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Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online: Kantonsratsprotokolle

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SignaturStAZH MM 24.9 KRP 1831/0352
TitelDer Gesetzesvorschlag betreffend die Verlegung des Schullehrinstitutes wird angenommen.
Datum24.12.1831
P.388–390

[p. 388] Demnach wurde die Berathung des Gesetzes betreffend die Verlegung des Schullehrinstitutes nach Zürich an die Hand genommen, und zuvorderst geordnet, daß in Übereinstimmung mit der früher gegebenen Benennung, daßelbe als Institut und nicht als Seminar bezeichnet werden solle.

Sodann wurde bey getheilten Ansichten die Hauptfrage in’s Mehr gesetzt, ob dieses Institut in die Stadt oder auf das Land verlegt werden solle, und mit Mehrheit das letztere beschlossen. – Es sind daher die beyden ersten Art. abgeändert wie folgt:

Das Schullehrinstitut wird auf Ostern 1832 [p. 389] für eine Probezeit von 2 vollständigen Lehrcursen oder 4 Jahren auf dem Lande eröffnet.

2.) Der Regierungsrath wird auf einen Bericht des Erziehungsrathes das Locale für dieser [sic!] Anstalt bestimmen.

Der dritte Artikel blieb unverändert, und wurde demnach in der Hauptabstimmung der ganze Entwurf mit den vorbemerkten Abänderungen angenommen und zum Gesetz erhoben.

Gesetz

betreffend die einstweilige Verlegung des Schullehrerinstitutes auf das Land.

Der Große Rath verordnet wie folgt:

§. 1.

Das Schullehrerinstitut wird auf Ostern 1832 für eine Probezeit von zwey vollständigen Lehrcursen, oder vier Jahren auf dem Lande eröffnet.

§. 2.

Der Regierungsrath wird auf einen Bericht des Erziehungsrathes das Locale für

[p. 390] diese Anstalt bestimmen.

§. 3.

Vor Abschluß dieser vier Jahre wird der Regierungsrath, auf ein Gutachten des Erziehungsrathes, dem Großen Rathe einen Bericht und Gesetzesvorschlag zu definitiver Bestimmung der Localität des Instituts vorlegen.

Zürich den 24. Christmonath 1831.

Im Nahmen des Großen Rathes:

Der Präsident,

M. Hirzel.

Der erste Secretär

Hottinger.