Signatur | StAZH ABl 1992 (S. 1253-1264) |
Titel | 3193 a Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (vom ...) |
Datum | 25.09.1992 |
P. | 1253–1264 |
Antrag der Kommission* vom 26. Juni 1992
§1. Das Sozialversicherungsgericht ist ein selbständiges Gericht. Sitz Der Regierungsrat bestimmt seinen Sitz.
Stellung und Sitz
Das Gericht erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über seineTätigkeit.
Zuständigkeit
§2. Das Sozialversicherungsgericht beurteilt als einzige kantonalegerichtliche Instanz:
a) bundesrechtlicheStreitigkeiten
a) Klagen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- undHinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 81Abs.3 der Verordnung dazu (AHVV) sowie Beschwerden nachArt. 84 und 91 Abs. 2 des Gesetzes,
b) Beschwerden nach Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG),
c) Beschwerden nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters -, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung(ELG),
d) Klagen nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters -,Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) einschliesslichdie freiwillige Vorsorge der Personalvorsorgestiftungen gemässArt. 89bis Abs. 5 und 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches(ZGB),
e Beschwerden nach Art. 30bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung,
f) Beschwerden nach Art. 106 des Bundesgesetzes über die Unfallversi-cherung (UVG),
* Die Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern: P. Lauffer, Zürich(Präsident); Regine Aeppli Wartmann, Zürich; Th. Büchi, Zürich; Dr. H. Fischer,Aeugst a. A .; H .- J. Heitz, Winterthur; Heidi Hofmann, Zürich; W. Kramer, Wil;H. Lienhart, Bülach; M. Moser, Meilen, Dr. M. Notter, Dietikon; Dr. Klara Reber,Winterthur; G. Schellenberg, Zell; Annelies Schneider-Schatz, Grüningen; Dr. K.Sintzel, Zollikon; Dr. H. Weigold, Winterthur; Sekretär: i. V. H. Kuhn, Illnau-Effretikon. [p. 1254]g)Beschwerden nach Art. 55 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung,
h) Beschwerden nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG),
i) Beschwerden nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG),
--
k) Beschwerden nach Art. 100 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes(AVIG).
b) kantonalrechtlicheStreitigkeiten
§ 3. Das Sozialversicherungsgericht entscheidet endgültig über
a) Beschwerden betreffend Beihilfen und Gemeindezuschüsse nach§§ 13 und 20 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur Eidgenössischen Alters -, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
b) Beschwerden nach §18 des Gesetzes über die Leistungen anArbeitslose,
c) Beschwerden nach dem Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer.
b) ÄnderungderZuständigkeit
§3a. Der Kantonsrat kann den Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichtes an die Änderungen des Gesetzgebung anpassen.
Bestandund Wahl
§4. Das Gericht besteht aus sechs vollamtlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern. Der Kantonsrat kann die Zahl der Mitgliederund der Ersatzmitglieder ändern.
Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Hälfte der Ersatzmitglieder. Anstelle von vollamtlichen Mitgliedern kann er teilamtliche Mitglieder wählen. Die weiteren Ersatzmitglieder werden vom Gerichtgewählt.
Die Amtsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder beträgtsechs Jahre.
Der Kantonsrat regelt die Besoldung der Mitglieder und dieEntschädigung der Ersatzmitglieder.
Gesamtgericht
§5. Das Gesamtgericht besteht aus den vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern. Die Stimme der letzteren beträgt einen Bruchteilder Stimme eines vollamtlichen Mitgliedes, entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
Verordnungsrecht
§6. Das Gesamtgericht regelt durch Verordnung des Gerichts
a) die Organisation und den Geschäftsgang,
[p. 1255]b) die Gebühren, Kosten und Entschädigungen,
c) die Organisation und die Aufgaben des Sekretariates und derKanzlei,
d) das Dienstverhältnis und die Besoldung der Mitglieder des Sekretariates und der Kanzlei.Diese Verordnungen bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates.
