Signatur | StAZH MM 24.83 KRP 1972/037/0261 |
Titel | Beschluss des Kantonsrates über die Bewilligung eines Kredites über den Umbau der Schulhausliegenschaft Grossmünster, Kirchgasse 9, Zürich 1, für Zwecke der Theologischen Fakultät der Universität Zürich |
Datum | 24.01.1972 |
P. | 1493–1496 |
[p. 1493] Der Präsident der vorberatenden Kommission, B. Cristini-Zürich, führt in seinem Eintretensreferat aus:
Auf ein Gesuch des Stadtrates vom 26. November 1965 hin, an die Neubauten der Abteilung III der Töchterschule einen erhöhten Staatsbeitrag zu gewähren, entschloss sich der Regierungsrat, dem Kantonsrat eine einmalige Erhöhung des bisherigen Subventionssatzes von 25% auf 40% zu beantragen. Dies unter der Bedingung, dass die Stadt Zürich als Gegenleistung das Grossmünster dem Kanton, nach dem Bezug des Neubaues der Abteilung III, langfristig und zu angemessenen Bedingungen vermiete. Der Stadtrat beschloss am 6. Mai 1966 diese Gegenleistung zu erbringen. Daraufhin schlossen Regierungsrat und Stadtrat einen Mietvertrag ab, der eine feste Mietdauer von 20 Jahren und einen jährlichen Mietzins von Fr. 280 000.– vorsah. Die Miete beginnt nach dem Bezug des Neubaues der Abteilung III der Töchterschule.
Der Kanton ist berechtigt, die für seine Bedürfnisse erforderlichen Einrichtungen auf eigene Kosten vorzunehmen.
Der Mietvertrag sollte nur Gültigkeit haben und erst dann in Kraft treten, wenn der Gemeinderat und die Stimmbürger der Stadt Zürich die Vorlage über den Neubau der Töchterschule III auf dem Bodmerareal genehmigt haben, und der Kantonsrat an diesen Neubau einen erhöhten Staatsbeitrag von 40% zugesichert hat.
Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich bewilligten am 18. Februar 1968 den Bau. Am 25. März 1968 beschloss der Kantonsrat den erhöhten Staatsbeitrag von 40%. In der Volksabstimmung vom 30. Juni 1968 wurde der Vorlage zugestimmt. [p. 1494] Der Mietvertrag mit der Stadt Zürich ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Der Regierungsrat hat nun beschlossen, die Theologische Fakultät in das Grossmünsterschulhaus zu verlegen. Deshalb sollen nun die notwendigen Umbauten vorgenommen werden. Die Theologische Fakultät wird ihre Seminare und Institute in das umgebaute Schulhaus verlegen, aber die Vorlesungen im Kollegiengebäude abhalten, welches als eigentliches Zentrum der Universität doch erhalten bleiben soll.
Die Theologische Fakultät ist heute auf drei Gebäude verteilt und wird im Grossmünsterschulhaus ihre Verwaltung und die Bibliothek zentralisiert unterbringen können. Dozenten und Assistenten werden endlich die nötigen Arbeitsplätze und Büros erhalten. Bisher verfügte lediglich der Institutsleiter über ein eigenes Büro. Die Theologische Fakultät umfasst heute 11 Dozenten, 15 Assistenten und etwa 200 Studierende.
Prof. Dr. W. Schwarz legte der Kommission einen Brief der Kirchenpflege Grossmünster vor, worin dieselbe darauf hinweist, dass sie im Rahmen der Restaurierung und des Umbaues der ehemaligen Grossmünsterkapelle und der Helferei möglicherweise gewisse Räume, insbesondere den für etwa 300 Personen bestuhlbaren Kapellenraum, auch der Theologischen Fakultät zur Mitbenützung anbieten könne. Einzelheiten wären selbstverständlich mit der Betriebskommission abzusprechen. Immerhin könnte vielleicht vermieden werden, dass im ehemaligen Grossmünsterschulhaus auch noch Räume eingerichtet werden, die gleich oder ähnlich benützt werden könnten wie Grossmünsterkapelle und Helferei. Dieser Brief wurde dankend zuhanden der Verwaltung entgegengenommen.
