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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH ABl 1996 (S. 469-519)
TitelZürcher Verkehrsverbund Verbundtarif 96
Datum15.03.1996
P.469–519

[p. 469]

(vom Verkehrsrat beschlossen am 14.12.1995,vom Regierungsrat genehmigt am 13.3.1996)

Inhaltsverzeichnis

Seite
1 Geltungsbereich und Begriffe 470
2 Fahrausweissortiment 471
3 Preisberechnung und Gültigkeitsdauer 475
4 Preise, Gebühren und Zahlungsmittel 478
5 Gepäck, Kinderwagen, Fahrräder undBehindertenfahrzeuge 494
6 Pauschalfahrausweise des nationalenVerkehrs und Vergünstigungen 495
7 Schlussbestimmungen 506
Anhang 1: Tarifzonenplan 507
Anhang 2: Detailregelungen zum Lokalnetz 508
Anhang 3: Geltungsbereich, Sonderfälle 511
[p. 470]

1 Geltungsbereich und Begriffe

1.0 Geltungsbereich der Verbundfahrausweise

1.00 Für Personenfahrten, die innerhalb des Zürcher Verbundgebietesbeginnen und enden und ausschliesslich über dieses Gebiet führen,werden nur Verbundfahrausweise ausgegeben. Diese berechtigenzur Benützung des gesamten fahrplanmässigen Angebotes imVerbundgebiet. Für alle übrigen Fahrten gelten die Tarife derbetreffenden Verkehrsunternehmen.

1.01 Verbundfahrausweise berechtigen innerhalb ihrer zeitlichen undräumlichen Gültigkeit zu beliebigen Fahrten.

1.02 In Kursen, die über die Grenze des Verbundgebietes hinaus verkehren, sind Verbundfahrausweise nur gültig ab und bis zum letztenfahrplanmässigen Halt innerhalb des Verbundgebietes.

1.03 In Extrazügen und Extrakursen ist das Verkehrsunternehmen nichtan den Verbundtarif gebunden.

1.04 Einzelne unternehmensbezogene Tarife gemäss Ziffer 4.4 undAnhang 3 dieses Verbundtarifs bleiben vorbehalten.

1.05 Einzelne Sonderregelungen mit Nachbarkantonen gemäss Ziffer 4.5und Anhang 3 dieses Verbundtarifs bleiben vorbehalten.

1.1 Begriffe

In diesem Tarif werden folgende Begriffe verwendet:

1.10 Erwachsene

Personen ab dem vollendeten 25. Altersjahr.

1.11 Kinder

Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sowiejüngere Kinder, die ohne Begleitung reisen.

[p. 471]

1.12 Junioren

Jugendliche vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

1.13 Hunde

Hunde mit über 30 cm Schulterhöhe (Risthöhe) und kleinere Hunde,die nicht in Käfigen, Körben, Taschen usw. untergebracht sind.

1.14 Kurse

Züge, Trams, Busse, Schiffe, Zahnrad- und Seilbahnen.

2 Fahrausweissortiment

2.0 Einzelbillette und Tageskarten

2.00 Einzelbillette und Tageskarten werden zum vollen und zumermässigten Preis ausgegeben. Anspruch auf Einzelbillette undTageskarten zum ermässigten Preis haben Kinder, Inhaber vonHalbtaxabonnementen, Angehörige der Schweizer Armee undHunde.

2.01 Zwei Personen mit Anspruch auf den ermässigten Preis können abTarifstufe 4 Einzelbillette und Tageskarten zum vollen Preisbenutzen.

2.1 Mehrfahrtenkarten und Tageswahlkarten

2.10 Mehrfahrtenkarten bestehen aus 12 Feldern, entsprechend 12 Einzelbilletten. Tageswahlkarten bestehen aus 6 Feldern, entsprechend6 Tageskarten.

2.11 Mehrfahrtenkarten und Tageswahlkarten werden zum vollen undzum ermässigten Preis ausgegeben. Anspruch auf Mehrfahrtenkarten und Tageswahlkarten zum ermässigten Preis haben Junioren,Inhaber von Halbtaxabonnementen, Angehörige der SchweizerArmee und Hunde.

[p. 472]

2.12 Zwei Personen mit Anspruch auf den ermässigten Preis können abTarifstufe 4 abgestempelte Felder von Mehrfahrtenkarten undTageswahlkarten zum vollen Preis benutzen.

2.2 Monatsabonnemente

2.20 Regenbogen für ein Lokalnetz, 2, 3, 4 oder 5 Zonen für Erwachseneab beliebigem Datum, persönlich oder übertragbar.

2.21 Regenbogen Junior für ein Lokalnetz, 2, 3, 4 oder 5 Zonen fürJunioren ab beliebigem Datum, persönlich oder übertragbar.

2.22 Regenbogen Plus gültig in allen Zonen für Erwachsene ab beliebigem Datum, persönlich oder übertragbar.

2.23 Regenbogen Plus Junior gültig in allen Zonen für Junioren abbeliebigem Datum, persönlich oder übertragbar.

2.3 Jahresabonnemente

2.30 Regenbogen für ein Lokalnetz, 2, 3, 4 oder 5 Zonen für Erwachseneab beliebigem Datum, persönlich oder übertragbar.

2.31 Regenbogen Junior für ein Lokalnetz, 2, 3, 4 oder 5 Zonen fürJunioren ab beliebigem Datum, persönlich oder übertragbar.

2.32 Regenbogen Plus gültig in allen Zonen für Erwachsene ab beliebigem Datum, persönlich oder übertragbar.

2.33 Regenbogen Plus Junior gültig in allen Zonen für Junioren abbeliebigem Datum, persönlich oder übertragbar.

2.4 Gruppenkarten

2.40 Gruppen von mindestens 10 Personen können Kurzzeit-Gruppenkarten für die Tarifstufen 1 bis 9 oder 24-Stunden-Gruppenkarten fürdie Tarifstufen 1 bis 8 und 11 bis 15 erwerben.

[p. 473]

2.41

Als Fahrausweis wird eine auf die Gesamtzahl der Teilnehmerlautende Gruppenkarte abgegeben. Verteilt sich die Gruppe aufbeide Wagenklassen, sind getrennte Gruppenkarten für die 2. unddie 1. Klasse abzugeben. Gratisfahrten werden dabei aufgrund derTeilnehmerzahl jeder Gruppenkarte gewährt.

2.42

Jede Gruppe muss von einem verantwortlichen Reiseleiter begleitetsein. Die in Ziffer 4.3 aufgeführten Preise pro Person werden angewendet:

Preise fürErwachsene ermässigtePreise
Erwachsene X
Inhaber von Halbtaxabonnementen X
Jugendliche 16 - 25 Jahre X
Kinder bis 16 Jahre X
Angehörige der Schweizer Armee X
Hunde X

2.43

Bei Kindergärten, Kinderhorten, Kinderheimen und dergleichen istauch für Kinder unter 6 Jahren der ermässigte Fahrpreis zu bezahlen(siehe auch Ziffer 6.31).

2.44

Je 20 Personen wird eine Gratisfahrt gewährt.

Teilnehmerzahl Freie Fahrt Teilnehmerzahl Freie Fahrt
10 bis 1920 bis 3940 bis 5960 bis 79 0123 100 bis 119120 bis 139140 bis 159160 bis 179 5678
80 bis 99 4 usw.

