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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH ABl 1997 (S. 1480-1488)
Titel3617 Gesetz über die Wahl von teilamtlichen Mitgliedern der Gerichte (vom …)
Datum12.12.1997
P.1480–1488

[p. 1480]

Antrag des Regierungsrates vom 26. November 1997

I. Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 wird wiefolgt geändert:

Wohnsitz undNebenbeschäftigungen derRichter

§ 3. Abs. 1 unverändert.

Die berufsmässige Vertretung von Parteien vor Gericht ist denvollamtlichen Mitgliedern und vollamtlichen Ersatzmitgliedern derBezirksgerichte und des Obergerichts untersagt. Die teilamtlichenMitglieder und nicht vollamtlichen Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte und des Obergerichts, die Mitglieder und Ersatzmitglieder desKassationsgerichts, die Mitglieder des Handelsgerichts, der Arbeitsgerichte sowie der Mietgerichte dürfen Parteien berufsmässig nichtvor jenem Gericht vertreten, welchem sie angehören.

Abs. 3 unverändert.

Bestand

§ 26. Jeder Bezirk hat ein Bezirksgericht. Es besteht aus einemvollamtlichen Präsidenten sowie vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern.

Der Kantonsrat legt auf Antrag des Obergerichts die Stellenprozente für jedes Bezirksgericht fest.

Das Obergericht bestimmt jeweils vor den Wahlen für jedes Bezirksgericht nach dessen Anhörung die Anzahl der voll- und teilamtlichen Mitglieder und legt die Beschäftigungsgrade für die Teilämterfest.

StimmkraftteilamtlicherMitglieder inder gerichtsinternenVerwaltung

§ 26a. In der gerichtsinternen Verwaltung, insbesondere in organisatorischen und personellen Belangen, beträgt die Stimme der teilamtlichen Mitglieder einen Bruchteil der Stimme eines vollamtlichenMitgliedes, entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

Bestand

§ 38. Dem Obergericht gehören vollamtliche und teilamtlicheMitglieder sowie Ersatzmitglieder an. Der Kantonsrat legt nach Anhörung des Obergerichts die Stellenprozente und die Zahl der Ersatzmitglieder fest.

[p. 1481]

Wahl

§ 38a. Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Hälfte derErsatzmitglieder. Mit der Wahl der teilamtlichen Mitglieder setzt erderen Beschäftigungsgrad fest. Die weiteren Ersatzmitglieder werdenvom Obergericht bestimmt.

Präsident undVizepräsidenten

§ 39. Das Obergericht wählt nach seiner Gesamterneuerung fürden Rest des Kalenderjahres und sodann je am Jahresende für das folgende Jahr aus der Mitte seiner vollamtlichen Mitglieder den Präsidenten und die erforderlichen Vizepräsidenten.

Besetzung

§ 41. Abs. 1 unverändert.Die Gesamtbehörde besteht aus den vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern. In der gerichtsinternen Verwaltung, insbesonderein organisatorischen und personellen Belangen, beträgt die Stimmeder teilamtlichen Mitglieder einen Bruchteil der Stimme eines vollamtlichen Mitgliedes, entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

Abs. 3 unverändert.

Personalrecht

§ 208. Das Obergericht und der Regierungsrat regeln durch Verordnungen, die der Genehmigung des Kantonsrates bedürfen, für ihreBereiche das Anstellungsverhältnis und die Bezüge der im Dienste derRechtspflege stehenden Personen.

Abs. 2-5 unverändert.

II. Das Wahlgesetz vom 4. September 1983 wird wie folgt geändert:

Wahlvorschläge

§ 55. Vor Erneuerungs- oder Ersatzwahlen von kantonalen Behörden und Bezirksbehörden sowie Notaren setzt die anordnende Behörde den Stimmberechtigten durch amtliche Veröffentlichung eineFrist von 40 Tagen an, um ihre Wahlvorschläge einzureichen. Bei Richterwahlen sind Voll- und Teilämter getrennt auszuschreiben.

Abs. 2-5 unverändert.

GedruckteWahlzettel

§ 56. Abs. 1 und 2 unverändert.

