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Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online: Gesetzessammlung

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SignaturStAZH OS 15 (S. 234-238)
TitelGesetz betreffend die Erbschaftssteuer.
Datum20.02.1870
P.234-238

[p. 234]

§ 1. Von allen im Kanton fällig werdenden Erbschaften und Vermächtnissen, mit Ausnahme der in § 2 bezeichneten Fälle, wird eine Steuer bezogen.

§ 2. Von dieser Steuer sind ausgenommen:

a) die Erbschaften in gerade absteigender Linie, im ersten Grade aufsteigender Linie (Eltern) und unter Ehegatten.

b) Beträge von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen (§ 8), welche für den einzelnen Empfänger Fr. 1000 nicht übersteigen, sofern dieser den in § 4 a und b genannten Erbschaftsgraden angehört. [p. 235]

c) Vermächtnisse an Angestellte, Bedienstete und Taufpathen des Erblassers bis auf 1000 Fr.

d) Vermächtnisse zu gemeinnützigen Zwecken oder an die öffentlichen Güter des Kantons oder der Gemeinden.

§ 3. Lebenslängliche Renten werden für die Berechnung der Steuer im zehnfachen Betrag kapitalisirt.

Dem Bedachten ist gegen Sicherheitsleistung zu gestatten, seine Steuer in Jahresraten zu entrichten. Die Entscheidung hierüber steht der Direktion der Finanzen unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath zu.

§ 4. Die Steuer wird folgendermaßen berechnet:

a) zu 2 vom Hundert für Adoptivkinder, Verlobte und Geschwister;

b) zu 6 vom Hundert für die ferneren Linien der elterlichen Nachkommenschaft (Parentel);

c) zu 8 vom Hundert für die Großeltern;

d) zu 10 vom Hundert für alle weiteren Grade der Verwandtschaft, für durch Testament eingesetzte, mit dem Erblasser nicht verwandte Personen, sowie für Vermächtnisse; für letztere, wenn sie zu Gunsten von erbberechtigten Verwandten gemacht wurden, blos soweit sie den gesetzlichen Erbtheil übersteigen. Dieser wird nach dem Grade der Verwandtschaft versteuert.

Diese Steuerbeträge werden vermehrt: [p. 236]

um 1 Zehntel, wenn wenigstens Frk. 10000,
" 2 " " " " 20000,
" 3 " " " " 30000,
" 4 " " " " 40000,
" 5 " " " " 50000

auf den einzelnen Empfänger fallen.

§ 5. Von Erben, welche in Folge des Eintrittsrechtes neben Verwandten einer höhern Linie des gleichen Stammes zur Beerbung kommen, wird die Erbschaftssteuer nach dem Prozentsatz bezogen, der für die höhere Linie gilt.

§ 6. Für Entrichtung der Erbschaftssteuer sind die Erben solidarisch haftbar.

§ 7. In Fällen der Nutznießung wird die Steuer dem steuerpflichtigen Vermögen enthoben.

§ 8. Schenkungen, welche zu Lebzeiten eines Erblassers an erbberechtigte Verwandte gemacht wurden, unterliegen ebenfalls der Steuer nach Maßgabe von § 4. Periodische Unterstützungen und Erziehungskosten fallen dabei außer Betracht.

Für Entrichtung dieses Theiles der Steuer ist nur der Beschenkte oder dessen Rechtsnachfolger haftbar.

§ 9. Die Berechnung der Erbschaftssteuer gründet sich auf die amtliche Inventarisirung (§§ 26–30 des Gesetzes betreffend die Vermögens-, Einkommens- und Aktivbürgersteuer). Sie wird von der Finanzdirektion vorgenommen, zu welchem Ende die Schätzungskommissionen (§ 26 des zitirten Gesetzes) von dem Ergebniß der amtlichen Inventarisirung derselben ungesäumt Kenntniß zu geben haben. [p. 237]

Dem Steuerpflichtigen steht es frei, über die Richtigkeit der an ihn gestellten Steuerforderung schließlich den Entscheid der Gerichte anzurufen.

§ 10. Die Erbschaftssteuer wird vorn Gemeindrath bezogen und an die Staatskasse abgeliefert gegen eine Provision von 1 % des abgelieferten Betrages.

§ 11. Eine Verheimlichung einer nach vorstehenden Bestimmungen steuerpflichtigen Erbschaft, Vermächtniß oder Schenkung, oder andere Umgehungen des Gesetzes, z. B. durch fingirte Rechtsgeschäfte, haben die dreifache Nachforderung der umgangenen Leistung zur Folge.

§ 12. Dieses Gesetz tritt acht Tage nach seiner Annahme durch das Volk in Kraft.

Zürich, den 22. Christmonat 1869.

Im Namen des Kantonsrathes:

Der Präsident:

Dr. J. Sulzer.

Der zweite Sekretär:

Erni.

Der Regierungsrath,

behufs Vollziehung des vorstehenden Gesetzes, nachdem die am20. Hornung 1870 stattgefundene Volksabstimmung über Annahme oder Verwerfung ergeben hat:

Votanten: Annehmende: Verwerfende:
53846 29256 21674 [p. 238]

verordnet:

Es soll dieses Gesetz in das Amtsblatt uni die Gesetzessammlung aufgenommen werden.

Zürich, den 25. Hornung 1870.

Im Namen des Regierungsrathes:

Der Präsident:

Scherer.

Der erste Staatsschreiber:

Keller.