Signatur | StAZH OS 27 (S. 52-53) |
Titel | Beschluß des Regierungsrates betreffend Abänderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn vom Waldhaus zum Hotel und Kurhaus Dolder. |
Datum | 04.12.1902 |
P. | 52-53 |
[p. 52]
Nach Einsicht eines Antrages der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
Art. 34 der kantonalen Konzession vom 29. September 1898 für eine schmalspurige Straßenbahn vom Waldhaus bis zum Kurhaus Dolder in Zürich V (O. S. XXV. 265) wird wie folgt abgeändert:
«Die Taxe für die ganze Strecke Waldhaus-Kurhaus Dolder oder einen Teil derselben darf 30 Rp. nicht übersteigen.»
Zürich, den 4. Dezember 1902.
Im Namen des Regierungsrates,
Der Präsident:
C. Bleuler-Hüni.
Der Staatsschreiber:
Dr. A. Huber. [p. 53]
Der bezügliche Bundesbeschluß vom 26. März 1903 lautet:
1. Art. 14, Absatz 1, der durch Bundesbeschluß vom 29. Oktober 1898 (E. A. S. XV. 249) erteilten Konzession einer elektrischen Straßenbahn vom Waldhaus zum Hotel und Kurhaus Dolder (Zürich) wird in der Weise abgeändert, daß an Stelle der dort vorgesehenen Maximaltaxe von 20 Rappen eine solche von 30 Rappen tritt.
2. Wenn in der Folge die Bahnunternehmung während drei aufeinanderfolgenden Jahren einen 3 ½ % übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist die erhöhte Taxe von 30 Rappen sukzessive auf die im Art. 14, Absatz 1, vorgesehene Taxe von 20 Rappen zu reduzieren.
3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher sofort in Kraft tritt, beauftragt.