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Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online: Gesetzessammlung

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SignaturStAZH OS 26 (S. 365-366)
TitelVerordnung des Obergerichtes betreffend die Zulassung von Anwaltskandidaten zur Prozessführung.
Datum03.03.1902
P.365-366

[p. 365]

§ 1. Den Rechtsanwälten kann vom Obergericht bewilligt werden, unter eigener Verantwortlichkeit zur Führung von Zivil- und Strafprozessen vor Gericht Kandidaten für den Anwaltsberuf zu substituiren.

§ 2. Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn sich die betreffenden Kandidaten darüber aus weisen:

a) Dass sie einen guten Ruf im Sinne von § 2 des Gesetzes betreffend die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes gemessen;

b) dass sie bereits während vier Monaten im Kanton Zürich bei einem Gericht oder auf dem Bureau eines Rechtsanwaltes beschäftigt waren;

c) dass sie ausreichende Rechtsstudien gemacht haben.

§ 3. Diese Erlaubnis wird vom Obergerichte auf die Dauer eines Jahres erteilt und auf motivirtes Gesuch bis auf höchstens ein weiteres Jahr erstreckt.

§ 4. Die Erlaubnis kann vom Obergerichte jeder Zeit zurückgenommen werden.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Kantonsrat in Kraft.

Zürich, den 3. März 1902.

Im Namen des Obergerichtes,

Der Präsident:

Dr. Ulrich.

Der Obergerichtsschreiber:

Dr. Schoch. [p. 366]

Der Kantonsrat hat vorstehende Verordnung heute genehmigt.

Zürich, den 3. März 1902.

Im Namen des Kantonsrates,

Der Präsident:

H. Pestalozzi.

Der erste Sekretär:

Dr. A. Huber.