2.45

Hunde zählen für die Mindestteilnehmerzahl und die Ermittlung derGratisfahrten.

2.46

Damit die nötigen Plätze freigehalten werden können, sind Gruppenkarten mindestens 2 Tage vor Abfahrt bei einer Ausgabestelle zubestellen.

Die Platzreservierung richtet sich nach den internen Weisungen derVerkehrsunternehmen.

[p. 474]

2.5 Anschlussbillette, Streckenwechsel

2.50

Anschlussbillette können zu einem Verbundfahrausweis ausgegebenwerden und sind nur zusammen mit diesem gültig. Zu Fahrausweisendes nationalen und internationalen Verkehrs sind keine Anschlussbillette, sondern Verbundfahrausweise auszugeben.

2.51

Anschlussbillette können auch als Streckenwechsel verwendetwerden. Für die fehlenden Zonen des neu zu befahrenden Wegessind Anschlussbillette auszugeben (mind. Tarifstufe 2).

2.6 Fahrausweise 1. Klasse, Klassenwechsel

2.60

Alle Fahrausweise sind in 2. und 1. Klasse erhältlich, mit Ausnahmeder Monats- und Jahresabonnemente Regenbogen Junior undRegenbogen Plus Junior.

2.61

In Kursen ohne 1. Klasse beschränkt sich die Fahrberechtigung desInhabers eines Fahrausweises 1. Klasse auf die 2. Klasse.

2.62

Zu Fahrausweisen 2. Klasse sind Klassenwechsel erhältlich. Sieberechtigen zusammen mit dem Fahrausweis 2. Klasse zurBenutzung der 1. Klasse.

2.7 Albis-Tageskarte

Ab allen Zonen wird eine Tageskarte und eine 24-Stunden-Gruppenkarte mit der Bezeichnung «Albis-Tageskarte» angeboten,welche die Zonen 10, 50, 51 und 54 sowie die Zufahrtszonenumfasst. Die Zone 10 ist nur einfach berechnet.

[p. 475]

3 Preisberechnung und Gültigkeitsdauer

3.0 Tarifstufen

Tarifstufe 1 Lokalnetz
Tarifstufe 2 1-2 Zonen
Tarifstufe 3 3 Zonen
Tarifstufe 4 4 Zonen
Tarifstufe 5 5 Zonen
Tarifstufe 6 6 Zonen
Tarifstufe 7 7 Zonen
Tarifstufe 8 Alle Zonen
Tarifstufe 9 Kurzstrecke
Tarifstufe 11 4 Zonen Albis-Tageskarte
Tarifstufe 12 5 Zonen Albis-Tageskarte
Tarifstufe 13 6 Zonen Albis-Tageskarte
Tarifstufe 14 7 Zonen Albis-Tageskarte
Tarifstufe 15 Alle Zonen Albis-Tageskarte

3.1 Zonentarif und Anwendung der Tarifstufen

3.10

Für die Preisberechnung ist die Zahl der befahrenen Zonen gemässTarifzonenplan massgebend (Anhang 1).

3.11

Einzelbillette, Tageskarten, Mehrfahrtenkarten, Tageswahlkartenund Gruppenkarten gelten ab Tarifstufe 8, Monats- und Jahresabonnemente ab Tarifstufe 6 für das ganze Verbundgebiet.

3.12

Jede befahrene Zone wird nur einmal berechnet, auch wenn sie aufeiner Fahrt zwei- oder mehrmals berührt wird.

3.13

Die Zonen 10 (Stadt Zürich) und 20 (Stadt Winterthur) werdendoppelt gezählt.

3.14

Ein Verbundfahrausweis, für den mit einem Anschlussbillett zusammen mindestens 8 Tarifzonen bezahlt worden sind, berechtigt zurFahrt in allen Zonen. Andere Kombinationen verschiedener Fahrausweise berechtigen in keinem Fall zur Fahrt in allen Zonen (s.a. Ziffern3.21 und 3.32).

[p. 476]

3.2 Lokalnetz

3.20

Ausserhalb der Zonen 10 (Stadt Zürich) und 20 (Stadt Winterthur)gilt für gemeindeinterne Verbindungen das Lokalnetz (Tarifstufe 1).Ausnahmsweise kann das Lokalnetz über das Gemeindegebiethinaus gelten. Die Kriterien sind im Anhang 2 festgelegt.

3.21

Das Lokalnetz ist für sämtliche Fahrausweise anwendbar. Die Ziffer3.14 ist für Fahrausweise des Lokalnetzes zusammen mit einemAnschlussbillett für 7 Zonen anwendbar.

3.3 Kurzstreckentarif

3.30

In den Städten Winterthur und Zürich gilt ein Kurzstreckentarif.

3.31

Der Kurzstreckentarif umfasst in der Regel in Winterthur höchstens3.2, in Zürich höchstens 2.0 Streckenkilometer. Er wird auch für Fahrten über die Stadtgrenze von Winterthur bzw. Zürich angewendet.

3.32

Der Kurzstreckentarif ist für Einzelbillette, Mehrfahrtenkarten undKurzzeit-Gruppenkarten anwendbar. Die Ziffer 3.14 ist für Fahrausweise zum Kurzstreckentarif zusammen mit einem Anschlussbillettfür 7 Zonen anwendbar.

3.4 Gültigkeitsdauer

3.40

Einzelbillette, abgestempelte Felder von Mehrfahrtenkarten undKurzzeit-Gruppenkarten haben folgende Gültigkeitsdauer:

- Lokalnetz (Tarifstufe 1) 1/2 Stunde
- Kurzstrecke (Tarifstufe 9) 1/2 Stunde
1-2 Zonen (Tarifstufe 2) 1 Stunde
3 und mehr Zonen (Tarifstufen 3 - 8) 2 Stunden

3.41

Tageskarten, abgestempelte Felder von Tageswahlkarten und24-Stunden-Gruppenkarten gelten vom Zeitpunkt ihrer Ausgabebzw. Abstempelung 24 Stunden.

[p. 477]

3.42

Monats- und Jahresabonnemente gelten vom 1. Gültigkeitstag 0 Uhrbis zum Betriebsschluss des letzten Gültigkeitstages.

3.43

Anschlussbillette haben folgende Gültigkeitsdauer:

- Anschlussbillette- 24-Stunden-Anschlussbillette 2 Stunden24 Stunden

Anschlussbillette

dürfen Hauptfahrausweises benützt werden.

3.44

Klassenwechsel haben folgende Gültigkeitsdauer:

Klassenwechsel für 1 - 2 ZonenKlassenwechsel für 3 und mehr Zonen24-Stunden-Klassenwechsel 1 Stunde2 Stunden24 Stunden

3.45

Verbundfahrausweise gelten bis zum letzten fahrplanmässigen Halt,der vor Ablauf der Gültigkeitsdauer erreicht werden kann.

3.46

Ist die Fahrt mit einem bis zu zwei Stunden gültigen Verbundfahrausweis auf direktem und ununterbrochenem Weg gemäss Fahrplannicht innerhalb der Gültigkeitsdauer möglich, kann sie bis zurErreichung des Reiseziels fortgesetzt werden. Umwegfahrten,Rückwärtsfahrten und nicht fahrplanbedingte Fahrtunterbrechungensind in diesem Fall ausgeschlossen.

