Selfhtml

Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online: Kantonsratsprotokolle

https://www.zh.ch/staatsarchiv



SignaturStAZH MM 24.10 KRP 1832/0231
TitelFortsetzung der Berathung des Gesetzesvorschlages über die an Localitäten gebundenen Gewerbe.
Datum11.05.1832
P.307–326

[p. 307] Ueber den §. 1. fanden folgende Abstimmungen statt:

1ste Frage: Sollen auch die Getraidemühlen unter die conceßionirten Gewerbe aufgenommen werden?

Mit Mehrheit von 80 Stimmen gegen 79. wurde diese Frage bejahend entschieden.

2te Frage: Sollen auch die Glashütten aufgenommen werden?

Mit Mehrheit verneinend entschieden.

3te Frage: Sollen auch die Ziegelhütten aufgenommen werden? Mit Mehrheit verneinend entschieden.
4te Sollen auch die Sägemühlen aufgenommen werden? Mit Mehrheit verneinend entschieden.
5te Sollen auch die Oehltrotten aufgenommen werden? Mit Mehrheit verneinend entschieden.
6te Sollen auch die Hanfreiben aufgenommen aufgenommen [sic!] werden? Mit Mehrheit verneinend entschieden.
7te Sollen auch die Schleifen aufgenommen werden? Mit Mehrheit verneinend entschieden.
8te Sollen auch die Schmiden aufgenommen werden? Mit Mehrheit verneinend entschieden.
9te Soll eine ausdrückliche Bestimmung rük- [p. 308] sichtlich des freyen Metzgens in diesen §. aufgenommen werden für diejenigen Gemeinden, wo solches bis anhin bereits statt gefunden hat?

Da diese Frage bejahend entschieden wurde, so ward mit Mehrheit der Zusatz aufgenommen, (s. Gesetz) in der Minderheit blieb nachstehende Redaction eines dießfälligen Zusatzes: Metzgen, wo solchen nicht bereits schon freye Zulaßung gestattet ist.

Demnach lautet der §. 1. nunmehr also (s. Gesetz.)

Nach obiger Abstimmung fällte nunmehr in dem §. 3. Lin. 1. des Gesetzes über das Handwerkswesen die Worte „Glas- und Ziegelhütten“ weg.

Ueber den §. 2. fanden folgende Abstimmungen statt:

1. Die Frage: Soll einer mehrere solche conceßirte Rechte zugleich in Einer Gemeinde besitzen können?

Mit Mehrheit bejahend entschieden.

Gegen den Antrag des Herrn Referenten, welcher auf Beybehaltung dieses §. ging, wurde mit Mehrheit die Weglaßung desselben beschloßen.

§. 3. wurde unverändert angenommen.

§. 4. Hierüber fanden folgende Abstimmungen statt:

Die Frage: Soll dieser §. stehen bleiben oder nicht? wurde mit Mehrheit bejahend entschieden.

In der Minderheit blieb der Antrag, daß am Ende des §. 4. der Zusatz aufgenommen werden möchte, „und mit jener dem Petenten gestattet, auf seine Gefahr hin Vorkehrungen zum vorhabenden Unternehmen zu treffen.“

In Lin. 3. fallen die Worte „Glas- und Ziegelhütten“ weg.

[p. 309] §. 5. Entgegen dem Antrage, daß die Bestimmungen dieses §. mit Unterscheidung von Gemeinden und Privaten angenommen werden möchte, wurde mit Mehrheit beschloßen, daß dieselben allgemein angenommen seyn sollen, im übrigen erhält der §. einmüthig auf genehmigten Antrag folgende Faßung (vide Gesetz.)

§. 6. wurde entgegen dem Antrage des Herrn Referenten, welcher auf Beybehaltung ging, mit Mehrheit wegzulaßen beschloßen.

§. 7. wird unverändert angenommen. Ein Antrag, daß die Worte: „je nach Maßgabe der vorzusehenden größern oder geringern Ausdehnung des Gewerbes“ weggelaßen werden möchten, blieb in der Minderheit.

Ueber §. 8. fanden folgende Abstimmungen statt.

Die Frage: Soll überhaupt eine Zeitfrist für Gewerbsberechtigungen festgesetzt werden oder nicht? ward mit Mehrheit bejahend entschieden.

