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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH OS 34 (S. 137-147)
TitelVerordnung über die Armenfürsorge für Kantonsfremde und für auswärtige Kantonsbürger.
Datum01.11.1928
P.137-147

[p. 137]

I. Allgemeines.

§ 1. Die Fürsorge für die Kantonsfremden (Schweizer und Ausländer) nach §§ 19–23 des Armengesetzes ist Sache der gesetzlichen Armenpflegen, soweit nicht im Sinne von § 19 des Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

§ 2. Die Fürsorge für Kantonsbürger außerhalb des Kantons ist Sache der Heimatgemeinde, wenn und solange nicht der Unterstützungswohnsitz in einer früheren Niederlassungsgemeinde der Hülfsbedürftigen nachgewiesen ist (§§ 7, 9 und 10 des Gesetzes).

§ 3. Die reinen Armenausgaben für die Kantonsbürger und für die Unterstützung nach Konkordat bilden zusammen den für die Berechnung der allgemeinen Staatsbeiträge an die Gemeinden maßgebenden Betrag (§ 23, Abs. 3. und § 49, Abs. 1–3, des Gesetzes). Vgl. dazu § 11 unten.

§ 4. Staatsbeiträge nach § 49, Abs. 4, lit. b, des Gesetzes erhalten: [p. 138]

a) Freiwillige Armenpflegen, die in Vertretung der Behörden (§ 19 des Gesetzes) sich die Durchführung einer geordneten Armenfürsorge auf Grund einläßlicher Prüfung der Verhältnisse ohne Rücksicht auf Heimatangehörigkeit, religiöse und politische Stellung der Hülfesuchenden zur Aufgabe gemacht haben;

b) gesetzliche Armenpflegen an die Unterstützungsausgaben, die ihnen durch die Ausübung freiwilliger Armenfürsorge (außerkonkordatliche Unterstützung von Schweizern anderer Kantone, Unterstützung von Ausländern) entstehen, sofern diese Fürsorge auf Grund eines besonderen von der Gemeinde und der kantonalen Armendirektion genehmigten Statutes nach den unter lit. a genannten Grundsätzen stattfindet.

Die Festsetzung der Staatsbeiträge nach a und b geschieht einheitlich auf Grund der reinen Unterstützungsausgaben unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahlen und der Steuerbelastung der Gemeinden.

§ 5. In den Armengutsrechnungen sind die Unterstützungsausgaben (und die zugehörigen Einnahmen aus Rückerstattungen etc.) nach folgenden Gruppen auseinanderzuhalten:

1. Ausgaben etc. für die Kantonsbürger;

2. Ausgaben etc. für Angehörige der Konkordatskantone gemäß Konkordat;

3. allfällige Ausgaben etc. für Angehörige der Konkordatskantone außer Konkordat (vgl. § 9 unten) und für die übrigen Schweizer und die Ausländer.

§ 6. Den Armenpflegen liegt es ob, sich über alle amtlichen und freiwilligen Hülfseinrichtungen in der Gemeinde und im Kanton, die für ihre einheimischen und kantons- oder landesfremden Schützlinge in Betracht fallen können (Jugend-, Arbeitslosen-, Krankenfürsorge, Fonds, Stiftungen, nationale und andere Hülfsvereine etc.), auf dem Laufenden zu halten und mit ihnen (z. B. durch Schaffung eines Verbandes, Anlegung eines Zentralregisters über die Unterstützungsfälle) zu ersprießlichem Wirken und zur Abwehr [p. 139] mißbräuchlicher Ausnützung in ständiger Fühlung zu bleiben.

II. Unterstützung nach Konkordat.

A. Angehörige der andern Konkordatskantone im Kanton Zürich.

§ 7. Den Angehörigen der Konkordatskantone ist, soweit das Konkordat auf sie Anwendung findet, nach den Bestimmungen des Armengesetzes in gleicher Weise wie den Kantonsbürgern die notwendige Beihülfe zu leisten (Art. 9 des Konkordates).

§ 8. Die Unterstützungspflicht liegt bei der Wohnsitzgemeinde der Hülfsbedürftigen. Bei Wohnortswechsel kommt § 10 des Armengesetzes entsprechend zur Anwendung, soweit nicht nach Konkordat eine andere Regelung Platz greift (vgl. die Art. 2, 4, 13 und 14 des Konkordates).

