Signatur | StAZH ABl 2000 (S. 47-52) |
Titel | Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung betreffend die Integration der Dolmetscherschule Zürich in die Zürcher Hochschule Winterthur (vom 15. Dezember 1999) |
Datum | 14.01.2000 |
P. | 47–52 |
Der Regierungsrat,
gestützt auf die §§ 11 und 18 Abs. 2 Ziffer 4 des Fachhochschulgesetzesvom 27. September 1998,
beschliesst:
[p. 48]I. Der Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Dolmetscherschule Zürich betreffend Integration der DolmetscherschuleZürich in die Zürcher Hochschule Winterthur wird zugestimmt.
II. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, die zur Umsetzung derVereinbarung gemäss Dispositiv I erforderlichen Rechtshandlungenvorzunehmen. Sie kann diese Ermächtigung an die Zürcher Hochschule Winterthur delegieren.
III. Die Zustimmung zu der Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.
§ 54 des Gesetzes über die Fachhochschulen und die HöherenFachschulen vom 27. September 1998 (Fachhochschulgesetz) ermächtigt den Regierungsrat, die Zürcher Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule Winterthur (HWV) mit dem Technikum WinterthurIngenieurschule (TWI) zu einer staatlichen Schule zusammenzuführen. Diese Zusammenführung erfolgte mit RRB Nr. 225/1999. Danachwerden das bisherige TWI und die bisherige HWV auf 1. April 1999 alsDepartemente Technik und Wirtschaft in Form einer selbstständigenöffentlichrechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit unterder Bezeichnung Zürcher Hochschule Winterthur (ZHW) betrieben.
In einem weiteren Schritt ist nun vorgesehen, die Dolmetscherschule Zürich (DOZ) als Departement Angewandte Linguistik undKulturwissenschaften in die ZHW zu integrieren. Der Wissenstransferzwischen den Bereichen Technik und Wirtschaft einerseits und Linguistik und Kulturwissenschaften anderseits kann damit vor Ort stattfinden, was ebenso vorteilhaft ist wie der Umstand, dass künftig dieDozierenden departementsübergreifend eingesetzt werden können.
[p. 49]Insgesamt setzt dies Synergien frei, welche die einzelnen Departemente der ZHW im Rahmen der Bewältigung ihrer Kernaufgaben(Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung, Dienstleistungenfür Dritte) gewinnbringend nützen können. Mit Blick auf die zunehmende Globalisierung gerade in den Bereichen Wirtschaft und Technik und die damit einhergehenden kommunikativen Erfordernissewird das Zusammengehen mit der DOZ der ZHW dazu dienen, ihrePosition nicht nur in der nationalen, sondern auch in der internationalen Fachhochschullandschaft zu stärken. Vor diesem Hintergrund ist inder Zürcher Fachhochschule die Integration der DOZ in die ZHW unbestritten. Folglich hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 26. Mai1999 die beiden Studiengänge Übersetzen und Dolmetschen der DOZprovisorisch anerkannt, allerdings nur unter der Auflage, dass diese bisspätestens 2004 in die ZHW zu integrieren seien. Die DOZ ihrerseitshat sich an der Generalversammlung vom 11. Mai 1999 mit der Integration in die ZHW gemäss den Grundsätzen der unten stehendenÜbernahmevereinbarung vorbehaltlos einverstanden erklärt.
Im Zuge der Integration, die gemäss unten stehender Vereinbarungper 1. Januar 2000 erfolgt, sind die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse des Personals der DOZ ins öffentliche Recht überzuführen.Zunächst sind diese allerdings aus rechtlichen Gründen gestützt auf§ 32 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes, wonach in besonderen Fällenprivatrechtliche Anstellungen möglich sind, unverändert zu übernehmen; die Überführung ins öffentliche Recht soll auf Beginn desSommersemesters 2000 erfolgen.
Bezüglich der Kosten ist festzuhalten, dass das jährliche Defizit derDOZ bereits heute vom Kanton mit einem Beitrag von 2,97 Mio. Franken abgegolten wird (Budget 1999). Die Übernahme selbst wird mitzusätzlichen Kosten von etwa 1,3 Mio. Franken verbunden sein, dievorwiegend auf erhöhten Personalaufwendungen beruhen. Diese ergeben sich zum einen aus Anpassungen an das Lohnniveau der ZHW(rund Fr. 750 000), zum anderen gründen sie auf Mehrleistungen, dievom Personal der DOZ auf Grund des erweiterten Leistungsauftragsinsbesondere in den Bereichen Forschung und Entwicklung sowieDienstleistungen erbracht werden müssen (rund Fr. 550 000). Insgesamt werden damit die jährlichen kantonalen Aufwendungen für dieDOZ künftig rund 4,3 Mio. Franken betragen. Hinzu kommen einmalige Aufwendungen von rund Fr. 40 000 für die Rückzahlung desGenossenschaftskapitals an die Genossenschafter der DOZ. DieseKosten sind im Entwurf zum Voranschlag 2000 eingestellt.