Bei Richterwahlen enthalten die Wahlzettel neben den Namen derVorgeschlagenen den Vermerk «Vollamt»/«Teilamt» zusammen mitdem Beschäftigungsgrad. Der für einen Vorgeschlagenen festgelegteBeschäftigungsgrad gilt auch für den an dessen Stelle geschriebenenNamen eines anderen Wahlfähigen.

Abs. 3 wird zu Abs. 4.

[p. 1482]

Stille Wahl

§ 57. Abs. 1 unverändert.

Ist die Zahl der Vorschläge kleiner als die der zu besetzenden Stellen, werden die Vorgeschlagenen ebenfalls als gewählt erklärt. Für dieübrigen Stellen findet eine Wahl mit einem leeren Zettel statt. Bei vollamtlich und teilamtlich zu besetzenden Richterstellen werden unterschiedliche leere Wahlzettel unter Angabe der Beschäftigungsgradeverwendet.

Urnenwahl

§ 58. Abs. 1 und 2 unverändert.

Bei vollamtlich und teilamtlich zu besetzenden Richterstellen werden unterschiedliche leere Wahlzettel unter Angabe der Beschäftigungsgrade verwendet. Gedruckte Wahlzettel enthalten neben denNamen der Vorgeschlagenen Angaben über die Beschäftigungsgrade.Der für einen Vorgeschlagenen festgelegte Beschäftigungsgrad giltauch für den an dessen Stelle geschriebenen Namen eines anderenWahlfähigen.

Kantonsrat

§ 106. Dem Kantonsrat können nicht angehören:

1. Mitglieder des Regierungsrates sowie voll- und teilamtliche Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Sozialversicherungsgerichts;

2. unverändert.

EidgenössischeRäte

§ 110. Die Stelle eines vollamtlichen Mitglieds des Obergerichts,des Verwaltungsgerichts oder des Sozialversicherungsgerichts ist unvereinbar mit derjenigen eines Mitglieds der eidgenössischen Räte.

III. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Weisung

1. Motion KR-Nr. 332/1992 betreffend Ermöglichung der Wahl vonteilamtlichen anstelle von vollamtlichen Mitgliedern der Gerichte

Der Kantonsrat hat dem Regierungsrat am 8. November 1993 folgende von Kantonsrätin Irène Meier, Küsnacht, am 21. Dezember1992 eingereichte Motion (KR-Nr. 332/1992) zur Prüfung überwiesen:

[p. 1483]

«Der Kantonsrat hat mit seiner Unterstützung der Vorlage 3193b(Gesetz über das Sozialversicherungsgericht) unter anderem auch inder Personalpolitik neue Wege beschritten, indem anstelle von vollamtlichen Mitgliedern auch teilamtliche gewählt werden können.

Der Regierungsrat wird nun aufgefordert, die notwendigenGrundlagen vorzubereiten, damit auch für die anderen Gerichte eineWahl von teilamtlichen Mitgliedern ermöglicht wird (namentlich fürdas Obergericht sowie die Bezirksgerichte).»

Nach Einsichtnahme in einen Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 22. Juni 1994 beantragte die kantonsrätliche Kommission am1. November 1994 dem Kantonsrat, die erwähnte Motion erheblich zuerklären. Die Erheblicherklärung der Motion durch den Kantonsraterfolgte mit Beschluss vom 6. Februar 1995.

