Signatur | StAZH MM 24.135 KRP 1992/083/0004 |
Titel | Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (Antrag der Redaktionskommission vom 3. Dezember 1992), Redaktionslesung und Verabschiedung 3193b |
Datum | 14.12.1992 |
P. | 5385–5420 |
[p. 5385] W Spieler (SP, Küsnacht), Präsident der Redaktionskommission: Sie finden im Antrag der Redaktionskommission zahlreiche Korrekturen. Bei der Mehrzahl handelt es sich um geringfügige Änderungen, auf die wir nicht im einzelnen eingehen müssen, weshalb ich sie hier summarisch erwähne.
Erstens wurde ab § 4 die Numerierung geändert. Zweitens haben wir die Genitivwendungen vereinheitlicht. Es heisst nun beispielsweise überall «des Gerichts» statt «des Gerichtes», «des Mitglieds» statt «des Mitgliedes» usw. [p. 5386] Nun zu den Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung in den §§ 8 bis 11. Der Rat hat der Redaktionskommission einen Gesetzestext überwiesen, der erstmals die sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter zu verwirklichen suchte. Die Redaktionskommission setzt sich mit dieser Forderung schon seit geraumer Zeit auseinander. Wir kennen die Probleme, die sich bei einer konsequenten Gleichbehandlung der Geschlechter in der Gesetzessprache ergeben, und natürlich haben wir auch die zahlreichen bekannten Lösungsvorschläge diskutiert. Eine besonders gute Diskussionsgrundlage lieferte der Bericht der Interparlamentarischen Arbeitsgruppe der Bundesverwaltung vom letzten Jahr. Er schlägt eine sogenannt kreative Lösung vor, eine Kombination der sprachlichen Möglichkeiten, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter entsprechen. Dazu gehören insbesondere erstens die Paarbindung oder Doppelbezeichnung wie «die Präsidentin oder der Präsident», zweitens die Geschlechtsneutralisation wie «das Vorsitzende Mitglied», drittens der grundsätzliche, aber nicht absolute, das heisst in jedem Fall zu realisierende Verzicht auf das generische Masculinum wie zum Beispiel «der Inhaber dieses Ausweises», wenn damit auch Kantonsrätinnen gemeint sein sollen. Die Lösungsvorschläge dieses Berichts der Bundesverwaltung wurden inzwischen auch von der Redaktionskommission des National- und Ständerates übernommen. Der Nationalrat hat die geschlechtsneutrale Formulierung von Gesetzestexten am vergangenen 6. Oktober ausdrücklich gutgeheissen.
Die Redaktionskommission des Kantonsrates wollte oder konnte nicht ganz so weit gehen. Sie tat sich vor allem schwer mit den Paarbindungen oder Doppelbezeichnungen und hat diese darum auch in den §§ 8 bis 11 wieder zurückgenommen. Dafür wurden in der Redaktionskommission vor allem zwei Gründe geltend gemacht, die mehr das Prozedere als den Grundsatz betreffen.
1. Es gibt nicht nur die Redaktionskommission des Kantonsrates, es gibt auch die Redaktionskommission des Regierungsrates. Im Gegensatz zur Meinung der vorberatenden Kommission ist die Staatskanzlei nicht oder noch nicht bereit, die Gleichbehandlung der Geschlechter in der Gesetzessprache konsequent zu verwirklichen. Der Staatsschreiber hat dem Präsidenten der Redaktionskommission einen Tag vor der Beratung über das vorliegende Gesetz einen undatierten Entwurf zukommen lassen, der mit «Richtlinien zur Behandlung der Geschlechter in der Gesetzessprache» überschrieben ist, also nicht mit «Richtlinien zur Gleichbehandlung der Geschlechter», und der die Paarbindung oder Doppelbezeichnung kategorisch ablehnt. Die Redaktionskommission des Kantonsrates ist der Meinung, dass eine Praxisände- [p. 5387] rung zusammen mit der Redaktionskommission des Regierungsrates und nicht gegen sie erfolgen sollte.
2. Die Mehrheit der Mitglieder unserer Kommission war auch nicht in der Lage, in dieser Frage der Paarbindung oder Doppelbezeichnung schon zum heutigen Zeitpunkt zu entscheiden. Sie möchte das Gesetzgebungsseminar abwarten, das die Redaktionskommission in corpore vom 10. bis 12. März 1993 besuchen wird. Der Verzicht auf Doppelbezeichnungen in den §§ 8 und folgende präjudiziert also in keiner Weise die künftige Praxis der Kommission. Die Kommission bejaht die Notwendigkeit, der Präsenz der Frau im Rechtsleben auch in der Gesetzessprache Rechnung zu tragen. Es geht nicht um das Ziel an sich, sondern um den richtigen Weg. So hat die Kommission geschlechtsneutrale Bezeichnungen, wie beispielsweise in § 10, neu eingeführt.
Ich bitte, der Kommission und auch der Verwaltung die Zeit zu lassen, die es offenbar noch braucht, um zu einer Konsenslösung zu gelangen.
Verena Wiesner (GP, Rüschlikon): Ich finde es sehr bedenklich, und ich habe mich sehr dagegen gewehrt, dass sich die Redaktionskommission über den Entscheid der Ratskommission für eine geschlechtsneutrale Fassung des neuen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht einfach hinweggesetzt und zur bisherigen altväterischen Fassung zurückkehrt. Die Redaktionskommission hat auch einen Entscheid des Rates umgestossen. Ich kann mich nicht erinnern, dass eine Einwendung gegen die Formulierungen gemacht wurde, geschweige denn, dass ein Antrag auf Abänderung gestellt wurde. Der Rat hatte sich hier für eine Gleichbehandlung von Mann und Frau in der Gesetzessprache entschieden, wie es auch nach dem 1981 angenommenen Art. 4 Abs. 2 der Bundesverfassung über die Gleichberechtigung von Mann und Frau rechtlich verankert ist. Eine rein männliche Gesetzessprache für neue Gesetze ist ungesetzlich. Die Ratskommission hat die kreative Lösung in der Gesetzessprache gewählt, der auch National- und Ständerat zugestimmt haben und die im Kanton Bern seit Jahren verwendet wird. Die Meinung der Redaktionskommission, der Zürcher Kantonsrat könne eine noch bessere Lösung finden, ist ziemlich anmassend. Ich stelle den Antrag, die Redaktionskommissionslösung des Gesetzes abzulehnen und die Fassung der vorberatenden Kommission, die ja eigentlich vom Rat schon angenommen worden ist, wieder einzusetzen. Es wäre für den Kanton Zürich, der immer so weltoffen und europakompatibel sein will, peinlich, wenn neue Gesetze in altväterischer und auch ungesetzlicher Form herausgegeben würden. Ich bitte [p. 5388] Sie, dem Antrag, der auch der Meinung unserer Fraktion entspricht, zuzustimmen.
F. Cahannes (SP, Zürich): Auch ich bin für die Gleichbehandlung von Mann und Frau in der Gesetzessprache. Ich gebe meinem Erstaunen Ausdruck darüber, dass die Redaktionskommission das in erster Lesung verabschiedete Gesetz in bezug auf die Gleichbehandlung der Geschlechter geändert hat. Der Kantonsrat hat diese Fassung des Gesetzes in erster Lesung am 2. November in bezug auf diese Formulierungen ohne Opposition mit 111 : 46 Stimmen verabschiedet.
Hat der Regierungsrat darauf eingewirkt, dass der Text geändert bzw. verstümmelt wurde? Man kann von der Regierung halten, was man will, aber üblicherweise steht sie zu ihrer Meinung und kann sie auch zum Ausdruck bringen. Oder hat allenfalls die Redaktionskommission ihre Kompetenzen überschritten oder sich Kompetenzen herausgenommen, die ihr nicht zustehen? Ich verstehe die Aufgabe einer Redaktionskommission in dem Sinne, dass sie redaktionelle Fragen behandelt und nicht inhaltliche Veränderungen vornimmt. Oder mischt sich eine staatliche Stelle, eventuell die Staatskanzlei, in unzulässiger Weise ein? Dann wären wir hier Hampelmänner und -frauen einer Verwaltungsstelle. Ich bitte den Präsidenten der Redaktionskommission um die Beantwortung meiner Fragen.
Es ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass der Nationalrat ein anderes Verfahren kennt. Am 6. November hat der Nationalrat die gleiche Frage behandelt, und nur Nationalrat Maspoli von der Lega dei Ticinesi hat gegen die Gleichbehandlung der Geschlechter in der Gesetzessprache opponiert. Sein Antrag wurde aber eindeutig bachab geschickt, und ich frage mich nun, ob wir, wenn wir das zulassen, als Zürcher Kantonsrat das Programm der Lega dei Ticinesi in Zürich übernehmen.
Gerade beim Verzicht auf Paarbindung in den §§ 8 und 9 zeigt sich das Problem am deutlichsten. Das direkte Ansprechen beider Geschlechter sollte doch heute eine Selbstverständlichkeit sein. Oder stellt man sich etwa ein Szenario vor, bei dem die «NZZ» im Jahre 2036 feststellt, man habe das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht revidiert und endlich die Gleichbehandlung der Geschlechter in der Gesetzessprache eingeführt, eine Frage, die eigentlich in den neunziger Jahren auf der Tagesordnung gestanden sei? Oder muss der Kanton Zürich im nächsten Jahrhundert durch Gerichtsbeschluss dazu gezwungen werden, die Gesetzessprache so zu formulieren, dass beide Geschlechter angesprochen werden?
[p. 5389] Ich bitte, noch folgendes makabres Rätsel zu lösen. An einem schönen Sommerabend gingen ein Vater und sein Sohn die Seestrasse entlang. Sie werden von einem Lastwagen touchiert, und der Sohn wird schwer verletzt. Er wird ins nächste Bezirksspital überführt. Dort erklärt der Chefarzt, er könne nicht operieren, weil er die technischen Anlagen nicht zur Verfügung habe. Er kommt dann ins Bezirksspital Uster, und dort erklärt der Chefarzt, er sei nicht in der Lage zu operieren, die Sache sei ihm zu heiss. Zuletzt landet er im Universitätsspital, wo alle Voraussetzungen erfüllt sind. Der Chefarzt wird gerufen, weigert sich aber zu operieren, mit der Begründung: Das ist mein Sohn. Ich bitte, das Rätsel zu lösen.
Da es sich bei der sprachlichen Gleichbehandlung um etwas Selbstverständliches handelt, und weil ich es nicht akzeptiere, dass irgendeine Stelle ein Gesetz von sich aus ändert, unterstütze ich den Antrag von Frau Kollegin Wiesner namens der Sozialdemokratisch-gewerkschaftlichen Fraktion und verlange, dass in den §§ 8 und 9 wieder die Doppelbezeichnungen eingeführt werden.