Wenn eine Gemeinde durch unerlaubte Mittel einen Wohnorts Wechsel herbeigeführt hat, kann die Unterstützungspflicht auf Antrag der neuen Wohnsitzgemeinde durch Beschluß des Regierungsrates ganz oder teilweise, auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit, der früheren Wohnsitzgemeinde Überbunden werden.

§ 9. Das Konkordat findet auch gegenüber Angehörigen der Konkordatskantone keine Anwendung:

1. Auf Hülfsbedürftige, die das Erfordernis der ununterbrochenen zweijährigen Wohnfrist nicht erfüllen (Art. 1, Abs. 1 und 2, des Konkordates), mit der in Art. 3 enthaltenen Einschränkung;

2. auf die in Art. 1, Abs. 3, des Konkordates genannten Personen;

3. auf die Unterstützungsfälle, die unter das Bundesgesetz über die Kosten der Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener armer Angehöriger anderer Kantone vom 22. Brachmonat 1875 fallen (Art. 7 des Konkordates).

§ 10. Die Anmeldung der Konkordatsfälle bei den Heimatbehörden, die Meldung von Änderungen in der Unter- [p. 140] Stützung und der sonstigen Behandlung der Fälle (Art. 9, Abs. 2, des Konkordates) und die Rechnungsstellung (Art. 10 des Konkordates) geschieht bis auf weiteres durch die Vermittlung der kantonalen Armendirektion. Diese ist ermächtigt, zu gegebener Zeit nach Artikel 11 des Konkordates den direkten Verkehr zwischen den zürcherischen Armenpflegen und den Heimatbehörden eintreten zu lassen.

§ 11. Die Prüfung und Anmeldung der Unterstützungsfälle soll durch die Gemeinden mit möglichster Beschleunigung spätestens innert 20 Tagen stattfinden. An die wegen verspäteter Anmeldung entstehenden Mehrkosten (Art. 9, Abs. 3, des Konkordates) werden den Gemeinden keine Staatsbeiträge ausgerichtet.

Bei der Unterstützung von Kranken ist der Anmeldung stets ein Zeugnis des behandelnden Arztes beizugeben. Dieses soll die in § 13 der Verordnung zum Gesetz über die Armenfürsorge vom 7. April 1927 / 2. Februar 1928 genannten Angaben enthalten.

§ 12. Die Vierteljahrsabrechnungen sind der Armendirektion ohne besondere Aufforderung spätestens innert 14 Tagen nach Quartalsschluß einzureichen.

Anmeldung und Rechnungstellung haben auf einheitlichen Formularen in doppelter Ausfertigung zu geschehen.

§ 13. Bei Unterbringung von Hülfsbedürftigen in zürcherischen Spitälern oder Anstalten kommen diejenigen Pflegetaxen zur Verrechnung, die nach den geltenden Taxordnungen von den hülfspflichtigen zürcherischen Gemeinden zu bezahlen sind. Bei Unterbringung der Unterstützten in eigenen Anstalten der Gemeinden dürfen keine höheren Taxen als die nach der Rechnung des Vorjahres sich ergebenden durchschnittlichen Selbstkosten des Pflegetages in Rechnung gebracht werden (Art. 17 des Konkordates).

§ 14. Wo nach § 19 des Armengesetzes die Konkordatsunterstützung einer freiwilligen Armenpflege übertragen ist, sind dieser die gemäß Konkordat geleisteten Unterstützungen nach Abzug der entsprechenden Einnahmen [p. 141] (Rückerstattungen der Heimatbehörden, der Unterstützten, ihrer Angehörigen etc.) von den gesetzlichen Armenpflegen voll zu vergüten. Die Rechnung der freiwilligen Armenpflegen über die Konkordatsunterstützung ist nach der gleichen Anlage zu erstellen, wie sie für die gesetzlichen Armenpflegen vorgeschrieben ist. Ein Doppel dieser Rechnung ist den Armengutsrechnungen beizufügen.

B. Zürcherische Kantonsbürger in den andern Konkordatskantonen.

§ 15. Die Armendirektion nimmt die Anmeldungen der auswärtigen Behörden entgegen und leitet sie an die Heimatgemeinden. Besitzt der Hülfsbedürftige das Bürgerrecht verschiedener Gemeinden des Kantons, so hat die zunächst angegangene Behörde sogleich zu prüfen, ob die Unterstützungspflicht nach § 9, Abs. 2, des Armengesetzes ihrer Gemeinde obliegt. Erweist sich eine andere zürcherische Heimatgemeinde als pflichtig, so ist das Gesuch unter gleichzeitiger Benachrichtigung der kantonalen Armendirektion unverzüglich an die Armenpflege dieser Gemeinde weiterzuleiten.

