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Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online: Kantonsratsprotokolle

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SignaturStAZH MM 24.8 KRP 1831/0199
TitelBerathung und Abstimmung des Gesetzesvorschlages betreffend die Abschaffung der Gesetze wegen Zuchtstieren und Zuchtkuhprämien.
Datum30.06.1831
P.340–342

[p. 340] Die Weisung des Regierungsrathes vom 17. dieß und der damit vorgelegte Gesetzesvorschlag betreffend die Abschaffung der Gesetze wegen Zuchtstieren und Zuchtkühprämien wird verlesen wie folgt.

Die §. 1. u. 2. nebst der Einleitung werden unverändert angenommen.

Nachdem bey §. 3. die Vorfrage, ob über den gestellten Gegenantrag: „daß dieser §. gänzlich wegfalle,“ eine Abstimmung zulässig sey, durch Mehrheit verneinend entschieden wurde, – wird folgender von dem Entwurfe abweichend angetragene Fassung dieses §. 3 durch Mehrheit genehmigt:

„Da im abgewichenen Frühjahr in einigen Bezirken bereits die nöthigen Einleitungen zur Ertheilung von Prämien für Zuchtstiere getroffen worden sind, so sollen wo solche ganz gesetzmäßig geschehen, die betreffenden Austheilungen noch für dieses Jahr, wie bisher, für die unverkauften Thiere vorgenommen werden.

Die Minderheit verlangte, die nähere Bestimmung, daß die Prämien für dieß Jahr im Gleichen [p. 341] Verhältnisse, wie bisanhin ausgetheilt werden.

Der ganze auf angegebene Weise abgeänderte Gesetzesvorschlag wird einmüthig angenommen und zum Gesetz erklärt.

Gesetz

betreffend die Abschaffung der Gesetze werden Zuchtstieren und Zuchtkühprämien.

Der Großer Rath in Berücksichtigung der vielfach geführten Beschwerden über die Gesetze wegen Haltung von Zuchtstieren und Austheilung von Prämien für Zuchtkühe - verordnet wir folgt:

1.

Das Gesetz vom 16. Brachmonath 1825 betreffend die Anschaffung und Haltung von Zuchtsstieren u. das Gesetz vom 5. Brachmonath 1829 betreffend die Ertheilung von Prämien für Zuchtkühe sind aufgehoben.

2.

Diejenigen rechtlichen Verpflichtungen zu Haltung von Zuchtstieren, welche unabhängig von dem Gesetze vom 16. Brachmonath 1825 in verschiedenen Gemeinden bestehen, bleiben auch ferner in Kraft.

[p. 342]

3.

Da im abgewichenen Frühjahr in einigen Bezirken bereits die nöthigen Einleitungen zur Ertheilung von Prämien für Zuchtstiere getroffen worden sind, so sollen wo solche ganz gesetzmäßig geschehen ist, die betreffenden Austheilungen noch für dieses Jahr wie bisher, für die unverkauften Thiere vorgenommen werden.

Zürich den 30. Brachmonath 1831.

Im Nahmen des Großen

Rathes

Der Präsident.

M. Hirzel.

Der dritte Secretär

Nüscheler.