2. Heutige Regelungen

Im Kanton Zürich kennen von den bestehenden Gerichten zurzeitdas Obergericht, das Verwaltungsgericht, das Sozialversicherungsgericht sowie die Bezirksgerichte vollamtlich tätige Mitglieder. DieRichterfunktionen bei den anderen Gerichten, so namentlich beimGeschworenen- und Kassationsgericht, beim Handels- und Landwirtschaftsgericht sowie bei den Miet- und Arbeitsgerichten, werden alsNebenamt, d. h. nicht vollamtlich und nicht mit einem fest umschriebenen Beschäftigungsumfang, oder im Rahmen der hauptamtlichenobergerichtlichen oder hauptamtlichen bezirksgerichtlichen Tätigkeitausgeübt. Mit dem Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom7. März 1993 wurde auf die Beschäftigungsform des Nebenamtes verzichtet und der Begriff des teilamtlichen Richters oder der teilamtlichen Richterin eingeführt. Damit ist eine nicht vollamtliche Tätigkeitmit - im Gegensatz zum Nebenamt - fest umschriebenem Beschäftigungsumfang gemeint. Diese Konzeption wurde in der Revision desVerwaltungsrechtspflegegesetzes übernommen, welche von den Stimmberechtigten in der Abstimmung vom 8. Juni 1997 angenommen wurdeund am 1. Januar 1998 in Kraft treten wird. Im revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz wird für das Verwaltungsgericht auf nebenamtliche Richter und Richterinnen verzichtet und dafür ebenfalls dasTeilamt eingeführt. Gleichzeitig wird die heute noch beim Nebenamtübliche Vermischung zwischen anwaltschaftlicher und richterlicherTätigkeit vor dem Verwaltungsgericht inskünftig für das Teilamt ausgeschlossen. Schliesslich wird der Kantonsrat bei der Wahl der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter auch deren Beschäftigungsgrad festlegen. Aufgrund der bisher bereits geregelten Bereiche kann

[p. 1484]

sich daher diese Vorlage auf die Frage der teilamtlichen Richterinnenund Richtertätigkeit beim Obergericht sowie bei den Bezirksgerichtenbeschränken. Der Antrag basiert denn auch zu wesentlichen Teilen aufeinem vom Obergericht miterarbeiteten Vorschlag, welcher von diesem den Kammern des Obergerichtes, dem Handelsgericht, dem Geschworenengericht, allen Bezirksgerichten sowie der Konferenz dernichtvollamtlichen Bezirksrichter im Kanton Zürich zur Vernehmlassung unterbreitet wurde.

3. Zu den einzelnen Bestimmungen

§ 3 Abs. 2 GVG

Gemäss der bisherigen Regelung ist den Mitgliedern der Bezirksgerichte und des Obergerichtes die berufsmässige Vertretung von Parteien vor Gericht untersagt. § 3 Abs. 2 GVG geht davon aus, dass dieGerichtsmitglieder entweder zu 100% tätig oder dann aber keine Juristinnen oder Juristen sind. Mit der Einführung teilamtlicher Richterinnen- und Richterstellen drängt sich eine differenziertere Lösung auf.Für vollamtlich gewählte Gerichtsmitglieder soll weiterhin generelldie berufsmässige Vertretung von Parteien vor einem Gericht untersagt sein. Die gleiche Regelung ist aus Gründen der Rechtsgleichheitauch für vollamtliche Ersatzmitglieder vorgesehen. Teilamtliche Mitglieder oder nicht vollamtliche Ersatzmitglieder der Bezirksgerichteund des Obergerichts sollen berufsmässig Parteien nicht vor jenemGericht vertreten können, welchem sie angehören. Diese Regelungentspricht im übrigen derjenigen, die in der Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes für das Verwaltungsgericht getroffen wurde. Imweiteren ist festzustellen, dass § 3 Abs. 2 GVG zwar kraft Verweisungfür die Mitglieder des Sozialversicherungsgerichtes, nicht jedoch fürdie Mitglieder des Kassationsgerichtes gilt. Rechtsanwälte, die demKassationsgericht angehören, sind somit in ihrer Berufsausübungüberhaupt nicht eingeschränkt, ja sie können selbst vor jenem Gerichtals Vertreter auftreten, welchem sie angehören. Aus Gründen derRechtsgleichheit ist § 3 Abs. 2 GVG auf alle Richterinnen und Richteraller Zivil- und Strafgerichte (Kassationsgericht, Handelsgericht, Arbeitsgerichte und Mietgerichte) auszudehnen. Damit wird auch gleichzeitig jedem Anschein bzw. Vorwurf der Befangenheit der Boden entzogen, ein Gericht beurteile eine Angelegenheit, welche von einemMitglied des Richter- oder Richterinnenkollegiums der gleichen Gerichtsbehörde vertreten wird, wohlwollender.