[p. 478]

4 Preise, Gebühren und Zahlungsmittel

4.0 Einzelbillette und Tageskarten

4.00 Einzelbillette

4.01 Tageskarten

[p. 479]

4.02 Anschlussbillette

4.03 24-Stunden-Anschlussbillette

[p. 480]

4.04 Klassenwechsel

4.05 24-Stunden-Klassenwechsel

[p. 481]

4.1 Mehrfahrtenkarten und Tageswahlkarten

4.10 Mehrfahrtenkarten

4.11 Tageswahlkarten

[p. 482]

4.2 Monats- und Jahresabonnemente

4.20 Regenbogen und Regenbogen Plus, gültig 1 Monat

4.21 Regenbogen und Regenbogen Plus, gültig 1 Jahr

[p. 483]

4.3 Gruppenkarten

4.30 Kurzzeit-Gruppenkarten

4.31 24-Stunden-Gruppenkarten

[p. 484]

4.4 Unternehmensbezogene Tarife

4.40 Spezialangebote der ZSG

Preise für Einzelreisende

Einheitspreis für beide Klassen ErwachseneFr. Ermässigte PreiseFr.
TraumschiffFondueschiffLunchschiffMehrfahrtenkarte für Lunchschiff 22 .-18 .-8 .-80 .- 18 .-14 .-6 .-60 .-

Preise für Gruppen ab 10 Personen

Einheitspreis für beide Klassen ErwachseneFr. Ermässigte PreiseFr.
TraumschiffFondueschiffLunchschiff 17.6014.406.40 14.4011.204.80

Ausgabe, Gültigkeit der Fahrausweise und Anwendung der Preise

Fahrausweise werden ausschliesslich bei den Verkaufsstellen der ZSG ausgegeben.

Traumschiff, Fondueschiff

Zur Fahrt gültig sind Spezialbillette gemäss Ziffer 4.40. Anspruch auf ermässigtePreise haben: Kinder von 6 bis 16 Jahren, Angehörige der Schweizer Armee, Hunde,Inhaber von Abonnementen Regenbogen Plus, General und Halbtaxabonnementen,Swiss Pass, Swiss Card, Swiss Transfer Ticket, Eurailpass, Eurodomino Schweizsowie Inter Rail; bei Gruppen ab 10 Personen auch Junioren bis 25 Jahre.

Lunchschiff:

Zur Fahrt gültig sind die Spezialbillette gemäss Ziffer 4.40 sowie AbonnementeRegenbogen Plus, Generalabonnemente und Tageskarten zu Halbtaxabonnementen.Anspruch auf ermässigte Preise haben: Kinder von 6 bis 16 Jahren, Angehörige derSchweizer Armee, Hunde, Inhaber von Halbtaxabonnementen, Swiss Pass, SwissCard, Swiss Transfer Ticket, Eurailpass, Eurodomino Schweiz sowie Inter Rail;bei Gruppen ab 10 Personen auch Junioren bis 25 Jahre.

[p. 485]

4.41 Polybahn Zürich Limmatquai - Hochschule

Fahrpreis für eine Fahrt pro Person oder Fahrrad Fr. 1 .-
Preis der Mehrfahrtenkarte (12 Einzelfahrten) Fr. 11 .-

Verkauf bei den Verkaufsstellen der Polybahn. Auf diesen Preisenwird keine Ermässigung, auch keine Familienvergünstigung, gewährt. Verbundfahrausweise der Zone 10 werden anerkannt.

4.42 Nachtbusse

In den hier aufgeführten Nachtbussen ist nur der Zuschlag zubezahlen, sofern ein auf die befahrenen Tarifzonen lautenderVerbundfahrausweis vorgewiesen wird. Verkauf der Nachtbusbillette und Zuschläge ausschliesslich beim Chauffeur.

In den übrigen Nachtbussen werden keine Verbundfahrausweiseanerkannt.

Preisänderungen durch Nachtbusbetreiber bleiben vorbehalten.

4.420 Nachtbus Zürich-Winterthur

In Fahrtrichtung Winterthur - Zürich wird der Verbundtarifangewendet. Verbundfahrausweise und Fahrausweise desnationalen Verkehrs sind ohne Zuschlag gültig.

Fahrtrichtung Zürich - Winterthur:

vonZürich Bellevue, HB FahrpreisFr. ZuschlagFr.
nach Brüttisellen, Effretikon, Winterthur 12 .- 7 .-

Fahrausweise des nationalen Verkehrs (auch Generalabonnemente) sind ungültig.

[p. 486]

4.421 Nachtbus Glattal

vonZürich Bellevue, HB FahrpreisFr ZuschlagFr
nach Zürich Fluntern 9 .- 7 .-
Gockhausen bis Schwerzenbach 10 .- 7 .-
Volketswil, Nänikon-Greifensee 11 .- 7 .-
Uster, Oberuster 12 .- 7 .-

Fahrausweise des nationalen Verkehrs sind ungültig. Ausnahme:Inhaber von Generalabonnementen bezahlen nur den Zuschlag.

4.422 Nachtbus rechtes Zürichseeufer

von Zürich HB, Bellevue FahrpreisFr. ZuschlagFr.
nach Zollikon, Küsnacht, Erlenbach 8 .- 6 .-
Winkel, Herrliberg 9 .- 6 .-
Meilen und weiter 11 .- 6 .-

Mit Fahrausweisen des nationalen Verkehrs (auch Generalabonnementen) beträgt der Zuschlag Fr. 7 .-.

4.423 Nachtbus linkes Zürichseeufer

von Zürich HB, Bellevue, Rote Fabrik FahrpreisFr. ZuschlagFr.
nach Rüschlikon, Thalwil, Oberrieden 10 .- 8 .-
Horgen 11 .- 9 .-
Au, Wädenswil 13 .- 10 .-
Richterswil 14 .- 10 .-

Fahrausweise des nationalen Verkehrs (auch Generalabonnemente) sind ungültig.

[p. 487]

4.424 Nachtbus Forch, Zürich - Forch - Esslingen

Von Zürich Bellevue FahrpreisFr. ZuschlagFr.
nach Rehalp 7 .- 6 .-
Zollikerberg 8 .- 6 .-
Zumikon 9 .- 6 .-
Forch 10 .- 8 .-
Scheuren 11 .- 8 .-
Egg, Esslingen 12 .- 8 .-
Von Rehalp nach allen Destinationen 8 .- 6 .-

Fahrausweise des nationalen Verkehrs (auch Generalabonnemente) sind ungültig.