Mit Mehrheit wurde sodann weiter beschloßen, daß eine Zeitfrist von 2. Jahren angenommen werden solle, entgegen den zwey verschiedenen Anträgen, welche auf 6. u. auf 4. Jahre gingen.

Demnach bleibt der §. 8. unverändert, mit Ausnahme der Weglaßung der Worte in lin: 2. „und den in Art. 2. bezeichneten.“

§. 9. wurde unverändert angenommen.

§. 10. Die Frage: Ob dieser §. aufgenommen oder weggelaßen werden sollte, wurde mit großer Mehrheit in ersterm Sinne entschieden.

[p. 310] Ebenso wurde die Faßung desselben, wie sie im Entwurfe enthalten ist, mit 108. Stimmen, mit Ausnahme der Worte: „und 6.“ in lin: 4. unverändert angenommen, in der Minderheit blieben daher nachstehende drey Redactionsanträge:

Der erste: „Jede gegenwärtig bestehende politische Gemeinde, in welcher noch keine Tavernenwirthschaft sich befindet, soll auf Begehren eine solche ertheilt werden.[“]

Der zweyte: „Jede gegenwärtig bestehende politische Gemeinde, die für sich noch kein Tavernen- und Metzgrecht besitzt, ist berechtigt, solches zu verlangen, und soll ihr auch entsprochen werden.“

Der dritte: „Jede gegenwärtig bestehende politische Gemeinde, die sich nicht im Besitze einer Tavernenwirthschaft befindet u. s. w. wie im Entwurfe.“

In §. 11. lin. 5. wurden die Worte: „und ein dießfälliges Bedürfniß nach Art. 5. nachgewiesen werden kann, auch der in Art. 6. bezeichnete Fall nicht eintritt,“ einmüthig wegzulaßen beschloßen.

Der von dem Herrn Referenten in folgender vervollständigten Faßung „Für eine solche Anerkennung wird eine Gebühr von 200.–500. Franken bezogen“ angetragene letzte Satz des ersten Lemma dieses §. wurde mit Mehrheit wegzulaßen beschloßen.

§. 12. wurde einmüthig wegzulaßen beschloßen.

§. 13. Ueber denselben fanden folgende Abstimmungen statt.

1.) Die Frage: Soll die Dauer der auszugebenden Patente 20. oder 10. Jahre seyn? wurde mit 73. gegen 49. Stimmen dahin entschieden, daß sie zwanzig Jahre seyn soll. [p. 311]

2.) Sollen Gemeinden und Particularen, wenn sie solche Patente erhalten, gleichstehen, oder sollen nach einem gestellten Antrage, die Gemeinden ausnahmsweise keine Gebühr bezahlen? Mit Mehrheit wurde beschloßen, keinen solchen Unterschied aufzunehmen, sondern Gemeinden und Particularen in dieser Beziehung gleichzustellen.

3.) Soll das Minimum der Patentgebühr auf 400. Frkn. oder tiefer geschätzt werden? Die Mehrheit entschied sich für Festsetzung des Minimums auf 400. Frkn.

4.) Soll das Maximum der Patentgebühr 1000. Frk. oder 500. Frkn seyn? Die Mehrheit entschied sich für 1000. Fkr.

5.) Soll der ältern Tavernenrechte in diesem §. erwähnt werden oder nicht? Die Mehrheit entschied diese Frage bejahend, und wurde daher folgender von dem Herrn Referenten angetragene Zusatz aufgenommen:

„Die ältern Tavernenrechte bleiben bey ihrer unbeschränkten Dauer geschützt.“

In der Minderheit blieb der Antrag, daß folgender Zusatz zu diesem §. gemacht werden möchte:

„Sollten vor Ablauf dieser 20. Jahre diese Patente von dem Großen Rathe einzuziehen für nothwendig erachtet werden, so können sie wieder gegen den Ersatz für die noch nicht abgelaufenen Jahre eingezogen werden.“

Der Anfang des ersten Lemma, sowie das zweyte Lemma dieses §. wurde nach der vom Herrn Referenten angetragenen Faßung einmüthig angenommen und [p. 312] lautet mithin der ganze §. wie folgt:

„Die neuen Tavernenrechte werden auf die Dauer von 20. Jahren ertheilt. Die dießfällige Patentgebühr ist auf 400. bis 1000. Frkn. festgesetzt. Sie können mit der Localität, auf welche sie ertheilt worden, weder veräußert noch verpfändet werden.

