Signatur | StAZH OS 26 (S. 365-366) |
Titel | Verordnung des Obergerichtes betreffend die Zulassung von Anwaltskandidaten zur Prozessführung. |
Datum | 03.03.1902 |
P. | 365-366 |
[p. 365]
§ 1. Den Rechtsanwälten kann vom Obergericht bewilligt werden, unter eigener Verantwortlichkeit zur Führung von Zivil- und Strafprozessen vor Gericht Kandidaten für den Anwaltsberuf zu substituiren.
§ 2. Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn sich die betreffenden Kandidaten darüber aus weisen:
a) Dass sie einen guten Ruf im Sinne von § 2 des Gesetzes betreffend die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes gemessen;
b) dass sie bereits während vier Monaten im Kanton Zürich bei einem Gericht oder auf dem Bureau eines Rechtsanwaltes beschäftigt waren;
c) dass sie ausreichende Rechtsstudien gemacht haben.
§ 3. Diese Erlaubnis wird vom Obergerichte auf die Dauer eines Jahres erteilt und auf motivirtes Gesuch bis auf höchstens ein weiteres Jahr erstreckt.
§ 4. Die Erlaubnis kann vom Obergerichte jeder Zeit zurückgenommen werden.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Kantonsrat in Kraft.
Zürich, den 3. März 1902.
Im Namen des Obergerichtes,
Der Präsident:
Dr. Ulrich.
Der Obergerichtsschreiber:
Dr. Schoch. [p. 366]
Der Kantonsrat hat vorstehende Verordnung heute genehmigt.
Zürich, den 3. März 1902.
Im Namen des Kantonsrates,
Der Präsident:
H. Pestalozzi.
Der erste Sekretär:
Dr. A. Huber.