[p. 488]

4.5 Sonderregelungen mit Nachbarkantonen

4.50 Inter-Abonnemente Aargau - Zürich

[p. 489] [p. 490] [p. 491]

4.51Inter-Abonnemente Zug - Zürich

[p. 492]

4.52 Inter-Abonnemente Langwiesen - Zürich

4.53 Inter-Abonnemente Marthalen - Schaffhausen

4.54 Inter-Abonnemente Hagenbuch - Winterthur

4.55 Kombi-Tageskarten Feuerthalen/Flurlingen

[p. 493]

4.6 Gebühren

4.60 Selbstbehalt bei Erstattungen

Abzug vom Bruttoerstattungsbetrag Fr. 14 .-
Bei Erstattung von Fahrausweisen, die anstelle einesMonats- oder Jahresabonnementes Regenbogenoder eines persönlichen Generalabonnementesgelöst werden Fr. 5 .-

4.61 Ersatzgebühr

Gebühr für den Ersatz eines Abonnementes Fr. 20 .-

4.62 Gebühren bei Unregelmässigkeiten

4.620 Gebühr für Fahren ohne gültigen Fahrausweis Fr. 50 .-
4.621 Bearbeitungsgebühr für das Erstellen des «Form. 7000»bzw.der «Aufforderung» sowie bei nachträglicher Erstattung der Gebühr (Quittung, Taxmarke) nach Ziffer 4.620 Fr. 14 .-
Bearbeitungsgebühr für Inhaber eines zur Zeit derKontrolle gültigen persönlichen Monats- oder Jahresabonnementes Regenbogen oder eines persönlichenGeneralabonnementes Fr. 5 .-

4.63 Zusatzgebühren zu Ziffer 4.62

4.630 Missbrauch Fr. 50 .-
4.631 Fälschung von Fahrausweisen Fr. 100 .-
4.632 Inkassogebühr für 2. Mahnung Fr. 50 .-

4.64 Zeittarif

Je 1/4 Stunde, auch angebrochen Fr. 22 .-
[p. 494]

4.7 Zahlungsmittel

4.70Zahlungsmittel ist Bargeld.

4.71

Für die Entgegennahme von Gutscheinen der Schweiz. Transportunternehmen, von Reka Checks, kartengarantierten Euro- undPostchecks, Kredit- und Debitkarten usw. gelten die Weisungen desbetreffenden Verkehrsunternehmens.

5 Gepäck, Kinderwagen, Fahrräder undBehindertenfahrzeuge

5.0

Handgepäck und begleitete Kinderwagen werden gratis befördert.Behinderten-Rollstühle werden gratis befördert, wenn der Benützermit diesem reist.

5.1

Für die dem Bahnpersonal zur Beförderung übergebenen Kinderwagen, Fahrräder, Behinderten-Rollstühle und für das Reisegepäckgelten die Bestimmungen der betreffenden Verkehrsunternehmen.

5.2

Für den Transport von begleiteten Fahrrädern, die vom Benützerselbst ein -, um- und ausgeladen werden, gelten die Bestimmungender betreffenden Verkehrsunternehmen.

[p. 495]

6 Pauschalfahrausweise des nationalenVerkehrs und Vergünstigungen

6.0 Halbtaxabonnement / Rail Card

Halbtaxabonnemente werden auf allen Linien im Verbundgebiet anerkannt. Sie geben Anspruch auf ermässigte Fahrpreise gemässPreistabellen Ziffer 4. Für Abonnemente können keine ermässigtenPreise beansprucht werden.

6.1 Generalabonnement / Rail Pass und Tageskartezu Halbtaxabonnement

6.10

Generalabonnemente und Tageskarten zum Halbtaxabonnementberechtigen zur Fahrt auf Linien, auf denen der Verbundtarif gilt.

6.11

Generalabonnemente berechtigen zum Lösen von Klassenwechselnzum ermässigten Preis.

6.2 Übrige Pauschalfahrausweise

6.20

Die übrigen Pauschalfahrausweise gelten im Verbundgebiet auf denStrecken der Verkehrsunternehmen, welche diese Fahrausweiseanerkennen. Eine Übersicht vermitteln die Ziffern 6.21 und 6.22.Pauschalfahrausweise mit dem Vermerk «via GA-Bereich» gelten,sofern auf dem Fahrausweis keine Einschränkungen vermerkt sind,auf allen Linien im Verbundgebiet.

[p. 496]

6.21 In der Schweiz ausgegebene Pauschalfahrausweise

6.210

Billettkarte zu Pauschalarrangement oder FlugticketBerechtigt zu zwei einzelnen Fahrten, jeweils am Tag der Entwertung, vom Wohnort zum Flughafen, zum Sammelpunkt oder zumGrenzbahnhof und zurück. Gültig wie ein Generalabonnement, aberohne städtische Verkehrsbetriebe und Ortsbusse.Auf der Hinfahrt ist dem Kontrollpersonal das Reiseprogramm bzw.das Flugticket vorzuweisen.

6.211

Tages-Streckenkarte für FirmenGültig am Entwertungstag auf der eingetragenen Strecke. Nichtgültig auf Linien der städtischen Verkehrsbetriebe und Ortsbusse.

6.212

Tages-Streckenkarte für Bund/PTTGültig am Entwertungstag auf der eingetragenen Strecke zusammen mit dem Halbtaxabonnement. Wenn «Tram/Bus» angekreuzt ist, kann diese Tages-Streckenkarte auf den an dereingetragenen Strecke gelegenen Ortsnetzen benützt werden.

[p. 497]

6.213Übersicht des Geltungsbereichsder in der Schweiz ausgegebenen Pauschalfahrausweise

[p. 498]

6.22 Im Ausland ausgegebene Pauschalfahrausweise

Alle Pauschalfahrausweise sind persönlich. Bei Kontrollen ist aufVerlangen Pass oder Identitätskarte vorzuweisen.

6.220 Swiss Card

Berechtigt am Tag der Entwertung zur Fahrt von der Grenze odervom Schweizer Flughafen zum Zielort und mit der zweiten Entwertung zurück; bei mehr als zwei Entwertungsfeldern auch zu Fahrtenzwischen Ferienorten. Ab 1. Entwertung zudem gültig als Halbtaxabonnement für 1 Monat.

6.221 Swiss Transfer Ticket

Berechtigt am Tag der Entwertung zur Fahrt von der Grenze odervom Schweizer Flughafen zum Zielort und mit der zweiten Entwertung zurück; bei mehr als zwei Entwertungsfeldern auch zu Fahrtenzwischen Ferienorten.

6.222 Swiss Pass, Swiss Flexi Pass, Euro Domino

Beliebige Fahrten auf einem touristischen Netz, das städtischeVerkehrsbetriebe, nicht aber Ortsbusbetriebe, einschliesst.Der Swiss Pass ist 4, 8 oder 15 Tage oder 1 Monat gültig. Die Gültigkeit ist vor Reiseantritt an einem Bahnhof eintragen zu lassen.Der Swiss Flexi Pass ist an 3 frei wählbaren Tagen innerhalb von15 Tagen gültig. Der Reisetag ist vor Reiseantritt einzutragen.Eurodomino (Netzfahrschein Schweiz) ist während der einmonatigen Gültigkeit an 3, 5 oder 10 frei wählbaren Tagen benützbar.Der Reisetag ist vor Reiseantritt einzutragen.

6.223 Eurailpass und Europass

Ausgabe ausserhalb Europas mit unterschiedlicher Gültigkeitsdauer. Berechtigen zu beliebigen Fahrten im Geltungsbereich:- Eurailpässe auf dem europäischen Bahnnetz- Europässe auf dem Bahnnetz der darauf bezeichneten Länder.

6.224 Inter Rail

Verkauf an Jugendliche bis zum vollendeten 26. Altersjahr. BeliebigeFahrten während der Gültigkeit von 15 Tagen oder einem Monat aufden Bahnnetzen der darauf bezeichneten Länder. Zu den in derSchweiz ausgegebenen Inter Rail ist auf den Strecken des Geltungsbereichs ein Fahrausweis zum ermässigten Preis zu lösen.