Am Schluss noch des Rätsels Lösung: Es war die Mutter.
Th. Dähler (FDP, Zürich): Der Präsident der Redaktionskommission hat die Situation, mit der sich die Redaktionskommission auseinanderzusetzen hatte, sehr gut beleuchtet, und eigentlich war alles klar, bis Frau Wiesner ihren Antrag gestellt hat. Ich bitte Sie, diesen Antrag, der dann in der Detailberatung zur Behandlung kommt, abzulehnen. Wir sind der Überzeugung, dass die beschlossenen Doppelbezeichnungen irgendeinmal eingeführt werden müssen. Sie wurden bereits dort eingeführt, wo es durch eine Umschreibung möglich wurde. Vorläufig verzichtet haben wir auf die Paarbindungen, weil wir dem Entscheid der Staatskanzlei und der Redaktionskommission des Regierungsrates nicht vorgreifen wollten. Bei dem bereits erwähnten Gesetzgebungsseminar werden wir dann in der Redaktionskommission darüber befinden, wie wir die Paarbindungen handhaben wollen. Es gibt verschiedene Grundsätze darüber, wie Gesetzestexte sprachlich abzufassen sind. Der erste Grundsatz ist, dass sich die Texte an die Rechtschreibungspraxis der deutschen Sprache halten. Der zweite Grundsatz besteht darin, dass die Gesetzessprache auch für Nichtjuristen leicht verständlich und lesbar ist. Erst dann kommen gesellschaftspolitische Forderungen wie die konsequente Einführung der geschlechtsneutralen Sprache.
W. Linsi (SP, Thalwil): Als früherer Präsident der Redaktionskommission kann ich bestätigen, dass dieses Problem der geschlechtsneutralen Bezeichnungen uns schon seit vielen Jahren beschäftigt. Da sich die [p. 5390] Redaktionskommission mehrheitlich aus Frauen zusammensetzt, erstaunt es mich, dass sie sich nicht auf den Standpunkt stellt, die geschlechtsneutralen Bezeichnungen müssten eingeführt werden. Die Doppelbezeichnungen sind zugegebenermassen etwas umständlich, aber sie sind korrekt. Wenn sich eine Gruppe von Menschen in den Texten nicht vertreten fühlt, sollten wir doch deren Forderungen fairerweise berücksichtigen.
P. Lauffer (FDP, Zürich), Präsident der vorberatenden Kommission: Damit Klarheit besteht, möchte ich daran erinnern, wie die erste Lesung verlaufen ist. Es wurde gesagt, das Gesetz sei mit den geschlechtsneutralen Bezeichnungen in der ersten Lesung gutgeheissen worden. Dies ist insofern zu berichtigen, als ich Sie damals ausdrücklich gebeten habe, diese Diskussion, die zweifellos geführt werden muss, auf die zweite Lesung zu verschieben, und zwar deshalb, weil in der Entstehung der geschlechtsneutralen Fassung Schwierigkeiten aufgetaucht sind. Sie entstammt einem kommissionsinternen Antrag, zu dem sich Herr Regierungsrat Leuenberger in dem Sinne geäussert hat, es sei eine Philosophie des Regierungsrates, in der Form vorzugehen, welche die Kommissionsfassung dann auch aufwies. Für die Kommission war damit das Problem eigentlich gelöst, denn im Vordergrund stand das Anliegen, in dieser Frage einheitlich vorzugehen. Erst nachträglich hat dann die Staatskanzlei darauf hingewiesen, dass seitens des Regierungsrates und der Verwaltung noch keine verbindliche Weisung bestehe. Das ist der Grund, warum ich die nicht sehr angenehme Aufgabe dann der Redaktionskommission übertragen habe.
W. Spieler (SP, Küsnacht): Ich kann bestätigen, dass es die Redaktionskommission aufgrund des Resultats der ersten Lesung als ihren Auftrag angesehen hat, die Frage der Gleichbehandlung der Geschlechter in der Gesetzessprache zu prüfen. Es war also keinesfalls eine Anmassung der Redaktionskommission, hier eine andere Formulierung zu wählen. Ich kann auch bestätigen, dass die Verwirrung in der Redaktionskommission ziemlich komplett gewesen ist, als von seiten der Staatskanzlei etwas ganz anderes vorgelegt wurde als das, was wir als Philosophie des Regierungsrates betrachtet haben. Und dies einen Tag vor der Beratung, wobei diese selbst auch unter Zeitdruck gestanden hat. Dies ist ja auch der Grund, weshalb die Redaktionskommission in dieser Frage, bei der sie sich selbst noch zu keinem Konsens durchringen konnte, kein Präjudiz schaffen wollte.
Zur Frage der Gleichbehandlung als juristische Forderung kann ich nur sagen, dass auch die Redaktionskommission von National- und Ständerat die Gleichbehandlung nur für die deutsche Gesetzessprache [p. 5391] eingeführt hat, nicht aber für die italienische und die französische Gesetzessprache, und dies ist erst noch durch das Gutachten eines Staatsrechtlers abgesegnet worden.
Wie immer Sie entscheiden wollen: Die Redaktionskommission behält sich im Fall, dass Sie die vorliegende Fassung annehmen, vor, auf die ursprüngliche Fassung mit Paarbindungen in den Texten zurückzukommen. Wenn Sie von sich aus der Redaktionskommission diesen Auftrag geben wollen, dann liegt das in Ihrem Entscheid.
Jacqueline Fehr (SP, Winterthur): Ich kann dieser Diskussion beim besten Willen nicht mit vollem Ernst folgen. Da wird Ende 1992 im Kanton Zürich tatsächlich noch darüber gestritten, ob in den Gesetzen geschlechtsneutrale Bezeichnungen eingeführt werden sollen. Ich kann schlicht nicht glauben, dass darüber noch diskutiert wird. Und dann soll noch ein Seminar durchgeführt werden, in dem die Redaktionskommission darüber aufgeklärt werden soll, ob die Bezeichnungen der Frauen in den Gesetzen auch aufgeführt werden sollen oder nicht. Ist das Ihr heiliger Ernst? Wir hatten ja eine Vorlage, die korrekt und in Sachen Gleichberechtigung auf dem neuesten Stand war. Müssen Sie jetzt wirklich wieder einen Schritt zurückgehen und nochmals einen Anlauf nehmen? Das kann ich Ihnen nicht abnehmen.
Regierungsrat M. Leuenberger: Ich bin verschiedentlich auf eine Philosophie des Regierungsrates angesprochen worden. Anlässlich der Totalrevision der Verordnung zur Einbürgerung hat der Regierungsrat tatsächlich eine Aussprache über dieses Problem durchgeführt. In dieser Verordnung sind eben Ausdrücke vorgekommen wie «Der mit einem Ausländer verheiratete Schweizer»; und selbst dem Regierungsrat ist es dann aufgestossen, dass die männliche Form nicht konsequent angewendet werden kann. Wir haben dann gesagt, wenn ein Gesetz total revidiert oder neu geschaffen wird, soll die Gleichberechtigung in der Sprache angewendet werden. Wenn aber ein Gesetz partiell revidiert werden muss, kann man bei der alten Regelung bleiben, weil sonst Verweisungen zu Schwierigkeiten führen. Nun handelt es sich hier um eine Totalrevision, bei der also die Gleichberechtigung in der Sprache der «Philosophie» des Regierungsrates entsprechen würde.
Es ist der Redaktionskommission offenbar ein undatiertes Papier der Staatskanzlei gezeigt worden. Dieses Papier ist vom Regierungsrat nicht verabschiedet worden. Es entspricht auch nicht seiner Philosophie. Wenn die Staatskanzlei sich diesbezüglich mit dem Regierungsrat auseinandergesetzt haben wird, sieht die Sache zugegebenermassen vielleicht anders aus.
[p. 5392] Die Geschlechtsneutralität kann entweder durch die Wahl neutraler Wörter zum Ausdruck kommen oder man kann Paarbezeichnungen wählen. Im Kanton Bern, der im Gegensatz zum Kanton Zürich zweisprachig ist, existiert in der deutschen Fassung des Gesetzes über die Sozialversicherung die Doppelbezeichnung. Im Kanton Zürich haben wir nur eine Sprache, und schon daher meine ich, dass die Doppelbezeichnungen berechtigt sind.
Dr. W. Hegetschweiler (FDP, Langnau a. A.): Ich wehre mich gegen den Missbrauch des Wortes Philosophie. Schon im Votum Regierungsrat Leuenbergers wurde durch entsprechende Betonung klar, dass man das Wort Philosophie nicht so auffassen und es für solche Probleme nicht missbrauchen sollte.
Detailberatung
Gesetz über das Sozialversicherungsgericht §§ 1 bis 5 keine Bemerkungen, genehmigt.
§ 6
Dr. J. Rappold (FDP, Küsnacht): Ich beantrage Rückkommen auf § 6. Beim sogenannten bruchteiligen Stimmrecht bei teilamtlichen Richtern und Richterinnen scheint mir der Grundsatz der Rechtsgleichheit in der Rechtsprechung verletzt. Ich betrachte diese Norm als fragwürdig, kaum durchführbar, und die Stellung im Gesetz erachte ich als verfehlt. Auf den Rückkommensantrag entfallen mehr als 30 Stimmen; Rückkommen auf § 6 ist beschlossen.
Dr. J. Rappold (FDP, Küsnacht): Ich beantrage, § 6 neu wie folgt zu fassen: «Das Gesamtgericht besteht aus den vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern.» Der zweite Satz «Die Stimme der letzteren beträgt einen Bruchteil der Stimme eines vollamtlichen Mitglieds, entsprechend dem Beschäftigungsgrad» ist ersatzlos zu streichen.
Ich begründe meinen Antrag wie folgt: Der Entwurf zu einem Gesetz über das Sozialversicherungsgericht enthält in § 5 Abs. 2 die Bestimmung, dass der Kantonsrat anstelle von vollamtlichen Mitgliedern auch teilamtliche wählen kann. Gemäss § 6 Abs. 1, 2. Satz, beträgt die Stimme eines teilamtlichen Mitglieds des Gerichts nur einen Bruchteil der Stimme eines vollamtlichen Mitglieds, entsprechend dem Beschäftigungsgrad dieses Mitglieds. Diese Norm findet sich unter B, Organisation des Sozialversicherungsgerichts. Hier steht alles, was mit der Organisation des Gerichts zu tun hat. Versteht man in der Auslegung des § 6 den zweiten Satz wörtlich, wie man ihn eigentlich verstehen [p. 5393] müsste, so steht nur, dass ein teilamtliches Mitglied je nach Beschäftigungsgrad einen Bruchteil der Stimme eines vollamtlichen Mitglieds hat. Also etwa, wer zu 60% arbeitet, hat auch nur 60% einer Stimme. Zwar steht diese Norm unter dem Randtitel des Gesamtgerichts, der Wortlaut würde aber auch zulassen, dass dieses partielle Stimmrecht nicht nur im Gesamtgericht besteht, sondern generell. Gedacht hat die Kommission dabei nach meinen Informationen nur an das Stimmrecht bei Abstimmungen und Wahlen in organisatorischen Bereichen. Dies geht auch aus einer Nebenbemerkung von Regierungsrat Leuenberger gemäss Protokoll der Kommissionsverhandlungen hervor, und eine Interpretation der §§ 7 und 8 stützt dies auch. Nach der Stellung von § 6 im Aufbau des Gesetzes muss jedoch angenommen werden, dass § 5 nicht nur für die interne Anwendung gilt. So lautet die Formulierung im Gesetz, und insoweit ist sie missverständlich und absurd. Für die Urteilsfindung müssen doch die Argumente und die Persönlichkeit des Richters entscheidend sein und nicht dessen Beschäftigungsgrad. Meint das Gesetz etwas anderes, dann sollte dies aus dem Gesetz auch klar hervorgehen.
