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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 24.8 KRP 1831/0133
TitelBerathung des Gesetzesentwurfes über die Bezirksversammlungen.
Datum31.05.1831
P.1–13

[p. 1] Es folgte hierauf die Berathung des Gesetzes-Entwurfes über die Bezirksversammlungen.

Zum §. 1. welcher die Eingabe der stimmfähigen Bürger und Ansäßen vorschreibt, wurden auf Antrag der Herrn Referenten in der anderletzten Linie eine Einschaltung und am Ende ein Beysatz genehmigt, so daß also dieser §. am Schluße lautet wie folgt: … welche seit mindestens einem Jahre auf Grundeigenthum oder mit Familie in der Gemeinde wohnen nach ihren Bürgergemeinden geordnet, dem Oberamtmann zu übermachen.

Ortschaften, welche ihre Pfarrkirche außer dem Kanton haben, werden derjenigen Kirchgemeinde des Kantons beygezählt, mit welcher sie bis dahin politisch verbunden waren. Die beyden [p. 2] politischen Gemeinden Bertschikon und Schneit im Bezirke Winterthur, welche bisdahin ihren eigenen Gemeindammann und Gemeindrath gehabt haben, sind gleich Kirchgemeinden zu behandeln.

§. 2. wurde einmüthig angenommen, mit der einzigen Abänderung, daß an zwey Stellen das Wort Gemeinden mit dem Worte Kirchgemeinden zu vertauschen ist.

Bey dem §. 3. wurde zuerst beschloßen, dem Regierungsrath Auftrag und Vollmacht zu ertheilen, das vorbehaltene Datum der nächsten Bezirksversammlungen nach Beendigung der diesmaligen Versammlung des großen Rathes zu bestimmen.

Demnach ward eine Vervollständigung des ersten Satzes angenommen, welcher nun also lauten soll – Sonntags den… nach vollendetem Morgengottesdienste versammelt der Gemeindammann sämmtliche nach Art. 22 und 24 der Verfassung stimmberechtigte Gemeindsbürger und die im Art. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Ansäßen.

Ferner ward mit Mehrheit [p. 3] die in dem Entwurfe unbestimmt gelassene Frage, ob die zu wählenden Wahlmänner auch außer dem Kreise der Kirchgemeinde genommen werden dürfen oder nicht durch einen Zusatz definitiv dahin entschieden, daß die Wahl sich in den Schranken der Kirchgemeinde halten solle, daher der in Linie 6 & 7. enthaltene Satz also lauten solle – „die der Kirchgemeinde zugetheilte Anzahl Wahlmänner aus den stimmberechtigten Bürgern und Ansäßen derselben.[“]

In Minorität blieben zwey von dem Entwurfe abweichende Anträge – der erste, daß diese Wahlversammlung nicht durch den Gemeindammann, sondern durch einen von ihr selbst auf offene Namsung gewählten Präsidenten geleitet werde. – Der Zweyte, – daß in der Versammlung eine allgemeine Einfrage zur Namsung geschehe.

In § 4. wurde beschlossen, die Vorschrift, welche bestimmt, daß die Wahlmänner in ihrer Versammlung in schwarzer Kleidung erscheinen sollen wegzulassen, und [p. 4] am Schlusse der Eidesformel wurde der letzte Satz, welcher also lautet – wie wir es für das Beßte des Vaterlandes am zuträglichsten erachten – folgendermaßen abgeändert – wie wir es für das Beßte unsers Bezirkes und des gesammten Kantons am zuträglichsten erachten.

In §. 5. wurde einmüthig die Bestimmung genehmigt, daß die Wahl des Präsidenten der Wahlversammlung, durch geheimes Mehr stattfinden solle. Daher es in der dritten Linie heißen soll einen Präsidenten durch geheimes zwey Stimmenzähler und einen Schreiber durch offenes absolutes Stimmenmehr.

Der §. 6. wurde mit Mehrheit in seiner Faßung angenommen mit einziger Auslaßung des Wortes gestempelt vor dem Worte Stimmzettel – zwey dagegen gestellte Anträge, daß die Stimmzettel gestempelt und daß sie aus gefärbtem Papier verfertigt werden sollen blieben in Minderheit.