[p. 1485]

Bezirksgerichte

§ 26 GVG

Entgegen der bisherigen Regelung setzt der Kantonsrat neu aufAntrag des Obergerichtes nicht mehr die Gesamtzahl der Mitgliedereines Bezirksgerichtes fest (Richterzahl nach Köpfen), sondern unabhängig davon die Höhe der für jedes Bezirksgericht notwendigen Stellenprozente. Aufgabe des Obergerichtes ist es dann, jeweils vor denWahlen für jedes Bezirksgericht die Anzahl der voll- und teilamtlichenMitglieder zu bestimmen und die Beschäftigungsgrade der Teilämterfestzulegen. Diese Regelung ermöglicht dem Obergericht die grösstmögliche Flexibilität bei der Ausschöpfung der durch den Kantonsratfestgelegten Stellenprozente. Das Obergericht kennt aufgrund seinerFunktion als unmittelbare Aufsichtsbehörde und aufgrund internerStatistiken sowie nach Rücksprache mit den einzelnen Bezirksgerichten deren Bedarf an Richterpensen und die infrastrukturellen Möglichkeiten. Damit wird im übrigen dem Obergericht keine wesentlichneue Kompetenz zugewiesen, hat es doch bereits bisher den Beschäftigungsumfang der Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter festgelegt.Die Beibehaltung der bisherigen Regelung, indem der Kantonsrat aufAntrag des Obergerichtes die Gesamtzahl der Mitglieder eines Bezirksgerichtes (Richterzahl nach Köpfen) festlegt, würde bedeuten,dass jede Veränderung im Sinne einer Verschiebung zwischen Vollund Teilämtern innerhalb eines Bezirksgerichtes zunächst vom Kantonsrat abgesegnet werden müsste. Es versteht sich im weiteren vonselbst, dass vor Wahlen jeweils bekanntgegeben werden muss, wie vieleStellen vollamtlich und teilamtlich besetzt werden können. Zum einenmüssen mögliche Kandidatinnen und Kandidaten wissen, ob und fürwelche Stelle sie sich bewerben sollen, anderseits haben auch dieStimmberechtigten einen Anspruch auf frühzeitige Kenntnis unterschiedlich zu besetzender Stellen, damit sie entsprechende Wahlvorschläge einreichen können. Die vorgeschlagene Formulierung ermöglicht auch weiterhin die Wahl von juristischen Laien, behindert aberauch nicht den Ersatz durch Juristen und Juristinnen.

Wie für das Sozialversicherungsgericht bereits festgelegt, soll auchdas Präsidium der übrigen Gerichte nur von einem vollamtlichen Mitglied ausgeübt werden können. Es gelten die gleichen Gründe wie fürdie Regelung am Sozialversicherungsgericht. Die Führung eines ganzen Gerichtes kann nicht geteilt werden; sie verliert an Effektivität,wenn mehrere Verantwortliche in einzelnen Führungsbelangen unterschiedlicher Meinung sind (Beispiel Personalwesen, Geschäftsverteilung usw.). Geteilte Führung kann auch dazu führen, der Verantwortung wo immer möglich aus dem Wege zu gehen. Für Vizepräsidienmüssen hingegen auch teilamtliche Richterinnen und Richter be-

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stimmt werden können, da an kleineren Bezirksgerichten nur eine einzige vollamtliche Richterstelle besteht. Zudem liegen deren Aufgabenim wesentlichen nicht in Führungsbelangen, sondern vor allem im Vorsitz von Abteilungen und Kammern der Gerichte.

§ 26a GVG

Bei der Regelung der internen Gerichtsorganisation wird demUmstand Rechnung getragen, dass neu auch teilamtliche Mitgliedergewählt werden können. Deren Stimmkraft soll einen Bruchteil derStimme eines vollamtlichen Mitgliedes betragen, entsprechend ihremBeschäftigungsgrad. Diese Lösung hat der Gesetzgeber bereits für dieteilamtlichen Mitglieder des Sozialversicherungsgerichtes und desVerwaltungsgerichts getroffen.