Aber auch wenn die Bruchteillösung des Stimmrechts bei den teilamtlichen Richtern nur im organisatorischen Bereich gilt, sind kritische Bemerkungen angebracht. Die teilamtlichen Richter hätten nämlich zweierlei Stimmrecht. Ein volles Stimmrecht, wenn sie richten, und einen Bruchteil des Stimmrechts, wenn sie im Gericht verordnen oder wählen. Nach meiner Auffassung verstösst diese Regelung gegen die Bundesverfassung. Danach darf es kein Gesetz geben, bei dem einem Mitglied eines Gerichts je nach Prozenten Arbeitspensum auch nur entsprechend Prozente Stimmrecht gewährt werden. Wer als Richter oder Richterin an ein Gericht gewählt wird, voll- oder teilamtlich, ist ein vollwertiger Richter, auch wenn er nicht vollamtlich tätig ist. Er oder sie hat eine Stimme, sei es beim Richten, sei es beim Verwalten. Es ist von der einen und ungeteilten Stimme des Richters auszugehen. Die hier gewählte Lösung erscheint utopisch. Es ist eine klassische Vorleistung der Politik zulasten des Rechts. Ein Richterteilamt hat bei der jetzigen Fassung beispielsweise eine volle Stimme bei einer Beschwerde auf IV, Krankenversicherung oder auf UVG oder AHV. Der gleiche Richter oder die gleiche Richterin soll aber nur eine Teilstimme haben, wenn es um die Organisation des Gerichts geht, dem er selbst als vollamtlicher Richter angehört, beispielsweise bei der Organisation des Sekretariats, der Kanzlei oder bei der Wahl des Vizepräsidenten, allenfalls sogar einer Sekretärin oder eines Ersatzmitglieds des Gerichts. Eine volle Stimme hat ein teilamtlicher Richter oder eine teilamtliche Richterin beispielsweise bei § 11, wenn er oder sie als [p. 5394] Einzelrichter oder Einzelrichterin über Streitigkeiten bis Fr. 8000 entscheidet. Nur ein Teilstimmrecht soll er haben, wenn eine Schreibkraft mit einem Salär von Fr. 3500 angestellt wird. Oder: Im Gerichtssaal mit Dreierbesetzung mit einem vollamtlichen Richter als Vorsitzendem und Vizepräsidenten sowie beispielsweise zwei teilamtlichen Richterinnen könnte das Gericht mit den Stimmen der beiden teilamtlichen Richterinnen ohne die Stimme des vollamtlichen Vorsitzenden in einer AHV- oder BVG-Angelegenheit Fr. 8600 sprechen. Bei der Festlegung der Gerichtsverordnung betreffend die Schreibgebühren haben die beiden vorgenannten teilamtlichen Mitglieder des Gerichts je nach Beschäftigungsgrad zusammen weniger Stimmrecht als der vorher in einer Rechts- und Sachfrage überstimmte Vizepräsident, wenn zum Beispiel die eine 40% und die andere 50% arbeitet. Dies erscheint unbillig. Folgerichtig müsste doch eine nur 50% arbeitende Richterin als Einzelrichterin auch nur über einen entsprechend prozentualen Betrag urteilen dürfen. Ein Zyniker würde sagen, wenn schon, dann müsste es umgekehrt sein: Bei den schwergewichtigen Entscheiden soll der teilamtliche Richter weniger zu sagen haben als bei den leichtgewichtigen. Hier ist es umgekehrt. Das ist eine sonderbare, skurrile Gesetzesnorm. Die entsprechende Formulierung betreffend das bruchteilige Stimmrecht muss aus rechtlichen und aus praktischen Gründen wegfallen. Daher mein Antrag, den zweiten Satz von § 6 zu streichen.
P. Lauffer (FDP, Zürich): Der langen und ausserordentlich interessanten Rede von Herrn Rappold ist zu entnehmen, dass er hier ein ernsthaftes Problem erkannt hat. Es ist ganz klar, dass hier das Stimmrecht in den internen Verwaltungsbelangen gemeint ist und nicht etwa richterliche Entscheide. Was hier zum Ausdruck kommt, ist die Konsequenz der in § 5 Abs. 2 festgehaltenen Einführung der Teilamtlichkeit. Es geht darum, dass vollamtliche Richter in administrativen Belangen nicht von teilamtlichen überstimmt werden können, falls es zu einer einseitigen Besetzung des Gerichts käme. Das sollte doch eigentlich einleuchtend sein. Ich bin überzeugt, dass dieser Satz auch dem Anliegen der Teilamtlichkeit dienlich ist, denn teilamtlich angestellte Richterinnen oder Richter, die in diesen Belangen ein volles Stimmrecht haben, würden doch eher Widerstand hervorrufen. Ich meine, dass die rechtlichen Bedenken von Herrn Rappold nicht zutreffen. Wir schaffen hier eine neue Regelung, die auch für Bewerberinnen und Bewerber für eine Anstellung von vornherein akzeptiert werden soll. Der Auffassung von Herrn Rappold steht im übrigen die Auffassung der Justizdirektion gegenüber. Ich glaube nicht, dass da etwas Falsches beschlossen worden ist, möchte aber, damit die eine Hälfte der Bedenken von Herrn Rappold ausgemerzt werden kann, [p. 5395] vorschlagen, dass wir den § 6 ergänzen, indem wir den zweiten Satz wie folgt formulieren:
In den Belangen der gerichtsinternen Verwaltungskompetenzen gemäss §§ 7 und 8 beträgt die Stimme der teilamtlichen Mitglieder einen Bruchteil der Stimme der vollamtlichen Mitglieder, entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
Abstimmung
Auf den Antrag von Dr. J. Rappold, den zweiten Satz des § 6 ersatzlos zu streichen, entfallen in einer Eventualabstimmung 45 Stimmen, für den Antrag von P. Lauffer werden 70 Stimmen abgegeben. Der Antrag von P. Lauffer wird in der Hauptabstimmung mit 106 : 1 Stimme genehmigt.
§ 7
W. Spieler (SP, Küsnacht): Bei § 7 wurde irrtümlich keine Korrektur vermerkt. Geändert ist die Formulierung «Das Gesamtgericht regelt durch Verordnung des Gerichts», indem die Wörter «des Gerichts» gestrichen wurden.
Präsident F. Jauch: Wir kommen nun zu den §§ 8, 9 und 11, bei denen Frau Wiesner beantragt, die ursprünglichen Formulierungen betreffend die weiblichen Formen wieder aufzunehmen.
Th. Büchi (GP, Zürich): Die Formulierung «Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident» scheint mir, auch in bezug auf die Richtlinien der Staatskanzlei, keinerlei Schwierigkeiten zu bieten. Ich möchte Sie dringend bitten, die legislative Verantwortung wahrzunehmen und nicht eine Fassung wieder aufzunehmen, die vielleicht früher einmal en vogue war, heute aber sicher veraltet ist. Und wie gesagt: Schwierigkeiten sind mit der neuen Formulierung in keiner Weise zu erwarten.
Abstimmung
Der Rat beschliesst mit 76 : 39 Stimmen, in den §§ 8, 9 und 11 die ursprünglichen geschlechtsneutralen Formulierungen gemäss Vorlage 3193a wieder aufzunehmen.
Zu den §§ 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und 22 wird das Wort nicht verlangt; sie sind genehmigt.
Dr. L. Briner (FDP, Uster): Ich beantrage Rückkommen auf § 23. Wir haben bei der ersten Lesung einem Antrag von Frau Aeppli zuge- [p. 5396] stimmt, den ich damals auch unterstützt habe. Ich bin in der Zwischenzeit von dritter Seite darauf aufmerksam gemacht worden und habe festgestellt, dass die Formulierung vermutlich mit dem Bundesrecht nicht in Einklang steht. Ich bitte Sie, diese Frage noch einmal zu diskutieren.
Der Rückkommensantrag wird von der nötigen Anzahl Ratsmitglieder unterstützt; Rückkommen ist beschlossen.
Dr. L. Briner (FDP, Uster): Es geht mir hier nicht um politische, sondern einzig um juristische Probleme. Der Antrag von Frau Aeppli hat mir bei der ersten Lesung durchaus eingeleuchtet. Erst nach intensivem Studium bin ich zum Schluss gelangt, dass das, was da beschlossen wurde, vermutlich doch zu kühn war. Es ist im Sozialversicherungsrecht im Unterschied zum Zivilrecht so, dass viele Verfahrensvorschriften bundesrechtlich geregelt sind. So heisst es zum Beispiel in Art. 108 lit. c des UVG, «das Gericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest. Es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei». Ähnlich lautet Art. 85 lit. c des AHV-Gesetzes, allerdings ist dort von der Mitwirkung der Parteien überhaupt nicht die Rede. Damit wird im Bundesrecht ganz klar die sogenannte Untersuchungsmaxime vorgeschrieben. Danach ist es Sache des Gerichts, von Amtes wegen den Sachverhalt festzustellen. Die Parteien können zur Beweiserhebung beigezogen werden. Wenn dies der Fall ist, sind sie zur Mitwirkung verpflichtet. Die Parteien müssen aber nicht beigezogen werden, vor allem dann nicht, wenn die Sachverhaltsfeststellung ohne ihre Mitwirkung möglich ist.
Mit dem Antrag von Frau Aeppli kommt nun ein Moment der Verhandlungsmaxime in das Verfahren hinein, das hier systematisch aus folgenden vier Gründen nichts zu suchen hat:
1. Die Verhandlungsmaxime stammt aus dem Zivilprozess, einem Prozess, bei dem die Parteien, wenn sie die Beweismittel nicht bezeichnen, eine «Nacktheit» erleiden. Sie bleiben dann beweislos und dringen nicht durch. Im Verwaltungsprozess und hier im Prozess vor Versicherungsgericht muss das Gericht ohnehin von Amtes wegen die Sache untersuchen. Wenn eine Beweispflicht angesetzt und nicht benutzt wird, hat man überhaupt keine Sanktionsmöglichkeiten.
