebers(Art. 324 OR)
Art. 20. Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Bruttolohn für die bestimmte Vertragsdaueroder für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sowie allenfalls aufErsatz für weiteren Schaden.
Verweigert der Arbeitgeber ohne hinreichenden Grund den Antrittdes mündlich oder schriftlich vereinbarten Arbeitsverhältnisses, so hatder Arbeitnehmer Anspruch auf einen Viertel des Bruttolohnes füreinen Monat sowie allenfalls auf Ersatz für weiteren Schaden.
Kann die Arbeit aus Gründen, die beim Arbeitgeber liegen, nichtgeleistet werden, so bleibt der Arbeitgeber zur Entrichtung des Bruttolohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was erwegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.
Ungerechtfertigter Nichtantrittoder Verlassender Arbeitsstelle(Art. 337 d OR)
Art. 21. Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der ArbeitgeberAnspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Bruttolohnesfür einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf den Ersatzfür weiteren Schaden.
Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schadenerwachsen als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatzentspricht, so kann der Richter diese nach seinem Ermessen herabsetzen.
[p. 317]Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung,so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfallsist der Anspruch verwirkt.
Zeugnis(Art. 330 a OR)
Art. 22. Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber einZeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnisauf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zubeschränken.
Teilzeitangestellte(Art. 319 Abs. 2ÖR)
Art. 23. Teilzeitangestellte im Sinne dieses NAV sind alle nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmer wie Halbtagsangestellte, Spetterinnen(Stundenfrauen), Glätterinnen, Flickerinnen, Kundennäherinnen.Diese Bezeichnungen gelten analog auch für die männlichen Teilzeitangestellten.
Die Bestimmungen des Abschnittes A dieses NAV gelten sinngemäss auch für Teilzeitangestellte, sofern nachfolgend nicht besondereRegelungen aufgestellt sind.
Arbeitszeit,Lohn
Art. 24. Die Arbeitszeit richtet sich nach Lohnvereinbarung.
Ein besonderer Lohnzuschlag für Überstunden entfällt.
Als Barlohn gilt der vor Antritt der Stelle vereinbarte Stunden -,Wochen- oder Monatslohn, sonst der ortsübliche Ansatz. Er ist wenigstens einmal jährlich zu überprüfen und den Leistungen und Dienstjahren des Arbeitnehmers sowie einer allfälligen Teuerung anzupassen.
Der Umfang der Naturalleistungen ist der Vereinbarung überlassen.Dabei ist festzulegen, ob und welche Hauptmahlzeiten vom Arbeitgeberverabreicht werden. Bei Ausfall der vereinbarten Hauptmahlzeiten hatder Arbeitnehmer Anspruch auf Verpflegungsentschädigung gemässden Richtlinien der Kantonal-zürcherischen Arbeitsgemeinschaft fürhauswirtschaftliche Bildungs- und Berufsfragen.
Weiterbildungdes Arbeitnehmers
Art. 25. Die Regelung in Art. 7 Abs. 1 gilt nur bei mindestens 50%Arbeitszeit.
Krankentaggeld
Art. 26. Es sind die Leistungen gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. c und d zuversichern. Der Arbeitgeber übernimmt mindestens die Hälfte der
[p. 318]Prämien der Krankentaggeldversicherung. Hat der Arbeitgeber keineoder eine ungenügende Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, sohat er die Leistungen selbst zu erbringen.
Unfallversicherung
Art. 27. Der Arbeitnehmer muss gemäss den Bestimmungen desBundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert sein.Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgebernicht mindestens 12 Stunden beträgt, sind nur für Berufsunfälle und-krankheiten zu versichern.
Ferien
Art. 28. In Abweichung von der Regelung in Art. 8 kann beiArbeitnehmern, die im Stundenlohn entschädigt werden, der auf dieFerienzeit entfallende Lohnanspruch zusammen mit dem Stundenlohnausbezahlt werden, sofern dies schriftlich ausgewiesen und das Feriengeld separat aufgeführt wird. Der Zuschlag für das Feriengeld beträgt:
bei 4 Wochen Ferien 8,33%;
bei 5 Wochen Ferien 10,63%;
bei 6 Wochen Ferien 13,04% des Stundenlohnes.
Probezeit
Art. 29. Der erste Monat nach Dienstantritt gilt als Probezeit,während welcher es jeder Partei freisteht, das Arbeitsverhältnis unterEinhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Tagen aufzulösen. Bei Lehrverträgen beträgt diese Kündigungsfrist 7 Tage.
Kündigung(Art. 334 ff. OR)
Art. 30. Ist das Arbeitsverhältnis auf eine bestimmte Zeit eingegangen, so endigt es auf diesen Termin.
Bei einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältniskann dieses unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monatauf ein Monatsende gekündigt werden.
Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenndie andere Partei dies verlangt.
Die Kündigung darf nicht missbräuchlich sein nach Art. 336 OR.
Streitigkeiten
Art. 31. Das Verfahren bei allen Streitigkeiten aus hauswirtschaftlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes sowie der Zivilprozessordnung. Der Gerichtsstand bestimmt sich wahlweise nach dem Arbeitsort oder nach dem Wohnsitz des Beklagten.
[p. 319]Aushändigungeines Exemplars
Art. 32. Der Arbeitgeber übergibt dem Arbeitnehmer ein Exemplar dieses NAV.
Vorbehaltdes Gesetzes
Art. 33. Die zwingenden und ergänzenden Vorschriften des Bundes und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Verhandlungender Sozialpartner
Art. 34. Die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer treffensich auf Wunsch einer Partei einmal pro Jahr zur Besprechung derFragen, welche die durch diesen Normalarbeitsvertrag geregeltenArbeitsverhältnisse betreffen.
Allfällige Einsprachen von Personen, die ein Interesse glaubhaftmachen, sind dem Kantonalen Einigungsamt, Kaspar Escher-Haus,8090 Zürich, schriftlich und begründet innert 14 Tagen, vom Datumdieser Veröffentlichung an, im Doppel einzureichen.
Zürich, den 28. Januar 1991
Kantonales Einigungsamt
i. A. die Sekretärin:M. Frauenfelder