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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH ABl 1999 (S. 1321-1324)
Titel3. Gesetz über die Wahl von teilamtlichen Mitgliedern der Gerichte (vom 4. Januar 1999)
Datum15.10.1999
P.1321–1324

[p. 1321]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 26. November 1997,

beschliesst:

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a) Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976:

Wohnsitz undNebenbeschaftigungen derRichter

§ 3. Abs. 1 unverändert.

Die berufsmässige Vertretung von Parteien vor Gericht ist den vollamtlichen Mitgliedern und vollamtlichen Ersatzmitgliedern der Bezirksgerichte und des Obergerichts untersagt. Den teilamtlichenMitgliedern des Obergerichts und der Bezirksgerichte ist die berufsmässige Vertretung von Parteien vor Kassationsgericht und Obergericht sowie den Bezirksgerichten untersagt. Die nicht vollamtlichenErsatzmitglieder der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie dieMitglieder und Ersatzmitglieder des Kassationsgerichts dürfen Parteien berufsmässig nicht vor jenem Gericht vertreten, welchem sieangehören.

Bestand

§ 26. Jeder Bezirk hat ein Bezirksgericht. Es besteht aus einemvollamtlichen Präsidenten sowie vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern.

Der Kantonsrat legt auf Antrag des Obergerichts die Stellenprozente sowie die Mindestanzahl der Mitglieder für jedes Bezirksgericht fest.

Das Obergericht bestimmt jeweils vor den Wahlen für jedes Bezirksgericht nach dessen Anhörung die Anzahl der voll- und teilamtlichen Mitglieder und legt die Beschäftigungsgrade für die Teilämterfest. Dies gilt auch bei Ersatzwahlen.

[p. 1322]

Bestand

§ 38. Dem Obergericht gehören vollamtliche und teilamtlicheMitglieder sowie Ersatzmitglieder an. Der Kantonsrat legt nach Anhörung des Obergerichts die Stellenprozente und die Zahl der Ersatzmitglieder fest.

Wahl

§ 38 a. Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Hälfte derErsatzmitglieder. Mit der Wahl der teilamtlichen Mitglieder setzt erderen Beschäftigungsgrad fest. Die weiteren Ersatzmitglieder werdenvom Obergericht bestimmt.

Präsident undVizepräsidenten

§ 39. Das Obergericht wählt nach seiner Gesamterneuerung fürden Rest des Kalenderjahres und sodann je am Jahresende für das folgende Jahr aus der Mitte seiner vollamtlichen Mitglieder den Präsidenten und die erforderlichen Vizepräsidenten.

Personalrecht

§ 208 wird aufgehoben.

b) Wahlgesetz vom 4. September 1983:

Wahlvorschläge

§ 55. Vor Erneuerungs- oder Ersatzwahlen von kantonalen Behörden und Bezirksbehörden sowie Notaren setzt die anordnendeBehörde den Stimmberechtigten durch amtliche Veröffentlichung eineFrist von 40 Tagen an, um ihre Wahlvorschläge einzureichen. Bei Richterwahlen sind Voll- und Teilämter getrennt auszuschreiben.

Abs. 2-5 unverändert.

GedruckteWahlzettel

§ 56. Abs. 1 und 2 unverändert.

Bei Richterwahlen enthalten die Wahlzettel neben den Namen derVorgeschlagenen den Vermerk «Vollamt»/«Teilamt» zusammen mitdem Beschäftigungsgrad. Der für einen Vorgeschlagenen festgelegteBeschäftigungsgrad gilt auch für den an dessen Stelle geschriebenenNamen eines anderen Wahlfähigen.

Abs. 3 wird zu Abs. 4.

Stille Wahl

§ 57. Abs. 1 unverändert.

Ist die Zahl der Vorschläge kleiner als die der zu besetzenden Stellen, werden die Vorgeschlagenen ebenfalls als gewählt erklärt. Für dieübrigen Stellen findet eine Wahl mit einem leeren Zettel statt. Bei vollamtlich und teilamtlich zu besetzenden Richterstellen werden unterschiedliche leere Wahlzettel unter Angabe der Beschäftigungsgradeverwendet.

[p. 1323]

Urnenwahl

§ 58. Abs. 1 und 2 unverändert.

Bei vollamtlich und teilamtlich zu besetzenden Richterstellen werden unterschiedliche leere Wahlzettel unter Angabe der Beschäftigungsgrade verwendet. Gedruckte Wahlzettel enthalten neben denNamen der Vorgeschlagenen Angaben über die Beschäftigungsgrade.Der für einen Vorgeschlagenen festgelegte Beschäftigungsgrad giltauch für den an dessen Stelle geschriebenen Namen eines anderenWahlfähigen.

Kantonsrat

§ 106. Dem Kantonsrat können nicht angehören:

1. Mitglieder des Regierungsrates sowie voll- und teilamtliche Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Sozialversicherungsgerichts;

2. unverändert.

EidgenössischeRäte

§ 110. Die Stelle eines vollamtlichen Mitglieds des Obergerichts,des Verwaltungsgerichts oder des Sozialversicherungsgerichts ist unvereinbar mit derjenigen eines Mitglieds der eidgenössischen Räte.

Teilentlassung

§ 118 a. Wer als Mitglied eines Bezirksgerichts, des Obergerichts,des Verwaltungsgerichts oder des Sozialversicherungsgerichts während der Amtszeit den Beschäftigungsgrad dauernd herabsetzen lassen will, ersucht um Teilentlassung. Die für die Teilentlassung zuständige Behörde kann nach Anhörung des betroffenen Gerichts denBeschäftigungsgrad neu festsetzen, sofern die dienstlichen Verhältnisse es zulassen. Für die frei werdenden Stellenprozente wird eineErsatzwahl durchgeführt.

c) Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959:

Gesamtgericht

§ 39. Das Gesamtgericht besteht aus den vollamtlichen und denteilamtlichen Mitgliedern. Dieses regelt organisatorische und personelle Angelegenheiten sowie Fragen der eigenen Verwaltung.

Abs. 2 unverändert.

[p. 1324]

d) Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993:

Bestandund Wahl

§ 5. Abs. 1 unverändert.

Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Hälfte der Ersatzmitglieder. Nach Anhörung des Gerichts kann er anstelle von vollamtlichen Mitgliedern teilamtliche Mitglieder wählen. Die weiteren Ersatzmitglieder werden vom Gericht gewählt.

Abs. 3 und 4 unverändert.

Unvereinbarkeit

§ 5 b. Das Amt eines vollamtlichen Mitglieds des Sozialversicherungsgerichts ist mit einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit sowieder berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor den Gerichtenoder den Verwaltungsbehörden unvereinbar.

Das Amt eines teilamtlichen Mitglieds sowie eines Ersatzmitgliedsdes Sozialversicherungsgerichts ist mit der berufsmässigen Vertretungdritter Personen vor dem Sozialversicherungsgericht unvereinbar.

Für die Zugehörigkeit zur Verwaltung oder Geschäftsführungeiner Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft zu wirtschaftlichen Zwecken ist für die vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliederdie Bewilligung des Kantonsrates erforderlich.

Im Übrigen gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Wahlgesetzes.

Gesamtgericht

§ 6. Das Gesamtgericht besteht aus den vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern.

Im Namen des KantonsratesDer Präsident:

Der Sekretär:Prof. Kurt Schellenberg

Thomas Dähler