[p. 499]

6.225Übersicht des Geltungsbereichsder im Ausland ausgegebenen Pauschalfahrausweise

[p. 500]

6.3 Kinder und Junioren

6.30

Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die begleitet sind, werdengratis befördert. Unbegleitete Kinder bezahlen den ermässigten Fahrpreis oder benützen ein Monats- bzw. Jahresabonnement Junior.

6.31

Eine Begleitperson kann so viele Kinder unter 6 Jahren unentgeltlichmitnehmen, als sie einwandfrei beaufsichtigen kann (max. 4 Kinder).Die unentgeltliche Mitnahme gilt nicht für Kindergärten, Kinderhorte,Kinderheime und dergleichen, sofern die Zahl der normalerweiseunentgeltlich beförderten Kinder überschritten wird.

6.32

Kinder von 6 bis 16 Jahren bezahlen den ermässigten Fahrpreis. Siekönnen die Fahrausweise zum ermässigten Preis bis am Vortagihres 16. Geburtstages kaufen und benützen. Ein Fahrausweis,dessen Gültigkeit am Vortag des 16. Geburtstages beginnt, kann biszum Ablauf der Gültigkeit benützt werden. Vorbehalten bleibt dieFamilienvergünstigung.

6.33

Jugendliche ab 16 Jahren bezahlen für Einzelbillette und Tageskarten den vollen Preis.

6.34

Junioren können Mehrfahrtenkarten und Tageswahlkarten zumermässigten Preis bis zum Vortag ihres 25. Geburtstages benützen.Am Vortag entwertete Felder von Tageswahlkarten berechtigen imRahmen der Gültigkeitsdauer auch am Tag des 25. Geburtstags zurBenützung.

6.35

Junioren können persönliche und übertragbare Monats- undJahresabonnemente Junior bis am Vortag ihres 25. Geburtstageskaufen und bis zu deren Ablauf benützen. Die Gültigkeitsdauer mussspätestens am Vortag des 25. Geburtstags beginnen.

[p. 501]

6.4 Familienvergünstigung

6.40

Die Familienvergünstigung der Schweizerischen Transportunternehmen gilt für alle Verbundfahrausweise mit Ausnahme derGruppenkarten.

6.41

Die Fahrvergünstigung besteht darin, dass bei gemeinsamenFahrten von Familien- Kinder ab vollendetem 6. bis vollendetem 16. Altersjahr gratis und- ledige Kinder ab vollendetem 16. bis vollendetem 25. Altersjahrzum ermässigten Preis reisen.Die mitreisenden Eltern müssen für sich selbst einen gültigenFahrausweis besitzen.

6.42

Die Familienvergünstigung kann nur mit der Familienkarte und denentsprechenden Kinderkarten beansprucht werden, wobeiwenigstens ein Elternteil und ein Kind gemeinsam reisen müssen.

6.43

Die Familienkarten und Kinderkarten sind zum Preis von 20 Frankenpro Familie bei den Verkaufsstellen erhältlich. Sie bestehen ausfolgenden Teilen:- Hauptkarte mit aufgedrucktem Preis- Partnerkarte- Kinderkarten für jedes auf der Familienkarte aufgeführteKind von 6 - 25 Jahren.

Die im Ausland ausgegebene Familienkarte «Swiss Travel System»ist nur einteilig, enthält aber die gleichen Angaben.

6.44

Die Familienkarte ist vom Tag der Ausstellung an 1 Jahr gültig. EinKind, das im Verlauf der Gültigkeitsdauer das 6. Altersjahr erreicht,ist ebenfalls in die Familienkarte aufzunehmen.

6.45

Für Begriffsbestimmungen von Eltern und Kind werden die Weisungen des nationalen Verkehrs angewendet.

[p. 502]

6.5 Angehörige der Schweizer Armee, Zivildienst,Zivilschutz

6.50

Angehörige der Schweizer Armee in Uniform oder mit entsprechendem Ausweis bezahlen für Einzelbillette, Tageskarten, Mehrfahrtenkarten, Tageswahlkarten und Gruppenkarten den ermässigtenFahrpreis.

6.51

Marschbefehle und der «Ausweis für Reisen bei einem allgemeinenUrlaub» (Form Armee 7.26/V, grün) sind auf allen Linien im Verbundgebiet gültig.

6.52

Marschbefehle gelten für Reisen in Uniform oder in Zivilkleidungauch bei einem allgemeinen Urlaub. In gewissen Fällen kann erdurch den «Ausweis für Reisen bei einem allgemeinen Urlaub»ersetzt werden.

6.53

Die zu Arbeitsleistungen/Zivildienst aufgebotenen Personen sind imBesitz eines Gutscheines/Ausweises, der zum Bezug des daraufbezeichneten Fahrausweises und zur Fahrt zum ermässigten Preisberechtigt. Absolviert die aufgebotene Person regelmässige Fahrten, hat sie Anspruch auf ein Verbundabonnement, wozu anstelledes Gutscheines/Ausweises ein Gutschein der Bundesverwaltungvorzulegen ist.

6.54

Die Aufgebote zu Instruktionsdiensten im Zivilschutz- gelten, sofern ein entsprechender Vermerk aufgedruckt ist, alsFahrausweis für alle öffentlichen Verkehrsunternehmen zwischenWohnort und Einrückungsort im Kanton Zürich über den gebräuchlichen Weg, gültig vom Einrückungstag bis zum Entlassungstagoder können einen Gutschein zum Bezug des darauf vermerktenFahrausweises und einen Ausweis zur Fahrt zum ermässigtenPreis enthalten.

Für alle übrigen Fahrten von Zivilschutzangehörigen (in Arbeitskleidung oder in Zivil) besteht kein Anspruch auf Ermässigung.

[p. 503]

6.6 Behinderte Reisende

6.60

In der Schweiz wohnhafte behinderte Reisende, die dauernd körperlich oder geistig derart behindert und hilflos sind, dass sie ständigbegleitet werden müssen, können eine Begleitperson und/odereinen Führhund unentgeltlich in der 2. oder 1. Klasse mitnehmen.

6.61

Die Fahrvergünstigung kann nur mit einer Ausweiskarte für behinderte Reisende (Formular SBB 2248) beansprucht werden. Derbehinderte Reisende oder die Begleitperson muss im Besitz einesgültigen Fahrausweises sein.

6.62

Die Reise ist gemeinsam auszuführen. Die Begleitperson ist verpflichtet, dem behinderten Reisenden während der ganzen Reise behilflichzu sein und ihm beim Ein -, Um- und Aussteigen beizustehen.

6.63

Die vom Verbandes öffentlicher Verkehr (VöV) ausgegebene Jahreskarte für Blinde und sehbehinderte Personen wird im Rahmen ihresGeltungsbereichs anerkannt (Stadtlinien der VBZ und WV).

6.7 Tiere

6.70

Kleine Hunde bis 30 cm Schulterhöhe (Risthöhe), Katzen undähnliche zahme Kleintiere dürfen in Taschen, Körben oder anderngeeigneten Behältern als Handgepäck gratis mitgeführt werden.

6.71

In allen übrigen Fällen ist für Tiere der ermässigte Fahrpreis2. Klasse oder ein Abonnement Regenbogen Junior zu lösen.

