Signatur | StAZH MM 24.8 KRP 1831/0134 |
Titel | Berathung über den Gesetzesentwurf betreffend die Organisation der Bezirksbehörden im Bezirk Zürich. |
Datum | 31.05.1831 |
P. | 13–20 |
[p. 13] Es folgte hierauf die Berathung über den Gesetzesentwurf betreffend die Organisation der Bezirksbehörden im Bezirk Zürich.
Der Eingang desselben blieb unverändert. Bey dem Art. 1. wurden zuerst die Hauptmeinungen einander entgegengesetzt, ob ein bestimmtes in Zahlen ausgedrücktes Verhältniß der Representation von Stadt und Land aufgestellt, oder aber die Representation ganz nach Maaßgabe der stimmfähigen Köpfe stattfinden solle, und es entschied sich die Mehrheit für das erstere.
Ein zweytes Mehr wurde über den Antrag aufgenommen, daß einerseits die Stadt die Hälfte also 100 Wahlmänner und anderseits die Landgemeinde das Bezirks ebensoviele da- [p. 14] zu geben sollen. Diesen Antrag ward aber verworfen.
Drittens wurde über ein anderer in Zahlen zu gebendes Verhältniß abgestimmt, und mit Mehrheit von 105. Stimmen entschieden, daß die Stadt 90. die Landschaft hingegen 110 Wahlmänner zu stellen habe.
Die Minderheit von 73 Stimmen sprach sich für 80 von der Stadt und 120 von der Landschaft zu gebende aus[.]
Es soll also der §. 1. lauten wie folgt :
Die Bezirksversammlung des Bezirks Zürich besteht aus 200 Wahlmännern von denen 90 durch die stimmfähigen Bürger der Stadt und die daselbst nach Art 72 der Verfaßung stimmberechtigten Ansäßen, und 110 durch die stimmfähigen Bürger der Landgemeinden und die daselbst stimmberechtigten Ansäßen gewählt werden.
Die Wahlmänner der Stadt Zürich werden in den vier Kirchgemeinden durch die Stimmberechtigten aus ihrer Mitte erwählt. – Demnach wurde gutgefunden den §. 3. unverändert anzunehmen u. [p. 15] unter Veränderung der Nummer in der Stellung mit N. 2 zu vertauschen.
Über den §. 2. des Entwurfes nunmehr aber §. 3. wurden zwey Anträge in Abstimmung gebracht, welche darin von einander abwichen, daß der eine diesem Bezirksgerichte die Zahl von 7 der andere die Zahl von 9 Richtern geben wollte. Eine Mehrheit von 92 Stimmen entschied sich für 7. Richter. Die Minderheit zählte 76 Stimmen.
Dieser Art. blieb also unter No. 3 in der unveränderten Faßung des Entwurfes und wurde sodann demselben auch der §. 4. angefügt.
Der §. 5 des Entwurfes, nach der getroffenen Abänderung aber §. 4 wurde einmüthig angenommen, wie er in dem Entwurfe steht. Über §. 6 des Entwurfes, nunmehr aber §. 5 fanden verschiedene Abmehrungen statt.
Erstens über die Frage, ob man einen Zusatz in Bezug auf die Besorgung des Paßwesens aufnehmen wolle oder nicht, worüber sich die Mehrheit bejahend ent- [p. 16] schied.
Zweytens wurde mit einer Mehrheit von 96 Stimmen ein Zusatz an den Schluß diese Artikels aufgenommen wie folgt; – Hinsichtlich der durch Besorgung des Paßwesens veranlaßten besondern Kanzleybedürfniße wird der Regierungsrath ermächtigt, dem Statthalter das erforderliche Kanzleypersonale anzuweisen, und die Besoldung desselben provisorisch festzusetzen. Die bleibende Festsetzung der diesfälligen Bestimmung ist dem Großen Rathe vorbehalten.
Der mit 69 Stimmen in Minderheit gebliebene Gegenantrag lautete folgendermaßen. In Hinsicht auf den Bezirk Zürich ist einem künftigen Gesetze die Regulierung des Paßwesens u. die Ausscheidung der Befugniße des Polizeyrathes und des Statthalters vorbehalten.
Ebenso blieb auch der nachfolgende gemachte Beysatz-Antrag in Minderheit.