§ 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2 Wahlgesetz

Vor Wahlen muss jeweils bekannt sein, wie viele Stellen vollamtlichund teilamtlich besetzt werden können, damit sich mögliche Kandidatinnen und Kandidaten für die entsprechenden Stellen bewerben bzw.die Stimmberechtigten entsprechende Vorschläge unterbreiten können. Daneben muss bei der Ausschreibung selbstverständlich auch derBeschäftigungsumfang der teilamtlichen Stellen bekanntgegeben werden. Ebenfalls sind auf den gedruckten Wahlzetteln Vermerke anzubringen, ob jemand für ein Voll- oder Teilamt und bei letzterem mitwelchem Beschäftigungsumfang gewählt werden soll. Die Wählerinnen und Wähler können durch Streichung von Vorgeschlagenen andere Wahlfähige auf den Wahlzettel schreiben. Der für eine Kandidatin oder einen Kandidaten festgelegte Beschäftigungsgrad kannjedoch nicht verändert werden und gilt auch für die von der Wählerinoder dem Wähler an deren Stelle gesetzten Namen. Um die nötigeTransparenz und Klarheit bei leeren Wahlzetteln herzustellen, sind beivollamtlich und teilamtlich zu besetzenden Stellen unterschiedlicheWahlzettel unter Angabe der zu vergebenden Beschäftigungsgrade zuverwenden.

Obergericht

§§ 38 und 38a GVG

Diese Regelungen entsprechen im wesentlichen denjenigen für dasSozialversicherungsgericht und das Verwaltungsgericht. Darüber hinaus ist jedoch vorgesehen, dass die Wahlbehörde nicht nur die Mitglieder des Gerichtes wählt, sondern auch den Beschäftigungsumfangder teilamtlichen Richterinnen und Richter festsetzt. Damit sieht sich

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die im übrigen sich selbst konstituierende Behörde nicht mit dem Problem der Festlegung des Beschäftigungsumfanges konfrontiert, undzudem kann dadurch eine gewisse Konstanz in den festgelegten Beschäftigungsgraden für die Amtsdauer gewährleistet werden.

§ 39 GVG

Für die Erläuterung dieser Bestimmung kann auf diejenige von§ 26 GVG für die Bezirksgerichte verwiesen werden. Diese Regelungentspricht ebenfalls derjenigen des Sozialversicherungsgerichtes. Fürdas Verwaltungsgericht ist die gleiche Lösung vorgesehen.

§ 41 Abs. 2 GVG

Um eine für alle Gerichte einheitliche Lösung zu schaffen, ist dieStimmkraft der teilamtlichen Mitglieder des Obergerichts in den Belangen der gerichtsinternen Verwaltungsverfahren ebenfalls aufgrundihres Beschäftigungsgrades zu differenzieren.

§§ 106 Ziffer 1 und 110 Wahlgesetz

Die geltenden Formulierungen der beiden §§ 106 und 110 Wahlgesetz führen mit der Einführung von Teilämtern beim Obergericht zuunterschiedlichen Regelungen für Mitglieder des Obergerichts, desVerwaltungs- und des Sozialversicherungsgerichtes. Zur Vermeidungvon Diskriminierungen sind daher diese beiden Bestimmungen anzupassen. Teilamtliche Mitglieder des Obergerichts dürfen wie teilamtliche Mitglieder des Verwaltungs- und des Sozialversicherungsgerichtes nicht dem Kantonsrat angehören. Sie dürfen hingegen Mitgliederder eidgenössischen Räte sein.

Personalrecht

§ 208 GVG

Diese Bestimmung soll im Rahmen der Schaffung eines Personalgesetzes aufgehoben werden. Kann das Personalgesetz vor dieser Gesetzesvorlage in Kraft treten, so ist eine Anpassung dieser Bestimmungnicht mehr notwendig.

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4. Stellungnahme des Regierungsrates

Der Regierungsrat erachtet die teilamtliche Richterinnen- undRichtertätigkeit nach wie vor grundsätzlich als problematisch. In administrativer und organisatorischer Hinsicht erfährt der Gerichtsbetrieb durch teilamtliche Stellenbesetzungen Erschwerungen. DasWahlverfahren wird komplizierter. Dies insbesondere - wie dieseVorlage zeigt - bei den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern,welche durch Volkswahl bestellt werden. Mit der Ausarbeitung dieserVorlage ist der Regierungsrat dem Auftrag der erheblicherklärtenMotion des Kantonsrates nachgekommen. Aus den genannten Gründen beantragt er jedoch, auf die Vorlage nicht einzutreten und dieMotion KR-Nr. 332/1992 als erledigt abzuschreiben.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident:Buschor

Der Staatsschreiber:Husi