6.8 Fahrvergünstigung des Personals (FVP)

6.80

Für die der «Vereinbarung zwischen SBB und VöV vom 1.4.89»angeschlossenen Unternehmen sind die Bestimmungen der Vereinbarung verbindlich. Soweit für Verkauf und Kontrolle massgebend,sind sie nachfolgend aufgeführt. Von den an der Vereinbarung nichtangeschlossenen Unternehmen sind diese Bestimmungen auf denim Verbundgebiet gelegenen Linien anzuerkennen.

[p. 504]

Eine Übersicht der Geltungsbereiche vermittelt die Ziffer 6.86. DieBezeichnung «Anwendungsbereich A, B oder C» bezieht sich auf diein der Vereinbarung SBB/VöV definierten Anwendungsbereiche.

6.81Basisermässigung

Alle FVP-Ausweise (Serien 901 - 907) geben Anspruch auf denermässigten Fahrpreis wie ein Halbtaxabonnement.

6.82 ZVV-Mehrfahrtenkarten FVP

Gültig auf allen Linien im Verbundgebiet mit Ausnahme derZürichsee-Fähre Horgen - Meilen.Es werden Mehrfahrtenkarten zum halben ermässigten Preis unterAufrundung auf volle Franken ausgegeben. Anspruch besteht mitFVP-Ausweisen der Serien 901 - 906.

6.83Zusatzkarte Tram/Bus

Berechtigt zu Fahrten auf den Verkehrsunternehmen gemässGeltungsbereich «Tram/Bus» in Ziffer 6.86, also auf allen Linien imVerbundgebiet mit Ausnahme von Bahn- und Schiffslinien.Anspruch besteht mit FVP-Ausweisen der Serien 901 - 906.Ausgabe durch die Verkaufsstellen der VBZ und WV.

6.84

Streckenabonnemente zum 1/3 Preis, Dauerfahrkarten, Jahresfahrkarten und Tageskarten (Tk 1/2)

Diese berechtigen zu Fahrten auf den Strecken der SBB, BD, FB,PTT, SGG, SOB, SZU, VZO und ZSG.

Streckenabonnemente zum 1/3 Preis werden ausgegeben an Mitarbeiter von Verkehrsunternehmen zu Fahrten zwischen Wohnortund Dienstort oder an seine Kinder in Ausbildung zu Fahrtenzwischen Wohnort oder Wohnort der Eltern und Ausbildungsort.Anspruch besteht mit FVP-Ausweisen der Serien 901 - 906, jedochnur für Mitarbeiter und deren Kinder in Ausbildung.

Ausgabe durch die am Geltungsbereich beteiligten Verkehrsunternehmen.

6.85

Karte für freie Fahrt des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements (Farbe rosa)Freie Fahrt auf allen Linien, auf denen der Verbundtarif gilt.

[p. 505]

6.86Übersicht der Fahrvergünstigungen für das Personal (FVP)

[p. 506]

7 Schlussbestimmungen

Der Verbundtarif 96 tritt am 2. Juni 1996 in Kraft. Er ersetzt denVerbundtarif 95.

Zürich, den 14. Dezember 1995

Zürcher Verkehrsverbund

Der Präsident des VerkehrsratesHomberger, Regierungspräsident

Der DirektorElser

Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Zürich

Zürich, den 13. März 1996

Der PräsidentHomberger

Der StaatsschreiberHusi

Anhang 1

TarifzonenplanAnhang 2

Detailregelungen zum LokalnetzAnhang 3

Geltungsbereich, Sonderfälle

[p. 507]

Verbundtarif 96Anhang 1

[p. 508]

Zürcher VerkehrsverbundVerbundtarif 96Anhang 2

Detailregelungen zum Lokalnetz

Das Lokalnetz umfasst die öffentlichen Verkehrslinien einer politischenGemeinde. In folgenden Ausnahmefällen kann der Geltungsbereichdes Lokalnetzes ausgeweitet werden:

1 Ausdehnung von Lokalnetzen auf Haltestellen inanderen Gemeinden

Ein Lokalnetz kann auf eine oder wenige Haltestellen in Nachbargemeinden ausgedehnt bzw. es können Haltestellen von Gemeindenohne Lokalnetz zu einem solchen verbunden werden. Dazu musseines der folgenden drei Kriterien erfüllt sein:

1) Erreichen von Spitälern, Altersheimen, Schulen, Sport- oderFreizeitanlagen, an denen eine Gemeinde beteiligt ist, die aber in derNachbargemeinde liegen.

2) Erreichen wichtiger Ziele wie nahe Arbeitsplätze, Einkaufsmöglichkeiten, kulturelle Zentren oder Naherholungsgebiete in der Nachbargemeinde, sofern gleichwertige Angebote in der eigenen Gemeindenicht vorhanden bzw. nicht mit dem öffentlichen Verkehrsmittelerschlossen sind.

In diesen beiden Fällen darf die Ausdehnung eines Lokalnetzes in dieNachbargemeinde 0.8 Streckenkilometer ab Gemeindegrenzebetragen.

3) Erreichen eines Gemeindeteils vorausgesetzt, dass

a) der Gemeindeteil vom Zentrum der eigenen Gemeindemindestens gleich weit entfernt ist, wie von demjenigen derNachbargemeinde, und ...

[p. 509]

b) die Verkehrsbeziehungen des Gemeindeteils in die Nachbargemeinde bedeutender sind als zur eigenen Gemeinde, und

c) zwischen dem betroffenen Gemeindeteil und dem nächstenSiedlungsgebiet in Richtung eigenem Gemeindezentrum zumZeitpunkt der Gewährung der Ausnahme eine nach demPlanungs- und Baugesetz nicht überbaubare Zone festgelegt ist.

2 Umteilung von Haltestellen in ein anderesLokalnetz

Aus verkehrstechnischen Gründen können einzelne Haltestellen einerGemeinde dem Lokalnetz einer anderen Gemeinde zugeteilt werden.

3 Zusammenlegen von Lokalnetzen

In Ausnahmefällen sind jeweils zwei Lokalnetze a) Aus verkehrstechnischen Gründen

(Linienführung):

Rapperswil mit JonaDie Zusammenlegung hat für den Zürcher Verkehrsverbund keinefinanziellen Auswirkungen. Zudem hat sie kaum präjudizielle Wirkung,weil die Anwendung des Verbundtarifes und damit des Lokalnetzes indiesem Fall auf einer Zusammenarbeit mit Nachbarkantonen basiert.

Richterswil mit WollerauDie Zusammenlegung ist erforderlich, weil die gemeindeinterneBusverbindung Richterswil - Samstagern teilweise mit einerLinienführung über Wollerau sichergestellt wird.

Thalheimmit AltikonEin Teil der gemeindeinternen Verbindungen von Thalheim erforderteine Fahrt durch das Gemeindegebiet von Altikon. Da ein relativgeringes Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln besteht und sichkeine überlangen Fahrstrecken zum Lokalnetz ergeben, kann dieZusammenlegung gewährt werden.