Die Armenpflege der zuständigen Heimatgemeinde hat den Unterstützungsfall zu besorgen, bis allenfalls im Sinne von § 10 des Armengesetzes durch Anerkennung oder rechtskräftigen Entscheid die Unterstützungspflicht einer andern Gemeinde endgültig festgestellt ist (§§ 7, 9, 10, 17 und § 14, Abs. 2, des Armengesetzes).

§ 16. Erachtet die (vorläufig oder endgültig) pflichtige Gemeinde die Unterstützungspflicht nach Konkordat nicht für gegeben, oder ist sie mit Art und Maß der vorgeschlagenen Unterstützung nicht einverstanden, so hat sie ihre Einsprache mit einläßlicher Begründung spätestens innert 14 Tagen nach Empfang des Unterstützungsbegehrens der Armendirektion einzureichen.

Die Armendirektion prüft die Einsprachen und führt die Verhandlungen mit den Heimatbehörden gemäß Art. 18 des Konkordates. [p. 142]

§ 17. Die Unterstützungsrechnungen der Konkordatskantone werden von der Armendirektion den pflichtigen Gemeinden zugestellt und sind von diesen innert 14 Tagen nach Eingang an die Armendirektion Zürich (Postscheck VIII 2802) zu bezahlen.

III. Unterstützung außer Konkordat.

A. Staatliche Fürsorge für arme Kantonsfremde.

§ 18. Die nach dem Bundesgesetz vom 22. Brachmonat 1875, nach den Staatsverträgen und, soweit solche fehlen, nach entsprechender allgemeiner, aus den Aufgaben des Staates fließender Regel dem Kanton obliegende Unterstützungspflicht für die Angehörigen der andern Kantone und die Ausländer im Kanton wird von der Armendirektion in Verbindung mit den Gemeindearmenpflegen ausgeübt (§ 19, Abs. 2, §§ 21 und 22 des Armengesetzes).

§ 19. Die staatliche Fürsorge erstreckt sich:

Auf die hülfsbedürftigen Kranken und Wöchnerinnen, deren Zustand die Heimschaffung nicht gestattet;

auf die übrigen Krankenunterstützungsfälle, die nicht unter das Konkordat fallen, für die auch sonst eine heimatliche Unterstützung nicht erhältlich ist, bei denen aber wegen ihrer beschränkten Dauer eine Heimschaffung trotzdem nicht in Frage kommt, und

in Heimschaffungsfällen (mit oder ohne Kantonsverweisung) auf die während der Dauer des Verfahrens zu leistende Unterstützung (§ 19, Abs. 2, § 22, Abs. 2 und 3, des Armengesetzes),

und umfaßt nur die unerläßliche Nothülfe.

§ 20. Die Prüfung der Unterstützungsfälle und die Durchführung der Fürsorgemaßnahmen (Beschaffung von ärztlicher Hülfe, Wartung, Nahrung, allenfalls Versetzung der Hülfsbedürftigen in ein Krankenhaus, Kinderversorgung etc.) liegt den Gemeindebehörden ob. Die Armen- [p. 143] direktion leistet auf den Antrag der Armenpflegen und durch deren Vermittlung die nach Lage der Dinge notwendigen Kostengutsprachen und trifft die weiter nötigen Anordnungen.

§ 21. Die Anmeldung der Unterstützungsfälle bei der Armendirektion hat unter Berichtgabe über die Personalien und die Verhältnisse der Hülfsbedürftigen unverzüglich nach Eintritt der Hülfsbedürftigkeit zu geschehen. Für Mehrkosten, die infolge unnötiger Verzögerung der Anmeldung entstehen, haben die säumigen Gemeinden aufzukommen.

Die bei Krankheitsfällen einzureichenden ärztlichen Berichte sollen die in § 13 der Verordnung zum Gesetz über die Armenfürsorge vom 7. April 1927 / 2. Februar 1928 genannten Angaben enthalten.

