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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 24.4 KRP 1817/0026
TitelGesetz, betreffend die Errichtung von General-Obligationen in der Stadt Zürich.
Datum21.06.1817
P.361–366

[p. 361] Sodann schritt die Hohe Behörde nach dießfalls angehörtem schriftlichem und mündlichem Commißionalbericht zur Berathung über den Gesetzesvor- [p. 362] schlag d. d. 17ten May h. a., betreffend die Errichtung von General-Obligationen in der Stadt Zürich; und da nach vollendeter erster Nahmens-Umfrage erkennt ward, die Deliberation zu beschließen, so folgte der Entscheid über einige von der Commißion angetragene Redactionsveränderungen oder Auslaßungen.

Die erste, welche in dem schriftlichen Gutachten lag, gieng dahin, in dem §. 2., wo die Bestimmung ausgesprochen wird, wer solche General-Obligationen ausstellen dürfe, – den Satz, welcher also lautet: „der in hiesiger Stadt angeseßene oder wenigstens dahin kirchgenößige Bürger der Stadt Zürich“ – dahin abzuändern: „Nur der Bürger der Stadt Zürich.“

Dieser Auslaßungsantrag ward mit Mehrheit verworfen.

Hingegen wurden einmüthig genehmigt nachfolgende Redactions-Veränderungen:

In dem §. 6. statt den Worten: „Der Innhaber einer solchen Obligation“ – die Worte: „Der Creditor, der eine solche General-Obligation von seinem Debitor erhält“; und in dem gleichen Artikel statt der Worte – „einen einfachen Empfangschein“ – einen „numerirten Empfangschein.“

Ferner in den §§. 3. 4. und 5., bey den Worten: „sechs Wochen vor der Insolvenz-Erklärung“ – den Zusatz: „vor dem hohen Rechtstriebe;“ also daß es in den beyden erstern hieße: „Sechs Wochen – in dem letztern [p. 363] zwölf Wochen vor dem Hohen Rechtstriebe oder vor dem Tage der Insolvenz-Erklärung.“

Endlich wurde zu der allgemeinen Frage geschritten, ob der Gesetzesvorschlag nunmehr also modificirt anzunehmen seye, und derselbe mit Stimmenmehrheit wirklich zum Gesetz erhoben, wie folgt:

Gesetz,

betreffend die Errichtung von General-Obligationen in der Stadt Zürich.

Da die Erfahrung älterer und neuerer Zeiten lehrt, daß die dem Bürger der Stadt Zürich bis dahin unbeschränkt zugestandene Befugniß, General-Obligationen ohne kanzleyische Fertigung (privata manu) zu errichten, allzu ausgedehnt ist, und Mißbräuche veranlaßt, denen zu steuern erforderlich ist, so erachtet es der Große Rath dem Creditwesen für zuträglich, rücksichtlich der Aufstellung von General-Obligationen durch Bürger der Stadt Zürich, folgende nähere Bestimmungen zu treffen:

§. 1. Unter General-Obligationen werden nach dem Buchstaben des Gesetzes des Stadt- und Landrechtes (1ster Band, pag. 157. §. 43.) solche Briefe und Obligationen verstanden, in welchen liegende und fahrende Haabe und Gut insgemein, und nicht von Stück zu Stück mit benannten und specificirten Pfanden benahmset und beschrieben ist. Solche General-Obligationen sollen kein [p. 364] anderes Recht haben, als den laufenden Schulden vorzugehen.

§. 2. Nur der in hiesiger Stadt angeseßene oder wenigstens dahin kirchgenößige Bürger der Stadt Zürich, kann auf zweyerley Weise, nähmlich kanzleyisch oder bloß unter eigener Unterschrift (privata manu) General-Obligationen ausstellen.

§. 3. Um aber bey Entstehung eines Concurses vollkommen rechtskräftig zu seyn, d. h. um den laufenden Schulden vorzugehen, muß eine kanzleyisch ausgefertigte General-Obligation 6. Wochen vor dem hohen Rechtstriebe oder vor dem Tage der Insolvenz-Erklärung protocollirt seyn.

§. 4. Solche, 6. Wochen vor dem hohen Rechtstriebe oder vor dem Tage der Insolvenz-Erklärung errichtete kanzleyische General-Obligationen, haben vom 1sten Jenner 1818. an, vor den unter eigener Unterschrift (privata manu) ausgestellten General-Obligationen das Präcedenzrecht, werden unter sich selbst nach dem Datum ihrer Ausfertigung collocirt, und sind daher die frühern den spätern durch die Kanzley vorzustellen.

§. 5. Um bey Entstehung eines Concurses rechts[k]räftig zu seyn, und den laufenden Schulden vorzugehen, muß eine privata manu errichtete General-Obligation 12. Wochen vor dem hohen Rechtstriebe oder vor dem Tage der Insolvenz-Erklärung ausgestellt seyn.

[p. 365] §. 6. Damit aber das Datum gehörig constatirt werden könne, soll der Creditor, der eine solche General-Obligation von seinem Debitor erhält, bey dem Amtsschreiber von Zürich, der ein besonderes Register hierüber führt, welches in jedem Falle in Bezug auf das Datum über ihre Präcedenz entscheidet, eine dem Original gleichlautende Copie, versiegelt und mit der Überschrift: General-Obligation d. d. .... zu Gunsten N. N. versehen, niederlegen, wogegen der Amtsschreiber einen numerirten Empfangsschein auszustellen hat.

Diese Abschriften sind in einer Kiste mit zwey ungleichen Schlößern, wozu der eine Schlüßel bey dem Oberamtmann, der andere bey dem Amtsschreiber liegen soll, aufzubewahren.

§. 7. Solche unter eigener Unterschrift ausgestellte General-Obligationen werden unter sich selbst, nach ihrem Datum, d. h. nach dem Datum, unter welchem ihre Abschrift bey dem Amtsschreiber niedergelegt wird, collocirt, und sind daher bey ihrer Errichtung die frühern den spätern von dem Schuldner vorzustellen.

§. 8. Alle General-Obligationen, welche nicht nach obigen Bestimmungen errichtet sind, fallen in die Klaße der laufenden Schulden.

§. 9. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1sten Januar 1818. in Kraft, und [p. 366] von diesem Zeitpunkt an nihmt auch, unter der oben §. 3. bemerkten Bedingung, das Präcedenz-Recht für die kanzleyischen General-Obligationen seinen Anfang.

§. 10. Der Amtsschreiber von Zürich führt ein besonderes Protocoll über die kanzleyischen General-Obligationen der in der Stadt ansäßigen Bürger, und bezieht dafür die nähmliche Taxe, wie für die Häuser-Verschreibung, unter gleicher Verantwortlichkeit.

§. 11. Der Oberamtmann besiegelt diese kanzleyischen General-Obligationen gegen die gewöhnliche Siegeltaxe.

§. 12. Über die Niederlegung versiegelter Abschriften nicht kanzleyisch gefertigter General-Obligationen, führt der Amtsschreiber von Zürich, wie es der §. 6. erheischt, ein besonderes Register, worin er dieselben in ununterbrochener Zahlenordnung nummerirt, und dabey das Datum ihrer Niederlegung bemerkt, und hat für das Einregistriren einer jeden dieser General-Obligationen, beym Empfang ihrer Abschrift eine Taxe von 4. Frk[en]. zu beziehen.

Zürich den 21sten Juny. 1817.

Im Nahmen des Großen Raths unterzeichnet:

Der Amtsburgermeister.

Wyß.

Der Erste Staatsschreiber.

Landolt.