[p. 510]

b) Aufgrund der Kriterien in Ziffer 1 dieser Detailregelungen:

AndelfingenBachenbülachBuchbergDänikonDättlikonEglisauOberstammheimOberweningenTruttikonUetikon am SeeVolken mit Kleinandelfingenmit Bülachmit Rüdlingenmit Dällikonmit Pfungenmit Hüntwangenmit Unterstammheimmit Schöfflisdorfmit Ossingenmit Männedorfmit Flaach

4 Gemeinden ohne Lokalnetz

In folgenden Fällen besteht kein Lokalnetz:

a) Gemeinden ohne Bedienung durch öffentliche Verkehrsmittel:Adlikon, Hofstetten

b) Gemeinden, die durch Linien bedient werden, auf welchen derVerbundtarif nicht gilt:Greifensee, Hagenbuch

c) Gemeinden mit nur einer Haltestelle bzw. mit zwei nichtmiteinander verbundenen Haltestellen:Benken, Dorf, Elgg, Ellikon an der Thur, Hedingen, Henggart,Humlikon, Hüttikon, Islisberg, Knonau

[p. 511]

Zürcher VerkehrsverbundVerbundtarif 96Anhang 3

Geltungsbereich, Sonderfälle

1 Anwendung von unternehmensbezogenenTarifen

Kursbuch-Nr. Unternehmen/Strecke Gültigkeit
2700 PBZPolybahn Zürich Zusätzlich interner Tarif gemässZiffer 4.41 Verbundtarif.
3730 ZSGSchiffahrt auf demZürichsee Zusätzliche Spezialangebotegemäss Ziffer 4.40 Verbundtarif.
3735 FHMZürichsee-FähreHorgen - Meilen Nicht im Verbundtarif integriert.Verbundfahrausweise, welche dieZonen 41 und 51 einschliessen,werden anerkannt.
3740 SGGSchiffahrt auf demGreifensee Für Rundfahrten gilt der Verbundtarifnicht. Abonnemente RegenbogenPlus werden anerkannt.
720730731740750 NachtbusseZürich - RichterswilZürich - StäfaZürich - EsslingenZürich - UsterZürich - Winterthur Preise und Zuschläge gemässZiffer 4.42 Verbundtarif.
[p. 512]

2 Sonderregelungen mit Nachbarkantonen

2.0 Inter-Abonnemente - Allgemeines

2.00

Der «Interregionale Verbundtarif» (T655) regelt die Beförderungder Reisenden im Verkehr zwischen zwei Verbundregionen. Sofernnachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Streckenteil der «Allgemeine Personentarif» (T600) und der «Tarif fürStreckenabonnemente» (T650). Für die Zonen gelten die entsprechenden Verbundtarife.

2.01

Inter-Abonnemente sind Abonnemente, die folgende Fahrberechtigung in einem Verbund bzw. Nachbarkanton erlauben:

- Abgangszone - Strecke - Zielzone (ZSZ-Abonnemente)

- Abgangszone - Strecke (ZS-Abonnemente)

- Strecke - Zielzone (SZ-Abonnemente)

- Abgangszone - Zielzone (ZZ-Abonnemente)

2.02

Es werden folgende Inter-Abonnemente ab beliebigem Datum(Fliessdatum) ausgegeben:

- Erwachsene- Erwachsene- Junioren- Junioren 1 Jahr1 Monat1 Jahr1 Monat 2. und 1. Klasse2. und 1. Klasse2. Klasse2. Klasse

2.03

Die Inter-Abonnemente sind persönlich. Sie berechtigen zu einerunbeschränkten Anzahl Fahrten im abonnierten Geltungsbereich inder entsprechenden Klasse.

2.04

Es können Klassenwechsel und Streckenwechsel aufgrund derBestimmungen des T655, Ziffern 22 und 23, ausgegeben werden.

2.1Inter-Abonnemente Zug - Zürich

2.10 Geltungsbereich

- Tarifverbund Zug:- ZVV:- SBB/SZU: Zone 10Zone 10Zug - Zürich HB

via Thalwil, Affoltern am Albis oder Adliswil.

[p. 513]

2.2 Inter-Abonnemente Aarau - Zürich2.20 Geltungsbereich

- eine der folgenden Zonen des Tarifverbundes Aargau:

10 Aarau20 Seon30 Lenzburg31 Dottikon32 Wohlen33 Boswil34 Muri 40 Schinznach Bad50 Brugg AG60 Turgi61 Würenlingen62 Döttingen63 Zurzach64 Rekingen 66 Unterehrendingen70 Baden80 Mellingen81 Bellikon82 Bremgarten83 Berikon90 Lupfig

- eine der folgenden Zonen des Zürcher Verkehrsverbundes:

10 (Zürich)

21 (Zürich Flughafen)

54 (Dietikon)

- Strecke zwischen den gewählten Zonen des TarifverbundesAargau und des Zürcher Verkehrsverbundes.

2.3Inter-Abonnemente Langwiesen - Zürich

2.30

Geltungsbereich

ZVV:

ganzes VerbundgebietSBB:

Langwiesen - Rafz und Langwiesen - DachsenPTT:

Feuerthalen - Schaffhausen

2.31

«Klassenwechsel zu Streckenabonnement» haben wie folgt zulauten: «Langwiesen - Zürich HB via Schaffhausen - Eglisau oWinterthur inkl. Regenbogen Plus: Alle Zonen».

2.32

Die Inter-Abonnemente sind nur gegen Vorweisung einer Bezugsberechtigung erhältlich. Die folgenden Gemeindeverwaltungen sindzur Ausgabe der Bezugsberechtigung autorisiert: Benken, Dachsen,Feuerthalen, Flurlingen, Laufen-Uhwiesen und Rheinau.

2.33

Das Angebot ist bei folgenden SBB-Verkausstellen erhältlich:Altenburg-Rheinau, Dachsen, Feuerthalen, Neuhausen.

[p. 514]

2.4Inter-Abonnemente Marthalen - Schaffhausen

2.40 Geltungsbereich

ZVV: Zonen 15 und 16
FlexTax Schaffhausen: Zonen 10 und 20

2.41

Das Angebot ist ohne besonderen Nachweis bei der SBB-Verkaufsstelle Marthalen erhältlich.

2.5Inter-Jahresabonnemente Hagenbuch - ZVV

2.50 Geltungsbereich

ZVV: Zone 20 oderZonen 20 22, 20 23, 20 60, 20 70 oderAlle Zonen
SBB Aadorf - Winterthur und Frauenfeld - Winterthur
PTT: Hagenbuch - Aadorf und Hagenbuch - Frauenfeld

Für Fahrten nach den Zonen 63 und 64 sind Streckenabonnementenach T650 zu lösen.

2.51 Es werden folgende Inter-Abonnemente ab beliebigem Datum

(Fliessdatum) ausgegeben:

- Erwachsene- Junioren 1 Jahr1 Jahr 2. Klasse2. Klasse

2.52

Das Angebot wird Bewohnern von Hagenbuch und Zupendlernnach Hagenbuch abgegeben und ist bei der SBB-VerkaufsstelleWinterthur erhältlich.

[p. 515]

2.6 Kombi-Tageskarten Feuerthalen/Flurlingen

2.60

Für die Beförderung der mit diesen Kombi-Tageskarten reisendenPersonen gilt auf der SBB-Strecke Langwiesen - Zürich HB viaSchaffhausen-Eglisau oder Winterthur und auf der PTT-StreckeFeuerthalen - Schaffhausen der Allgemeine Personentarif (T600),auf den übrigen Strecken der Verbundtarif.

2.61

Kombi-Tageskarten werden in 2. und 1. Klasse zum vollen und ermässigten Preis ausgegeben und berechtigen zu einer Hin- undRückfahrt auf den bezeichneten Strecken innert 2 Tagen und zubeliebigen Fahrten im Verbundgebiet während 24 Stunden.