Für Trennung derselben von der Localität und Verlegung auf eine andere oder eine Uebertragung auf einen andern Nahmen darf nur mit Genehmigung des Regierungsrathes, jedoch ohne Erhebung einer neuen Recognition erfolgen.

Die ältern Tavernerechte bleiben bey ihrer unbeschränkten Dauer geschützt.“

Ueber §. 14. fanden folgende Abstimmungen Statt:

1te Frage: Soll die Einleitung des §. lauten wie im Entwurfe oder soll nach einem gestellten Antrage dieselbe so seyn:

„In jede bestehende politische Gemeinde soll auf Begehren ein Metzgrecht ertheilt werden, wenn noch kein solches[“] u. s. w. wie im Entwurfe.

Die Mehrheit entschied sich für letztere Faßung.

2te Frage: Sollen die Worte „welche wöchentlich wenigstens Ein Stück großes Vieh verbraucht“ weggelaßen werden oder nicht?

Die Mehrheit entschied sich für Weglaßung derselben.

3te Frage: Soll die Patentgebühr auf 100.–400. oder 200.–500. Frkn. gesetzt werden?

[p. 313] Die Mehrheit entschied sich für 200.–500. Frkn.

Die Berufung auf §. 6. fällt weg, da dieser §. gestrichen wurde.

Nach diesen Abstimmungen lautet nunmehr der §. 14 also:

„In jede gegenwärtig bestehende politische Gemeinde soll auf Begehren ein Metzgrecht ertheilt werden, wenn noch kein solches in ihrem Umfange sich befindet. Im Übrigen ist bey Ertheilung neuer Metzgrechte nach den in dem Art. 4. aufgestellten Grundsätzen zu verfahren. Jede solche Berechtigung wird auf die Dauer von 10. Jahren ertheilt, gegen Entrichtung einer Patentgebühr von 200.–500. Fr. Der nämlichen Zeitbeschränkung bleiben die seit dem Jahre 1804. ertheilten Metzgrechte auch für die Zukunft unterworfen. Die ältern Metzgrechte hingegen bleiben bey ihrer unbeschränkten Dauer geschützt.“

§. 15. wurde einmüthig wegzulaßen beschloßen.

§. 16. u. 17. wurden einmüthig unverändert angenommen wie im Entwurfe.

§. 18. wurde mit Mehrheit angenommen, wie im Entwurfe.

In der Minderheit blieb der Antrag, daß in lin. 3. nach „Personen“ der Zusatz aufgenommen werde:

„vorzugsweise aber gelernte Metzger.“

Ueber §. 19. hatten folgende Abstimmungen Statt:

1ste Frage: Soll die Bedingung, unter welcher der Einzelne sein Vieh auswägen darf, auf 6. 4. oder 2. Monate, während welcher man dasselbe am Futter gehabt haben [p. 314] haben [sic!] muß, gesetzt seyn? Mit Mehrheit 67. gegen 52. Stimmen wird die Bestimmung von 6. Monathen angenommen.

3te [recte: 2te] Frage: Soll überhaupt eine Bestimmung, daß man das auszuwägende Vieh im Stalle gehabt haben müße, aufgenommen werden oder nicht? Da die Mehrheit sich für Aufnahme einer solchen Bestimmung erklärt, so stellt sich nunmehr die 4.te Frage also:

Soll es nach dem Wortlaute des Entwurfes heißen: sein im eigenen Stall gezogenes u. s. f. oder soll der Antrag angenommen werden, dahin gehend, daß es heiße: „sein selbst gezogenes“? mit Mehrheit wird der letztere Antrag verworfen und die Redaction des Entwurfes genehmigt.

5.te Frage: Soll es in Lin: 2. dieses §. heißen; wie im Entwurfe „oder vier Monathe“ oder nach einem gestellten Antrage: „oder auch vier Monathe.“

Mit Mehrheit wird der letztere Antrag verworfen u. die Faßung des Entwurfes angenommen.

6te Frage: Soll es in lin: 3. einfach heißen : “Vieh“ oder soll der Antrag, daß hinzu gefügt werde „und Schweine“ angenommen werden.

Mit Mehrheit wird dieser Zusatzantrag verworfen.