Auch der §. 7. wurde mit Mehr- [p. 5] heit in seinem Bestande genehmigt, entgegen einem in Minderheit gebliebenen Zusatz „Antrage, daß die Statthalter, Bezirksgerichtspräsidenten, Bezirksräthe und Bezirksrichter nicht zugleich Weinschenke seyn können.[“]

Der §. 8. erhielt am Schlusse eine Vervollständigung wo es heißt, daß die Abstimmung dem Oberamtmann zugestellt werden solle, und lautet also – dem Oberamtmann, in künftigen Fällen dem Statthalter.

§. 9. wurde unverändert beybehalten; und endlich in der Hauptabstimmung das Gesetz mit den vorgemerkten Abänderungen einmüthig angenommen.

Gesetz

über die Bezirksversammlungen.

§. 1.

Jede Kirchgemeinde hat das Namensverzeichniß ihrer nach Art. 22 und 24 der Verfassung stimmfähigen und in der Gemeinde anwesenden Gemeindsbürger, so wie ein Verzeichniß der im Bezirke verbürgerten Ansäßen [p. 6] welche seit mindestens einem Jahre auf Grundeigenthum oder mit Familie in der Gemeinde wohnen, letztern nach ihren Bürgergemeinden geordnet, dem Oberamtmann zu übermachen. Ortschaften, deren Pfarrkirche außer dem Kanton liegt, werden derjenigen Kirchgemeinde des Kantons beygezählt, mit welcher sie bis dahin politisch verbunden waren. Einzig die beyden politischen Gemeinden Bertschikon und Schneit, im Bezirk Winterthur, welche bisdahin jede ihren eigenen Gemeindammann und Gemeindrath gehabt haben, sind gleich Kirchgemeinden zu behandeln.

§. 2.

Aus diesen Verzeichnissen zieht der Oberamtmann, in Beyseyn eines Vorstehers aus jeder Kirchgemeinde, die Gesammtzahl der Stimmgebenden des Bezirkes, und berechnet dann, auf wie viel Stimmgebende im Durchschnitt ein Wahlmann komme. Finden sich Kirchgemeinden vor, welche nach dieser Durchschnittszahl weniger als drey Wahlmänner [p. 7] zukämen, so werden jeder derselben nach §. 72 der Verfassung drey Wahlmänner zugeschrieben und die Zahl ihrer Stimmgebenden aus der nachfolgenden Berechnung weggelassen. Die Zahl der Stimmgebenden der übrigen Kirchgemeinden wird zusammengezählt und daraus die Anzahl der Wahlmänner für jede Gemeinde nach Verhältniß ihrer Votantenzahl berechnet.

Das Protokoll über diese Zutheilung ist abschriftlich jeder Gemeinde zuzustellen. In Zukunft ist diese Vertheilung je von 3 zu 3 Jahren durch den Bezirksrath zu erneuern.

§. 3.

Sonntags den 26 Juni nach vollendetem Morgengottesdienste versammelt der Gemeindammann sämmtliche nach Art. 22 und 24 der Verfassung stimmberechtigte Gemeindsbürger und die im Art 1. dieses Gesetzes bezeichneten Ansäßen. Nach Verlesung der Register und Verzeichnung der Anwesenden werden durch offene Namsung und offenes absolutes Mehr vier Stimmenzähler, und [p. 8] und [sic!] sodann, auf erfolgte Erinnerung an den geleisteten Bürgereid, die der Kirchgemeinde zugetheilte Anzahl Wahlmänner aus den stimmberechtigten Bürgern und Ansäßen derselben auf die Dauer von drey Jahren gewählt. Die Wahl geschieht für jeden Wahlmann einzeln durch offene Namsung und offenes absolutes Mehr, mittelst Aufstehens. Werden auf die Einfrage des Vorstehers Mehrere genamset, so wird über sie in der Reihenfolge der geschehenen Namsung abgestimmt. Erhält ein Genamseter in einer Abstimmung nicht das absolute Mehr, so wird die Abstimmung fortgesetzt bis das absolute Mehr herauskommt. Der oder die, welcher in einer Abstimmung die mindeste Zahl von Stimmen haben, fallen für die folgenden Abstimmungen aus der Wahl. Über die Wahlverhandlung wird ein Protokoll abgefaßt, von den Wahlvorstehern unterzeichnet u. dem Oberamtmann, in künftigen Fällen dem Statthalter [p. 9] übermacht.

