Signatur | StAZH ABl 1994 (S. 1904-1913) |
Titel | 3413 Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts (vom 6. Oktober 1994) |
Datum | 04.11.1994 |
P. | 1904–1913 |
Antrag des Sozialversicherungsgerichts vom 6. Oktober 1994
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
in Anwendung von §7 Abs. 1 lit. a und c des Gesetzes über dasSozialversicherungsgericht,
verordnet:
§ 1. Das Gesamtgericht umfasst alle voll- und teilamtlichen Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts. Im übrigen gliedert sich dasGericht in mindestens zwei Kammern.
§2. Die Kammern bestehen aus mindestens drei Mitgliedern. BeiBedarf werden Ersatzmitglieder beigezogen.
§ 3. In der 1. Kammer führt die Präsidentin oder der Präsident denVorsitz. Die weiteren Kammern werden von den Vizepräsidentinnenund Vizepräsidenten geleitet. Die übrigen Mitglieder der Kammernwerden vom Gesamtgericht bei seiner Konstituierung für die Dauer vonzwei Jahren bestellt.
§4. Als Einzelrichterin und Einzelrichter amtet jedes voll- undteilamtliche Mitglied des Sozialversicherungsgerichts.
§5. Das Sozialversicherungsgericht konstituiert sich jeweils nachseiner Gesamterneuerung und am Ende jedes zweiten Kalenderjahresfür die Dauer von zwei Jahren bzw. bis zum Ablauf der Amtsperiode.
§6. Das Gesamtgericht wählt bei seiner Konstituierung für diegleiche Dauer:
a) die Präsidentin oder den Präsidenten;
b) die Vizepräsidentinnen und die Vizepräsidenten;
[p. 1905]c) das leitende Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertretung;
d) die Mitglieder der Verwaltungskommission.
§7. Das Gesamtgericht ist ferner für folgende Wahlen zuständig:
a) die Hälfte der Ersatzmitglieder;
b) die Generalsekretärin oder den Generalsekretär und deren oderdessen Stellvertretung;
c) die Mitglieder des Sekretariats;
d) die Mitglieder der Kanzlei;
e) die Verantwortlichen der zentralen Dienste.
§8. Das Gesamtgericht ist zuständig für folgende Geschäfte undAufgaben:
a) Erlass von Verordnungen und anderen allgemeinverbindlichenAnordnungen;
b) Verabschiedung des Rechenschaftsberichts und des Voranschlagsder Rechtspflege;
c) Beschlussfassung im Verkehr mit dem Kantonsrat und demRegierungsrat als Gesamtbehörden;
d) Regelung der Zeichnungsberechtigtung;
e) Aufsicht über die Kammern und die zentralen Dienste;
f) Urlaubsgesuche von Mitgliedern des Gerichts, des Sekretariats undder Kanzlei;
g) Behandlung von Anfragen und Anregungen von Mitgliedern desGerichts, des Sekretariats und der Kanzlei;
h) Justizverwaltungsgeschäfte;
i) Disziplinarmassnahmen;
k) Festsetzung der Besoldung der Mitglieder des Sekretariats und derKanzlei nach den gemäss §8 Abs. 2 des Gesetzes über dasSozialversicherungsgericht vorgeschriebenen Ansätzen.
§ 9. Das Gesamtgericht tagt, wenn es die Geschäfte erfordern. Eswird von der Präsidentin oder vom Präsidenten geleitet, bei deren oderdessen Verhinderung von der ersten Vizepräsidentin oder vom erstenVizepräsidenten. Bei Stimmengleichheit fällt dem vorsitzenden Mitglied der Stichentscheid zu, bei Wahlen entscheidet das Los.
Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn so viele voll- undteilamtliche Mitglieder mitwirken, dass die absolute Mehrheit dergesamten Stimmenzahl gegeben ist.
[p. 1906]§ 10. Die Verwaltungskommission besteht aus der Präsidentin oderdem Präsidenten und mindestens zwei Mitgliedern des Gerichts, wobeiauf eine ausgewogene Vertretung der voll- und teilamtlichen Mitgliederzu achten ist.