[p. 50]Die Integration der DOZ bietet der ZHW zusätzliche Möglichkeiten, in ihrem Wirkungsbereich neue bedeutende Akzente zu setzen.Der Anspruch der Fachhochschule Zürich, mittelfristig in der Fachhochschullandschaft Schweiz eine gewichtige Position einzunehmen,wird damit gefestigt.
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, den Beschluss überdie Vereinbarung zur Integration der DOZ in die ZHW gemäss § 17Abs. 2 Ziffer 5 des Fachhochschulgesetzes zu genehmigen.
Im Namen des Regierungsrates
Der Staatsschreiber:Husi
Die Vizepräsidentin: Fuhrer
[p. 51]«Vereinbarung
zwischen der Dolmetscherschule Zürich als Genossenschaft mit gemeinnützigem Charakter (DOZ)
und
dem Kanton Zürich, für sich und handelnd für die Zürcher Hochschule Winterthur (ZHW), vertreten durch die Bildungsdirektion desKantons Zürich (Kanton)
betreffend Integration der DOZ in die ZHW
Gestützt auf das zürcherische Fachhochschulgesetz (FHG) undArt. 915 OR sowie unter Berücksichtigung, dass die DOZ nach denSubventionsvorgaben des Kantons Zürich betrieben wird, dieser inder Aufsichtskommission der DOZ vertreten ist und regelmässigderen Rechnungslegung revidiert, vereinbaren die Vertragsparteienwas folgt:
1. Die DOZ wird von der ZHW als selbstständiger, öffentlichrechtlicher Anstalt gemäss FHG mit gesamtem Vermögen, Aktiven undPassiven gemäss Übernahmebilanz per 31. Dezember 1999 undEinbezug aller geschäftlichen Beziehungen und Verträge mit Wirper 1. Januar 2000 übernommen.
2. Die Übernahme erfolgt gemäss Art. 915 OR ohne Liquidation derDOZ auf dem Wege der Universalsukzession.
3. Die Übernahme erfolgt auf Grund der per 31. Dezember 1999 vonder DOZ errichteten und vom Kanton Zürich revidierten Übernahmebilanz.
4. Die ZHW übernimmt per Vollzugsdatum der Übernahme insbesondere alle Arbeitsverträge der Beschäftigten der DOZ undbietet diesen per Eintragung der Übernahme im Handelsregisterdes Kantons Zürich oder baldmöglichst danach neue Arbeitsverhältnisse nach kantonalem Recht oder allenfalls in Ausnahmefällen nach Privatrecht an. Die besoldungsmässige Einstufungsowie die Anrechnung der Dienstjahre für Beschäftigte, welche inArbeitsverhältnisse nach kantonalem Recht übertreten, erfolgt unter Berücksichtigung der diesbezüglich beim übrigen Personal derZHW angewendeten Kriterien. Beschäftige, welche die solchermassen modifizierten Arbeitsverhältnisse ablehnen, werden bis zurAuflösung der Arbeitsverhältnisse nach Massgabe der bisherigenprivatrechtlichen Anstellungsverträge weiter beschäftigt.
[p. 52]5. Die ZHW übernimmt weiter per Vollzugsdatum der Übernahmeinsbesondere die Verpflichtungen der DOZ gegenüber den Studierenden gemäss den laufenden Studiengängen und massgebendenRechtsgrundlagen.
6. Als Gegenleistung für die Übernahme verpflichtet sich der KantonZürich zur Bezahlung eines Betrages zwecks Rückzahlung des Genossenschaftskapitals an diejenigen Personen, welche Genossenschafter im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses der Genossenschafterversammlung sind. Dabei soll pro Genossenschaftsanteilzu Fr. 500 nominal ein Betrag von Fr. 500 (ohne Zinsvergütung)durch den Kanton bezahlt werden (per 31. Dezember 1998 betrugdas Genossenschaftskapital Fr. 38 500).
7. Diese Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Genehmigungdurch den Kantonsrat des Kantons Zürich sowie der Genehmigungdurch die Generalversammlung der DOZ, wozu zwei Drittel derabgegebenen Stimmen notwendig sind.»