Einmüthig wurde noch beschloßen, die Bestimmung: „über die Ausübung dieses Rechtes in den Städten Zürich und Winterthur wird der Regierungsrath eine Verordnung erlaßen“, wegfallen zu laßen, und endlich wurde ebenfalls einmüthig am Ende der vom Regierungsrath angetragene Zusatz, „doch soll [p. 315] er durch amtliches Zeugniß den Nothfall beurkunden“ angenommen

Demnach lautet nunmehr der §. also:

„Jeder haushäblich niedergelaßene Einwohner einer Gemeinde ist berechtigt, sein im eigenen Stalle gezogenes oder sechs Monathe hindurch am Futter gehaltenes Vieh unter Beobachtung der für das Metzggewerbe bestehende polizeylichen Vorschriften, selbst zu schlachten und Pfundweise im Umfange der betreffenden politischen Gemeinde zu verkaufen; in Nothfällen ist der Vieheigenthümer an obige Zeitfrist nicht gebunden, doch soll er durch amtliches Zeugniß den Nothfall beurkunden.“

Ueber den §. 20. fanden folgende Abstimmungen Statt:

1ste Frage: Soll eine Fleischschatzung beybehalten werden oder nicht?

Die Mehrheit entschied sich für Beybehaltung.

2te Frage: Soll sie durch den Gemeindrath für die Gemeinde gemacht werden?

Blieb in der Minderheit.

3te Frage: Soll sie durch den Bezirksrath für den Bezirk gemacht werden?

Blieb ebenfalls in der Minderheit.

4te Frage: Soll sie durch den Regierungsrath für den Canton gemacht werden?

Hiefür entschied sich die Große Mehrheit.

5te Frage: Soll der Regierungsrath diese Fleischschätzung, gestützt auf die Eingabe der Ausschüße der Metzger und vierer an den Regierungsrath [p. 316] bezeichnetes erfahrener Landwirthe – oder auf eine Eingabe sämmtlicher Bezirksräthe machen?

Die Mehrheit entschied sich für Letzteres.

6te Frage: Soll der Bezirksrath bey dem Entwurfe seiner Schatzung gehalten seyn, drey Metzgermeister und drey Viehhalter zuzuziehen, oder soll seine Eingabe lediglich auf eingezogene Berichte gegründet seyn?

Die Mehrheit entschied sich für Letzteres.

7te Frage: Soll der Satz: „jedoch ist gestattet, nach freywilliger Uebereinkunft mit dem Küfer, auch über oder unter den festgesetzten Preisen zu verkaufen,“ stehen bleiben oder nicht?

Die Mehrheit entschied sich für Weglaßung desselben.

Einmüthig ward angenommen, daß diese Fleischschätzung vierteljährlich statt finden solle.

Nach diesen Abstimmungen lautet nunmehr der §. also:

„Vierteljährlich setzt der Regierungsrath auf eine Eingabe sämmtlicher Bezirksräthe, welche sich auf eingezogene Berichte zu gründen haben, die Fleischpreise für den Canton fest. Zu diesem Preise sind die Metzger gute und währhafte Waare zu liefern verpflichtet, worüber die von dem Gemeindrathe bestellten Fleischschätzer, nach Vorschrift der bestehenden Verordnungen, zu wachen haben.“

„Nach Verfluß von drey Jahren soll dieses System der amtlichen Schätzung einer Revision unterworfen werden.“

[p. 317] Ueber den §. 21. fanden folgende Abstimmungen Statt:

1te Frage: Soll die Dauer der Patente für Getraidemühlen unbeschränkt seyn, oder soll sie auf 20. Jahre festgesetzt werden?

Mit 73. gegen 36. Stimmen wurde die Bestimmung einer Dauer von zwanzig Jahren beschloßen, aufzunehmen.

2te Frage: Soll die Patentgebühr auf 100.–400. Franken oder auf 200.–500. Franken festgesetzt werden?

Mit 57. gegen 53. Stimmen, wurde der letztere Antrag angenommen.

Einmüthig wurde folgender Eingang des §. genehmigt: „Dießfällige neue Berechtigungen werden.“ Das erste Lemma des §. lautet demnach:

Dießfällige neue Berechtigungen werden auf eine Dauer von 20. Jahren ertheilt, gegen Entrichtung einer Patentgebühr von 200.–500. Franken.