2. Die formelle Beweisauflage, wie sie hier vorgesehen werden soll, kommt auch im Zivilprozess nur in der ersten Instanz vor. Das Sozialversicherungsgericht ist aber eine zweite Instanz. Das Verfahren ist ein Rechtsmittelverfahren. Im Rechtsmittelverfahren sind neue Beweismittel sofort, also in der ersten Rechtsschrift, zu bezeichnen. Ob [p. 5397] es uns passt oder nicht, wir müssen uns daran halten, dass der Bundesgesetzgeber die Versicherungseinrichtung nicht nur als Partei, sondern als erste Instanz behandelt und damit das Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht als Rechtsmittelverfahren ausgestaltet ist.
3. Auch die Vorlage der Regierung und der Kommission schreibt in § 18 Abs. 2, den wir soeben genehmigt haben, vor, die Bezeichnung der Beweismittel müsse mit der Beschwerde- oder Klageschrift erfolgen. Es ist ein Widerspruch, wenn später nochmals eine Frist angesetzt werden muss, damit man die Einreichung noch nachholen kann. Andernfalls müsste man diesen Paragraphen anders fassen.
4. Ein formelles Beweisverfahren, wie es der Antrag Aeppli einführen will, steht auch im Widerspruch zum genannten Artikel des Unfallversicherungsgesetzes und des AHV-Gesetzes, welche ein rasches und einfaches Verfahren ausdrücklich vorsehen. Das Verfahren würde aber mit der Trennung in ein Hauptverfahren und in ein Beweisverfahren unnötig belastet. Es würde ein zusätzlicher Aufwand betrieben, der dem Rechtsuchenden ausser einer Verzögerung nichts nützt und im Widerspruch zum Bundesrecht steht.
Die kantonalen Bestimmungen bedürfen im übrigen noch der Genehmigung durch den Bundesrat, und ich bitte Sie, einer Nichtgenehmigung vorzubeugen, indem Sie dem Antrag der Regierung und der Kommission den Vorzug geben, welcher lautet: «Das Gericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen von Amtes wegen fest. Den Parteien werden die Rechtsnachteile förmlich angedroht, welche bei Verweigerung der Mitwirkung entstehen.»
Regine Aeppli Wartmann (SP, Zürich): Ich bitte Sie, den Antrag von Herrn Briner abzulehnen. Ich finde es nicht gut, im Plenum über verfahrensrechtliche Fragen zu streiten, aber es bleibt uns nichts anderes übrig. Es geht hier um Nuancen, aber um wichtige Nuancen, was den Rechtsschutz der Versicherten betrifft. Die Befürworter und Befürworterinnen sind sich ja einig, dass wir mit der Schaffung eines Sozialversicherungsgerichts den Rechtsschutz der Versicherten verbessern wollen. Wir sind uns einig, dass das heutige System diesbezüglich schwere Mängel aufweist.
Es wurde gesagt, die Formulierung in § 23 Abs. 1 widerspreche den Anforderungen an ein rasches und einfaches Verfahren, und sie widerspreche dem Bundesrecht. Ich bestreite das. Der Bund verlangt folgende Voraussetzungen für ein rasches und einfaches Verfahren in diesem Bereich. Eben: «Das Gericht stellt unter Mitwirkung der [p. 5398] Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest, erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.» Wir haben das letztemal diesen Grundsatz lediglich präzisiert und nicht abgeändert, indem wir gesagt haben, «das Gericht bezeichnet die für den Entscheid erheblichen Tatsachen und gibt den Parteien Gelegenheit, Beweismittel zu bezeichnen. Im übrigen erhebt das Gericht die Beweise von Amtes wegen». Das rasche und einfache Verfahren ist vom Bund in allen Rechtsgebieten vorgeschrieben, in denen die sozial oder wirtschaftlich schwächere Partei eines besonderen Schutzes bedarf. Es betrifft dies unter anderen das Arbeitsrecht, das Mietrecht und das Konsumentenrecht. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen aber nicht vor, mit welchen prozessualen Mitteln ein solches Verfahren zu gewährleisten ist. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass das Beweisverfahren abgekürzt wird. Auch das Arbeitsrecht verlangt die Erhebung des Sachverhalts von Amtes wegen. Darum ist aber das Beweisverfahren überhaupt nicht anders als in andern Zivilverfahren, für welche die Dispositionsmaxime gilt. Auch der Hinweis, dass es sich beim Sozialversicherungsgerichtsverfahren um ein zweitinstanzliches Verfahren handle, gilt nur beschränkt, weil im vorausgehenden Verfügungsverfahren die Mitwirkungsrechte der Versicherten viel beschränkter sind.
Im übrigen erweist sich die Forderung des Bundes nach einem raschen und einfachen Verfahren als ein Papiertiger, was auch schon in andern Kommissionen festgestellt wurde. Im Sozialversicherungsrecht sollte sie schon heute zur Anwendung kommen; davon kann aber in keiner Instanz die Rede sein.
Die in der ersten Lesung genehmigte Formulierung ist durchaus mit dem Bundesrecht vereinbar. Es ist auch nicht einzusehen, warum ein formeller Beweisbeschluss das Verfahren wesentlich verzögern soll. Das Gericht muss die für den Entscheid erheblichen Tatsachen ja ohnehin für sich selber bezeichnen. Statt das Urteil direkt zu fällen, ist es zweckmässig, die Parteien dazu Stellung nehmen zu lassen. Damit lassen sich nämlich in vielen Fällen Weiterzüge an das Eidgenössische Versicherungsgericht verhindern, was ebenfalls im Interesse des Versicherten ist. Es kommt dazu, dass eine Formalisierung des Beweisverfahrens geeignet ist, die Qualität der Entscheide zu gewährleisten, weil nämlich das Gericht gezwungen ist, seine Entscheidungsgrundlagen schon vor der Fällung des Urteils transparent zu machen.
Jedenfalls scheint man auch im Kanton Bern, der uns ja gewissermassen als Vorbild gedient hatte, bei der Schaffung eines kantonalen Sozialversicherungsgerichts auch keine Probleme mit einer Bestimmung zu haben, die bezüglich des Beweisverfahrens voll auf die Zivilprozess- [p. 5399] ordnung verweist. Und ganz offensichtlich wurde diese Bestimmung auch vom Bund genehmigt.
Das Problem liegt darin, dass sich im Prozess vor Sozialversicherungsgericht zwei sehr ungleiche Parteien gegenüberstehen: Der Versicherte auf der einen, der mächtige Versicherungsträger auf der andern Seite. Die Feststellungen der Versicherung gelten in der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts als objektive, unparteiische Beweismittel mit voller Rechtskraft. Das verschafft natürlich dem Versicherungsträger ungeheure Vorteile im Prozess. Der Versicherte auf der andern Seite muss diese Feststellungen zuerst umstossen. Wer aber nicht weiss, wie das Gericht das Gutachten einer Versicherung taxiert, kann zwar formelle Beweisanträge stellen, muss aber abwarten, bis er das Urteil erhält, um dies zu erfahren. Die Vertreter und Vertreterinnen der Versicherten betrachten die Notwendigkeit eines formellen Beweisbeschlusses deshalb als wichtige Verbesserung nach dem Motto «Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser». In einem Rechtsstaat sollte die Justiz vor der Kontrolle durch die Prozessparteien ja keine Angst haben.
Es kommt dazu, dass die Versicherungen in solchen Prozessen nicht selten in einem Interessenkonflikt stehen. Einesteils beurteilen sie einen Fall als obligatorische Unfallversicherer, gleichzeitig sind sie aber Haftpflichtversicherer des Unfallversicherten. Entscheide gemäss UVG bilden aber auch die Grundlage für die haftpflichtrechtlichen Ansprüche.
Der langen Rede kurzer Sinn: Wenn wir es ernst meinen mit der Verbesserung des Rechtsschutzes im Sozialversicherungsrecht, sollten wir an dem in der ersten Lesung getroffenen Entscheid festhalten.
H.-J. Heitz (FDP, Winterthur): Die Mehrheit der FDP-Fraktion ist nach wie vor für diese Vorlage, vertritt aber die Meinung, die hier aufgeworfenen Fragen seien sorgfältig zu prüfen. Der Grundgedanke bei § 23 hatte tatsächlich zum Inhalt, dass die Absolutheit von Gutachten, wie beispielsweise von der SUVA, im Prozess nicht derart im Raum stehenbleiben soll, dass der Versicherungsnehmer bezüglich seiner prozessualen Möglichkeiten a priori stark eingeschränkt ist. Es geht also darum, die prozessualen Spiesse gleich lang zu machen. Frau Aeppli hat bereits auf die Grundproblematik hingewiesen, dass in diesen Verfahren Prozesse im Haftpflichtrecht präjudiziert werden. Die Untersuchungsmaxime spielt in die Verfahrensmaxime hinein. Diese Verfahren sind von der Sache her neu. Ich halte dafür, dass die vorliegende Fassung gemäss Kommission dem Rechtsschutzinteresse, das hier im Vordergrund steht, gerecht wird. Dies im Gegensatz zur [p. 5400] andern Version, die diesem Rechtsschutzinteresse des Versicherungsnehmers nicht gerecht wird. Die Lösung, wie sie uns der Regierungsrat vorgeschlagen hat, betrachte ich, im Gegensatz zur Lösung der vorberatenden Kommission, als eine etatistische Lösung. Auch das arbeitsrechtliche Verfahren, das im Obligationenrecht Verfahrensbestimmungen und das Gebot des Raschabwickelns ausdrücklich vorsieht, zeigt in der Prozesspraxis, dass es überhaupt keine Probleme gibt mit einem förmlichen Beweisverfahren, das die Möglichkeit des § 141 ZPO, also einer kantonalen Verfahrensbestimmung, vorsieht. Hier handelt es sich, um mit J. Rappold zu sprechen, um keine Vorleistung der Politik zu Lasten des Rechts, sondern vielmehr um eine juristische Korrektur zugunsten der Rechtsschutzinteressen. Im übrigen handelt es sich beim Sozialversicherungsgericht um die erste gerichtliche Instanz mit einem gerichtlichen Verfahren, welches dem Versicherungsnehmer die prozessualen Möglichkeiten erstmals einräumt. Es besteht kein Widerspruch zwischen den §§ 18 und 23. Dieser Passus in § 18 ist mehr oder weniger von der Zivilprozessordnung abgeschrieben. Danach sind die Parteien gehalten, bereits in den Rechtsschriften ihre Beweismittel zu nennen. Auch in § 28 wird auf die ZPO verwiesen. Im übrigen hat bereits Frau Aeppli darauf hingewiesen, dass der Kanton Bern eine ähnliche Lösung präsentiert. Ich bitte Sie, die vorgeschlagene Formulierung stehenzulassen.
