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Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online: Gesetzessammlung

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SignaturStAZH OS 34 (S. 276-277)
TitelBeschluß des Regierungsrates betreffend Ausdehnung der Konzession der städtischen Straßenbahn Zürich auf neue Linien.
Datum19.09.1929
P.276-277

[p. 276]

Der Regierungsrat,

auf Antrag der Baudirektion,

beschließt:

I. Die kantonale Konzession für den Bau und Betrieb der Straßenbahnlinien der Stadt Zürich vom 12. März 1897 (Gesetze des Kantons Zürich, Band XXV, Seite 1–9) wird entsprechend dem Gesuch des Stadtrates Zürich vom 21. August 1929 auf die Hofwiesenstraßenlinie vom Bucheggplatz bis zur Stadtgrenze ausgedehnt unter Aufhebung des bezüglichen Regierungsratsbeschlusses vom 15. November 1928 und unter der ausdrücklichen Bedingung, daß es dem Stadtrate Zürich gelingt, bis zum 30. September 1929 mindestens [p. 277] 2500 Aktien der Z. O. S. in Besitz der städtischen Straßenbahn Zürich zu bringen.

II. Publikation in Amtsblatt und Gesetzessammlung.

Zürich, den 19. September 1929.

Vor dem Regierungsrate,

Der Staatsschreiber: Paul Keller.

Der bezügliche Bundesratsbeschluß vom 27. September 1929 lautet:

1. Die Konzession der städtischen Straßenbahn Zürich wird auf den Bau und Betrieb der neuen Straßenbahnlinie in der Hofwiesenstraße von der Wehntalerstraße bis zur Stadtgrenze Oerlikon ausgedehnt.

2. Auf die neue Linie finden die Bestimmungen der durch Bundesbeschluß vom 26. März 1897 (E. A. S. XIV, 369) erteilten und seither wiederholt durch Beschlüsse der Bundesversammlung und des Bundesrates (vergl. E. A. S. XXXVIII, 104, und dortige Verweisungen, sowie E. A. S. XXXXI, 36, und XXXXV, 1) abgeänderten und ausgedehnten Konzession für die städtische Straßenbahn Zürich Anwendung.

In bezug auf die Benützung der öffentlichen Straßen für die Anlage und den Betrieb gilt der Beschluß des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 19. September 1929 (Prot. Nr. 2051), soweit er nicht mit den Bestimmungen der Bundeskonzession oder der Bundesgesetzgebung in Widerspruch steht.

3. Für die neue Linie werden folgende Fristen festgesetzt:

Die technischen Vorlagen sind bis zum 1. Januar 1931 einzureichen.

Mit den Bauarbeiten ist spätestens sechs Monate nach der Plangenehmigung zu beginnen.

Spätestens zwölf Monate nach dem Beginn der Erdarbeiten ist die Linie zu vollenden und dem Betrieb zu übergeben.