Wahlen
§ 7. Das Gesamtgericht wählt
a) seine Präsidentin oder seinen Präsidenten sowie die Vizepräsiden-tinnen oder Vizepräsidenten aus der Zahl der vollamtlichenMitglieder,
b) die Hälfte der Ersatzmitglieder,
c) die Mitglieder des Sekretariates auf eine Amtsdauer von sechs unddas übrige Personal auf eine solche von vier Jahren.
Besetzung
§8. Das Gericht wird für seine Entscheide mit drei Richterinnenoder Richtern besetzt.
Die Präsidentin, der Präsident, eine Vizepräsidentin oder einVizepräsident führt den Vorsitz.
An den Verhandlungen und Beratungen nimmt ein Mitglied desSekretariates teil. Es hat beratende Stimme.
Entscheide können bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweggetroffen werden.
Vorsitz
§ 9. Das vorsitzende Mitglied trifft die prozessleitenden Anordnungen. Es kann diese Befugnis einem Mitglied des Gerichtes oder desSekretariates übertragen.
Der Vorsitzende erlässt formelle Erledigungsverfügungen, ausgenommen Nichteintretensentscheide.
EinzelrichterlicheZuständigkeit
§ 9a. Die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Gerichtes entscheiden als Einzelrichterinnen und Einzelrichter Streitigkeiten, derenStreitwert Fr. 8000 nicht übersteigt.
Sie treffen in diesem Bereich die prozessleitenden Anordnungen.Diese Befugnisse können sie einem Mitglied des Sekretariates übertragen.
Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter kann das Verfahren demGericht zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überweisen, wenndie rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse es rechtfertigen.
ErgänzendeBestimmungen
§ 10. Ergänzend finden die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über Bestand und Zuständigkeit der Gerichte (Allge-
[p. 1256]meine Bestimmungen), den Ausstand der Justizbeamten, die richterliche Unabhängigkeit, auswärtige Amtshandlungen und Rechtshilfesowie über das Verfahren sinngemäss Anwendung.
Einleitungdes Verfahrens
§ 11. Die Einleitung des Verfahrens erfolgt nach den Spezialgesetzen und den nachstehenden Bestimmungen.
Die Vorinstanz hat ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrungzu versehen.
Die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen bestimmtsind, stehen still:
a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nachOstern,
b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August,
c) vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.Diese Fristen werden den Parteien angezeigt.
Einsprache
§ 12. Wo eine Einsprache vorgeschrieben ist, ist unter Vorbehaltder Bundesgesetzgebung die Beschwerde erst gegen den Einsprachentscheid zulässig.
Vertretung
§ 13. Die Parteien können sich vertreten oder verbeiständen lassen.
UnentgeltlicheRechtsvertretung
§ 14. Einer Partei wird auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zuführen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht alsaussichtslos erscheint.
VorsorglicheMassnahmen
§ 15. Das Gericht trifft auf Antrag oder von Amtes wegen dieerforderlichen vorsorglichen Massnahmen.
BeschwerdeoderKlageschrift
§ 16. Das Verfahren wird durch die Einreichung einer Beschwerdeoder Klageschrift eingeleitet.
Diese hat eine kurze Darstellung des Sachverhaltes, ein klaresRechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Derangefochtene Entscheid ist beizulegen.
Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eineangemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonstauf die Beschwerde oder die Klage nicht eingetreten werde.
[p. 1257]Stellungnahmen
§ 17. Die Gegenpartei erhält Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden.
Erweist sich die Beschwerde oder die Klage offensichtlich alsunzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung derGegenpartei sofort entscheiden.
Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder zur mündlichen Verhandlung vorgeladen werden.
Die Parteien werden zur Ergänzung ihrer Ausführungen aufgefor--dert, soweit letztere unvollständig oder unklar sind.
Rechtsauskunft;Erklärungenzu Protokoll
§ 18. Das Sekretariat erteilt Rechtsauskünfte. Es nimmt von Privaten Erklärungen, welche Rechtsschriften ersetzen, zu Protokoll entgegen.
Vorinstanz
§ 19. Die Vorinstanz reicht ihre vollständigen Akten ein. Sie kannsich vernehmen lassen; das Gericht kann sie dazu verpflichten.
Akteneinsicht
§ 20. Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten. DieWahrung wichtiger öffentlicher und schutzwürdiger privater Interessendurch das Gericht bleibt vorbehalten.