In Kirchgemeinden, die mehrere politische Gemeinden enthalten, führt der Gemeindammann der Versammlungsortes den Vorsitz.

Wenn in der Folge vor Abfluß der drey Jahre für eine erledigte Bezirksstelle eine neue Wahl vorzunehmen ist, so müssen jederzeit vorerst die Wahlmänner der Gemeinden ergänzt werden.

§. 4.

Mitwochs darauf, Morgens um 8 Uhr, versammeln sich die Wahlmänner des Bezirkes unter dem Geläute der Glücken in der Kirche des Hauptortes. Der Gemeindammann des Versammlungsortes oder ein durch ihn bezeichneter Stellvertreter eröffnet die Versammlung durch eine passende Anrede, und beeidigt die Wahlmänner. Den Amtseid derselben lautet so:

„Wir Wahlmänner des Bezirkes schwören einen theuern und feyerlichen Eid zu Gott dem Allmächtigen, die uns obliegenden Wahlver- [p. 10] richtungen nach bestem Wissen und Gewissen zu vollführen, und unser Stimmrecht so auszuüben, wie wir es für das Beste unsers Bezirkes und des gesammten Kantons am zuträglichsten erachten.“

§. 5.

Unter Leitung des Gemeindammanns des Versammlungsortes wählt nun die Versammlung, nach Verlesung der Urkunden über die Ernennung der Wahlmänner, einen Präsidenten durch geheimes, zwey Stimmenzähler und einen Schreiber durch offenes absolutes Stimmmehr.

§. 6.

Unter Leitung ihres Präsidenten bildet die Versammlung nach Art. 73. der Verfassung durch freye Auswahl aus allen Bürgern des Kantons einen Dreyervorschlag für die Statthalterstelle, wobey für jeden Dreyer eine eigene Geheimwahl vorzunehmen ist. Zu diesem Ende geben die Stimmenzähler jedem einzelnen Wahlmann einen [p. 11] Stimmzettel, auf welchen jeder mit deutlicher Bezeichnung den Namen dessen schreibt, dem er seine Stimme gibt. Die eingesammelten Stimmzettel werden gezählt, mit der Zahl der Anwesenden verglichen und dann Zettel für Zettel einzeln verlesen und aufgezeichnet. Der eine Stimmenzähler liest den Nahmen, der andere nimmt den Zettel in Verwahrung. Kömmt bey einer Abstimmung das absolute Mehr nicht heraus, so fallen der oder die, welche die mindeste Stimmenzahl gehabt, für die folgenden Abstimmungen aus der Wahl.

§. 7.

Ist aus dem Dreyervorschlage der Statthalter gewählt, so wird die Bezirksversammlung auf einen durch den Letztern zu bestimmenden Tag im Hauptorte des Bezirkes zum zweyten Mahl versammelt, um auf gleiche Weise, wie das erste Mahl, durch geheimes absolutes Mehr zuerst die Mitglieder des Bezirksgerichtes und aus ihnen den Präsidenten und Vice-Präsidenten, ferner die Bezirks- [p. 12] räthe, endlich die Ersatzmänner des Bezirksgerichtes und Bezirksrathes zu erwählen.

§. 8.

Das Protokoll über die Wahlversammlungen der Bezirksverhandlungen der Bezirksversammlung ist von dem Präsidenten, den beyden Stimmenzählern und dem Schreiber zu unterzeichnen. Es soll der Tag der Versammlung, die Zahl der anwesenden Wahlmänner und die Statt gefundenen Abstimmungen enthalten, und ist dem Oberamtmann in künftigen Fällen dem Statthalter zu Handen des Regierungsrathes zuzustellen.

§. 9.

Über die Anerkennung der Wahl fertigt der Regierungsrath jedem Erwählten eine Urkunde zu. Die Statthalter und Präsidenten der Bezirksgerichte wurden in der Hauptstadt, die erstern vor gesessenem Regierungsrathe, die letztern vor gesessenem Obergericht beeidigt. Hernach beeidigt der Statthalter, die Bezirksräthe und ihre Ersatzmänner, der Gerichtspräsident die Richter u. ihre Ersatz- [p. 13] männer.

Zürich, den 31. May 1831.

Im Nahmen des Großen Rathes

der Präsident

M. Hirzel.

der erste Secretär

Hottinger.