Signatur | StAZH MM 24.7 KRP 1830/0066 |
Titel | Eröffnung des Großen Rathes. |
Datum | 14.12.1830 |
P. | 1–3 |
[p. 1] Von MHochgeachten Junker Amtsbürgermeister Reinhard wurde die heutige erste Versammlung der durch die sämmtlichen Zünfte zu Stadt und Land gewählten Mitglieder der Höchsten Kantonsbehörde mit Bezeichnung des außerordentlichen Standpunktes eröffnet, von welchem aus dieselbe ihrer Constituirung und den wichtigsten Arbeiten in Bezug auf die Angelegenheiten unsers Vaterlandes in seinen innern sowohl als äußern Verhältnißen, entgegen gehen solle.
Als erstes und Hauptaugenmerk ward die in der gegenwärtigen politischen Lage und Gestaltung von Europa erforderliche Sorge für Sicherstellung einer ehrenvollen Neutralität und Selbstständigkeit unsers Vaterlandes gegen jede von außenher drohende Verletzung hervorgestellt. Nicht mindere Aufmerksamkeit verdiene aber unter den vorwaltenden Umständen die mit jenem Zwecke im innigsten Zusammenhange befindliche Erhaltung des Eidgenößischen Bundes, und in solchem die Behauptung der ehrenvollen Stellung, in welcher sich, [p. 2] der hiesige Stand seit Jahrhunderten erhalten. Und endlich liege dieser Hohen Versammlung die hochwichtige Aufgabe vor, sowohl unsere Kantonalverfaßung als manche der eingreifendsten Gesetze mit den Zeitbedürfnißen in gehörige Übereinstimmung zu bringen, um den durch die bisherige Leitung und Verwaltung gegründeten Wohlstand unsers Kantons ferner zu sichern und weiter auszubilden. Zu solchen Werken werde ein kräftiger Wille, verbunden mit innigem Gefühl für unsere National-Unabhängigkeit, mit Vaterlandsliebe und dem Sinne der Eintracht, mit Vorsicht und leidenschaftsloser Mäßigung erfordert, und in Erfüllung dieser Erforderniße werden auch die Bestrebungen der neuen, durch das Zutrauen sämmtlicher Kantonsbürger gebildeten und unterstützten höchsten Kantonsbehörde unter Gottes Beystand für unser theures Vaterland gesegnet seyn.
Mit dieser Eröffnung verband das hohe Präsidium im Nahmen des Kleinen Rathes die Anzeige, daß in gegenwärtiger Wintersitzung die gewöhnlichen Geschäfte nicht vorgenommen werden können, sondern auf eine nächste des neuen Jahres verlegt werden müßen, weil dießmahl die unaufschiebliche Ergänzung des Großen Rathes durch die indirecten Wahlen, die nöthige Einlei- [p. 3] tung zur Revision der Verfaßung, und die Instruction auf die ausgeschriebene außerordentliche Tagsatzung vorgehen müßen und die ganze zugemeßene Zeit ausfüllen werden.