§ 22. Die Gutsprache der Armendirektion erfolgt stets unter Vorbehalt der Ansprüche auf Rückerstattung gegen den Unterstützten selbst und dessen Hinterlassenschaft, gegen die unterstützungspflichtigen Verwandten und gegen irgendwelche weitere Zahlungspflichtige (aus Versicherungsvertrag, Schadenersatz- oder Haftpflicht, bei Dienstboten aus Art. 344, Abs. 2, des Obligationenrechtes, etc.).

§ 23. Wo die Zahlungsunfähigkeit der fraglichen Personen nicht von vornherein feststeht, haben die Ärzte, Krankenanstalten etc. in erster Linie diesen Personen nach Abschluß der Behandlung Rechnung zu stellen.

Ist innert eines halben Jahres keine Zahlung erhältlich, so kann die Rechnung unter Beifügung der Gutsprache der Armendirektion bei der zuständigen Armenpflege eingereicht werden.

Zuständig ist die Armenpflege, durch deren Vermittlung seinerzeit die Gutsprache ausgestellt worden ist.

§ 24. Die Armenpflege zieht, soweit ihr die Verhältnisse nicht bereits hinreichend bekannt sind, auf geeignete Weise Erkundigungen über die Zahlungsfähigkeit der betreffenden Personen, über allfälliges auswärts befindliches [p. 144] Vermögen, sowie über das Vorhandensein von Zahlungspflichtigen und zahlungsfähigen Verwandten oder von andern privatrechtlich Verpflichteten ein und sorgt nach Möglichkeit für den Eingang des Rechnungsbetrages.

Handelt es sich um Pflichtige oder Vermögenswerte in andern Gemeinden des Kantons, so. sind die dortigen Behörden zur nötigen Beihülfe verpflichtet.

Befinden sich die Pflichtigen oder das allfällige Vermögen in andern Kantonen oder im Auslande, so sind die Akten zwecks Durchführung der daselbst nötigen Erhebungen dem Statthalteramt zu überweisen.

§ 25. Die Mithülfe des Statthalteramtes kann auch gegenüber liederlichen und böswilligen Personen zwecks Durchführung von Erhebungen, Zahlungseinzug und dergleichen in Anspruch genommen werden.

§ 26. Nach Abschluß der Erhebungen sendet die Armenpflege oder das Statthalteramt die Rechnungen mit ihrem Berichte und den Akten an die Direktion des Armenwesens zu weiterer Verfügung.

Rechnungen, für die von der Armendirektion keine Gutsprache geleistet wurde, haben keinen Anspruch auf Bezahlung aus der Staatskasse.

Die Armendirektion führt über die von ihr ausgestellten Gutsprachen und bezahlten Rechnungen Kontrolle.

§ 27. Die kantonsfremden Pfleglinge der kantonalen Kranken- und Pflegeanstalten, für die nicht gleich nach dem Eintritt die nötige Kostendeckung geleistet wird, sind von den Verwaltungen unter Beischluß des ärztlichen Zeugnisses unmittelbar bei der Armendirektion anzumelden. Diese zieht bei den Gemeinden die nötigen Erkundigungen ein und veranlaßt das Weitere.

Die Kostenabrechnung erfolgt vierteljährlich ebenfalls unmittelbar an die Armendirektion.

Der Erlaß besonderer Bestimmungen über die Anmeldung dieser Unterstützungsfälle und die Abrechnung bleibt Vorbehalten. [p. 145]

B. Amtliche und freiwillige Fürsorge der Gemeinden für die Kantonsfremden.

§ 28. Die von den Armenbehörden oder den sie vertretenden freiwilligen Armenpflegen nach § 20 des Armengesetzes auszuübende Fürsorge für die nicht unter das Konkordat (§§ 7–14 dieser Verordnung) und auch nicht unter die staatliche Fürsorge (§§ 18–27 dieser Verordnung) fallenden Kantonsfremden (Schweizer und Ausländer) geschieht zu Lasten der heimatlichen Armenpflegen und der amtlichen und freiwilligen Hülfseinrichtungen des Wohnortes (vgl. §§ 4–6 dieser Verordnung). Die Mitwirkung der Armendirektion beschränkt sich auf die Fälle, in denen von den Armenpflegen im direkten Verkehr mit den Heimatbehörden keine Regelung erzielt werden kann und allenfalls die Heimschaffung durchzuführen ist (§§ 21 und 22 des Armengesetzes).

