Selfhtml

Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online: Amtsblatt

https://www.zh.ch/staatsarchiv



SignaturStAZH ABl 1999 (S. 944-946)
Titel3645 a KR-Nr. 258 a / 1996 Ausgabenbremse und Parlamentarische Initiative Anton Schaller, Zürich, vom 16. September 1996 betreffend Änderung des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Zürich (vom...) A. Beschluss des Kantonsrates über die Änderung der Kantonsverfassung
Datum02.07.1999
P.944–946

[p. 944]

Antrag der Kommission* vom 10. Juni 1999

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in Bericht und Antrag des Regierungsrates vom13. Mai 1998,

beschliesst:

I. Die Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich vom18. April 1869 wird wie folgt geändert

Minderheitsantrag Willy Spieler, Regula Götsch Neukom, LiselotteIlli und Bettina Volland:

Auf die Vorlage 3645 a wird nicht eingetreten.

* Die Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern: Martin Mossdorf,Bülach (Präsident); Oskar Bachmann, Stäfa; Dr. Marie-Therese Büsser-Beer,Rüti; Regula Götsch Neukom, Kloten; Bruno Grossmann, Wallisellen; WillyHaderer, Unterengstringen; Liselotte Illi, Bassersdorf; Germain Mittaz, Dietikon; Werner Scherrer, Uster; Willy Spieler, Küsnacht; Arnold Suter, Kilchberg;Theo Toggweiler, Zürich; Franziska Troesch-Schnyder, Zollikon; Bettina Volland,Zürich; Martin Vollenwyder, Zürich; Sekretärin: Marianne Heusi. [p. 945]

Art. 31. Dem Kantonsrat kommt zu:

1. die Beratung und Beschlussfassung über alle Gegenstände, welcheobligatorisch oder fakultativ der Volksabstimmung unterstehen;Beschlüsse über Ausgaben sowie über Bestimmungen, welcheStaatsbeiträge oder Finanzausgleichsbeiträge regeln und Mehrausgaben nach sich ziehen können, bedürfen der Zustimmung derMehrheit der Mitglieder;

Ziffern 2-5 unverändert;

6. die Festsetzung des jährlichen Voranschlages des Staatshaushaltesvorbehältlich der Bestimmungen in Ziffer 5, wobei eine Mehrausgabe oder Saldoverschlechterung gegenüber dem Entwurf des Regierungsrates der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder bedarf;

die Festsetzung des Steuerfusses für die Staatssteuer;

Ziffern 7-10 unverändert.

Minderheitsantrag Regula Götsch Neukom, Marie-Therese Büsser-Beer, Liselotte Illi, Werner Scherrer, Willy Spieler und Bettina Vollland:

Art. 31 unverändert.

Eventualminderheitsantrag Marie-Therese Büsser-Beer, LiselotteIlli, Regula Götsch Neukom, Werner Scherrer, Willy Spieler (falls derMinderheitsantrag Regula Götsch Neukom abgelehnt wird):

Art. 31. Dem Kantonsrat kommt zu:

1. die Beratung und Beschlussfassung über alle Gegenstände, welcheobligatorisch oder fakultativ der Volksabstimmung unterstehen; Beschlüsse über Ausgaben sowie über Bestimmungen, welche Staatsbeiträge oder Finanzausgleichsbeiträge regeln und Mehrausgabennach sich ziehen können, bedürfen zum mittelfristigen Ausgleich derLaufenden Rechnung der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder;

Ziffern 2-5 unverändert;

6. die Festsetzung des jährlichen Voranschlages des Staatshaushaltesvorbehältlich der Bestimmungen in Ziffer 5, wobei zum mittelfristigen Ausgleich der Laufenden Rechnung eine Mehrausgabe oder Saldoverschlechterung gegenüber dem Entwurf des Regierungsratesder Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder bedarf;

[p. 946]

die Festsetzung des Steuerfusses für die Staatssteuer;

Ziffern 7-10 unverändert.

Art. 31 a. Der Kantonsrat beschliesst innert sechs Monaten überAnträge des Regierungsrates, welche dem mittelfristigen Ausgleichder Laufenden Rechnung des Staatshaushaltes dienen. Er ist an denGesamtbetrag der mit den Anträgen erzielbaren Saldoverbesserunggebunden.

Minderheitsantrag Bettina Volland, Marie-Therese Büsser-Beer, Regula Götsch Neukom, Liselotte Illi, Werner Scherrer und Willy Spieler:

Art. 31 a wird gestrichen.

Eventualminderheitsantrag Werner Scherrer, Marie-Therese Büsser-Beer, Regula Götsch Neukom, Liselotte Illi, Germain Mittaz undWilly Spieler (falls der Minderheitsantrag Bettina Volland abgelehntwird):

Art. 31 a. Der Kantonsrat beschliesst innert neun Monaten überAnträge des Regierungsrates, welche dem mittelfristigen Ausgleich derLaufenden Rechnung des Staatshaushaltes dienen. Er ist an den Gesamtbetrag der mit den Anträgen erzielbaren Saldoverbesserung gebunden.

II. Die Änderungen unterstehen der Volksabstimmung.

III. Mitteilung an den Regierungsrat.