§ 11. Die Verwaltungskommission erledigt die Geschäfte im administrativen und personellen Bereich, soweit hiefür nicht das Gesamtgericht gemäss § 8 oder die Präsidentin bzw. der Präsident gemäss § 13zuständig ist. Im weitern obliegt ihr die Vorbereitung der vomGesamtgericht zu behandelnden Geschäfte mit dem Recht auf Antragstellung. Sie kann dem Gesamtgericht auch Administrativgeschäfteüberweisen, die an sich in ihre Zuständigkeit fallen.
§ 12. Die Verwaltungskommission zieht zu ihren Sitzungen einevom Sekretariat und/oder vom übrigen Personal abgeordnete Vertretung bei, soweit sich dies von der Sache her rechtfertigt. Diese hatberatende Stimme.
§ 13. Die Präsidentin oder der Präsident besorgt die laufendenGeschäfte, welche die Organisation und die Verwaltung des Gerichtsbetreffen. Sie oder er vertritt das Sozialversicherungsgericht nachaussen.
Die Stellvertretung übernimmt die erste Vizepräsidentin oder dererste Vizepräsident, bei deren oder dessen Verhinderung die zweiteVizepräsidentin oder der zweite Vizepräsident.
§ 14. Die Präsidentin oder der Präsident überwacht die Pflichterfüllung der Mitglieder, der Ersatzmitglieder sowie der Mitglieder desSekretariats und der Kanzlei und sorgt für die beförderliche Erledigungder Geschäfte. Dabei steht ihr oder ihm Disziplinargewalt nach § 121GVG zu.
Im übrigen erfüllt sie oder er die ihr oder ihm durch das Gesetz überdas Sozialversicherungsgericht und diese Verordnung übertragenenAufgaben.
[p. 1907]§ 15. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär leitet dengesamten Sekretariats- und Kanzleidienst und steht als Personalchefinbzw. Personalchef allen Beamten und Angestellten vor.
Sie oder er bereitet die Geschäfte des Gesamtgerichts und derVerwaltungskommission vor, nimmt an deren Sitzungen mit beratenderStimme teil und führt das Protokoll.
Sie oder er informiert die Beamten und Angestellten über dieBeschlüsse des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission inorganisatorischen und administrativen Angelegenheiten.
Sie oder er erfüllt weitere ihr oder ihm vom Gericht übertrageneAufgaben.
§ 16. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vertritt die Generalseketärin oder den Generalsekretär im Verhinderungsfall in allenFunktionen und unterstützt sie oder ihn bei der Erledigung sämtlicherAufgaben.
§ 17. Die Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretäre wirken beider Prozessleitung mit, führen die Protokolle der Sitzungen undredigieren die Entscheide des Gerichts. Sie erfüllen weitere ihnen vomGericht übertragene Aufgaben.
Den Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretären kommt zudemdie Aufgabe zu, mit oder ohne Anweisung der Referentin oder desReferenten, Urteilsentwürfe auszuarbeiten, die der zuständigen Kammer, der zuständigen Einzelrichterin oder dem zuständigen Einzelrichter zur Beurteilung unterbreitet werden.
Sie haben beratende Stimme in Streitsachen, die dem Sozialversicherungsgericht unterbreitet werden.
Sie erteilen Rechtsauskünfte und nehmen von Privaten Erklärungen, welche Rechtsschriften ersetzen, zu Protokoll entgegen.
§ 18. Die Kanzlei besorgt die nichtjuristischen Geschäfte für dasGericht, soweit hierfür keine andere Stelle zuständig ist; insbesonderebesorgt sie die Geschäfte des Archivs, die Rechtsstatistik sowie denTelefon- und Weibeldienst.
[p. 1908]§ 19. Die zentralen Dienste umfassen Rechnungswesen, Kanzleidienst, EDV, Bibliothek, Dokumentation, Publikation und Öffentlichkeit.
Das Gesamtgericht regelt die Verantwortlichkeit für die zentralenDienste und legt deren Aufgaben fest.
