Selfhtml

Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online: Gesetzessammlung

https://www.zh.ch/staatsarchiv



SignaturStAZH OS 27 (S. 346-347)
TitelBeschluß des Regierungsrates betreffend Übertragung der Konzessionen der Zentralen Zürichbergbahn auf die Stadt Zürich.
Datum20.11.1905
P.346-347

[p. 346]

Nach Einsicht eines Antrages der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Die Konzession für den Bau und Betrieb der Straßenbahnlinien der Stadt Zürich vom 12. März 1897 (O. S., Bd. 25, pag. 1) wird ausgedehnt auf die Linien der Zentralen Zürichbergbahn

a) vom Pfauen durch die Rämistraße, Zürichbergstraße, Platten- und Universitätsstraße bis zum Geißbergweg;

b) vom Anfangspunkt der Gloriastraße bei der Plattenstraße durch letztere und die Moussonstraße bis zur Kirche Fluntern.

II. Die Konzessionen für die Zentrale Zürichbergbahn vom 8. Dezember 1892 (O. S., Bd. 23, pag. 150), 7. Februar 1895 (O. S., Bd. 24, pag. 17) und 16. September 1898 (O. S., Bd. 25, pag. 280) werden aufgehoben.

III. Die Anwendung der neuen Taxordnung für die städtischen Straßenbahnen vom 25. September 1902 auf die neu erworbenen Linien in der Weise, daß die Abzweigung gegen die Kirche Fluntern am Anfangspunkt der Gloriastraße und der Beginn der Universitätsstraße bei der Tannenstraße die Grenzen zwischen der zweiten und dritten Zone bilden, wird bewilligt.

IV. Dieser Beschluß tritt mit dem Übergang des Betriebes der Zentralen Zürichbergbahn an die Stadt in Kraft, sofern [p. 347] bis dann die Bundeskonzession für die städtische Straßenbahn ebenfalls auf die erwähnten Linien ausgedehnt ist.

Er erlischt ohne weiteres, wenn diese Ausdehnung nicht innerhalb sechs Monaten von heute an erfolgt oder wenn die Stadtgemeinde den erforderlichen Kredit für die Erwerbung der Zentralen Zürichbergbahn nicht erteilt.

Zürich, den 20. November 1905.

Vor dem Regierungsrate.

Der Staatsschreiber:

Dr. A. Huber.

Der bezügliche Bundesbeschluß vom 19. Dezember 1905 lautet:

«1. Die Bundesbeschlüsse betreffend

a) Konzession einer elektrischen Straßenbahn vom Sonnenquai in Zürich durch die Rämistraße bis zur Kirche in Fluntern, eventuell auf die Höhe des Zürichberges, vom 29. März 1893 (E. A. S. XII, 295):

b) Erweiterung der Konzession der Zentralen Zürichbergbahn (Straßenbahn Zürich–Fluntern) für Ergänzungslinien von der Platte zur Tannenstraße und von der Drahtseilbahn beim Polytechnikum zur Rigistraße, vom 5. April 1895 (E. A. S. XIII, 334), abgeändert durch den Bundesbeschluß betreffend Aufhebung des Betriebes in der Tannenstraße, vom 17. Juni 1896 (E. A. S. XIV, 177);

c) Erweiterung der Konzession der Zentralen Zürichbergbahn für eine Ergänzungslinie von der Rigistraße bis zum Geißbergweg vom 29. Oktober 1898 (E. A. S. XV, 235)

werden aufgehoben.

2. Die durch Bundesbeschluß vom 26. März 1897 (E. A. S. XIV. 369) der Stadt Zürich erteilte, durch Bundesbeschlüsse vom 24. April 1902 (E. A. S. XVIII, 70) und vom 28. März 1903 (E. A. S. XIX, 60) abgeänderte Konzession für den Bau und Betrieb von Straßenbahnlinien auf dem Gebiete der Stadt Zürich wird auf die Linien vom Pfauen bis zur Kirche Fluntern und von der Platte bis zum Geißbergweg ausgedehnt.

3. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1906 in Kraft tritt, beauftragt.