Th. Büchi (GP, Zürich): Ich wundere mich, dass Herr Briner diesen Antrag stellt. Ich habe ihm bereits in der Kommission gesagt, dass dies eigentlich eine FDP-interne Auseinandersetzung ist. Es ist um so bedauerlicher, als in Ihren Reihen ein Rechtsanwalt ist, der in diesen Belangen als Fachmann gilt. Er ist an die Kommission gelangt und hat darauf hingewiesen, dass gleich lange Spiesse anzustreben seien, nachdem er offenbar in der Fraktion nicht viel Gehör fand. Ich bitte Sie, aus diesen Gründen der Fassung, wie sie vor uns liegt, zuzustimmen. Es ist wichtig, dass im Kanton Zürich ein Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht zum Tragen kommt, bei dem beide Seiten mit gleich langen Spiessen ausgerüstet sind.
Dr. K. Sintzel (CVP, Zollikon): Ich bitte Sie auch, den Antrag von Herrn Kollega Briner abzulehnen und die letztes Mal beschlossene Fassung zu bestätigen. Der Vorschlag kommt ja nicht aus der Kommission heraus, sondern er basiert auf einem Brief des Vereins Zürcherischer Rechtsanwälte, der an die Kommissionsmitglieder versandt wurde, welche Mitglied des VZR sind. Wir haben uns, als der Brief kam, auch gefragt, ob die Formulierung geändert werden soll, sind [p. 5401] dann aber zum Schluss gekommen, dass es sich nicht um eine Änderung, sondern um eine vernünftige Ergänzung des Verfahrens handelt.
Regierungsrat M. Leuenberger: Die Vorlage des Regierungsrates wurde in der Kommission ergänzt und verbessert. Der Antrag des Vereins Zürcherischer Rechtsanwälte wurde den Kommissionsmitgliedern in letzter Minute zugestellt. Ich hatte mich dem Antrag angeschlossen, musste aber schon dort eine interpretative Ergänzung anbringen. Der Antrag enthält zwei Elemente der Offizialmaxime. Zuerst, dass der Sachverhalt auch mit. Hilfe des Richters festgestellt wird. Also selbst wenn ein Kläger den Sachverhalt nicht vollständig vorbringt, hat ihm der Richter zu helfen, diesen Sachverhalt zu ergänzen. Das steht richtig im Antrag. Aber es geht noch weiter, wobei dies nicht im Antrag steht, aber gemeint ist: Wenn der Kläger einen Beweis nicht nennt, weil er ihn nicht kennt und weil er eben Laie ist, hat ihm der Richter zu helfen und mit ihm nach diesem Beweis zu suchen.
Dann ist noch ein drittes Element enthalten, das Beweisverfahren, und um dieses streitet man sich jetzt. Man kann die Formulierung des VZR verschieden verstehen. Er sagt, das Gericht bezeichne die für den Entscheid erheblichen Tatsachen und gebe den Parteien Gelegenheit, Beweismittel zu bezeichnen. Wenn Sie bei dieser Formulierung bleiben, könnte sie absurderweise so verstanden werden, dass auf jeden Fall ein gerichtlicher Beweisabnahmebeschluss formuliert würde und die Parteien dann zu einer Beweisantrittspflicht gezwungen würden. Dann würde das Gericht wieder einen Beweisabnahmebeschluss fällen und anschliessend ein Beweisverfahren durchführen. Das kann meiner Meinung nach nicht so gemeint sein. Selbst die Zivilprozessordnung kennt ein Abkürzungsverfahren gemäss § 141. Diese Lösung darf also nicht dazu führen, dass dann jeder Rechtsuchende gezwungen ist, einen Anwalt zu nehmen, weil er diese Beweisantrittspflicht nicht verkraften kann. Richtig hingegen ist, dass ein ordentliches Beweisverfahren durchgeführt werden muss; der VZR meint nichts anderes.
Die beste Lösung wäre immer noch diejenige Ihrer eigenen Kommission gewesen. Wenn Sie bei derjenigen des VZR verbleiben, muss ich einfach festhalten, dass dieses komplizierte Verfahren hier nicht stattfinden kann, weil es kein übliches Zweiparteienverfahren, sondern ein Beschwerdeverfahren gegen eine Kasse ist, die bereits verfügt und die Beweise und Gutachten erhoben hat.
Abstimmung
Der Rat gibt mit 99 : 21 Stimmen der Fassung des § 23 laut Vorlage 3193b den Vorzug. Die Formulierung entspricht dem Antrag der Redaktionskommission. [p. 5402] Zu den §§ 24 bis 28 wird das Wort nicht verlangt; sie sind genehmigt.
§ 29
Dr. L. Briner (FDP, Uster) beantragt Rückkommen auf § 29 und führt aus: Auch die Schaffung des neuen Revisionstatbestandes im kantonalen Recht widerspricht dem Bundesrecht. Ich bitte um Zustimmung zum Rückkommensantrag.
Abstimmung
Für den Rückkommensantrag stimmen mehr als 20 Mitglieder; Rückkommen ist beschlossen.
Dr. L. Briner (FDP, Uster): Dieser Punkt ist von der Verständlichkeit her etwas einfacher. Ich stelle den Antrag, wieder zur Formulierung des Regierungsrates zurückzukehren. Diese Fassung stimmt auch mit dem Bundesrecht überein. Es heisst dort: «Gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts kann Revision verlangt werden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen.» Die Kommission hat den Revisionstatbestand, wie er zum Beispiel im Unfallversicherungsgesetz oder im AHV-Gesetz enthalten ist und auch hier von der Regierung beantragt wurde, ausgedehnt. Nach der jetzt vorliegenden Fassung soll die Revision auch zulässig sein, wenn Verfahrensvorschriften verletzt worden sind oder erhebliche, in den Prozessakten bereits enthaltene Tatsachen vom Gericht nicht berücksichtigt worden sind. Das widerspricht klar dem Bundesrecht. Der Kanton darf nicht einfach neue Revisionsgründe erfinden und so tun, als seien die bundesrechtlich festgelegten nur ein Minimum, das man auch ausdehnen kann. Der bundesrechtliche Grundsatz ist jener der formellen und materiellen Rechtskraft, wonach ein Entscheid, der nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gefällt ist, und, wenn das Rechtsmittel nicht ergriffen wurde, rechtskräftig ist, und zwar für alle Zeiten, selbst dann, wenn er aus irgendeinem Gesichtspunkt einen Mangel haben sollte.
Wenn in den Akten enthaltene Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind, soll man das rügen können. Das kann man auch, und zwar während der Frist von 30 Tagen, in der ein Weiterzug an das Eidgenössische Versicherungsgericht möglich ist. Wenn aber ein Versicherungsnehmer dies unterlässt, wird der Entscheid rechtskräftig, und es geht nicht an, irgendwann später, auf die Sache zurückzukommen. Wenn dieses Beispiel Schule machen und wir in andern Gesetzen auch solche Revisionsgründe geltend machen würden, geriete die Rechtssicherheit, einer der Pfeiler der Rechtsordnung, ins Wanken. Mir schwant Fürchterliches, wenn ich an die Totalrevision des Steuergesetzes denke [p. 5403] und man dort auch einen solchen Revisionsgrund schaffen will. Da kommt einer nach fünf Jahren und sagt, man habe bei früheren Einschätzungen etwas, das er behauptet habe, übersehen, und er will nun das Verfahren wieder aufrollen. Ich bitte Sie, hier der Fassung des Regierungsrates den Vorzug zu geben.
Abstimmung
Der Rat entscheidet mit 31 : 1 Stimmen, die ursprüngliche Fassung des Regierungsrates (alt § 27, neu § 29) ins Gesetz aufzunehmen.
Der § 29 lautet neu wie folgt:
Gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts kann Revision verlangt werden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen.
Zu den §§ 30 bis 45 wird das Wort zunächst nicht verlangt.
Th. Büchi (GP, Zürich): Ich beantrage Rückkommen auf den Abschnitt F. Personalvorsorgeeinrichtungen, lit. b) Wahlgesetz, weil wir nicht einfach das Wahlgesetz ändern können, was zur Folge hätte, dass dann auch die Verfassung geändert werden müsste, da dort die Gerichte aufgezählt sind, das Sozialversicherungsgericht aber fehlt.
Abstimmung
Der Antrag wird von der nötigen Zahl von Ratsmitgliedern unterstützt; Rückkommen ist beschlossen.
Th. Büchi (GP, Zürich): Ich beantrage Ihnen, vor dem Abschnitt h) bei den Gesetzesänderungen einzufügen: «Verfassung des Eidgenössischen Standes Zürich, Art. 31 Ziff. 4», weil ich meine, dass aus den genannten Gründen auch die Verfassung geändert werden müsste. In Art. 4 befindet sich leider eine abschliessende Aufzählung, wonach zur Durchführung einer Strafuntersuchung und Erhebung einer Anklage gegen Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts, des Kassationsgerichts und des Verwaltungsgerichts ein besonderer Staatsanwalt ernannt werden kann. Wir haben das Kantonsratsgesetz in der Kommission angeglichen. Es ist meiner Meinung nach unsinnig, das Kantonsratsgesetz anzugleichen, in der Verfassung die abschliessende Aufzählung aber stehenzulassen. Es sollte auch in der Verfassung das Sozialversicherungsgericht genannt werden, solange wir diese Einzelaufzählung der kantonalen Gerichte haben. Deshalb beantrage ich Ihnen, anstatt h) Wahlgesetz neu h) Verfassung des Eidgenössischen [p. 5404] Standes Zürich aufzunehmen und dann die entsprechende Litera einfach anzupassen.
Dr. M. Notter (SP, Dietikon): Dieser Antrag ist ungültig, weil wir nicht mit den Gesetzesänderungen auch noch die Verfassung ändern können. Das Prinzip der Einheit der Form gilt auch für uns. Wenn Herr Büchi der Ansicht ist, dass wir die Verfassung ändern müssen, dann müsste man dies über eine separate Vorlage tun. Nach summarischer Prüfung dieses wichtigen Anliegens meine ich, dass die Verfassungsänderung auf eine nächste Revision verschoben werden könnte. Ich bitte Sie, den Antrag von Herrn Büchi abzulehnen.
