Signatur | StAZH MM 24.11 KRP 1832/0317 |
Titel | Fortsetzung der Berathung des Gesetzes über die Stillstandsordnung. |
Datum | 09.08.1832 |
P. | 316–319 |
[p. 316] §. 37. wurde einmüthig in folgender veränderter Faßung angenommen: „Zu Handhabung der kirchlichen Ordnung (nach Art. 10.) halten diejenigen Mitglieder des Stillstandes, die nicht durch besondere Verrichtungen beim Gottesdienste davon ausgenommen sind, nach einer bestimmten Kehrordnung allsonntäglich während des Gottesdienstes die Aufsicht. Ebenso bestellt der Stillstand für die Kinderlehre eine regelmäßige Aufsicht.“
In den, den Communions- und Festtagen zunächst vorhergehenden Sitzungen ist wegen der Zudienung das heil: Abendmahles (Art. 11[)] das Nöthige zu besorgen.
§. 38. u. 39. wurden unverändert angenommen.
§. 40. einmüthig gestrichen.
Die Abstimmung über §. 41. wird, da die Versammlung nicht in der erforderlichen Zahl beisammen ist, einstweilen verschoben.
[p. 317] Bey §. 42. wird, entgegen dem Antrage auf unveränderte Annahme, – darauf angetragen, daß die Worte „entweder“ in der zweiten Linie, und „oder auf häusliche Erziehung“ in der vierten Linie wegfallen. Für die Weglaßung derselben ergaben sich 53. Stimmen und für die Beybehaltung 34, so daß nun der §. folgendermaßen lautet (vide unt[en])
§. 43. wird mit der einzigen Veränderung, daß es in der drittletzten Linie heißen soll „halbjährlich“ anstatt [„]jährlich“ einmüthig angenommen; – Indeßen die nochmahlige Vorlegung auch dieses §. bey vollständiger Zahl vorbehalten.
§. 44. wird mit Mehrheit gänzlich weggelaßen.
Die bey nicht hinreichender Mitgliederzahl angenommenen §. §. 37.–43. werden in der durch die bereits statt gefundene Abstimmungen gewonnenen Faßung der inzwischen in genügender Zahl vollständig gewordenen Versammlung vorgelegt.
§. 37. u. 38. werden einmüthig angenommen.
Zu §. 39. wird folgender Zusatz angetragen, aber mit Mehrheit verworfen: „Als Localaufseher seines Kreises wacht ein jeder Stillständer zuerst über das sittliche Betragen der Jugend, besonders an den Samstag- u. Sonntag-Abenden u. Nächten zur Verhütung aller Unfugen. Auch gehören unter seine Sittenaufsicht Wirths- u. Schenkhäuser. Er nimmt Kenntniß vom verdächtigen Umgang von Personen beiderley Geschlechts; was er in solchen Rücksichten den guten Sitten u. der Ordnung zuwiederlaufendes bemerkt, zeigt er zunächst dem Pfarrer u. insofern er in’s Polizeywesen ein- [p. 318] schlägt, auch dem ersten weltlichen Beamten, welcher zugleich Mitglied des Stillstandes ist, an.“
Bey der Abstimmungsfrage über Annahme, oder Verwerfung dieses Zusatzes entschied die Mehrheit für die Verwerfung.
§. 40. wird einmüthig genehmigt.
§. 41. ebenso.
Bey §. 42. veranlaßte der Antrag, daß die Worte „entweder“ u. „oder auf häusliche Erziehung“ wird aufgenommen werden, die abermahlige Abstimmung über die Frage: sollen diese Worte beybehalten werden, oder sollen sie wegfallen?
Die Mehrheit entschied aber auch dießmal für die Weglaßung.
§. 43. wird einmüthig genehmigt.
Sodann wird §. 45. mit der einzigen Veränderung angenommen, daß es nemlich anstatt „beharrlich ablängnet“ bloß: „längnet“ heißen sollen.
§. 46. wird unverändert angenommen.
§. 47. wird die Veränderung des Ausdruckes „ein Cantonsfremder“ in [„]ein im hiesigen Canton nicht Verbürgerter“ einmüthig genehmigt und im übrigen der §. unverändert angenommen.
§. 48. Wird einmüthig in derjenigen Faßung angenommen wie unten zu ersehen ist.
§. 49. wird unverändert angenommen und mit Mehrheit der angetragene Zusatz: „daß auch für Anlaß nützlicher Thätigkeit gesorgt werden“ verworfen.
§. 50. wird gänzlich wegzulaßen einmüthig beschloßen. [p. 319]
§. 51. wird unverändert angenommen.
§. 52. ebenso.
§. 53. wird in folgender Faßung: „Er ist verpflichtet, Eltern, welche ihre Kinder vernachläßigen u. sie zum Bettel anziehen, vor den Stillstand zu berufen, um ihnen gehörige Vorstellungen zu machen. – mit Mehrheit angenommen; im Gegensatz folgender in der Minderheit gebliebenen Anträge, nach welchen dem Stillstand eine Überweisung an die Gerichte zur Pflicht gemacht werden sollte; nämlich:
a.) daß die Verzeigung an den Gemeindammann zu Handen des Gerichtes geschehe, u. s. f.
b.) daß durch den Gemeindammann die Überweisung an das Gericht erlaßen, damit dieses ihre zweckgemäße Versorgung beschließe.
c.) daß Eltern, welche ihre Kinder dadurch vernachläßigen, daß sie solche, u. s. f. wie im Entwurfe.
§. 54. wird unverändert angenommen.
§. 55. wird entgegen dem Antrage, auf gänzliche Weglaßung desselben mit 62. gegen 38. Stimmen unverändert angenommen.
Da sich hierbey zeigte, daß nicht mehr die gehörige Mitgliederzahl vorhanden sey, so wurde die nochmahlige Vorlegung dieses §. bey vollständigerer Versammlung vorbehalt[en].