§ 20. Die oder der Kammervorsitzende oder die zuständige Einzelrichterin bzw. der zuständige Einzelrichter erteilt an Dritte Einsicht inEntscheidungen, Akten und Protokolle gemäss der Verordnung überdie Akteneinsicht durch Gerichtsberichterstatter und andere Dritte.
Ausser den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten haben dieberechtigten Privatpersonen die Akten im Gerichtsgebäude undnötigenfalls unter Aufsicht einzusehen. Ausnahmen können von derKammervorsitzenden oder dem Kammervorsitzenden oder von derzuständigen Einzelrichterin bzw. vom zuständigen Einzelrichter bewilligt werden.
§ 21. Über Ausstandsbegehren entscheiden:
a) das Gesamtgericht, wenn das Ausstandsbegehren sich gegen dieMitwirkung von Mitgliedern, Ersatzmitgliedern und Kanzleibeamten in diesem Kollegium, gegen eine Kammer des Sozialversicherrungsgerichts oder gegen ein Mitglied des Sozialversicherungsgerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter richtet;
b) die Kammer, wenn das Ausstandsbegehren sich gegen die Mitwirkung von Mitgliedern, Ersatzmitgliedern und Kanzleibeamten in derKammer richtet, wobei die Kammer für dieses Verfahren mit einemoder zwei weiteren Mitgliedern des Sozialversicherungsgerichtsbesetzt wird.
§ 22. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Kantonsrat am 1. Januar 1995 in Kraft und ist in die Gesetzessammlungaufzunehmen.
[p. 1909]Gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichtist das Sozialversicherungsgericht verpflichtet, Verordnungen zu erlassen über
a) die Organisation und den Geschäftsgang,
b) die Gebühren, Kosten und Entschädigungen,
c) die Organisation und die Aufgaben des Sekretariats und derKanzlei.
Ausgangslage für die Verordnung über die Organisation und denGeschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts bildeten die Verordnungüber die Organisation des Obergerichts vom 30. Juni 1976 und dieVerordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei vom 20. April 1977 sowie das Reglement für dasEidgenössische Versicherungsgericht vom 1. Oktober 1969.
Bei der Ausarbeitung der Verordnungen für das Sozialversicherrungsgericht, gestützt auf die erwähnten Obergerichtsverordnungen,zeigte sich, dass die beiden Themenkreise «Organisation und Geschäftsgang» (§ 7 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht)und «Organisation und Aufgaben des Sekretariats und der Kanzlei» (§ 7Abs. 1 lit. c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) materiellnicht getrennt behandelt werden können, ohne dass unnötige Überschneidungen entstehen. Das Sozialversicherungsgericht hat deshalbbeschlossen, die in §7 Abs. 1 lit. a und c des Gesetzes über dasSozialversicherungsgericht aufgeführten Bereiche in einer Verordnungzu regeln.
§ 1: Das Sozialversicherungsgericht besteht zurzeit aus acht Mitgliedern, vier voll- und vier teilamtlichen. Da sich die Mitgliederzahl desSozialversicherungsgerichts ändern kann und sich aufgrund der vomSozialversicherungsgericht zu behandelnden Rechtsgebiete sowie angesichts der Grösse des Gerichts keine Aufteilung in spezialisierteKammern aufdrängt, erscheint es nicht sinnvoll, die Zahl der Kammernin der vom Kantonsrat zu genehmigenden Verordnung definitiv
[p. 1910]festzulegen. Diese Regelung bleibt der internen Gerichtsorganisationüberlassen, was eine rasche Anpassung an allfällige Veränderungen derMitgliederzahl erlaubt. Zudem ist zu beachten, dass das Sozialversicherrungsgericht seinen Betrieb erst am 1. Januar 1995 aufnehmen wird. Esist nicht ausgeschlossen, dass der Gerichtsbetrieb zeigen wird, ob eineandere als die jetzt vorgesehene Kammeraufteilung vorteilhafter wäre.Auch in diesem Fall ist es sinnvoll und nötig, dass möglichst informellund schnell gehandelt werden kann.
Der prozentuale Stimmenanteil der teilamtlichen Mitglieder in denGeschäften des Gesamtgerichts ist in §6 des Gesetzes über dasSozialversicherungsgericht geregelt. Einer Wiederholung in der vorliegenden Verordnung bedarf es nicht.