Th. Büchi (GP, Zürich): Ich bin mit Herrn Notter insofern einverstanden, als wir die Verfassung nicht materiell ändern können, aber ich möchte darauf hinweisen, dass wir unter lit. h) das Kantonsratsgesetz genau in diesem Punkt geändert und dort die Formulierung der Verfassung übernommen haben, wonach es heisst «… wenn ein Mitglied des Rates veranlasst ist, Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche des Staates geltend zu machen gegen Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts, des Kassationsgerichts, des Verwaltungsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts und gegen den Ombudsmann». Ich überlasse es dem Büro, ob es eine separate Vorlage vorbereiten und vorlegen will, aber es kann nicht angehen, dass nach Kantonsratsgesetz dieser Rat beschliessen kann, gegen ein Mitglied wegen Schadenersatzansprüchen Schritte zu unternehmen, und dann dieses Gericht auf den Wortlaut der Verfassung verweisen könnte. Das kann nicht der Sinn dieses Gesetzes sein. Wenn wir schon in einem Verfassungstext die einzelnen Gerichte aufführen, ist es mehr als sinnvoll, wenn wir dem Volk zugleich auch die Verfassungsänderung vorschlagen. Alles andere ist wirklich eine Überforderung des Stimmbürgers und der Stimmbürgerin, wenn nachgeschaut werden müsste, wo überall ein neues Gesetz die Änderung anderer Gesetze zur Folge hat. Es geht ja lediglich um die Einführung der Worte «und des Sozialversicherungsgerichts». Ich bitte Sie deshalb, diesem Antrag zuzustimmen oder dem Volk, zusammen mit dem Sozialversicherungsgesetz, einen separaten Text vorzulegen. Alles andere ist undenkbar.
R. Bolli (FDP, Fällanden): Wenn wir jetzt auch noch eine Änderung der Verfassung beschliessen wollten, könnten wir die Beratung des Sozialversicherungsgesetzes nicht abschliessen, weil das Verfahren für eine Verfassungsänderung anders ist als bei einer Gesetzesänderung. Die Verfassungsänderung müsste dann erst noch die Gewährleistung der Eidgenössischen Räte erhalten.
[p. 5405] Ratspräsident F. Jauch: Ich bedaure, dass dieses Problem nicht bereits in der Kommission behandelt worden ist. Ich frage Herrn Büchi, ob er seinen Antrag aufrechterhält.
Th. Büchi (GP, Zürich): Es tut mir leid, der Fehler ist nicht gesehen worden. Ich habe mich auf die heutige Sitzung vorbereitet, das dürfen Sie mir doch nicht zum Vorwurf machen. Wenn Sie einen andern Weg vorschlagen, soll es mir recht sein. Aber das Sozialversicherungsgericht wird sowieso nicht auf den 1. Januar 1993 eingesetzt. Und was die Gewährleistung durch die Eidgenössischen Räte betrifft, handelt es sich doch um eine Formsache. Ich muss auf dem Antrag bestehen. Ohne diesen Zusatz ist das Gesetz nicht verfassungskonform. Wenn Sie das wollen, bitte!
Dr. M. Notter (SP, Dietikon): Es stimmt nicht, dass es einen Verfassungsvorbehalt gibt, wonach ein neues Gericht nur geschaffen werden könnte, wenn es in der Verfassung verankert ist. Man kann im Kanton Zürich ein neues Rechtsverfahren auch auf dem Gesetzesweg schaffen. Wenn in der Verfassung die Aufzählung der Gerichte nicht vollständig ist, ist dies noch keine Verfassungsverletzung. Der Antrag von Herrn Büchi ist einzig aus verfassungsästhetischen Gründen zu befürworten. Dieses Problem können wir aber ohne weiteres im Rahmen einer nächsten Verfassungsänderung lösen. Dessen ungeachtet können wir nun das Sozialversicherungsgesetz zur Abstimmung bringen und das Gericht auch einrichten. Ich möchte Herrn Büchi ebenfalls zu überlegen geben, ob er seinen Antrag nicht zurückziehen würde.
W. Linsi (SP, Thalwil): Die Redaktionskommission hätte diese Verfassungsänderung heute gar nicht vorlegen können, denn das Gesetz schreibt vor, dass die Redaktionskommission bei Verfassungsänderungen acht Wochen zur Entscheidung benötigt. Ich bitte Herrn Büchi auch, auf seinen Antrag zurückzukommen.
Regierungsrat M. Leuenberger: Zuerst möchte ich Herrn Büchi gratulieren und meine Bewunderung darüber zum Ausdruck bringen, dass er herausgefunden hat, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Aufzählung in der Verfassung fehlt. Gleichzeitig möchte ich ihm aber sagen, dass wir uns nicht in einem verfassungswidrigen Zustand befinden, wenn das Gesetz unverändert verabschiedet wird. In Art. 31, Ziff. 4 wird nur die Überwachung der Gerichte geregelt. Die Bestimmung ist für die Existenz der Gerichte nicht konstitutiv. Die Kommission ist davon ausgegangen, dass diese Überwachung durch den Kantonsrat vorgenommen wird, indem auch das Sozialversicherungs- [p. 5406] gericht dem Kantonsrat Rechenschaft ablegt. Das würde heissen, dass bei der Behandlung des Geschäftsberichts neben den bisherigen drei Gerichtspräsidenten noch eine vierte präsidiale Person im Ratssaal anwesend wäre und Sie dann zum Rechenschaftsbericht Stellung nehmen. Sollte ein Mitglied des Sozialversicherungsgerichts sich straffällig machen, ist nicht aufgeführt, dass Sie in diesem Fall einen besonderen Staatsanwalt ernennen können. Das hat aber nichts damit zu tun, ob das Sozialversicherungsgericht tätig werden kann oder nicht. Verfassungswidrig wäre das nicht. Und ganz zum Schluss: Dass die Gewährleistung von Änderungen in kantonalen Verfassungen eine reine Formsache sei, möchte ich als Mitglied der Rechtskommission des Nationalrates vehement bestreiten.
Abstimmung
Der Rat beschliesst mit offensichtlichem Mehr, den Antrag von Th. Büchi abzulehnen.
Dr. J. Rappold (FDP, Küsnacht): In § 106 befindet sich die Unvereinbarkeitsnorm. Dort steht in Ziff. 1 «Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts sowie vollamtliche Verwaltungs- und Sozialversicherungsrichter» können dem Kantonsrat nicht angehören. Nachdem Sie diese merkwürdige Position des teilamtlichen Richters toleriert haben, meine ich, dass auch die teilamtlichen Richter nicht Mitglieder des Kantonsrates oder des Obergerichts sein können.
Abstimmungen
Rückkommen wird mit mehr als der nötigen Stimmenzahl beschlossen. Der Antrag von Dr. J. Rappold wird mit 71 : 0 Stimmen genehmigt.
§ 106, Ziff. 1 des Wahlgesetzes wird wie folgt geändert:
1. Mitglieder des Regierungsrates und des Obergerichts sowie voll- und teilamtliche Verwaltungs- und Sozialversicherungsrichter; Zu den weiteren Paragraphen des Gesetzes wird das Wort nicht verlangt. Das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht ist damit durchberaten.
Th. Quinter (FDP, Geroldswil): Nach der zweiten Lesung dieses Gesetzes habe ich ein äusserst ungutes Gefühl. Um es vorwegzunehmen: Ich kann diesem Gesetz nicht zustimmen. Die heutige Behandlung hat gezeigt, wie unübersichtlich, kontrovers und auch laut Regierungsrat Leuenberger interpretationsbedürftig bis zur Verfassung hin, dieses [p. 5407] Gesetz ist. Für mich ist jede Klarheit beseitigt. Der heutige Je-Ka-Mi-Morgen als zweite Lesung eines Gesetzes hat mich und wahrscheinlich auch viele von Ihnen überhaupt nicht überzeugen können. Die zufälligen Ergänzungen und Streichungen, die in der zweiten Lesung eingebracht wurden, sind sicher nicht als solide Gesetzesarbeit zu bezeichnen.
Es besteht in diesem Sektor überhaupt kein Notstand; alles ist bereits geregelt. Was wir heute am wenigsten brauchen, ist eine weitere Aufblähung unseres Gesetzesdschungels. Die Überreglementierung ist das letzte, was wir beschliessen sollten. Auch würde eine weitere Aufblähung unseres Justizapparates die Folge sein. Wir brauchen keine Arbeitsbeschaffung für Anwaltskanzleien und Beamte. Und wenn Sie in § 33 lesen, dass die Prozesse in der Regel sowieso kostenlos sind, so können wir es im Hinblick auf die anstehenden Budgetverhandlungen nicht verantworten, weitere Kostenfolgen zu beschliessen. Ich zitiere aus der Weisung des Regierungsrates: «Die Behörden, welche die Gerichtsbarkeit im Bereich der Sozialversicherung ausübten, arbeiteten befriedigend und effizient. Die Schaffung eines einheitlichen Gerichts im Sinne der Motion würde im wesentlichen lediglich zusätzliche Kosten verursachen.» Bitte, helfen Sie mit, dass wir diesen Leerlauf mit Kostenfolgen nicht mitmachen. Lehnen Sie das Gesetz ab.
Heidi Hofmann (SP, Zürich): Im Gegensatz zu Herrn Quinter bin ich sehr wohl der Meinung, dass ein Notstand herrscht. Wir gehen im Sozialversicherungsbereich auf allen Ebenen schwierigen, empfindsamen Zeiten entgegen, in denen eine schnelle Rechtsprechung Fürsorgegeld sparen kann und Menschenwürde erhält. Es ist für mich auch eine Frage der Erhaltung des sozialen Friedens in unserem Lande, dass gerade in den Bereichen Krankenkasse und, was nun leider besonders wichtig ist, auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung, endlich mit gleichen Massstäben Vermittlungs- und Arbeitsfähigkeit gemessen werden. Es ist in unserem Kanton wichtig, dass wir nicht Leute haben, die monate-, ja jahrelang auf Entscheide warten müssen, die in dieser Zeit Fürsorgegeld erhalten und nicht arbeiten können. Gerichtsfälle werden zunehmen, und Gerichtsfälle, die liegenbleiben, kosten viel Geld. Wir sollten doch alle aus dem Asylbereich unsere Lehren gezogen haben. Hier war allerdings die überlastete Verwaltung das Problem.
Ich bitte Sie, im Hinblick auf die härter werdenden Zeiten ein Instrument zu schaffen, das auch geeignet ist zu verhindern, dass Fürsorgeleistungen dort, wo es nicht nötig ist, «in den Himmel» wachsen.
[p. 5408] Annelies Schneider-Schatz (SVP, Grüningen): Als Mitglied der vorberatenden Kommission hat mich die zweite Lesung schwer enttäuscht. Wir haben in der Kommission hart gearbeitet und gute Arbeit geleistet. Diese zweite Lesung kann auch inszeniert worden sein. Ich weiss, dies ist ein harter Vorwurf. Aber ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass diese zweite Lesung dazu missbraucht wurde, möglichst Verärgerung und Verunsicherung in die Reihen zu tragen, um im allerletzten Moment eine Vorlage zu refüsieren. Vertrauen Sie doch der guten Kommissionsarbeit. Die Verwirrung stifteten heute morgen die Rückkommensanträge, die teilweise nicht sehr viel «Fleisch am Knochen» hatten. Stimmen Sie dem Sozialversicherungsgericht zu!
