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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH ABl 1994 (S. 126-127)
TitelBeschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichtes (vom 3. Januar 1994)
Datum21.01.1994
P.126–127

[p. 126]

Der Kantonsrat,gestützt auf § 5 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,

beschliesst:

I. Die jährliche Besoldung der vollamtlichen Mitglieder desSozialversicherungsgerichtes entspricht im ersten Dienstjahr dem erstenMaximum der Besoldungsklasse 27 gemäss Beamtenverordnung.

Die Besoldung der teilamtlichen Mitglieder entspricht dem Bruchteil derjenigen eines vollamtlichen Mitgliedes, entsprechend demBeschäftigungsgrad.

Auf den 1. Januar erfolgt jeweils der Aufstieg in die nächsthöhereBesoldungsstufe. Vom siebenten Dienstjahr an beträgt die jährlicheBesoldung 100% der Höchstbesoldung von Klasse 27 gemäss Beamtenverordnung.

II. Der Präsident des Sozialversicherungsgerichtes erhält einejährliche Zulage von Fr. 17 900; die Vizepräsidenten erhalten eine solchevon Fr. 8950.

III. Die Ersatzrichter des Sozialversicherungsgerichtes erhaltenein Sitzungsgeld von Fr.273 und für jedes unter ihrer Mitwirkungerledigte Geschäft Fr. 317 (Fr. 511 für Ersatzrichter, die eine selbständigeErwerbstätigkeit ausüben). Für jedes Referat nebst Vorbereitungerhalten sie Fr. 300 bis Fr. 710.

IV. Für die Bearbeitung eines besonders umfangreichen oderschwierigen Falles als Referent kann der Präsident des Sozialversicherrungsgerichtes einem Ersatzrichter nach Massgabe der geleistetenArbeit eine besondere zusätzliche Vergütung bewilligen.

V. Auf die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Sozialversicherrungsgerichtes sind sinngemäss insbesondere anwendbar:

[p. 127]

a) die Beschlüsse des Kantonsrates über die Ausrichtung von Teuerungszulagen, von Kinderzulagen und von generellen Reallohnerhöhungen an das Staatspersonal,

b) die Bestimmungen der Beamtenverordnung über Dienstaltersgeschenke, über die Besoldungsfortzahlung bei Krankheit, Unfallund weiteren besoldeten Abwesenheiten sowie über Einschränkungen des Stufenanstieges zur Wiederherstellung des Ausgleichs derLaufenden Rechnung.

Auf die Ersatzrichter finden die Vorschriften über die Teuerungszulagen und generelle Reallohnerhöhungen Anwendung.

VI. Die Mitglieder des Gerichtes werden für ihre Tätigkeit bei derEinrichtung des Gerichtes vor dessen Geschäftsaufnahme stundenweiseentschädigt.

VII. Dieser Beschluss tritt nach Zustimmung durch den Kantonsratin Kraft.

VIII. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

IX. Mitteilung an den Regierungsrat.

Zürich, den 3. Januar 1994

Im Namen des Kantonsrates

Die Präsidentin:Dr. M. Voser

Der Sekretär:A. Ganz