Signatur | StAZH MM 24.9 KRP 1831/0237 |
Titel | Fortgesetzte Berathung des Gesetzesvorschlags betreffend einige Artikel der Forstordnung. |
Datum | 29.09.1831 |
P. | 82–86 |
[p. 82] Demnach die Berathung des Gesetzesvorschlages betreffend einige Artikel der Forstordnung fortgesetzt und der Tittel abgeändert wie folgt.
„Gesetz betreffend einige Paragraphen der Forstordnung[“].
Der Eingang wurde unverändert angenommen.
Der Anfang des §. 1 erhielt einige Redaktionsveränderungen und lautet demnach wie folgt. –
„Die §. §. 1. 13. u. 14. der Verordnung des Kleinen Rathes vom 15 Jenner 1822, welche die Eingabe von Holzbedarflisten im August jeden Jahres von den Gemeinden und Corporationen, so wie die Auszeichnung der Jahresschläge durch die Forstmeister verlangen, sind bis zur vollständigen Revision der sämmtlichen Gesetze und Anordnungen über das Forstwesen suspendiert u. s. w.
In Minderheit blieben folgende zwey Anträge, daß erstens statt der Benennung „Forstmeister[“] [p. 83] diejenige von „Forstbeamter“ gebraucht werde, und zweytens, daß bey der im Herbste vor der Fällungszeit von den Vorstehern vorzunehmenden Bereisung der Wälder die Vorsteher keinen Zutritt haben sollen.
Hingegen wurde einmüthig in der viertletzten Linie dieses §. der Satz – „jede Übertretung in dieser Beziehung sogleich der Forst-Commission anzuzeigen[“] – also abgeändert – jede Abweichung in dieser Beziehung, so wie alle schädlichen Holzverkäufe sogleich der Forstcomission anzuzeigen.
Im §. 2 wurde litt. b. abgeändert wie folgt:
– Schälwaldungen in denen die Eichen und Rothtannen erst beym Andrange des Saftes geschält und gefällt werden können.
Der §. 3. blieb unverändert[.] Mit diesen Modifikationen ward sodann der Vorschlag einmüthig zum Gesetz erhoben.
Gesetz
betreffend einige Paragraphen der Forstordnung.
Der Große Rath des Cantons Zürich, in Betracht der, zum Theil [p. 84] gegründeten Beschwerden über mehrere Artikel der Forstordnung vom 15. Juni 1822. und der gegenwärtig Statt findenden Unmöglichkeit einer Revision der Forstgesetze in ihrem ganzen Umfange, so wie in der Hoffnung, durch Anleitung der Forstmeister den gleichen Zweck, Äufnung und Erhaltung der Waldungen, zu erreichen, beschließt:
1.) Die §§. 1. 13. u. 14 der Verordnung des Kleinen Rathes vom 15. Juny 1822, welche die Eingabe von Holzbedarflisten im August jeden Jahres von den Gemeinden und Corporationen, so wie die Auszeichnung der Jahresschläge durch die Forstmeister verlangen, sind bis zur vollständigen Revision der sämmtlichen Gesetze und Verordnungen über das Forstwesen suspendiert. –
Dagegen haben die Forstmeister bey der Bereisung der Waldungen im Herbste vor Eintritt der Fällungszeit in Uebereinstimmung mit den Gemeinds- und Genossenschafts-Vorstehern die nöthigen Anord- [p. 85] nungen zu einer auf forstwirtschaftliche Grundsätze sich stützenden Führung und Stellung der Schläge und zu zweckmäßiger Auspflanzung und Besaamung der Blößen in den Gemeinds- und Corporations-Waldungen zu treffen, auf die nachhaltige Benutzung dieser Waldungen sorgfältig zu wachen und jede Abweichung in dieser Beziehung, so wie alle schädlichen Holzverkäufe sogleich der Forst-Commission anzuzeigen. – Mit der Vermessung der Gemeinds- und Corporations-Waldungen ist wie bisher fortzufahren.
2.) Der §. 2. der Forstordnung vom 15. Juni 1822. ist dahie abgeändert. Außer der gesetzlich vom 1. Nov. bis Ende März festgesetzten Fällungszeit soll kein Holz gefällt werden. Ausnahmen von der Fällungszeit machen:
a.) Gebirgswaldungen, in denen des frühe eintretenden Schnees wegen die Fällung früher vorgenommen werden muß.
b.) Schälwaldungen in denen die Eichen und Rothtannen erst beym Andrange des Saftes geschält und gefällt werden können; [p. 86]
c.) Unvorhergesehene, dringende Nothfälle, wie Brandunglück, Wasserschaden, Einsturz von Gebäuden etc.
3.) Alle übrigen Paragraphen und Artikel der bestehenden Forstgesetze u. Verordnungen bleiben in Kraft.
Zürich d[en] 29. Herbstmonath 1831.
Im Nahmen des Großen Rathes
Der Präsident
M. Hirzel.
Der Erste Secretär
Hottinger.