L. L. Fosco (CVP, Zürich): Sie erlauben, dass ich kurz meinem Erstaunen Ausdruck gebe. Kollega Quinter hat soeben beantragt, das Sozialversicherungsgericht nicht zu schaffen und die Vorlage abzulehnen. Er hat sich dabei auf die zweite Lesung berufen, die unübersichtlich und auch nicht im Sinne dessen gewesen sei, was eine zweite Lesung eigentlich sein sollte. Aber, Herr Quinter, ein schöner Teil der Anträge, die mit zum Erscheinungsbild dieser zweiten Lesung beigetragen haben, sind doch gerade aus der FDP-Fraktion gekommen. Es erscheint mir nicht fair, dies am Schluss zum Anlass zu nehmen, das Gesetz abzulehnen. Im übrigen ist davon auszugehen, dass es tatsächlich nicht sehr geschickt ist, in einer zweiten Lesung einen Gesetzestext in einem Detaillierungsgrad zu legiferieren, der ganz eindeutig auf die Stufe der Kommissionsberatung gehört. Bis jetzt bin ich immer der Meinung gewesen, dass die FDP-Fraktion in den Kommissionen sehr komfortabel vertreten sei. Von da her hätte man annehmen müssen, dass solche Ideen eigentlich früher hätten eingebracht werden können. Die grundsätzliche Güterabwägung, ob wir ein solches Sozialversicherungsgericht wollen, findet doch statt, wenn im Plenum ein Eintretensbeschluss gefasst wird. Nachher können wir die Ausgestaltung der Vorlage vornehmen. Am Schluss hat selbstverständlich jede Fraktion die Freiheit, ja oder nein zu sagen. In Kontinuität zu unserem Eintretensbeschluss möchte ich Sie bitten, in sorgfältiger Abwägung von Pro und Kontra, dieser Vorlage zum Durchbruch zu verhelfen.
Dr. L. Briner (FDP, Uster): Eigentlich haben wir jetzt nicht die Zeit, gegenseitige Schuldzuweisungen von uns zu geben. Aber ich möchte mich doch in aller Form gegen den Vorwurf verwahren, dies sei irgendwie inszeniert. Ich habe dies selbst zu verantworten. Die Mitglieder unserer Fraktion habe ich nur gezielt und teilweise erst heute morgen orientieren können. Wenn hier einer der «Neger» ist, dann ist es nicht die FDP, sondern der Briner.
[p. 5409] Dr. J. Rappold (FDP, Küsnacht): Mich hat nicht die Diskussion im Rat, sondern mich hat das heute vorliegende Resultat der Kommissionsarbeit enttäuscht. Es ist zweifellos ein Regelungsbedarf vorhanden, und es wäre gut, wenn wir ein Sozialversicherungsgesetz schaffen würden. Hier handelt es sich aber um ein schlechtes Gesetz, und deshalb kann ich der Vorlage nicht zustimmen.
Ich bin der Meinung, es sei legitim, dass auch in der zweiten Lesung alle Fragen besprochen werden, mit denen sich Mitglieder des Rates nicht einverstanden erklären können.
Schluss ab Stimmung
Der Rat stimmt der bereinigten Vorlage «Gesetz über das Sozialversicherungsgericht» mit 98 : 53 Stimmen zu, lautend:
Gesetz über das Sozialversicherungsgericht
(vom …)
A. Stellung und Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts
§ 1. Das Sozialversicherungsgericht ist ein selbständiges Gericht. Der Regierungsrat bestimmt den Sitz.Stellung und Sitz
Das Gericht erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
§ 2. Das Sozialversicherungsgericht beurteilt als einzige kantonale gerichtliche Instanz:Zuständigkeit
a) Klagen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 81 Abs. 3 der Verordnung dazu (AHW) sowie Beschwerden nach Art. 84 und 91 Abs. 2 des Gesetzes.
b) Beschwerden nach Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG).
c) Beschwerden nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).
d) Klagen nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) einschliesslich die freiwillige Vorsorge der Personalvorsorgestiftungen gemäss Art. 89bls Abs. 5 und 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). [p. 5410]
e) Beschwerden nach Art. 30bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung.
f) Beschwerden nach Art. 106 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG).
g) Beschwerden nach Art. 55 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung.
h) Beschwerden nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG).
i) Beschwerden nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG).
k) Beschwerden nach Art. 100 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG).
§ 4. Der Kantonsrat kann den Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts an die Änderungen der Gesetzgebung anpassen.c) Änderungen
B. Organisation des Sozialversicherungsgerichts
§ 5. Das Gericht besteht aus sechs vollamtlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern. Der Kantonsrat kann die Zahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder ändern.Bestand und Wahl
Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Hälfte der Ersatzmitglieder. Anstelle von vollamtlichen Mitgliedern kann er teilamtliche Mitglieder wählen. Die weiteren Ersatzmitglieder werden vom Gericht gewählt.
Die Amtsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder beträgt sechs Jahre.
Der Kantonsrat regelt die Besoldung der Mitglieder und die Entschädigung der Ersatzmitglieder.
§ 6. Das Gesamtgericht besteht aus den vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern. In den Belangen der gerichtsinternen Verwaltungsverfahren gemäss §§ 7 und 8 beträgt die Stimme der teilamtlichen Mitglieder einen Bruchteil der Stimme eines vollamtlichen Mitglieds, entsprechend dem Beschäftigungsgrad.Gesamtgericht
§ 7. Das Gesamtgericht regelt durch VerordnungVerordnungsrecht
a) die Organisation und den Geschäftsgang,
b) die Gebühren, Kosten und Entschädigungen,
c) die Organisation und die Aufgaben des Sekretariats und der Kanzlei.
Diese Verordnungen bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates. [p. 5411]
§ 8. Das Gesamtgericht wähltWahlen, Personalrecht
a) seine Präsidentin oder seinen Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten aus der Zahl der vollamtlichen Mitglieder,
b) die Hälfte der Ersatzmitglieder,
c) die Mitglieder des Sekretariats auf eine Amtsdauer von sechs und das übrige Personal auf eine solche von vier Jahren.
Das Gesamtgericht setzt die Besoldungen der Mitglieder des Sekretariats und der Kanzlei nach den entsprechenden Ansätzen für die beim Obergericht beschäftigten Beamten und Angestellten fest.
§ 9. Das Gericht wird für seine Entscheide mit drei Richterinnen oder Richtern besetzt.Besetzung
Die Präsidentin, der Präsident, eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident führt den Vorsitz.
An den Verhandlungen und Beratungen nimmt ein Mitglied des Sekretariats teil. Es hat beratende Stimme.
Entscheide können bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg getroffen werden.
§ 10. Das Vorsitzende Mitglied trifft die prozessleitenden Anordnungen. Es kann diese Befugnis einem Mitglied des Gerichts oder des Sekretariats übertragen.Vorsitz
Das Vorsitzende Mitglied erlässt formelle Erledigungsverfügungen, ausgenommen Nichteintretensentscheide.
§ 11. Die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Gerichts entscheiden als Einzelrichterinnen und Einzelrichter Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8000 nicht übersteigt.Einzelrichterliche Zuständigkeit
Sie treffen in diesem Bereich die prozessleitenden Anordnungen. Diese Befugnisse können sie einem Mitglied des Sekretariats übertragen.
Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter kann das Verfahren dem Gericht zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überweisen, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse es rechtfertigen.
§ 12. Ergänzend finden die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über Bestand und Zuständigkeit der Gerichte (Allgemeine Bestimmungen), den Ausstand der Justizbeamten, die richterliche Unabhängigkeit, auswärtige Amtshandlungen und Rechtshilfe sowie über das Verfahren sinngemäss Anwendung. [p. 5412] Ergänzende Bestimmungen
C. Verfahren
§ 13. Die Einleitung des Verfahrens erfolgt nach den Spezialgesetzen und den nachstehenden Bestimmungen.Einleitung des Verfahrens
Die Vorinstanz hat ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern,
b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August,
c) vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.
Diese Fristen werden den Parteien angezeigt.
§ 14. Wo eine Einsprache vorgeschrieben ist, ist unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung die Beschwerde erst gegen den Einspracheentscheid zulässig.Einsprache Vertretung
§ 15. Die Parteien können sich vertreten oder verbeiständen lassen.
§ 16. Einer Partei wird auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.Unentgeltliche Rechtsvertretung
§ 17. Das Gericht trifft auf Antrag oder von Amtes wegen die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.Vorsorgliche Massnahmen
§ 18. Das Verfahren wird durch die Einreichung einer Beschwerde- oder Klageschrift eingeleitet.Beschwerde- oder Klageschrift
Diese hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder die Klage nicht eingetreten werde.
§ 19. Die Gegenpartei erhält Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. [p. 5413] Erweist sich die Beschwerde oder die Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden.Stellungnahmen
Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder zur mündlichen Verhandlung vorgeladen werden.
Die Parteien werden zur Ergänzung ihrer Ausführungen aufgefordert, soweit letzte unvollständig oder unklar sind.
§ 20. Das Sekretariat erteilt Rechtsauskünfte. Es nimmt von Privaten Erklärungen, welche Rechtsschriften ersetzen, zu Protokoll entgegen.Rechtsauskunft; Erklärungen zu Protokoll
§ 21. Die Vorinstanz reicht ihre vollständigen Akten ein. Sie kann sich vernehmen lassen; das Gericht kann sie dazu verpflichten.Vorinstanz
§ 22. Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten. Die Wahrung wichtiger öffentlicher und schutzwürdiger privater Interessen durch das Gericht bleibt vorbehalten.Akteneinsicht
§ 23. Das Gericht bezeichnet die für den Entscheid erheblichen Tatsachen und gibt den Parteien Gelegenheit, Beweismittel zu bezeichnen. Im übrigen erhebt das Gericht die Beweise von Amtes wegen. Den Parteien werden die Rechtsnachteile, welche bei Verweigerung der Mitwirkung entstehen, förmlich angedroht.Beweisverfahren
Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teilweise einer Abordnung oder einem Mitglied des Gerichts übertragen werden.
Sind Beweise erhoben worden, so erhalten die Parteien Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
§ 24. Die Verhandlungen des Gerichts sind öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen von sich aus oder auf Antrag einer Partei von den Verhandlungen ausschliessen. Die Beratungen finden unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit statt.Öffentlichkeit
§ 25. Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zum Nachteil einer Partei ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.Entscheid
§ 26. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde. [p. 5414] Rückweisung
§ 27. Die Entscheide werden den Parteien schriftlich mitgeteilt. Sie enthalten die Besetzung des Gerichts, eine Begründung, das Dispositiv und eine Rechtsmittelbelehrung.Inhalt und Mitteilung der Entscheide
Das Gericht kann Entscheide ohne Begründung mitteilen und den Parteien anzeigen, dass sie innert zehn Tagen schriftlich die Begründung verlangen können, ansonst der Entscheid in Rechtskraft erwachse. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen.