Ueber §. 22. fanden folgende Abstimmungen statt:

1ste Frage: Soll ein Maximum einer Patentgebühr von 200. Frkn. angenommen werden oder keines?

Die Mehrheit entschied sich für Festsetzung eines solchen Maximums.

2te Frage: Soll ein Minimum von 50. Frk. festgesetzt werden oder nicht? Die Mehrheit [p. 318] erklärte sich für Nichtaufnahme eines Minimums.

Einmüthig wurde der Antrag, daß in lin: 2. des §. die Worte: „oder veränderten Einrichtung“ weggelaßen werden möchten, genehmigt.

§. 23. wurde unverändert angenommen.

Die §. §. 24. u. 25. wurden einmüthig wegzulaßen beschloßen.

§. 26. wurde unverändert angenommen.

Demnach bleiben im §. 14. des Gesetzes über das Gewerbs- und Handwerkswesens die Worte „und Fleischpreise“ (no. 5. lin. 2) stehen, hingegen fallen die darauf folgenden bis zu Ende des Satzes als überflüßig weg.

Endlich wurde auf den Antrag des Herrn Referenten der Gesetzes-Entwurf im Ganzen, da kein Gegenantrag erfolgte, einmüthig angenommen.

Gesetz,

über die von obrigkeitlicher Bewilligung abhangenden und an Localitäten gebundenen Gewerbe.

Tit. 1. Allgemeine Bestimmungen.

§. 1.

Nach Art: 7 der Verfaßung und nach Art. 3. des Gesetzes über das Gewerbswesen sollen Tavernewirthschaften, Metzgen und Getreidemühlen nur von solchen betrieben werden dürfen, welche hiefür ein von dem Regierungsrathe ertheiltes [p. 319] oder anerkanntes an eine bestimmte Localität gebundenes Recht besitzen. Alle andern Gewerbe, welche bisdahin der nämlichen Beschränkung unterworfen waren, sind für die Zukunft, so weit sie nicht unter die Bestimmungen der Art. 2.–15. des Gesetzes über das Gewerbswesen fallen, für freye Gewerbe erklärt.

In denjenigen Gemeinden, in welchen nach bestehenden Rechten und hergebrachter Uebung die Betreibung von Metzgen bisanhin keiner Bewilligung von Seite der Regierung unterworfen war, soll auch in Zukunft die Betreibung dieses Gewerbes für alle Einwohner frey bleiben.

§. 2.

Alle diese Gewerbe mögen ältern oder neuern Ursprungs sein oder erst künftig entstehen, haben unter einander freye Concurrenz, mithin soll keines auf die Kundsame der Ortschaft oder Gegend, wo es sich befindet, irgend ein Vorrecht ansprechen können. Vorbehalten sind die Bestimmungen der Art: 14. u. 15.

§. 3.

Die Ertheilung solcher Gewerbsberechtigungen steht dem Regierungsrathe zu. Gesuche um Tavernenwirthschaften prüft und begutachtet der Finanzrath, Gesuche um Metzgen und Getreidemühlen der Rath des Innern. Ueber das Vorhandenseyn der gesetzlichen Erforderniße haben beyde zuvor das Befinden des Bezirksrathes einzuhohlen und nö- [p. 320] thigen Falls auch bey Gemeindsbehörden oder Privaten nähere Erkundigung einzuziehen. Das Nämliche kann der Regierungsrath nachträglich von sich aus veranstalten.

Alle solche Gesuche sind, wo nicht besondere Hinderniße eintreten, spätestens binnen 6. Monathen nach erfolgter Eingabe zu erledigen.

§. 4.

Der Regierungsrath wird solche Rechte in allen Fällen ertheilen, wo irgend ein dießfälliges Bedürfniß nachgewiesen werden kann, ins Besondere:

a.) Wo neue Straßenanlagen oder andere Verbindungsmittel, industrielle oder politische Verhältniße eine größere Lebhaftigkeit des Verkehres herbeygeführt haben.

b.) Wo eine seit der letzten Gewerbsbewilligung eingetretene bedeutende Zunahme der Bevölkerung nachgewiesen wird.

c.) Wo der Kaufwerth oder allfällige Pachtzins solcher Gewerbsberechtigungen gestiegen, oder überhaupt von einer solchen Höhe sind, daß daraus auf Mangel an Concurrenz geschloßen werden kann.

