Signatur | StAZH OS 20 (S. 239-240) |
Titel | Gesetz betreffend Staatsbeiträge an Schulhausbauten. |
Datum | 27.03.1881 |
P. | 239-240 |
[p. 239]
§ 1. Der Regierungsrath kann den Schulgemeinden Staatsbeitrage verabreichen:
a) an die Erbauung und an Hauptreparaturen von Primar- und Sekundarschulhäusern;
b) an die Errichtung von abgetrennten Lehrerwohnungen, Turmhäusern, Turnplätzen und Schulbrunnen.
§ 2. Der Beitrag darf nur ertheilt werden, wenn die Baute oder Anlage vorschriftsgemäß ausgeführt ist.
§ 3. Die Größe des Beitrages richtet sich theils nach dem Umfang der Baukosten, theils nach den Vermögensverhältnissen der betreffenden Schulgemeinde.
§ 4. Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft. Durch dasselbe wird die Bestimmung von § 97, Absatz 2, des Gesetzes betreffend das Unterrichtswesen vom 23. Dezember 1859 aufgehoben.
Der Kantonsrath,
nach Einsicht eines Berichtes seines Büreau betreffend die Volksabstimmung vom 27. März 1881 über das vorstehende Gesetz,
wonach sich ergibt:
Gesammtzahl der Stimmberechtigten | 72708 |
Votanten | 54083 |
Annehmende Stimmen | 28706 |
Verwerfende | " | 13670 |
Ungültige | " | 85 |
Leere | " [p. 240] | 11622 |
beschließt:
Die Gesetzesvorlage betreffend Staatsbeiträge an Schulhausbauten wird als vom Volke angenommen erklärt.
Zürich, den 11. April 1881.
Im Namen des Kantonsrathes:
Der Präsident,
Dr. J. Ryf.
Der erste Sekretär:
J. Nußbaumer.