Beweisverfahren
§ 21. Das Gericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen von Amtes wegen fest. Den Parteienwerden die Rechtsnachteile förmlich angedroht, welche bei Verweigerung der Mitwirkung entstehen.
Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teilweiseeiner Abordnung oder einem Mitglied des Gerichtes übertragenwerden.
Sind Beweise erhoben worden, so erhalten die Parteien Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Öffentlichkeit
§ 22. Die Verhandlungen des Gerichts sind öffentlich. Das Gerichtkann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen von sich aus oder aufAntrag einer Partei von den Verhandlungen ausschliessen. DieBeratungen finden unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeitstatt.
Entscheid
§ 23. Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden.Es kann eine Verfügung zum Nachteil einer Partei ändern oder diesermehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorherGelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
[p. 1258]Rückweisung
§ 24. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidungan die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtennen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhaltungenügend festgestellt wurde.
Inhaltund Mitteilungder Entscheide
§ 25. Die Entscheide werden den Parteien schriftlich mitgeteilt. Sieenthalten die Besetzung des Gerichts, eine Begründung, das Dispositivund eine Rechtsmittelbelehrung.
Das Gericht kann Entscheide ohne Begründung mitteilen und denParteien anzeigen, dass sie innert 10 Tagen schriftlich die Begründungverlangen können, ansonst der Entscheid in Rechtskraft erwachse. DieRechtsmittelfristen beginnen mit der Zustellung des begründetenEntscheides zu laufen.
ErgänzendeBestimmungen
§ 26. Ergänzend findet die Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung.
Revisionsgründe
§ 27. Revision kann verlangen, wer nach Fällung des rechtskräftigen Endentscheides Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, die denEntscheid für ihn günstiger gestaltet hätten, oder wer feststellt, dass zuseinem Nachteil wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt odererhebliche, in den Akten enthaltene Tatsachen nicht berücksichtigtwurden.
Gegen Abschreibungsentscheide wegen Rückzugs, Anerkennungoder Vergleichs kann Revision verlangen, wer dartut, dass dieParteierklärung zivilrechtlich unwirksam ist.
Die Revision ist nur gegen Endentscheide zulässig, die nicht odernicht mehr durch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden können.
Frist
§ 28. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen.
Gesuch
§ 29. Im Revisionsgesuch sind die Tatsachen, mit denen dieRevision begründet wird, genau aufzuführen, und es ist nachzuweisen,dass die Frist gemäss § 28 eingehalten wurde. Beweismittel sollenbeigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
ErgänzendeBestimmungen
§ 30. Das Revisionsverfahren richtet sich im übrigen sinngemässnach der Zivilprozessordnung.
[p. 1259]Kosten
§ 31. Das Verfahren ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, diesich mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und dieVerfahrenskosten auferlegt werden.
Entschädigungen
§ 32. Die Parteien haben auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz derParteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach derBedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozessesbemessen.
Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht dieserAnspruch in der Regel nicht zu.
Stellung
§ 33. Das Schiedsgericht ist dem Sozialversicherungsgericht angegliedert.
Zuständigkeit
§ 34. Das Schiedsgericht beurteilt als einzige kantonale InstanzStreitigkeiten nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, Art. 57 UVG und Art. 26 Abs. 4 IVG.
Zusammensetzungund Verfahren
§ 35. Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das Verfahren.
Die Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts besorgt die Kanzlei--geschäfte.
Wahlen
§ 36. Das Sozialversicherungsgericht wählt aus seiner Mitte dasleitende Mitglied des Schiedsgerichts und seine Stellvertretung.
Der Regierungsrat wählt die übrigen Mitglieder des Schiedsgerichtes.
§ 37. Über Ausstandsbegehren entscheidet das Sozialversicherungrungsgericht.
Berufsgeheimnis
§ 38. Die Parteien sind von der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses entbunden, soweit es zur Feststellung des Sachverhaltes inder streitigen Angelegenheit erforderlich ist.
Rechtsmittel
§ 39. Gegen die Entscheide des Schiedsgerichtes sind nur dieRevision und die Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht zulässig.