§. 5.

Für die Ertheilung eines solchen Rechtes wird an den Staat, je nach Maßgabe der vorzusehenden größern oder geringern Ausdehnung des Gewerbes, eine Patentgebühr nach Vorschrift der Art. 11. 12. u. 18. entrichtet, nebst einer in die Sportelcaße [p. 321] der Staatskanzley fallenden Kanzleygebühr von 4. Frkn. für Ausfertigung der Gewerbsurkunde.

§. 6.

Wird eine solche Gewerbsberechtigung zwey Jahre lang nicht ausgeübt, so erlöscht sie. Diesen Fall ausgenommen, kann eine solche Berechtigung vor Ablauf der Zeitfrist, auf welche sie ertheilt worden, nur wegen stattgehabten Mißbrauchs durch richterliches Urtheil für erloschen erklärt, oder deren Ausübung eingestellt werden.

§. 7.

Die Inhaber solcher Gewerbsberechtigungen haben sich in deren Ausübung den in Art. 14. des Gesetzes über das Gewerbswesen bezeichneten polizeylichen Beschränkungen zu unterziehen.

Tit. 2. Besondere Bestimmungen über die einzelnen Gewerbe.

a. Tavernewirthschaften.

§. 8

Jede gegenwärtig bestehende politische Gemeinde, in welcher noch keine Tavernewirthschaft sich befindet, ist berechtigt, eine solche vorzugsweise für sich zu verlangen. Im Uebrigen ist bey Ertheilung neuer Tavernen nach den im Art. 4. aufgestellten Grundsätzen zu verfahren.

§. 9.

Für Tavernenrechte, welche seit dem Jahre 1804. [p. 322] nicht mehr ausgeübt worden sind, kann noch innerhalb zwey Jahren von Erlaßung des gegenwärtigen Gesetzes an gerechnet, die Anerkennung des Regierungsrathes nachgesucht werden, und es ist solche nicht zu verweigern, insofern die frühere Berechtigung auf genügende Weise dargethan werden kann. Für eine solche Anerkennung werden die in dem Art. 5. und 11. erwähnten Gebühren bezogen.

Nach Verfluß von zwey Jahren tritt für solche unbenutzte Rechte von Tavernen der Art. 6. in Kraft.

§. 10.

Wo gegenwärtig mehrere Tavernerechte in Einer Privathand sich befinden, und auf derselben Localität ausgeübt werden, soll nach Verfluß von zwey Jahren, von Erlaßung des gegenwärtigen Gesetzes an gerechnet, nur noch Eines derselben gültig seyn, die übrigen hingegen, wenn sie nicht in der Zwischenzeit an einen andern Inhaber und auf eine andere Localität übergehen (zu welch Beydem jedoch die unentgeldliche Bewilligung des Regierungsrathes erforderlich ist) als erloschen angesehen werden.

§. 11.

Die neuen Tavernerechte werden auf die Dauer von 20. Jahren ertheilt. Die dießfällige Patentgebühr ist auf 400.–1000. Frkn festgesetzt.

Sie können mit der Localität, auf welcher sie haften, weder veräußert noch verpfändet werden.

Eine Trennung derselben von der Localität und Verlegung auf eine andere, oder eine Uebertragung auf [p. 323] einen andern Nahmen, darf nur mit Genehmigung des Regierungsrathes, jedoch ohne Erhebung einer neuen Recognition, erfolgen.

B. Metzgen.

§. 12.

In jede gegenwärtig bestehende politische Gemeinde soll auf Begehren ein Metzgrecht ertheilt werden, wenn noch kein solches in ihrem Umfange sich befindet. Im Uebrigen ist bey Ertheilung neuer Metzgrechte nach den in dem Art. 4. aufgestellten Grundsätzen zu verfahren. Jede solche Berechtigung wird auf die Dauer von 10. Jahren ertheilt, gegen Entrichtung einer Patentgebühr von 200.–500. Frkn. Der nämlichen Zeitbeschränkung bleiben die seit dem Jahre 1804. ertheilten Metzgrechte auch für die Zukunft unterworfen, die ältern Metzgrechte hingegen bleiben bey ihrer unbeschränkten Dauer geschützt.

§. 13.

Für den eigenen Gebrauch kann jeder unter gesundheitspolizeylicher Aufsicht des Gemeindrathes schlachten laßen, durch wen oder wo es ihm gefällt.