§2: Das unter §1 Gesagte gilt im wesentlichen auch hier. Eserscheint nicht sinnvoll, die Mitgliederzahl und die Mitwirkung derErsatzmitglieder in den einzelnen Kammern definitiv festzulegen, dasich der Umfang der Tätigkeit sowohl bei den Mitgliedern wie bei denErsatzmitgliedern ändern kann.
§ 3: Die Regelung über den Kammervorsitz entspricht § 9 Abs. 2 desGesetzes über das Sozialversicherungsgericht.
Der Zweijahresrhythmus für das Präsidium, das Vizepräsidium unddie Kammerbesetzung entspricht der Regelung des EidgenössischenVersicherungsgerichts und hat sich dort bewährt.
§ 4: Diese Bestimmung entspricht § 11 Abs. 1 des Gesetzes über dasSozialversicherungsgericht.
§ 5: Auch hier gilt das unter § 3 Abs. 2 Gesagte. Im übrigen entsprichtdie Bestimmung §2 der Verordnung über die Organisation desObergerichts vom 30. Juni 1976.
§ 6: Lit. a bis c beruhen auf § 8 Abs. 1 lit. a und § 38 Abs. 1 desGesetzes über das Sozialversicherungsgericht. Da die Präsidentin oderder Präsident von Amtes wegen der Verwaltungskommission angehören (§ 10 der vorliegenden Verordnung), drängt sich die Neubesetzungder Verwaltungskommission bei der Konstituierung des Gerichts auf.
§ 7: Diese Bestimmung basiert auf § 8 Abs. 1 lit. b und c des Gesetzesüber das Sozialversicherungsgericht.
§ 8: Diese Bestimmung (lit. a bis h) beruht im wesentlichen auf § 7der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 30. Juni1976. Ausserdem fällt die Disziplinargewalt (mit Ausnahme der in § 121
[p. 1911]GVG der Präsidentin oder dem Präsidenten übertragenen Befugnisse)in die Kompetenz des Gesamtgerichts. Lit. k entspricht § 8 Abs. 2 desGesetzes über das Sozialversicherungsgericht.
§ 9: Grundlage dieser Regelung bilden §8 Abs. 1 und 2 derVerordnung über die Organisation des Obergerichts vom 30. Juni 1976.Ergänzend wurden der Stichentscheid des vorsitzenden Mitglieds unddie Entscheidung durch das Los bei Wahlen in die Bestimmungaufgenommen.
§ 10: Diese Bestimmung trägt der heutigen Zusammensetzung desSozialversicherungsgerichts und einer allfälligen Veränderung derMitgliederzahl oder einer nach Aufnahme des Gerichtsbetriebs erforderlichen Änderung der Zusammensetzung der Verwaltungskommission Rechnung.
§ 11: Die Kompetenzen der Verwaltungskommission des Sozialversicherungsgerichts entsprechen jenen der Verwaltungskommission desObergerichts gemäss § 18 der Verordnung über die Organisation desObergerichts vom 30. Juni 1976, soweit diese Bestimmung auf dasSozialversicherungsgericht anwendbar ist.
§ 12: Diese Bestimmung beruht auf Art. 10 Abs. 3 des Reglementsfür das Eidgenössische Versicherungsgericht. Das juristische Sekretariatund das Kanzleipersonal sollen ihre Anliegen vor der Verwaltungskommission vorbringen können und über Entscheidungen, die ihre Bereichebetreffen, orientiert sein.
§ 13: Grundlage dieser Bestimmung bilden § 22 der Verordnung überdie Organisation des Obergerichts vom 30. Juni 1976 und § 121 Abs. 1GVG.
Die Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten werden durchdie Bestimmungen über die Aufgaben des Gesamtgerichts (§§ 6 bis 9)und der Verwaltungskommission (§11) eingeschränkt und näherbestimmt. Die laufenden Geschäfte betreffend Organisation undVerwaltung sowie die Vertretung des Sozialversicherungsgerichts nachaussen fallen in den Aufgabenbereich der Präsidentin oder desPräsidenten.