§ 29. Die Hülfsgesuche an die Heimatbehörden sollen auf gründlicher Prüfung der Verhältnisse fußen und alle zur Beurteilung des Falles und zur Begründung der gestellten Anträge nötigen Angaben enthalten. Wo Krankheiten und Gebrechen die Hülfsbedtirftigkeit verursachen, sind ärztliche Zeugnisse beizulegen.

Liegt eine nach Zeit und Betrag bestimmt umgrenzte Gutsprache der Heimatbehörde vor und besteht kein Zweifel, daß die bewilligte Unterstützung durch Vermittlung der wohnörtlichen Armenpflege zur Ausrichtung gelangt, so kann diese die fälligen Unterstützungsraten auf Rechnung der Heimatgemeinde vorschußweise ausrichten; es besteht aber keine Verpflichtung dazu (§ 20, Schlußsatz, des Armengesetzes).

C. Fürsorge für Kantonsbürger in andern Kantonen (außerkonkordatlich) und im Auslande.

§ 30. Die Unterstützung von Kantonsbürgern in andern Kantonen und im Auslande ist Sache der Heimatgemeinde, solange nichts anderes feststeht (§§ 7, 9, 10, 14, Abs. 2, des Armengesetzes). [p. 146]

Besitzt der Hülfsbedürftige das Bürgerrecht verschiedener Gemeinden des Kantons, so hat die um Hülfe angegangene Behörde sogleich zu prüfen, ob die Unterstützungspflicht nach § 9, Abs. 2, des Gesetzes ihrer Gemeinde obliegt. Erweist sich eine andere der beteiligten Heimatgemeinden als pflichtig, so ist das Gesuch unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Gesuchstellers unverzüglich an diese weiterzuleiten.

§ 31. Die Armenpflege der zuständigen Heimatgemeinde hat zu prüfen,

1. ob nicht nach dem Bundesgesetz vom 22. Brachmonat 1875 oder nach den Staatsverträgen der Aufenthaltskanton oder staat des Hülfsbedürftigen unterstützungspflichtig ist (vgl. § 17 der Verordnung zum Gesetz über die Armenfürsorge vom 7. April 1927 / 2. Februar 1928);

2. ob nicht das Konkordat auf den Unterstützungsfall zur Anwendung gelangt, und

3. ob nicht nach § 10 des Armengesetzes eine frühere Wohngemeinde des Hülfsbedürftigen zuständig ist.

§ 32. Handelt es sich um einen Krankenunterstützungsfall und liegt dem Hülfsgesuche nicht von vornherein ein ärztliches Zeugnis bei, das die Transportfähigkeit des Patienten bezeugt, so ist ein solches sogleich einzufordern (vgl. § 17 der Verordnung zum Gesetz über die Armenfürsorge vom 7. April 1927 / 2. Februar 1928).

Hält die Armenpflege den Konkordatsfall für gegeben, so sind die Akten mit Begründung des Anspruches auf Konkordatsunterstützung sogleich der Armendirektion zu überweisen.

§ 33. Ergibt sich nach § 10 des Armengesetzes die Unterstützungspflicht einer andern Gemeinde, so ist das Gesuch sogleich an die Armenpflege dieser Gemeinde weiterzuleiten. Diese ist nach § 7, Schlußsatz, des Gesetzes der Heimatgemeinde rückerstattungspflichtig.

Jede Armenpflege, die nach § 10 des Armengesetzes einen Kantonsbürger außerhalb des Kantons unterstützt, [p. 147] hat hievon der Armenpflege der Heimatgemeinde von Anfang an Kenntnis zu geben. Unterläßt sie diese Anzeige, so ist sie ohne Rücksicht auf ihre eigenen Ausgaben der Heimatgemeinde für die bis zum Empfang der Anzeige von dieser geleisteten Unterstützungen ersatzpflichtig.

IV. Übergangs- und Schlußbestimmung.

§ 34. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1929 in Kraft.

Die Einlösung von Gutsprachen der Armendirektion, die auf Grund der Verordnung über die staatliche Fürsorge für arme erkrankte Kantonsfremde vom 23. Juni 1904 erteilt worden sind, geschieht noch gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung. Im übrigen wird die Verordnung mit dem 1. Januar 1929 aufgehoben.

Zürich, den 1. November 1928.

Im Namen des Regierungsrates,

Der Präsident:

Dr. H. Mousson.

Der Staatsschreiber:

Paul Keller.