§. 14.

Jeder Metzger soll das Fleisch entweder in einem öffentlichen Schlachthause oder, wo kein solches sich befindet, in seiner eigenen Metzg zerstücken und auswägen, und jede andere Fleischniederlage nur mit Bewilligung des Gemeindrathes gestattet, [p. 324] auch jede Niederlage außerhalb der betreffenden politischen Gemeinde verboten seyn.

Das Hausiren mit Fleisch ist untersagt, hingegen steht jedem frey, für seinen eigenen Bedarf auf Bestellung Fleisch zu beziehen, wo es ihm gefällt.

§. 15.

Jeder Bewerber eines Metzgrechtes ist auch berechtigt, im Umfange der politischen Gemeinde, wo er wohnt, eine Wursterey zu halten. Das nämliche Recht haben die Tavernenwirthe. Andere Personen dürfen eine Wursterey nur auf erhaltene Bewilligung von dem Gemeindrathe ihres Wohnortes betreiben. Das Abschlachten von Schweinen ist den Wurstern für den eigenen Bedarf gestattet, das übrige Fleisch hingegen, deßen sie bedürfen, haben sie von den Metzgern zu beziehen.

§. 16.

Jeder haushäblich niedergelaßene Einwohner einer Gemeinde ist berechtigt, sein im eigenen Stall gezogenes oder sechs Monathe hindurch am Futter gehaltenes Vieh, unter Beobachtung der für das Metzgergewerbe bestehenden polizeylichen Vorschriften, selbst zu schlachten und pfundweise im Umfange der betreffenden politischen Gemeinde zu verkaufen.

In Nothfällen ist der Vieheigenthümer an obige Zeitfrist nicht gebunden, jedoch soll er durch amtliches Zeugniß den Nothfall beurkunden.

[p. 325] §. 17.

Vierteljährlich setzt der Regierungsrath auf die Eingabe sämmtlicher Bezirksräthe, welche auf eingezogene Berichte gegründet werden sollen, die Fleischpreise für den ganzen Canton fest.

Zu diesen Preisen sind die Metzger gute und währhafte Waare zu liefern verpflichtet, worüber die von dem Gemeindrathe bestellten Fleischschätzer, nach Vorschrift der bestehenden Verordnungen, zu wachen haben.

Nach Verfluß von drey Jahren soll dieses System der amtlichen Schätzung einer Revision unterworfen werden.

C. Getreidemühlen.

§. 18.

Dießfällige neue Berechtigungen werden auf eine Dauer von zwanzig Jahren ertheilt, gegen Entrichtung einer Patentgebühr von 200.–500. Franken.

Unabhängig von der Ertheilung einer solchen Gewerbsberechtigung ist die nach Art. 8. No. 6. des Gesetzes über das Gewerbswesen erforderliche Bewilligung zur Errichtung oder Abänderung von Waßerwerken und die dafür an den Staats jährlich zu entrichtende Recognition.

§. 19.

Eine Vermehrung der Gänge oder sonstige Erweiterung des Gewerbes, welche mit einer Vermehrung der Waßerräder verbunden ist, darf nur in Folge [p. 326] einer neuen Bewilligung und gegen Erlegung einer verhältnißmäßigen Patentgebühr von höchstens 200. Frkn. vorgenommen werden.

Zu diesem Ende ist in jeder für die Ertheilung eines Mühlerechtes auszustellenden Urkunde der Bestand und Umfang des bewilligten Gewerbes genau anzugeben.

§. 20.

Jedem Bewohner des Cantons ist gestattet, sein Getraide in einer beliebigen Mühle in oder außer dem Canton mahlen zu laßen, und sein Mehl zu beziehen, woher und wie es ihm gefällt.

Tit: 4. Uebergangsbestimmung.

§. 21.

Der Regierungsrath wird noch im Laufe des Jahres 1832. durch den Rath des Innern ein Verzeichniß sämmtlicher unter die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes fallender Gewerbsberechtigungen verfertigen laßen und dafür besorgt zu seyn, daß dasselbe in Zukunft regelmäßig fortgeführt werde.

Zürich den 11. May 1832.

Im Nahmen des Regierungsrathes:

Der Präsident.

Dr. Fr. L. Keller.

Der dritte Secretär.

Meyer von Knonau.