Signatur | StAZH OS 2 (S. 9-10) |
Titel | Gesetz betreffend die Art der Veräußerung von Staatsbesitzungen. |
Datum | 12.04.1832 |
P. | 9-10 |
[p. 9]
Der Große Rath, auf den Antrag des Regierungsrathes, beschließt:
§. 1. In der Regel sollen alle Veräußerungen von Staatsgütern durch die öffentlichen Blätter, mit Beobachtung einer für die Kenntnißnahme erforderlichen Frist, mit deutlicher Bezeichnung des Gegenstandes, der Zeit und des Ortes der Versteigerung bekannt gemacht werden.
§. 2. Nachdem über Staatsgüter wenigstens zwey öffentliche Versteigerungen Statt gehabt haben, ohne daß der Regierungsrath es für zweckmäßig gehalten hätte, dem Meistgebothe dieser Ganten seine Ratifikation zu ertheilen, so ist derselbe ermächtigt, für solche Güter auch Privatverkäufe abzuschließen, insofern dadurch vortheilhaftere Bedingungen erzweckt werden können, als die vorangegangenen Versteigerungen darbothen.
§. 3. Für gemeinnützige Zwecke, wie z. B. für die Errichtung oder Erweiterung von Kirchen, Kirchhöfen, Schulgebäuden, Wegen u. dgl. dürfen vom Regierungsrathe, insofern derselbe nach vorhergegangener Untersuchung das Bedürfniß anerkannt hat, Ausnahmen gemacht, und es können Besitzungen des Staates, oder einzelne Theile derselben, ohne Versteigerung nach einer angemessenen Schätzung für solche Zwecke käuflich überlassen werden. [p. 10]
Täusche oder theilweise Abtretungen, die zum Nutzen des Staates oder des betreffenden Staatsgutes selbst gemacht werden können, sind dem Regierungsrathe anheimgestellt.
Zürich, den 12. April 1832.
Im Nahmen des Großen Rathes:
Der Präsident,
Dr. F. L. Keller.
Der erste Secretär,
Hottinger.
Wir Bürgermeister und Regierungsrath des Standes Zürich haben zum Behuf der Vollziehung des vorstehenden Gesetzes verordnet:
Dieses Gesetz soll gedruckt und den betreffenden Behörden zugestellt werden.
Also beschlossen Dienstags den 17. April 1832.
Der Amtsbürgermeister,
Hirzel.
Der erste Staatsschreiber,
Hottinger.