[p. 1260]Kosten undEntschädigunggen
§ 40. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Prozesskosten finden sinngemäss Anwendung.
ÄnderungbestehenderGesetze
§ 41. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
Rechtsmittel
§ 11. Gegen die Verfügungen der Ausgleichskasse kann innert 30Tagen seit der Zustellung beim Sozialversicherungsgericht Beschwerdeerhoben werden.
Rechtsmittel
§ 7. Für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren gelten dieVorschriften für die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
§ 8 wird aufgehoben.
§ 5 wird aufgehoben.
§ 30 Abs. 2. Die Einspracheentscheide können innert 30 Tagen,von der Mitteilung an, durch Beschwerde des Gesuchstellers, der für ihnhandelnden Personen, der Gemeinde oder der zuständigen Direktiondes Regierungsrates an das Sozialversicherungsgericht weitergezogenwerden. Dieses entscheidet in allen Beihilfe- und Gemeindezuschusssachen endgültig.
§ 31 wird aufgehoben.
Verfahren
§ 32. Auf das Einsprache- und Beschwerdeverfahren finden die inArt. 85 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung enthaltenen Verfahrensgrundsätze entsprechende Anwendung.
Die Einsprache sowie die Beschwerde sind schriftlich bei der Stelleeinzureichen, die den Fall zuletzt behandelt hat. Diese legt Einsprachen
[p. 1261]oder Beschwerden innert 20 Tagen samt den Akten und einerVernehmlassung der zuständigen Rechtsmittelinstanz zur Beurteilungvor.
Abs. 3 wird aufgehoben.
§ § 20-26 werden aufgehoben.
Beschwerde
§ 27. Gegen die Verfügungen der Familienausgleichskasse könnendie Betroffenen beim Sozialversicherungsgericht innert 30 Tagen vonder Zustellung an Beschwerde erheben. Sein Entscheid ist endgültig.
Vollstreckbarkeit
§ 28. Die rechtskräftigen Verfügungen der Familienausgleichskassen sind hinsichtlich der Vollstreckbarkeit gerichtlichen Urteilengleichgestellt.
Beschwerdeinstanz
§ 4. Beschwerdeinstanz ist das Sozialversicherungsgericht
Weiterzug vonEntscheiden
§ 18. Die Entscheide der zuständigen Gemeindebehörden über dieArbeitslosenhilfe können vom Gesuchsteller oder von den von ihmunterstützten Personen innert 30 Tagen seit der Zustellung an dasSozialversicherungsgericht weitergezogen werden. Dieses entscheidetendgültig.
§ 37. Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Bezirk odermehreren Gemeinden desselben angehören, stehen, vorbehältlich derZuständigkeit des Amtes für berufliche Vorsorge, unter der Aufsichtdes Bezirksrates (Art. 84 ZGB).
§ 44 lit. B. die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion:Ziffern 9-11 unverändert;
[p. 1262]12. für die Aufsicht über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung demKanton oder mehreren Bezirken angehören, ausgenommen diePersonalvorsorgestiftungen (Art. 84 ZGB);
13. für die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Stiftungsowie für die Aufhebung oder Änderung von Auflagen oderBedingungen, an die die Stiftung geknüpft ist, die nach Ziffer 12bezeichnete Direktion; im übrigen ist das Amt für beruflicheVorsorge zuständig (Art. 85 und 86 ZGB).Ziffern 14-17 unverändert.
Titel vor § 46:
§ 46. Die Aufsicht über Personalvorsorgeeinrichtungen gemässArt. 61 BVG und Art. 89bis ZGB wird durch das Amt für beruflicheVorsorge ausgeübt. Der Regierungsrat ordnet das Verfahren.
Geheime Durchführung
§ 71. Folgende Wahlen werden im geheimen Verfahren durchgeführt:
1. imallgemeinen
1. durch den Kantonsrat:
lit. a unverändert;
b) die Mitglieder des Obergerichts;
c) die vollamtlichen Mitglieder des Verwaltungs- und des Sozialversicherungsgerichts;
lit. c-e werden lit. d-f;
Ziffern 2-4 unverändert.
