Signatur | StAZH OS 33 (S. 176-178) |
Titel | Reglement über die Placierung von Booten im Zürichsee, auf Grund des Schiffahrtsübereinkommens zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und St. Gallen vom 26. Mai 1915, sowie des Wasserbaugesetzes vom 15. Dezember 1901. |
Datum | 20.01.1926 |
P. | 176-178 |
[p. 176]
§ 1. Für die Stationierung von der Kleinschiffahrt dienenden Booten im Zürichsee ist eine Bewilligung des Gemeinderates derjenigen Gemeinde erforderlich, in welcher die gewünschte Placierungsstelle liegt. Die Bewilligungen werden in der Regel auf Zusehen hin für ein Jahr erteilt, können aber bei Mißbrauch oder, wenn allfällig vorhandene Anlagen, Bojen u. s. w. nicht richtig unterhalten werden, jederzeit zurückgezogen werden. Gesuche um solche Bewilligungen sind an die Gemeinderatskanzlei, in Zürich an das städtische Gewerbekommissariat, zu richten.
Keine Placierungsbewilligung ist erforderlich für Boote, welche in Bootshäusern, Schiffschöpfen, Unterständen und Privathaaben stationiert sind, für die eine Konzession der kantonalen Baudirektion vorgewiesen werden kann. [p. 177]
§ 2. Die Gemeinden sind berechtigt, die erforderlichen Stationsanlagen in öffentlichen Haaben und an andern geeigneten Stellen im See zu erstellen. Die bezüglichen Projekte sind der kantonalen Baudirektion zur Genehmigung in wasserbaupolizeilicher Hinsicht einzureichen. Die Kontrolle der Betriebssicherheit wird durch die im Schiffahrtsübereinkommen bezeichneten Organe ausgeübt (Art. 2 und 71).
§ 3. Solange solche Stationsanlagen noch fehlen oder dem Bedarf nicht genügen, kann der Gemeinderat auch längs des Ufers Plätze anweisen, wo einzelne Boote an Pfählen, Bojen und andern Schwimmern befestigt werden können. Immerhin sollen derartige Einzelplätze, abgesehen von Bojen für die Segelschiffahrt, eine Ausnahme bilden.
Pfähle, Bojen und andere Schwimmer sind so anzubringen, daß sie stets über die Wasserfläche emporragen, und derart zu bezeichnen, daß der Eigentümer ermittelt werden kann.
§ 4. Schwimmer, auch bloße Signalbojen, sind, sofern eine Kollision mit den Dampf booten nicht von vornherein ausgeschlossen ist, nur im Einvernehmen mit der Direktion der Zürcher Dampfbootgesellschaft in Zürich-Wollishofen zu bewilligen. Auf die Lastschiffahrt, die Fischerei und die Interessen der Seeanstößer ist bei Placierung von Schwimmern und Booten Rücksicht zu nehmen.
§ 5. Die Gemeinden können für die Anweisung von Stationsplätzen Gebühren von Fr. 2.– bis Fr. 20.– per Schiff und Jahr erheben.
Für die Vermietung von Plätzen an Stationsanlagen der Gemeinden können diese jährliche Gebühren beziehen, deren Höhe sich nach ihren Aufwendungen für Erstellung, Unterhalt und Amortisation dieser Anlagen richtet.
Die Vermietung von Plätzen an Stationsanlagen von Privaten unterliegt der Aufsicht der Gemeinden.
§ 6. Wenn ein einzelner Stationsplatz mehr als zwei Jahre nicht mehr benutzt worden ist, hat der Gemeinderat für gänzliche Beseitigung der Befestigungsvorrichtungen zu sorgen. [p. 178]
§ 7. Der Gemeinderat ist berechtigt, nicht bewilligte oder konzessionswidrige, der Placierung von Booten dienende Vorrichtungen im Seegebiet durch die Fehlbaren oder auf deren Kosten beseitigen zu lassen (§ 74 des Wasserbaugesetzes).
§ 8. Bei Anlaß der jährlichen Schiffskontrolle ist jeweilen auch eine Kontrolle der Stationsplätze vorzunehmen und zuhanden der Baudirektion ein Verzeichnis der erteilten Bewilligungen anzufertigen, woraus zu ersehen sind: Inhaber der Bewilligung, Ort der Placierungsstelle, besondere Merkmale der Placierung (Ponton, Boje, Pfähle etc.). Nummer und Art des in der Regel stationierten Schiffes, Höhe der Gebühr.
§ 9. Differenzen, die sich bei der Ausübung der Aufsicht über die Placierung von Booten ergeben sollten, entscheidet die Baudirektion.
§ 10. Übertretungen der Vorschriften dieses Reglementes werden nach den Strafbestimmungen des Wasserbaugesetzes vom 15. Dezember 1901 geahndet.
§ 11. Die beim Inkrafttreten dieses Reglementes von der Baudirektion auf Zusehen hin bereits bewilligten Bojen können weiter fortbestehen. Mit dem Moment der Festsetzung einer jährlichen Gebühr durch den Gemeinde rat fällt die Gebührenpflicht gegenüber dem Staate dahin.
§ 12. Das Reglement tritt sofort in Kraft.
Zürich, den 20. Januar 1926.
Für die Baudirektion des Kantons Zürich,
Der Direktor: | Der Sekretär: |
E. Walter. | Dr. H. Peter. |