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Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online: Kantonsratsprotokolle

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SignaturStAZH MM 24.13 KRP 1833/0160
TitelBerathung des Gesetzes, betreffend die Gebühren der Zunftgerichte in Straffällen.
Datum26.06.1833
P.315–320

[p. 315] Es folgte dann die Berathung des auf den Kanzleytisch gelegenen Gesetzesvorschlages, betreffend die Gebühren der Zunftgerichte an Straffällen; nach beendigtem reglementa- [p. 316] rischem Rathschlage wurde darüber artikelweise abgestimmt, wie folgt:

Die Ueberschrift wird einmüthig angenommen.

§. 1. a. Wird vorerst der Antrag, daß die Zunftgerichte eine fixe Besoldung aus der Staats-Caßa beziehen sollen, und zwar jedes Mitglied, den Präsident u. Schreiber einbegriffen, jährlich zu 20. Fr. wogegen die Gebühren und Bußen für den Staat zu ¾. u. für die Gemeinde, wo der Gebüßte wohnt, zu ¼. bezogen würde, mit Mehrheit verworfen, ebenso der Antrag, daß in allen Fällen die gleiche Gebühr – 3. Fr. bezogen werde; – und hierauf das Maximum derselben mit Mehrheit auf 4. Fr. festgesetzt, entgegen dem Antrage auf 2. Fr. – demnach lautet der §.:

„Bis zum Erscheinen eines allgemeinen Gesetzes über die Gerichtssporteln haben die Zunftgerichte in Straffällen folgende Gebühren zu beziehen

[Litt.] A. Das Gericht (der Präsident einbegriffen) für ein Endurtheil, je nach der Größe der Strafe 1.–4. Frkn.

Litt. B. No. 1. &. 2. werden mit Mehrheit unverändert nach dem gedruckten Gesetzesvorschlage angenommen; der einzige dage- [p. 317] gen gestellte Abänderungsantrag, daß das Minimum in No. 2. anstatt auf 1. Frkn. auf 5. Batzen beschränkt werde, blieb in der Minderheit.

Litt. C. wird einmüthig und

§. […] mit Mehrheit unverändert angenommen, entgegen den Anträgen:

1r. daß nur von jeder Person, welche schuldig befunden worden, eine Gebühr, diese dann aber im Betrage von 4. Btz. bezogen werden; und

2r. daß es heiße, [„]welcher als Kläger oder als Angeschuldigter[“] u. s. w.

§. 2. wird einmüthig, und

§. 3. mit Mehrheit unverändert beybehalten, bey Letzterm blieben die Anträge in der Minderheit, daß:

1r. auch die Gerichtsgebühren aufgenommen,

2r. daß die Worte: „zur Hälfte“ weggelassen werden.

§. 4. wird einmüthig angenommen, hingegen mit Mehrheit entschieden, daß solcher als Anhang diesem vorliegenden Gesetzesvorschlag beygefügt werde, entgegen dem Antrag, daß derselbe ein für sich bestehendes Gesetz mit einer eigenen passenden Ueberschrift, bilden soll. Sodann wird über einen An- [p. 318] trag, daß dieser Anhang überall wegfalle, mit Mehrheit beschloßen, es könne über diesen Antrag als einen verspäteten nicht mehr abgestimmt werden.

Schließlich wird das Ganze einmüthig angenommen und zum Gesetz erhoben.

Gesetz

betreffend

die Gebühren der Zunftgerichte in Straffällen.

––––––––––––––––––-

§. 1. Bis zum Erscheinen eines allgemeinen Gesetzes über die Gerichts-Sporteln haben die Zunftgerichte in Straffällen folgende Gebühren zu beziehen:

A. Das Gericht[,] der Präsident inbegriffen.

Für ein Endurtheil, je nach der Größe der Strafe 1.–4. Fr.

B. Der Präsident.

1.) Für jede Urtheils- oder Appellations-Ausfertigung, welche von ihm besiegelt u. unterschrieben wird 2. Batzen.

2.) Für jede besonders und außerhalb der Gerichte geführte Untersuchung, je nach Ausdehnung der Sache, 1.–2. Fr.

C. Der Gerichtsschreiber.

1.) Für die Führung des Gerichts-Protokolls über einen ganzen Proceß, je nach der [p. 319] Weitläufigkeit derselben 8.–16. Btz.

2.) Für die Führung des Verhör-Protokolles über den ganzen Proceß 6.–10. Bz.

3.) Für eine Urtheilsausfertigung oder einen Protokollsextract 4.–8. Bz.

4.) Für die Ausfertigung einer Appellation an das Bezirksgericht 8.[–]16. Bz.

5.) Für eine einfache Ueberweisung 4. "

Das Stempelpapier wird besonders vergütet.

D. Waibel.

Für jede Citation 2. Bz.

Für Abwart vor Gericht von jeder Person, welche als Angeschuldigte oder als Geschädigte zur Wahrung ihres Interesse vor Gericht auftritt 2. Btz.

§. 2. Die bezogenen Gebühren sollen auf den Ausfertigungen und im Protokolle angemerkt werden.

§. 3. In Fällen von Feysprechungen, oder wo wegen erwiesener Vermögenslosigkeit der Bestraften die Gebühren nicht erhältlich sind, dürfen die Schreiber- u. Waibelgebühren zur Hälfte auf die Bußenrechnung gebracht werden.

[p. 320]

Anhang.

§. 4. Für Verrichtungen, für welche das Gesetz keine Taxe aufstellt, darf kein Gericht des Cantons ohne Bewilligung des Obergerichtes etwas beziehen. Jede solche Bewilligung soll in dem Jahresberichte des Obergerichtes etwas beziehen. Jede solche Bewilligung soll in dem Jahresberichte des Obergerichtes besonders erwähnt, und der Protokolls-Auszug als Beylage beygefügt werden.

Zürich den 26. Brachmonath 1833.

Im Nahmen des Großen Rathes

Der Präsident:

M. Hirzel.

Der zweyte Secretär

Nüscheler.