2.62 Geltungsbereich

Kombi-Tageskarten Langwiesen - Zürich HB

ZVV:SBB:PTT: ganzes VerbundgebietLangwiesen - Rafz und Langwiesen - DachsenFeuerthalen - Schaffhausen

Kombi-Tageskarten Neuhausen - Zürich HB

ZVV:SBB: ganzes VerbundgebietNeuhausen - Rafz und Neuhausen - Dachsen

Kombi-Tageskarten Neuhausen - Winterthur

ZVV:SBB: Zonen 15 16 20 60 61Neuhausen - Dachsen

2.63 Es sind keine Streckenwechsel erhältlich.

2.64 Teilweise benützte Kombi-Tageskarten werden nicht erstattet.

2.65 Die Kombi-Tageskarten Langwiesen - Zürich HB sind an den Billettautomaten der Bahnhöfe Feuerthalen und Langwiesen sowie in denFahrzeugen der PTT ab den Haltestellen der Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen erhältlich.

Die Kombi-Tageskarten Neuhausen - Zürich HB und Neuhausen -Winterthur sind an den Billettautomaten des Bahnhofs Neuhausenerhältlich.

[p. 516]

3 Tarifierung für kantonsüberschreitende Buslinien (Grenzverkehr)

Begriffserklärung:'Regelfall' bedeutet, dass die Zürcher Kantonsgrenze die Verbundgrenze bildet und keine Vereinbarung oder Absprache nötig ist.

3.0 Kanton Thurgau

3.00 PTT-Linie 840.25 Frauenfeld - Stammheim - Diessenhofen

Tarif:

Beim Verkauf im Bus wird der PTT-Tarif angewendet, obwohl dieHaltestellen der Gemeinden Ober- und Unterstammheim im Verbundgebiet liegen. In der Zone 62 gültige Verbundfahrausweisewerden auf dem Gebiet der Gemeinden Ober- und Unterstammheim anerkannt.

Begründung:

Oberstammheim und Unterstammheim sind die einzigen Gemeinden dieser Linie im Verbundgebiet. Das Angebot ist lückenhaft unddie Nachfrage nach Verbundfahrausweisen entsprechend gering.

Haltestellen im ZVV:Oberstammheim: Frohsinn, Oberstammheim Post,Unterstammheim: Stammheim SBB, Adler, Neubrunn-Ulmerhof

3.01 PTT-Linie 840.40 Aadorf - Hagenbuch - Frauenfeld

Tarif:Es wird der PTT-Tarif angewendet.

Begründung:

Da beide Endpunkte der Linie im Kanton Thurgau liegen, wäre eineVerbundlösung nur möglich, wenn Aadorf und/oder Frauenfeld indas Verbundgebiet aufgenommen würden. Das mit der GemeindeHagenbuch vereinbarte Angebot über besondere Jahresabonnemente ist in Ziffer 6 geregelt.

[p. 517]

3.02 PTT-Linie 605 Stammheim - Ossingen - Andelfingen

Tarif:Verbundtarif auf der ganzen Linie. Die Haltestelle Oberneunforn(Kt. Thurgau) ist in die Tarifzone 62 integriert. Im Bus werden nurVerbundfahrausweise verkauft.

3.03 PTT-Linie 625 Turbenthal - Bichelsee

Regelfall.Letzte Haltestelle im Verbundgebiet: Strandbad BichelseeErste Haltestelle im Kt. Thurgau: Höfli Niederhofen

3.04 PTT-Linie 807 Wila - Sitzberg - Dussnang

Regelfall. Letzte Haltestelle im Verbundgebiet: Sitzberg.

Von Sitzberg bis Dussnang verkehren die Busse nur sonntags.

3.1Kanton St. Gallen

3.10 BRER-Linie 886 Rapperswil - Eschenbach

Die Verbundgrenze wird von der Gemeindegrenze zwischen Jona und Eschenbach gebildet.

Letzte Haltestelle im Verbundgebiet: Wagen, Post (Jona)

Erste Haltestelle ausserhalb ZVV: Säge (Eschenbach)

3.11 BRER-Linie 887 Rüti ZH - Eschenbach

Regelfall. Letzte Haltestelle im Verbundgebiet: Weier (Rüti)

Erste Haltestelle im Kt. St. Gallen: Ermenswil Post (Eschenbach)

[p. 518]

3.12 PTT-Linie 890 Wald - Goldingen - Uznach

Regelfall.

Letzte Haltestelle im Verbundgebiet: Hubwies (Wald)

Erste Haltestelle im Kt. St. Gallen: Löffel (Goldingen)

3.2 Kanton Zug

3.20 PTT-Linie 120 Schindellegi-Feusisberg - Hütten - Menzingen

Tarif:

Diese Linie führt von Schindellegi bis Finsterseebrücke durch dasVerbundgebiet. Es wird jedoch der Verbundtarif der Region Zugangewendet. Verbundfahrausweise der Tarifzonen 53 und 81werden anerkannt.

Letzte Haltestelle im Verbundgebiet: Finsterseebrücke (Hütten)

Erste Haltestelle im Kt. Zug: Bostadel (Menzingen)

3.21 PTT-Linie 280 Hausen a.A. - Baar

Regelfall.

Besonderes Tarif:

Monats- und Jahresabonnemente des Tarifverbundes Zug werdenbis Hausen a.A. anerkannt.

Letzte Haltestelle im Verbundgebiet: Uerzlikon Weid (Kappel a.A.)

Erste Haltestelle im Kt. Zug: Bachtalerhöhe (Baar).

3.22 ZVB-Linie 660.15 Zug - Baar - Sihlbrugg - Neuheim

Tarif:

Verbundtarif der Region Zug.

Begründung:

Die Linie bedient zwar das zürcherische Sihlbrugg, dient jedochüberwiegend Zuger Bedürfnissen.

[p. 519]

3.3 Kanton Aargau

3.30 PTT-Linie 215 Zürich Wiedikon - Oberlunkhofen - Affoltern a.A.

Diese Linie ist vollständig in das Verbundgebiet integriert. DieGemeinden Arni, Jonen und Oberlunkhofen liegen in der Zone 50des Verbundtarifs.

3.31 PTT-Linie 217 Affoltern a.A. - Muri

Regelfall.

Letzte Haltestelle im Verbundgebiet: Unterlunnern (Obfelden)

Erste Haltestelle im Kt. Aargau: Rickenbach AG

3.32 PTT-Linie 350 Zürich Wiedikon - Birmensdorf - Berikon-Widen

Regelfall.Letzte Haltestelle im Verbundgebiet: Altenberg (Birmensdorf)Erste Haltestelle im Kt. Aargau: Englisächer (Oberwil-Lieli)

3.33 Niederweningen, PTT-Linien 701.40 und 710.20 sowie3.34 Kaiserstuhl AG, PTT-Linie 701.40

Regelfall.

Die SBB-Stationen Niederweningen und Kaiserstuhl AG bilden dieVerbundgrenze.

3.4 Kanton Schaffhausen

3.40 PTT-Linien 630/631/632 Marthalen - Dachsen - Schaffhausen

Regelfall.Letzte Haltestellen im Verbundgebiet:

Linie 630 Morgensonne (Feuerthalen)

Linien 631/632 Linde (Feuerthalen)

Haltestellen im Kt. Schaffhausen:

Badanstalt, Mosergarten, Mühlentor, Bushof.