Signatur | StAZH MM 24.40 KRP 1887/0057 |
Titel | Gesetzesentwurf betr. die Volksschule. |
Datum | 28.03.1887 |
P. | 412–413 |
[p. 412] Der Kantonsrath schreitet zur Behandlung des Gesetzesentwurfs
betreffend
Abänderung des Gesetzes über das gesammte Unterrichtswesen vom 23. Christmonat 1859,
Abschnitt Volksschule. Ueber diese Materie liegen vor:
1. Der Gesetzesentwurf des Regierungsrathes, datirt 13. November 1886, am 23. November einer kantonsräthlichen Kommission zur Vorbehandlung überwiesen;
2. Der Gesetzesentwurf der Kommission, datirt 9. März 1887.
Herr Abegg beantragt Namens der vorberathenden Kommission das Eintreten auf den Gesetzesentwurf vorerst durch einen allgemeinen Rathschlag, dagegen Herr Pfarrer Marty:
Der Kantonsrath tritt in seiner gegenwärtigen Amtsdauer auf den Gesetzesentwurf betreffend das Volksschulwesen nicht mehr ein.
Eventuell: Die Fortsetzung der Berathung über die begonnene Wochensession hinaus wird auf den 18. oder 19. April festgesetzt.
Der eventuelle Antrag Marty wird mit Mehrheit abgelehnt; ebenso – mit 110 gegen 63 Stimmen – sein Hauptantrag. Es hat also zunächst ein allgemeiner Rathschlag stattzufinden. Die von verschiedenen Seiten her (von Bezirksschulpflege, Schulkapiteln, Arbeitslehrerinnen) eingegangenen Petitionen sollen sofort gedruckt, und so den Mitgliedern des Kantonsrathes zur Kenntniß gebracht werden. Im Verlauf [p. 413] der Diskussion bringt Herr Hartmann folgenden Antrag ein:
Die Besoldung der Primarlehrer, von 1200 Franken jährlich, nebst den Alterszulagen gemäß dem Gesetze vom 22. Dezember 1872, wird vom Staate getragen. An die Kosten der unentgeltlichen Verabreichung der Lehr-Schreibmaterialien an die Schüler leistet der Staat Beiträge, deren Höhe sich bemißt nach dem Steuerfuß der Schulgemeinden. Der Regierungsrath wird auf dem Wege der Verordnung hierüber Klassen aufstellen, deren niedrigste nicht unter 1/10; deren höchste nicht über 7/10 des Betrages erhält.
Um 2 1/2 Uhr werden die Verhandlungen abgebrochen, um morgen fortgesetzt zu werden.