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Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online: Gesetzessammlung

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SignaturStAZH OS 12 (S. 64-66)
TitelVerordnung des Regierungsrathes vom 21. April 1856 betreffend die Einführung des schweizerischen Medizinalgewichtes.
Datum21.04.1856
P.64-66

[p. 64]

Der Regierungsrath,

mit Rücksicht auf §§ des Gesetzes vom 12. Hornung 1856,

verordnet:

§ 1. Das Medizinalgewicht, bestehend in einem Pfund, welches gleich ist drei Viertheilen des gewöhn- [p. 65] lichen Pfundes oder 24 Loth oder 375 Grammen und welches eingetheilt ist in 12 Unzen und weiterhin die Unze in 8 Drachmen, die Drachme in 3 Scrupel und der Scrupel in 20 Gran (§ 1 des Gesetzes vom 12. Hornung 1856), ist das künftighin zum Gebrauch bei der Rezeptur sowol in den öffentlichen Apotheken als bei den selbst dispensirenden Aerzten einzig zulässige Gewicht.*)

§ 2. Das Medizinalgewicht muß von einem der im Kanton bestellten Eichmeister geeicht sein. Zur Erleichterung des Gebrauchs können auch halbe Unzen (2 Drachmen), zwei Scrupel, halbe Drachmen und Granstücke von 1 aufwärts bis 10 geeicht werden.

§ 3. Die Gewichtsstücke sind von Messing anzu-

* Anmerkung:

Die Unze (2 Loth) enthält 31, 25 Gramme

Die Drachme (1 Quentchen) enthält 3, 9062 "
Der Scrupel " 1, 302 "
Ein Gran " 0, 0651 "
Es wiegt demnach
1 Milligramme (0,001) Gramme 0, 015 Gran.
1 Centigramme (0,010) " 0, 153 "
1 Decigramme (0,100) " 1, 536 "
1 Gramme " 15, 36 "

Das bisherige unsichere Nürnberger Gewicht enthält nach der wahrscheinlichsten Löhmann’schen Werthung:

Das Pfund (12 Unzen) 357, 843557 Gramme
Die Unze 29, 8204 "
Die Drachme 3, 7275 "
Der Scrupel 1, 2425 "
Das Gran 0, 0621 "

Das neue schweizerische Gewicht verhält sich sonach zum Nürnbergerbewicht = 100:95,42 oder ersteres ist 4,58 Prozent schwerer als letztreres.

[p. 66]

fertigen. Von der halben Drachme an aufwärts sollen sie eine zylinderische Form mit angedrehtem oder aufgeschraubtem Knopfe und flachem Boden, die übrigen sollen die Form viereckiger Blechstücke mit einem aufgebogenen Rande haben.

§ 4. Das Gewicht jedes einzelnen Stückes muß auf demselben mit römischen Zahlen deutlich bezeichnet sein.

§ 5. Die Untersuchung des Medizinalgewichtes der Apotheker und der selbst dispensirenden Aerzte, sowie der von denselben gebrauchten Waagen findet bei Gelegenheit der, gemäß § 5 des Gesetzes vom 12. Hornung 1856, alle 2 Jahre in den Gemeinden vorzunehmenden allgemeinen Untersuchung der im öffentlichen Verkehr gebrauchten Maße, Gewichte und Waagen statt.

Ueberdieß soll auch bei den periodischen Visitationen der öffentlichen und Privatapotheken auf den Zustand der in denselben gebrauchten Medizinalgewichte und der Waagen Rücksicht genommen werden.

§ 6. Die Gewichtsstücke sind zu beseitigen, wenn der Minderbetrag des Gewichts, des Pfundes mehr als 6 Gran, des halben Pfundes (6 Unzenstückes) mehr als 5 Gran, der Unze 3 Gran, der Drachme 1 Gran und der übrigen, vom Scrupel (20 Gran) abwärts bis 1 Man 1/20 ihres Werthes beträgt.

§ 7. Als Zeitpunkt, von welchem an die Apotheker und die selbst dispensirenden Aerzte gehalten sind, sich dieses Gewichtes zu bedienen, wird der 1. Jenner 1857 bestimmt.

Diese Verordnung ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen.

Die Direktion der Polizei ist mit deren Vollziehung beauftragt.