Signatur | StAZH MM 24.42 KRP 1891/0027 |
Titel | Gesetzesentwurf betr: die Vereinigung von Zürich und Ausgemeinden. |
Datum | 03.02.1891 |
P. | 119–123 |
[p. 119] Die Berathung über den Gesetzesentwurf betreffend die Vereinigung der Stadt Zürich und der Ausgemeinden etc: wird fortgesetzt.
Es folgt der § 5, welcher ohne Widerspruch angenommen wird.
§ 6 wird ebenfalls einstimmig angenommen; redaktionell würde aber Herr Professor Dr Schneider lieber sagen:
Die Kirchgemeinden werden nicht vereinigt, sondern bleiben fortbestehen;
und Herr Pfarrer Hirzel macht darauf aufmerksam; [sic!] daß in Zürich bloß eine katholische Kirchgemeinde bestehe. Die beiden redaktionellen Anregungen werden der Redaktionskommission zur Würdigung empfohlen.
§ 7. Der erste Absatz ist unbeanstandet; an Stelle des 2. Absatzes beantragt Herr Dr Bürkli Folgendes aufzunehmen:
Soweit der Staat den Unterhalt der Straßen in den Ausgemeinden bisanhin zu besorgen hatte, oder inskünftig nach den allgemein gültigen gesetzlichen Vorschriften zu tragen haben werde, durch vorstehende Bestimmungen aber davon [p. 120] entlastet wird, leistet er der Stadt eine angemessene jährliche Entschädigung.
Ebenso wird er auch für die Entlastung von Beiträgen oder Kosten für Straßen-Neubauten im Gebiete der ehemaligen Ausgemeinden, welche ihm gegenüber den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes durch vorstehende Bestimmungen erwächst, die Stadt angemessen entschädigen.
Dieser Antrag wird, soweit er die Gegenleistung des Staates für Straßen-Unterhalt betrifft, mit 74 gegen 64 Stimmen, soweit er diejenige für Straßen-Neubau betrifft, mit offenbarer Mehrheit abgelehnt. Der Paragraph 7 ist also in der Fassung der Kommissionalvorlage angenommen.
§ 8 ist unbeanstandet. Ebenso § 9; jedoch wird auf Antrag des Herrn Dr Schenk, unterstützt vom Referenten Herrn Dr Escher, das Wort „unentgeltliche“ gestrichen.
Die §§ 10 u. 11 werden zusammen behandelt u. zu denselben folgende Anträge gestellt:
Von Herren Wiesendanger und Genossen:
§ 10. Streichung.
§ 11. Die Stadt wird, unbeschadet einer einheitlichen Verwaltung, in Verwaltungskreise eingetheilt. Die Umschreibung derselben ist der Gemeindeordnung vorbehalten. Die [p. 121] jetzige Stadt Zürich soll jedoch, die Abtrennung kleinerer Gebietstheile vorbehalten, einen Kreis bilden.
Von Herrn Gemeindspräsident Bühl eventuell, wenn eine Kreiseintheilung im Sinne des § 10 Platz greifen sollte, Vereinigung der Gemeinden Wiedikon u. Außersihl zu einem Wahlkreis.
Von Herrn Schleuß in Fluntern:
4.) die bisherigen Gemeinden Riesbach, Hirslanden, Hottingen, Fluntern;
5.) die bisherigen Gemeinden Oberstraß, Unterstraß, Wipkingen.
Von Herrn Regierungspräsident Dr Stößel:
Aufnahme des Standpunktes des Regierungsrathes in seiner Gesetzesvorlage vom 14. Juni 1889, § 2.
Schließlich stellt Herr Director Spyri den Ordnungsantrag auf Rückweisung der §§ 10 u. 11 an die vorberathende Kommission zu weiterer Prüfung unter Würdigung der Anregungen u. Anträge in der heutigen Diskussion. Herr Frauenfelder opponirt gegen einen Rückweisung. Herr Lang empfiehlt für den Fall der Rückweisung eine Verstärkung der Kommission durch je ein Mitglied aus denjenigen Gemeinden des Vereinigungsgebietes, welche in der Kommission z. Zt: nicht vertreten sind. Dieser Antrag wird mit Mehrheit eventuell abgelehnt, dann mit Mehrheit (111 gegen 49 Stimmen) Rückweisung im Sinne des Herrn Spyri beschlossen.
Die XXIger Kommission wird gemäß Antrag des Herrn Dr Escher eingeladen, auf nächsten [p. 122] Montag ihre neue Vorlage zu machen.
Der Vorsitzende konstatirt, daß der Kantonsrath also gesonnen sei, am nächsten Montag zur Fortsetzung der Session wieder zusammenzutreten.
§ 12. Der Antrag der Kommission lautet:
„Die Gemeinde übt ihre Rechte durch die Urnenabstimmung aus.“ Nun wird derselbe vom Referenten Herrn Dr Usteri fallen gelassen:
Die Gemeinde besteht aus den nach § 46 des Gemeindegesetzes in den Gemeindeversammlungen stimmberechtigten Bürgern und Niedergelassenen und übt ihre Rechte durch die Urne aus. Der Antragsteller ist aber mit dem Amendement des Herrn Dr Amsler einverstanden, wonach gesagt würde:
… besteht aus den nach dem Gemeindegesetz in den Gemeindeversammlungen stimmberechtigten …
Herr Greulich will bestimmen:
Die Gemeinde übt ihre Rechte durch die Urnenabstimmung und durch die Gemeindeversammlung aus.
Herr Regierungspräsident Dr Stößel:
die Stimmberechtigung richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und wird an der Urne ausgeübt.
Der Antrag Greulich, auch die „Gemeindeversammlung“ als Organ der Gemeinde zu statuiren, wird mit Mehrheit verworfen; dann entscheidet sich die Mehrheit (79 gegen 58 Stimmen) für den Antrag Usteri, amendirt durch Amsler, gegenüber dem [p. 123] Antrage Stößel. Es ist also beschlossen:
Die Gemeinde besteht aus den nach dem Gemeindegesetz in den Gemeindeversammlungen stimmberechtigten Bürgern und Niedergelassenen und übt ihre Rechte durch die Urne aus.