§ 28. Ergänzend findet die Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung.Ergänzende Bestimmungen
D. Revision
§ 29. Gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts kann Revision verlangt werden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen.Revisionsgründe
§ 30. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen.Frist
§ 31. Im Revisionsgesuch sind die Tatsachen, mit denen die Revision begründet wird, genau aufzuführen, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 eingehalten wurde. Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.Gesuch
§ 32. Das Revisionsverfahren richtet sich im übrigen sinngemäss nach der Zivilprozessordnung.Ergänzende Bestimmungen
E. Kosten und Entschädigungen
§ 33. Das Verfahren ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.Kosten
§ 34. Die Parteien haben auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.Entschädigungen
Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht dieser Anspruch in der Regel nicht zu. [p. 5415]
F. Schiedsgericht
§ 35. Das Schiedsgericht ist dem Sozialversicherungsgericht angegliedert.Stellung
§ 36. Das Schiedsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, Art. 57 UVG und Art. 26 Abs. 4 IVG.Zuständigkeit
§ 37. Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das Verfahren.Zusammensetzung und Verfahren
Die Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts besorgt die Kanzleigeschäfte.
§ 38. Das Sozialversicherungsgericht wählt aus seiner Mitte das leitende Mitglied des Schiedsgerichts und seine Stellvertretung.Wahlen
Der Regierungsrat wählt die übrigen Mitglieder des Schiedsgerichts.
§ 39. Über Ausstandsbegehren entscheidet das Sozialversicherungsgericht.Ausstand
§ 40. Die Parteien sind von der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses entbunden, soweit dies zur Feststellung des Sachverhalts in der streitigen Angelegenheit erforderlich ist.Berufsgeheimnis
§ 41. Gegen die Entscheide des Schiedsgerichts sind nur die Revision und die Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht zulässig.Rechtsmittel
§ 42. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Prozesskosten finden sinngemäss Anwendung.Kosten und Entschädigungen
G. Änderungen bisherigen Rechts
§ 43. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:Änderung bestehender Gesetze
a) Einführungsgesetz zum AHVG
vom 28. September 1947:
§ 11. Gegen die Verfügungen der Ausgleichskasse kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. [p. 5416] Rechtsmittel
b) Einführungsgesetz zum IVG
vom 4. Dezember 1960:
§ 7. Für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften für die Alters- und Hinterlassenenversicherung.Rechtsmittel
§ 8 wird aufgehoben.
c) Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
vom 7. Februar 1971:
§ 5 wird aufgehoben.
§ 30 Abs. 2. Die Einspracheentscheide können innert 30 Tagen, von der Mitteilung an, durch Beschwerde des Gesuchstellers, der für ihn handelnden Personen, der Gemeinde oder der zuständigen Direktion des Regierungsrates an das Sozialversicherungsgericht weitergezogen werden. Dieses entscheidet in allen Beihilfe- und Gemeindezuschusssachen endgültig.
§ 31 wird aufgehoben.
§ 32. Auf das Einsprache- und Beschwerdeverfahren finden die in Art. 85 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung enthaltenen Verfahrensgrundsätze entsprechende Anwendung.Verfahren
Die Einsprache sowie die Beschwerde sind schriftlich bei der Stelle einzureichen, die den Fall zuletzt behandelt hat. Diese legt Einsprachen oder Beschwerden innert 20 Tagen samt den Akten und einer Vernehmlassung der zuständigen Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung vor.
Abs. 3 wird aufgehoben.
d) Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Kranken- und Unfallversicherung
vom 3. Oktober 1965:
§§ 20–26 werden aufgehoben. [p. 5417]
e) Gesetz über die Kinderzulagen für Arbeitnehmer
vom 8. Juni 1958:
§ 27. Gegen die Verfügungen der Familienausgleichskasse können die Betroffenen beim Sozialversicherungsgericht innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde erheben. Sein Entscheid ist endgültig.Beschwerde
§ 28. Die rechtskräftigen Verfügungen der Familienausgleichskassen sind hinsichtlich der Vollstreckbarkeit gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.Vollstreckbarkeit
f) Gesetz über die Leistungen an Arbeitslose
vom 3. März 1991:
§ 4. Beschwerdeinstanz ist das Sozialversicherungsgericht.Beschwerdeinstanz
§ 18. Die Entscheide der zuständigen Gemeindebehörden über die Arbeitslosenhilfe können vom Gesuchsteller oder von den von ihm unterstützten Personen innert 30 Tagen seit der Zustellung an das Sozialversicherungsgericht weitergezogen werden. Dieses entscheidet endgültig.Weiterzug von Entscheiden
g) Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
vom 2. April 1911:
§ 37. Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Bezirk oder mehreren Gemeinden desselben angehören, stehen, vorbehaltlich der Zuständigkeit des Amtes für berufliche Vorsorge, unter der Aufsicht des Bezirksrates (Art. 84 ZBG).
§ 44 lit. B. die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion: Ziffern 9–11 unverändert;
12. für die Aufsicht über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Bezirken angehören, ausgenommen die Personalvorsorgestiftungen (Art. 84 ZBG);
13. für die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Stiftung sowie für die Aufhebung oder Änderung von Auflagen oder Bedingungen, an die die Stiftung geknüpft ist, die nach Ziffer 12 bezeichnete Direktion; im übrigen ist das Amt für berufliche Vorsorge zuständig (Art. 85 und 86 ZBG).
Ziffern 14–17 unverändert. [p. 5418]
Titel vor § 46:
F. Personalvorsorgeeinrichtungen
§ 46. Die Aufsicht über Personalvorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 61 BVG und Art. 89bis ZBG wird durch das Amt für berufliche Vorsorge ausgeübt. Der Regierungsrat ordnet das Verfahren.
h) Wahlgesetz
vom 4. September 1983:
§ 71. Folgende Wahlen werden im geheimen Verfahren durchgeführt:Geheime Durchführung 1. im allgemeinen
1. durch den Kantonsrat;
lit. a unverändert;
b) die Mitglieder des Obergerichts;
c) die vollamtlichen Mitglieder des Verwaltungs- und des Sozialversicherungsgerichts;
lit. c–e werden lit. d–f; Ziffern 2–4 unverändert.
§ 106. Dem Kantonsrat können nicht angehören:Kantonsrat
1. Mitglieder des Regierungsrates und des Obergerichts sowie voll- und teilamtliche Verwaltungs- und Sozialversicherungsrichter;
2. Beamte und Angestellte, welche der unmittelbaren Aufsicht des Direktionsvorstehers unterstehen, insbesondere Generalsekretäre, Abteilungs- und Anstaltsleiter.
§ 107. Folgende Ämter und Stellen dürfen nicht gleichzeitig bekleidet werden: Regierungsrat, Oberrichter, vollamtlicher Verwaltungs- und Sozialversicherungsrichter, Kassationsrichter, kantonaler Ombudsmann, Staatsanwalt, Statthalter, Bezirksrichter, Bezirksanwalt, Notar, Beamter und Angestellter der kantonalen Verwaltung, einer Bezirksverwaltung oder eines Gerichts.Ämter und Stellen
§ 108. Ferner sind folgende Stellen miteinander unvereinbar: Ziffer 1 unverändert;Besondere Bestimmungen
2. Verwaltungsrichter und Sozialversicherungs-richter: | Mitglied oder Schreiber eines Gemeinderates oder eines Bezirksrates, vollamtliches Mitglied einer Verwaltungsbehörde oder eines andern Gerichts, Beamter oder Angestellter der Baurekurskommissionen. [p. 5419] | |
Ziffern 3-9 unverändert; | ||
10. Vollamtlicher Universitätsprofessor: | Regierungsrat, Oberrichter, vollamtlicher Verwaltungs- oder Sozialversicherungsrichter, Bezirksrichter, Pfarrer, Beamter oder Angestellter der kantonalen Verwaltung, des Obergerichts und des Verwaltungs- oder Sozialversicherungsgerichts. |
Ziffern 11–13 unverändert.
§ 110. Die Stelle eines. Mitglieds des Obergerichts oder eines vollamtlichen Mitglieds des Verwaltungs- oder Sozialversicherungsgerichts ist unvereinbar mit derjenigen eines Mitglieds der eidgenössischen Räte.Eidgenössische Räte
i) Haftungsgesetz
vom 14. September 1969:
§ 18. Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche | werden geltend | |
gemacht gegen | ||
a) Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts, des Kassationsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts, den Ombudsmann, Mitglieder des Aufsichtsrates der kantonalen Ausgleichskasse und der Familienausgleichskassen. lit. b–f unverändert. | durch den Kantonsrat |
k) Kantonsratsgesetz
vom 5. April 1981:
§ 35 Abs. 1. Will ein Mitglied den Rat veranlassen, Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche des Staates geltend zu machen gegen Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts, des Kassationsgerichts, des Verwaltungsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts, gegen den Ombudsmann, gegen Mitglieder des Aufsichtsrates der kantonalen Ausgleichskasse und der Familienausgleichskasse, des Bankrates, des Bankpräsidiums und gegen den Chef der Kontrollstelle der Kantonalbank, gegen Mitglieder des Verwaltungsrats und des Leitenden Ausschusses der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich sowie gegen Ersatzmitglieder dieser Organe, hat es seine Beanstandungen vorerst in einer Interpellation vorzubringen. [p. 5420]
§ 36. Die Bestimmungen des § 35 sind sinngemäss anwendbar, wenn ein Mitglied des Rates wegen einer dem Regierungsrat, dem Obergericht, dem Kassationsgericht, dem Verwaltungsgericht, dem Sozialversicherungsgericht oder dem Ombudsmann zur Last gelegten Verletzung von Verfassung, Gesetzen oder Amtspflichten eine Mahnung beantragen will.
H. Schlussbestimmungen
§ 44. Das Sozialversicherungsgericht übernimmt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die hängigen Geschäfte, welche in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, und führt sie nach den neuen Bestimmungen weiter.Übergangs-bestimmung
§ 45. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.Inkrafttreten
Der Regierungsrat kann einzelne Bestimmungen gesondert in Kraft setzen.
Die Vorlage geht im Einverständnis des Rates an den Regierungsrat zur Ansetzung der Volksabstimmung und zur Abfassung des Beleuchtenden Berichts.
Abschreibung von persönlichen Vorstössen
Der Rat beschliesst mit 87 : 0 Stimmen, dem Antrag von Regierungsrat und vorberatender Kommission zu folgen und die Motion Nr. 2300 sowie das Postulat Wohlwend (KR-Nr. 28/1990) betreffend den Sitz des neuen Gerichts abzuschreiben.
Das Geschäft ist erledigt.