Nun zu den baulichen Belangen: Am Kreuzgang und an den Fassaden werden keinerlei Änderungen vorgenommen. Das Gebäude wurde sorgfältig auf seinen Allgemeinzustand untersucht; das Ergebnis war zufriedenstellend. Hingegen müssen sämtliche sanitären und elektrischen Anlagen und die Heizung von Grund auf erneuert werden.
Die gewichtsmässige Mehrbelastung durch die Bibliothek erfordert Abstützungen bis in die Fundamente hinunter. Die Leitung der Fakultät ist zur Projektierung zugezogen worden. Die Kommission drückt gegenüber dem Hochbauamt den ausdrücklich erklärten Wunsch aus, sie möchte das Problem der Schallisolation zwischen den Institutsräumen nochmals prüfen. [p. 1495] Auf das detaillierte Raumprogramm möchte ich nicht eintreten, da es aus den Seiten 2 und 3 der Weisung ersichtlich ist. Ich habe bewusst auf Wiederholungen aus der Weisung verzichtet, da ich voraussetzte, dass Sie dieselbe kennen.
Lediglich die Nutzfläche möchte ich erwähnen: es sind dies im
Untergeschoss | 350 m2 |
Erdgeschoss | 350 m2 |
1. Obergeschoss | 700 m2 |
2. Obergeschoss | 750 m2 |
Dachgeschoss | 100 m2 |
To[t]al stehen also | 2 250 m2 |
nach dem Umbau zur Verfügung. Es ergibt sich demnach ein Mietzins von Fr. 130.– pro m2, der als angemessen betrachtet werden kann, wobei im Dachstock noch Raum zur Verfügung steht, der mit wenigen Kosten zweckdienlich eingerichtet werden kann.
Die Kosten stellen sich wie folgt: | ||
Vorbereitungskosten | ||
Bestandesaufnahme, Räumungsarbeiten | Fr. | 230 000.– |
Gebäudekosten | ||
Umbau und Renovation | Fr. | 1 675 000.– |
Ausstattung | ||
Möblierung, Geräte, Kleininventar | Fr. | 555 000.– |
Totale Anlagekosten | Fr. | 2 460 000.– |
Diese Summe reduziert sich um einen allfälligen Beitrag des Bundes auf Grund des Hochschulförderungsgesetzes.
Die Kosten sind auf den Stichtag des 1. März 1971 berechnet. Die Kommission beantragt Ihnen, noch Ziff. I des Dispositives zur Klarstellung gemäss Vorlage 1788 a wie folgt abzuändern: «Für den Umbau der städtischen Schulhausliegenschaft Grossmünster» …
Die übrigen Ziffern bleiben unverändert.
Ich beantrage Ihnen im Namen der einstimmigen Kommission dieser Vorlage zuzustimmen.
Eintreten ist unbestritten.
Die Detailberatung erfolgt auf Grund der Kommissionsvorlage 1788 a. Das Wort wird nicht verlangt.
[p. 1496] Der Rat stimmt mit grosser Mehrheit dem Beschlussesdispositiv zu:
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
I. Für den Umbau der städtischen Schulhausliegenschaft Grossmünster, Kirchgasse 9, Zürich 1, für Zwecke der Theologischen Fakultät der Universität Zürich wird ein Kredit von Fr. 2 460 000.– bewilligt.
II. Der Kredit erhöht oder ermässigt sich um den Betrag, der sich durch allfällige Bauteuerung oder -verbilligung in der Zeit zwischen der Aufstellung des Kostenvoranschlages (1. März 1971) und der Bauausführung ergibt.
III. Mitteilung an den Regierungsrat zum Vollzug.
Das Geschäft ist erledigt.