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Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online: Gesetzessammlung

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SignaturStAZH OS 20, Suppl. 2 (S. 483-485)
Titel123. Verordnung über die Vollziehung des Gesetzes betr. die Ordnungs- und Polizeistrafen, vom 14. November 1850, VIII. 321.
Datum14.11.1850
P.483-485

[p. 483]

Diese Verordnung muß nach § 1198 RPfl., Nachsatz zu a–d, wohl als aufgehoben betrachtet werden, wenn sie auch nicht im Anschluß an a), sondern in Bezug auf ein früheres durch a) aufgehobene Gesetz erlassen wurde. Auch der Kommentar von Dr. Sträuli hätte kaum unterlassen, diese Verordnung zu zitiren, wenn der Kommentator dieselbe als noch zu Kraft bestehend angesehen hätte.

1. Als Polizeiangestellte sind zu betrachten: a) Einzelne Gemeindevorsteher, welchen irgend ein Zweig der Ortspolizei (z. B. die Besichtigung der Feuerstellen und der Maße und Gewichte, die Brodschau, die Fleischschau, die Handhabung der Polizei über die Wirthschaften u. s. f.) übertragen ist. – b) Die Polizeibediensteten (die Seebautenaufseher, die Soldaten der Kantonalpolizeiwache, die Polizeibediensteten der Gemeinden, die Wegknechte, die Förstern, u. s. f.).

2–5, welche das Verfahren der Polizeiangestellten und Gemeindammännern regeln, sind ersetzt durch das RPfl. oder in Widerspruch mit demselben.

6. 7, welche das Verfahren der Gemeindräthe regeln und eine große Zahl meist aufgehobener Verordnungen etc. zitiren, deren Uebertretung durch die Gemeindräthe zu bestrafen sei, sind ersetzt durch das Gemeindegesetz und das Rechtspflegegesetz (§ 1043).

8. Die Gemeindepolizei (der Gemeindrath oder die seine Stelle vertretende Behörde) soll, sobald ihr durch einen Angestellten eine Polizeiübertretung mündlich gemeldet wird, sofort nach § 12 des Gesetzes (nun § 1046 RPfl.) den Bericht in Schrift verfassen, oder wenn die Sache nicht in ihre Befugniß einschlägt, den Angestellten die nöthige Anweisung ertheilen, den Bericht selbst schriftlich abzufassen und der zuständigen Stelle einzuhändigen. [p. 484]

9. Bei dem gerichtlichen Verfahren kann der Gemeindrath durch eines seiner Mitglieder die Klage betreiben lassen.

10. Jeder von der Gemeindepolizei an Hand genommene Straffall wird in eine Tabelle eingetragen, welche folgende successive auszufüllende Rubriken enthält: Ordnungsnummer (für jeden Angeschuldigten ist eine eigene Nummer zu eröffnen). Datum des Eingangs. Genaue Bezeichnung des Angeschuldigten. Bezeichnung des übertretenen Gesetzes oder der verletzten Verordnung. Datum des Entscheides. Verhängte Buße. Schreibgebühren. Vorladungskosten. Zeugengebühren. Anderweitige Baarauslagen: Porto, Stempel etc. Bemerkungen (z. B. Umwandlung der Buße in Gefängniß, Weisung ans Statthalteramt, Freisprechung etc.).

11 ist ersetzt durch § 1061 RPfl.

12. Die nach § 42 des Gesetzes [nun § 1056 RPfl.] am Ende jeden Jahres zu ziehende Bußenrechnung wird ebenfalls dem Statthalteramt zur Genehmigung zugestellt.

Aus den zur Belohnung der Polizeiangestellten zu verwendenden 30 % der Bußen sind namentlich auch diejenigen Gemeindevorsteher, welche die Wirthschaftspolizei handhaben, die Feuerstellen besichtigen, die Brodschau besorgen, den Zustand von Maß und Gewicht untersuchen etc., zu entschädigen.

13. Alle nicht in § 6 [nun § 1043 RPfl.] vorgesehenen Polizeiübertretungen, sowie diejenigen, welche den Mitgliedern eines Gemeindrathes selbst zur Last fallen, sind bei den Statthalterämtern anhängig zu machen.

14. Die Statthalterämter führen auf gleiche Weise, wie die Gemeindräthe, Verzeichnisse der bei ihnen eingehenden Polizeistrafsachen und stellen dieselben alle zwei Monate dem Justizdirektor zu, welchem sie auch am Ende des Jahres die von ihnen nach § 43 des Gesetzes [nun § 1059 RPfl.] zu ziehende Bußenrechnung zur Genehmigung vorzulegen haben.

15. Die Statthalterämter prüfen die Tabellen, welche ihnen nach § 10 dieser Verordnung von den Gemeindräthen vorgelegt werden, und kassiren die gesetzwidrigen Entscheidungen (siehe nun § 1063 RPfl.)

Hieraus überwachen sie die Tabellen nebst ihren diesfälligen Verfügungen dem Justizdirektor zur Einsicht. [p. 485]

16. Dem Justizdirektor sind auch jedes Jahr die von den Statthalterämtern genehmigten gemeindräthlichen Bußenrechnungen zur Kenntniß zu bringen.

17. Jede höhere Verwaltungsstelle, welche von irgend einer Polizeiübertretung amtliche Kenntniß erhält, beauftragt das betreffende Statthalteramt, dieselbe nach Anleitung des Gesetzes über die Polizeistrafen zu beurtheilen oder durch den Gemeindrath beurtheilen zu lassen.

Das Statthalteramt, bezw. der Gemeindrath hat seinen Entscheid ungesäumt und unaufgefordert der Verwaltungsstelle, von welcher der Auftrag ausgegangen ist, mitzutheilen.