Gestützt auf §8 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherrungsgericht hat das Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit, mehrere Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten zu wählen. Das Sozialversicherungsgericht hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht undzwei vollamtliche Mitglieder als Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten vorgesehen.
[p. 1912]§ 14: Grundlage bilden § 23 der Verordnung über die Organisationdes Obergerichts vom 30. Juni 1976 und § 121 Abs. 2 GVG. DieVerantwortung für die Pflichterfüllung des Gerichts und für dieErledigung der Geschäfte liegt bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten.
§ 15: Diese Bestimmung beruht auf den §§ 25 und 27 der Verordnungüber die Organisation des Obergerichts vom 30. Juni 1976, §3 derVerordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei vom 20. April 1977 sowie Art. 11 a des Reglements fürdas Eidgenössische Versicherungsgericht.
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist als Personalchefin bzw. Personalchef der Beamten und Angestellten das wichtigsteVerbindungsglied zwischen den Mitgliedern des Gerichts und demPersonal. Zudem hat sie oder er in Gerichtsschreiberfunktion bei denGeschäften und Sitzungen des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission mitzuwirken. Weitere Aufgaben können ihr oder ihmübertragen werden.
§ 16: Die Stellvertretung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs muss die gleichen Befugnisse haben wie die Generalsekretärinoder der Generalsekretär und sie bzw. ihn bei der Erledigung derAufgaben unterstützen können.
§ 17: Grundlagen dieser Bestimmung sind die §§ 9, 10 und 20 desGesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie Art. 11 b des Reglements für das Eidgenössische Versicherungsgericht.
Das juristische Personal soll nebst der Protokollführung und derRedaktion der Entscheide auch bei der Prozessleitung mitwirken undweitere Aufgaben (z. B. Verfassen einer Vernehmlassung) erfüllenkönnen. Die Möglichkeit, Urteilsentwürfe auch weitgehend selbständigausarbeiten zu können, macht die Tätigkeit des juristischen Personalsinteressanter und entlastet zudem das Gericht.
§ 18: Diese Bestimmung basiert auf den §§ 13 und 14 der Verordnungüber die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzleivom 20. April 1977.
Die Aufgabenumschreibung der nichtjuristischen Kanzlei erfolgtmöglichst offen. Eine Unterteilung der Kanzlei zum Beispiel nachSachgebieten oder entsprechend der Kammeraufteilung des Gerichtsund eine allfällige Anpassung an die Bedürfnisse nach Aufnahme desGerichtsbetriebs sollen der internen Gerichtsorganisation vorbehaltenbleiben.
[p. 1913]§ 19: Hier gilt das unter § 18 Gesagte ebenfalls. Erst nach Aufnahmedes Gerichtsbetriebs wird sich zeigen, wie die Aufteilung der zentralenDienste und die Verantwortlichkeit zu regeln sind.
§ 20: Massgebend für die Akteneinsicht Dritter ist die Verordnungüber die Akteneinsicht durch Gerichtsberichterstatter und andereDritte vom 5. Dezember 1941 (LS 211.15). Die oder der Kammervorsitzende bzw. die zuständige Einzelrichterin oder der zuständige Einzelrichter sollen über entsprechende Gesuche entscheiden.
Die Akten werden in der Regel nur Rechtsanwältinnen undRechtsanwälten zur Einsichtnahme zugestellt. Privatpersonen haben sieim Gerichtsgebäude einzusehen. Da am Sozialversicherungsgerichtoftmals körperlich behinderte Personen Prozesspartei sind, müssenAusnahmen möglich sein.
§ 21: Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen § 44 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 30. Juni 1976.
§ 22: Gemäss § 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unterliegt die vorliegende Verordnung der Genehmigung durchden Kantonsrat.
Das Sozialversicherungsgericht beantragt dem Kantonsrat, dieVerordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts vom 1. September 1994 zu genehmigen.
Zürich, den 6. Oktober 1994
Im Namen des Sozialversicherungsgerichts
Der Präsident:U. Engler
Der Generalsekretär:R. Schnetzer