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Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online: Gesetzessammlung

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SignaturStAZH OS 2 (S. 25-29)
TitelGesetz betreffend die Schulverhältnisse der Stadt Winterthur.
Datum01.05.1832
P.25-29

[p. 25]

Der Große Rath, mit Hinsicht auf Art. 87. der Verfassung, verordnet in Betreff der Organisation der Schulbehörden der Stadt Winterthur, was folgt:

§. 1. Unter unmittelbarer Aufsicht des Erziehungsrathes ist die Leitung und Besorgung sämmtlicher Schulanstalten der Stadtgemeinde in Winterthur für Knaben und Mädchen, so wie der deutschen Schule, einem Schulrathe von dreyzehn Mitgliedern übertragen, welcher auf nachstehende Weise bestellt wird: Von Amts wegen sind Mitglieder desselben der erste Stadtpfarrer und der Rector. Die übrigen eilf Mitglieder, wovon jedoch zwey aus der Zahl der Ansäßen zu wählen sind, werden durch die Gemeinde auf die [p. 26] Dauer von vier Jahren frey gewählt. Gleichzeitig dürfen im Schulrathe nicht sitzen Vater und Sohn, Schwiegervater und Tochtermann oder zwey Brüder.

§. 2. Die Mitglieder des Schulrathes, welche dieses nicht von Amts wegen sind, werden von zwey zu zwey Jahren, in umgekehrter Ordnung ihrer Erwählung, und zwar das erste Mahl fünf, das zweyte Mahl sechs durch die Wahlbehörde erneuert. Die Abtretenden sind stets wieder wählbar. Für eine in der Zwischenzeit von einer periodischen Wahl zur andern erledigte Stelle ist in der ersten ordentlichen Bürgerversammlung eine neue Wahl zu treffen. Das neu gewählte Mitglied tritt hinsichtlich seiner Amtsdauer in die Stelle seines Vorgängers ein.

§. 3. Den Präsidenten des Schulrathes wählt die Stadtgemeinde aus der Mitte des Schulrathes; den Vicepräsidenten wählt der Schulrath selbst aus seiner Mitte, und ebenso den Actuar durch freye Wahl. Alle diese Stellen werden auf eine Dauer von vier Jahren besetzt mit Wiederwählbarkeit.

§. 4. Die Stadtgemeinde Winterthur hat für die erforderlichen Schulanstalten zu zweckmäßiger Beschulung der schulpflichtigen Kinder aller ihrer Einwohner zu sorgen. Die zur Bestreitung der Schulbedürfnisse erforderlichen Gelder und Fonds werden durch das Schulamt, als eine dem Stadtrathe untergeordnete Verwaltung, für die nach Art. 5. beschlossenen Ausgaben verwendet und der Gemeinde hiervon Rechnung abgelegt.

§. 5. Der Schulrath reicht der Rechen-Commission sowohl als dem Stadtrath alljährlich einen [p. 27] motivirten Voranschlag seiner Ausgaben für das künftige Jahr ein, welchen die Rechen-Commission der Gemeinde zum Entscheid vorzulegen und auch hierüber ihr Befinden der Bürgerschaft mitzutheilen hat.

§. 6. Für jede in Zukunft erledigte Lehrstelle in den untern und obern Classen findet eine öffentliche Ausschreibung Statt. Mit den sich meldenden und von dem Erziehungsrathe als wählbar anerkannten Bewerbern nimmt der Schulrath, mit Zuziehung von zwey Sachverständigen, eine Prüfung vor, und macht hierauf aus der Zahl der Candidaten, unter Erstattung eines beleuchtenden Berichtes, der Bürgerschaft einen Dreyervorschlag, aus welchem die Bürgerversammlung durch geheimes absolutes Stimmenmehr die endliche Wahl trifft.

§. 7. Die sämmtlichen Lehrer an den öffentlichen Schulen bilden einen Lehrerconvent, welcher die Schulangelegenheiten Winterthurs in allen ihren Theilen zum Gegenstande seiner Berathung zu machen hat. Der Schulrath ist verpflichtet, in allen Sachen, welche das Erziehungs- und Unterrichtswesen im Allgemeinen, und nicht rein persönliche Verhältnisse der einzelnen Lehrer betreffen, vor Entscheidung derselben das Gutachten des Lehrer-Convents einzuhohlen, welches dieser je nach Gutfinden entweder schriftlich einzureichen oder durch zwey von ihm zu bezeichnende Mitglieder mündlich vortragen zu lassen berechtigt ist. Diesen Letztern steht bey der dießfälligen Verhandlung berathende Stimme zu.

§. 8. Ueber seine Verrichtungen und über den Zustand der Schulen überhaupt stattet der Schulrath [p. 28] sowohl der Gemeinde als dem Erziehungsrathe alljährlich einen Bericht ab. Die Stadtschulrechnungen werden mit den übrigen Gemeindsrechnungen (Art. 22. des Gesetzes über die Gemeindeverwaltung) dem Bezirksrathe zur Ratifikation eingesandt.

§. 9. Nach Erlassung der allgemeinen Schulgesetze über die innere Einrichtung der höhern und niedern Schulanstalten wird die Gemeinde Winterthur, auf den Antrag des Schulrathes, die sämmtlichen in Winterthur bestehenden Schulen innerhalb den Schranken der allgemeinen Schulgesetze einer Revision unterwerfen und diese dem Erziehungsrathe zur Prüfung und Genehmigung oder Abänderung unterlegen.

§. 10. Die sämmtlichen Schulanstalten der Stadtgemeinde stehen auch ferner allen Einwohnern Winterthurs zur Benutzung offen. Das Schulgeld wird durch die Schulordnung bestimmt.

§. 11. Die Gesetze und Verordnungen über das Schulwesen sind, so weit als nicht gegenwärtiges Gesetz eine Ausnahme begründet, auch für die Schulen von Winterthur verpflichtend.

Zürich, den 1. May 1832.

Im Nahmen des Großen Rathes:

Der Präsident:

Dr. F. L. Keller.

Der dritte Secretär,

Nüscheler. [p. 29]

Wir Bürgermeister und Regierungsrath des Standes Zürich haben zum Behuf der Vollziehung des vorstehenden Gesetzes verordnet:

Dieses Gesetz soll gedruckt und den betreffenden, Behörden zugestellt werden.

Also beschlossen Montags den 7. May 1832.

Der Amtsbürgermeister,

Hirzel.

Der erste Staatsschreiber,

Hottinger.