Die Verwaltung der Oeconomie der Stadt, so wie der sämmtlichen derselben zugehörigen öffent- [p. 17] lichen Fonds, soll wie es seit Ao. 1803 der Fall war, der Stadt ausschließlich und ohne anderweitige Einmischung zustehen.
Endlich wurde noch als Beysatz ein mit No. 6 bezeichneter Artikel aufgenommen, welcher also lautet – Die bisherige gesetzliche Bestimmung nach welcher das Notariat der Stadt Zürich an die Stelle des Bezirksgerichtsschreibers geknüpft war, ist aufgehoben.
Bey Stellung der schließlichen Hauptfrage wurde der Entwurf mit vorbemerkten Faßungsabänderungen einmüthig angenommen u. zum Gesetz erhoben.
Gesetz
betreffend die Organisation der Bezirksbehörden im Bezirk Zürich.
der Große Rath,
gestützt auf den Art. 71 der Verfaßung, welcher in Hinsicht auf den Bezirk Zürich dem Gesetze vorbehält, die Verhältniße zwischen der Stadt und den Landgemeinden festzusetzen und eine zweckmäßige Theilung der Bezirksversammlung und der Bezirksbeamtungen anzuordnen, [p. 18] verordnet was folgt:
§. 1.
Die Bezirksversammlung des Bezirkes Zürich besteht aus 200 Wahlmännern, von denen 90 durch die stimmfähigen Bürger der Stadt Zürich und die daselbst nach Art. 72 der Verfaßung stimmberechtigten Ansäßen, und 110 durch die stimmfähigen Bürger der Landgemeinden und die daselbst stimmberechtigten Ansäßen gewählt werden.
Die Wahlmänner der Stadt Zürich werden in den vier Kirchgemeinden durch die Stimmberechtigten aus ihrer Mitte erwählt.
§. 2.
Die Bezirksversammlung bildet einen Dreyervorschlag für die Stelle des Statthalters durch freye Wahl.
§. 3.
Die Bezirksversammlung wählt in das Bezirksgericht drey Richter und zwey Ersatzmänner aus den Stadtbürgern, drey Richter und zwey Ersatzmänner aus den Landbürgern und einen siebenten Richter durch freye Wahl. Aus diesen sieben Richtern bezeichnet sie [p. 19] den Präsidenten und Vicepräsidenten durch freye Wahl. Das Gericht wählt seinen Schreiber frey aus dem Kanton ohne besondere Rücksicht auf die Notarien.
Die Bezirksversammlung wählt ferner zwey Bezirksräthe u. einen Ersatzmann aus den Stadtbürgern, zwey Bezirksräthe u. einen Ersatzmann aus den Langbürgern.
§. 4.
Der Bezirksgerichtspräsident und der Statthalter sind verpflichtet, in der Stadt Zürich ihren Wohnsitz zu haben.
§. 5.
Im Übrigen gelten für die Bezirksversammlung, das Bezirksgericht, den Statthalter und die Bezirksräthe des Bezirkes Zürich alle in den organischen Gesetzen über die Bezirksbehörden aufgestellten Bestimmungen.
Diejenigen außerwesentlichen Abänderungen, welche die örtlichen Verhältniße der Stadt Zürich in Hinsicht auf die Erwählung der Wahlmänner und die Eröffnung der Bezirksversamm- [p. 20] lung erforderlich machen, ist der Regierungsrath von sich aus anzuordnen ermächtigt.
Hinsichtlich der durch Besorgung des Paßwesens veranlaßten besondern Kanzleybedürfniße wird der Regierungsrath ermächtigt, dem Statthalter das erforderliche Kanzleypersonale anzuweisen und die Besoldung desselben provisorisch festzusetzen. Die bleibende Festsetzung der dießfälligen Einrichtung ist dem Großen Rathe vorbehalten.
§. 6.
Die bisherige gesetzliche Bestimmung, nach welcher das Notariat der Stadt Zürich an die Stelle des Bezirksgerichtsschreibers geknüpft war, ist aufgehoben.
Zürich den 31. May 1831.
Im Nahmen des Großen Rathes
Der Präsident
M. Hirzel.
Der Erste Secretär,
Hottinger.