Kantonsrat
§ 106. Dem Kantonsrat können
nicht angehören:
1. Mitglieder des Regierungsrates und des Obergerichtes sowievollamtliche Verwaltungs- und Sozialversicherungsrichter;
2. Beamte und Angestellte, welche der unmittelbaren Aufsicht desDirektionsvorstehers unterstehen, insbesondere Generalsekretäre,Abteilungs- und Anstaltsleiter.
Ämterund Stellen
§ 107. Folgende Ämter und Stellen dürfen nicht gleichzeitigbekleidet werden: Regierungsrat, Oberrichter, vollamtlicher Verwaltungs- und Sozialversicherungsrichter, Kassationsrichter, kantonaler
[p. 1263]Ombudsmann, Staatsanwalt, Statthalter, Bezirksrichter, Bezirksanwalt,Notar, Beamter und Angestellter der kantonalen Verwaltung, einerBezirksverwaltung oder eines Gerichtes.
BesondereBestimmungen
§ 108. Ferner sind folgende Stellen miteinander unvereinbar:
Ziffer 1 unverändert;2. Verwaltungsrichter undSozialversicherungsrichter: | - Mitglied oder Schreiber eines Gemeinderates oder eines Bezirksrates,vollamtliches Mitglied einer Verwaltungsbehörde oder eines anderenGerichts, Beamter oder Angestellterder Baurekurskommissionen; |
Ziffern 3-9 unverändert;10. VollamtlicherUniversitätsprofessor: | - Regierungsrat, Oberrichter, vollamtlicher Verwaltungs- oder Sozialversicherungsrichter, Bezirksrichter, Pfarrer, Beamter oder Angestellter derkantonalen Verwaltung, des Obergerichtes und des Verwaltungs- oderSozialversicherungsgerichtes. |
Ziffern 11 bis 13 unverändert.
EidgenössischeRate
§ 110. Die Stelle eines Mitglieds des Obergerichtes oder einesvollamtlichen Mitglieds des Verwaltungs- oder Sozialversicherungsgerichts ist unvereinbar mit derjenigen eines Mitgliedes der eidgenössischen Räte.
§ 18. Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche werden geltendgemacht
durchden Kantonsrat
tes, des Kassationsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes, des Sozialversicherungsgerichtes, denOmbudsmann, Mitglieder des Aufsichtsrates derkantonalen Ausgleichskassen und der Familienausgleichskassen.
lit. b-f unverändert.
[p. 1264]§ 35 Abs. 1. Will ein Mitglied den Rat veranlassen, Schadenersatzoder Rückgriffsansprüche des Staates geltend zu machen gegenMitglieder des Regierungsrates, des Obergerichtes, des Kassationsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes, des Sozialversicherungsgerichtes,gegen den Ombudsmann, gegen Mitglieder des Aufsichtsrates derkantonalen Ausgleichskasse und der Familienausgleichskasse, desBankrats, des Bankpräsidiums und gegen den Chef der Kontrollstelleder Kantonalbank, gegen Mitglieder des Verwaltungsrates und desLeitenden Ausschusses der Elektrizitätswerke des Kantons Zürichsowie gegen Ersatzmitglieder dieser Organe, hat es seine Beanstandungen vorerst in einer Interpellation vorzubringen.
§ 36. Die Bestimmungen des § 35 sind sinngemäss anwendbar,wenn ein Mitglied des Rates wegen einer dem Regierungsrat, demObergericht, dem Kassationsgericht, dem Verwaltungsgericht, demSozialversicherungsgericht oder dem Ombudsmann zur Last gelegtenVerletzung von Verfassung, Gesetzen oder Amtspflichten eine Mahnung beantragen will.
Übergangsbestimmung
§ 42. Das Sozialversicherungsgericht übernimmt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die hängigen Geschäfte, welche in seinenZuständigkeitsbereich fallen, und führt sie nach den neuen Bestimmungen weiter.
Inkrafttreten
§ 43. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.Es tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den vomRegierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Der Regierungsrat kann einzelne Bestimmungen gesondert in Kraftsetzen.
Zürich, den 26. Juni 1992
Im Namen der Kommission
Der Präsident:P. Lauffer
Der Sekretär:i. V. H. Kuhn